Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 12.07.2017 | BVerfG, 23.05.2017 | BVerfG, 20.06.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15   

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https://dejure.org/2017,23217
BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2a Abs 1 Nr 6 ArbGG, § 99 ArbGG
    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Betriebs-Berater

    Weitgehende Grundgesetzkonformität des Tarifeinheitsgesetzes

  • hensche.de

    Tarifeinheit, Tarifpluralität, Streikrecht: Tarifeinheit

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit der Tarifautonomie

  • rewis.io

    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • datenbank.nwb.de

    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (38)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Korrekturregelung zur Tarifeinheit soll versteckt im Qualifizierungschancengesetz die parlamentarischen Hürden nehmen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • tagesschau.de (Pressebericht, 11.07.2017)

    "Ja, aber" zum Tarifeinheitsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe und das Tarifeinheitsgesetz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • archive.is (Pressebericht, 11.07.2017)

    Tarifeinheit: Lange Gesichter bei kleinen Gewerkschaften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifvertragsgesetz teilweise verfassungswidrig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Urteil zur Tarifeinheit - neue Herausforderungen für Unternehmen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz nur in Teilen verfassungswidrig

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend grundgesetzkonform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend für wirksam befunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kleine Gewerkschaften gescheitert: Tarifeinheitsgesetz bleibt in Kraft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.01.2017)

    Tarifeinheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Gesetz zur Tarifeinheit

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz überwiegend mit Grundgesetz vereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Tarifeinheit light - Verdrängung von Tarifverträgen unter besondere Voraussetzungen gestellt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar - Belange einzelner Berufsgruppen oder Branchen dürfen bei Verdrängung bestehender Tarifverträge jedoch nicht einseitig vernachlässigt werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4a Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am 24. Januar 2017, 10.00 Uhr und am 25. Januar 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen Tarifeinheitsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am Dienstag, 11. Juli 2017, 10.00 Uhr

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Gilt für Gewerkschaften das Recht des Stärkeren?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tarifeinheitsgesetz - Fünf Verfassungsbeschwerden anhängig

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Lex Bahn auf dem Prüfstand

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Die Macht der Zwerge in den Firmen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.01.2017)

    Rechnungen der Rivalen

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tarifeinheit: Verhandlung über das Schicksal kleiner Gewerkschaften

Besprechungen u.ä. (11)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifautonomie als Gerechtigkeit - und warum das TEG trotzdem hätte scheitern müssen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifeinheitsgesetz: Aufatmen für Arbeitgeber

  • spiegel.de (Pressekommentar, 11.07.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Stoff für Zoff

  • taz.de (Pressekommentar, 11.07.2017)

    Urteil zum Tarifeinheitsgesetz: Kompliziert und mit Streitpotential

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Das Schicksal der Tarifeinheit ist ungewiss

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im methodischen Abseits

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kalkül schlägt Kontrolle

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassung ohne Einheitstarif

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 74 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Man lebt nur zweimal? Die (kodifizierte) Tarifeinheit zwischen althergebrachter betrieblicher Ordnungsfunktion und zeitgenössischer Praxisferne

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • arbrb.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 21.12.2018)

    Vom BVerfG geforderte Anpassung des Tarifeinheitsgesetzes vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 71
  • NJW 2017, 2523
  • ZIP 2017, 1390
  • ZIP 2017, 53
  • NZA 2017, 915
  • DVBl 2017, 1093
  • BB 2017, 1789
  • DÖV 2017, 733
  • JZ 2017, 585
  • NZG 2017, 1038
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (107)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    Nimmt eine angegriffene Regelung - wie hier - gezielt im Vorfeld einer Tarifauseinandersetzung auf das Verhalten der Beschwerdeführenden Einfluss, können sie nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen werden (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; stRspr).

    Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    c) Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ).Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 100, 214 m.w.N.).

    Das bedeutet aber nicht, dass dem Gesetzgeber jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts verwehrt wäre.Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; stRspr).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 92, 365 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber ist insofern nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ändern (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ); er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wenn nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    ee) Bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Doch ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ), sei es zur Sicherung eines fairen Ausgleichs auf nur einer Seite der sich gegenüberstehenden Koalitionen.

    Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Tarifautonomie muss als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme regeln können (BVerfGE 92, 365 ).

    Bei der Regelung von Strukturbedingungen von Koalitionsfreiheit im Allgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen verfügt der Gesetzgeber für die konkrete Zielsetzung über eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsspielraum beim Ausgleich der sich gegenüber stehenden Rechte (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Verfassungsrechtlich ist diese solange zu akzeptieren, wie sich nicht deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat oder die angegriffene Maßnahme von vornherein darauf hinausläuft, ein vorhandenes Gleichgewicht der Kräfte zu stören oder ein Ungleichgewicht zu verstärken (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder sonst gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

    Treten die im Verfahren aufgezeigten Folgen allerdings in Zukunft ein, die aktuell die Bewertung der Zumutbarkeit im Urteil nicht entscheidend prägen, wäre das Gesetz verfassungsrechtlich neu zu bewerten (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 92, 352 ), ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen (vgl. BVerfGE 116, 202 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; stRspr).

    Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 116, 202 m.w.N.).

    b) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen auch in ihrem Bestand (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 116, 202 ; stRspr).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Grundsätzlich enthält sich der Staat einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 116, 202 ).

    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Zieles für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 116, 202 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Insbesondere wenn das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen, bedarf die Koalitionsfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 94, 268 ; stRspr).

    Grundsätzlich enthält sich der Staat einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 116, 202 ).

    Nicht nur ist der Gesetzgeber zu Regelungen wie auch sonst nur in besonders gelagerten Fällen verpflichtet (namentlich BVerfGE 94, 268 ).

    Für eine Sorge um das System muss es "reale Gründe" geben (vgl. BVerfGE 94, 268 - abw. Meinung Kühling).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).

    Es ist nicht erkennbar, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162), wobei der Gesetzgeber auch hier über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162).

    d) Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden völkerrechtlichen Normen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u. a. -, www.bverfg.de, Rn. 206; stRspr) des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der Europäischen Sozialcharta und des Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Soweit das Recht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130>).

    Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>).

    Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ; 84, 212 ; 92, 26 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können jedoch zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 143, BVerfGE 146, 71) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 , 1 BvR 1106/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27218
BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 , 1 BvR 1106/13 (https://dejure.org/2017,27218)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 , 1 BvR 1106/13 (https://dejure.org/2017,27218)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 , 1 BvR 1106/13 (https://dejure.org/2017,27218)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, § 1 Abs 1 IHKG
    § 2 Abs 1, § 3 Abs 2, Abs 3 IHKG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern mit Art 2 Abs 1 GG vereinbar, insb verhältnismäßig (Festhaltung an BVerfG, 07.12.2001, 1 BvR 1806/98) - Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) ...

  • IWW

    § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG; § ... 92 BVerfGG; § 1 Abs. 1 IHKG; § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG; § 3 Abs. 3 IHKG; § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 IHKG; § 11 Abs. 2 Nr. 3 IHKG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 GG; Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 3 GG
    BVerfGG; IHKG; GG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung einer juristischen Personen des Privatrechts zu Pflichtbeiträgen der Industrie- und Handelskammer (IHK); Niederschlag der Binnenpluralität in der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung; Erhebung der Kammerumlage für einen ...

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 2 IHKG, § 3 IHKG
    Pflicht zum Kammerbeitrag für IHK-Mitglieder verfassungsgemäß

  • doev.de PDF

    Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern

  • rewis.io

    § 2 Abs 1, § 3 Abs 2, Abs 3 IHKG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern mit Art 2 Abs 1 GG vereinbar, insb verhältnismäßig (Festhaltung an BVerfG, 07.12.2001, 1 BvR 1806/98) - Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) ...

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Heranziehung einer juristischen Personen des Privatrechts zu Pflichtbeiträgen der Industrie- und Handelskammer (IHK); Niederschlag der Binnenpluralität in der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung; Erhebung der Kammerumlage für einen ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung einer juristischen Personen des Privatrechts zu Pflichtbeiträgen der Industrie- und Handelskammer (IHK); Niederschlag der Binnenpluralität in der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung; Erhebung der Kammerumlage für einen ...

  • datenbank.nwb.de

    § 2 Abs 1, § 3 Abs 2, Abs 3 IHKG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern mit Art 2 Abs 1 GG vereinbar, insb verhältnismäßig (Festhaltung an BVerfG, 07.12.2001, 1 BvR 1806/98) - Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) ...

  • ZIP-online.de

    Verfassungsmäßigkeit der an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundenen Beitragspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    IHK-Pflichtbeiträge: Kein Erfolg für Verfassungsbeschwerden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und Beitragspflicht verfassungsrechtlich zulässig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Pflichtmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer - und die Beitragspflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollmacht für die Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ohne Erfolg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

  • Anwaltsblatt (Kurzinformation)

    Art 2 GG, § 2 IHKG, § 3 IHKG
    Pflicht zum Kammerbeitrag für IHK-Mitglieder verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer ist verfassungsgemäß

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft bei der IHK ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zahlen ist Pflicht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Mitgliedschaft in Kammern ist rechtens

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in der IHK verfassungskonform

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen IHK-Pflichtmitgliedschaft abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammer: Verfassungsbeschwerden erfolglos - Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 1, 2, 3 IHKG; §§ 23, 90, 92 BVerfGG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 164
  • NJW 2017, 2744
  • ZIP 2017, 1722
  • ZIP 2017, 59
  • NVwZ 2017, 1282
  • WM 2017, 1625
  • AnwBl 2017, 1000
  • AnwBl Online 2017, 571
  • DÖV 2017, 873
  • JZ 2017, 585
  • NZG 2017, 1237
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zum Lippeverbands- und Emschergenossenschaftsgesetz (BVerfGE 107, 59) könnten nicht ohne Weiteres übertragen werden.

    Das setzt die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen (vgl. BVerfGE 107, 59 ) in Unterstützung und Beratung insbesondere der Mitglieder um.

    Insoweit haben die personelle und die sachlich-inhaltliche, über die gesetzliche Steuerung und die staatliche Aufsicht vermittelte Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ; 136, 194 ).

    Demokratisches Prinzip und Selbstverwaltung stehen unter dem Grundgesetz nicht im Gegensatz zueinander (BVerfGE 107, 59 m.w.N.).

    Die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten müssen insoweit auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 107, 59 ).

    Es obliegt ihnen insbesondere, "durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten", sowie "für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken." Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Kammern in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen sollen, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen (vgl. BVerfGE 107, 59 ).

    Entscheidend ist, dass gesetzliche Vorgaben für eine autonome Entscheidungsfindung die angemessene Partizipation aller Betroffenen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 107, 59 ).

    Die Ausgestaltung des Wahlrechts wird daher nur dadurch begrenzt, dass diese mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein muss (vgl. BVerfGE 107, 59 ).

    Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 107, 59 ; 135, 155 ; 136, 194 m.w.N.).

    Die Gruppenwahl dient dem Ziel, eine Bevorzugung von Partikularinteressen oder eine Behinderung der angemessenen Interessenwahrnehmung beitragszahlender Betroffenengruppen zu verhindern (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 107, 59 ), indem sie verhindert, dass die gewerbliche Tätigkeit völlig unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung im Kammerbezirk berücksichtigt wird.

    Im Übrigen gilt für die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich zu vernachlässigen (vgl. BVerfGE 107, 59 ); es darf keine Gruppe "institutionell majorisiert" werden (BVerfGE 10, 89 ).

    Die Konkretisierung dieser Anforderungen an die Organisationsform der Selbstverwaltung muss sowohl den Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung als auch die öffentliche Aufgabenwahrnehmung effektuieren (vgl. BVerfGE 107, 59 ).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Davon sei das Bundesverfassungsgericht zwar noch in der Entscheidung einer Kammer im Jahr 2001 ausgegangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de).

    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    Es sollte insbesondere auch künftig möglich sein, Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f., sowie bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 31).

    a) Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Gesetzgeber habe die "ständige Prüfung" unterlassen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen, verkennen sie Inhalt und Reichweite dieser Aussage im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 38. Eine Beobachtungspflicht, die selbständig gerügt werden könnte, ergibt sich daraus nicht.

    Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu (so auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 37); er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Norm beschreibt seit 1969 unverändert Aufgaben der Wirtschaftsförderung und Berufsbildung, die als solche weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. auch die Bewertung in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Was hier vorgetragen wird, war letztlich auch zur Zeit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) dargelegt und erkennbar.

    Allerdings eröffnet die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen auch die Möglichkeit der Beteiligung und Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, einschließlich der Möglichkeit, sich nicht aktiv zu betätigen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 50).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Das spezielle Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, sich aus privater Initiative unabhängig vom Staat mit anderen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, sie zu gründen oder ihnen fernzubleiben (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    In Art. 9 GG findet dagegen das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung zu selbst definierten Zwecken seinen grundrechtlichen Niederschlag (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ; zur Koalitionsfreiheit BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 132).

    Das weitere Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich demgegenüber aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 281 ; unten C II 1 Rn. 81).

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG erwächst das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ).

    Die Kammern erfüllen "legitime öffentliche Aufgaben" (vgl. dazu BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ; 78, 320 ; stRspr).

    (1) Zu den legitimen öffentlichen Aufgaben gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Nach dem 8. Mai 1945 wurden in den Ländern der westlichen Besatzungszonen wieder Industrie- und Handelskammern errichtet, in unterschiedlicher und teils auch unklarer Organisationsform (vgl. BVerfGE 15, 235 f.).

    Die Kammern erfüllen "legitime öffentliche Aufgaben" (vgl. dazu BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ; 78, 320 ; stRspr).

    Insofern sind die Aufgaben der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Der Gesetzgeber verlangt eine Bündelung unterschiedlicher Positionen in den Kammern, sowohl durch deren Unabhängigkeit als auch durch die Vollständigkeit der Information, da gerade mit der Pflichtmitgliedschaft die Möglichkeit besteht, auf die Auffassung aller zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Der Wert der Arbeit der Kammern beruht insofern nicht nur auf der Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch auf der Vollständigkeit der Informationen, die den Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse zugänglich sind (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen, wie dies auch tatsächlich praktiziert wird (aus jüngerer Zeit: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 - 20 K 3417/15 -, juris, VG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 - 17 K 4043/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 -, juris, vgl. auch BVerwGE 137, 171; 154, 296).

    § 1 Abs. 1 IHKG enthält ein Abwägungsgebot und nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Das zwingt dazu, bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses gegebenenfalls auch eine Minderheitenposition darzustellen; eine Äußerung der Kammer zu besonders umstrittenen Themen muss die geforderte Abwägung auch insoweit erkennen lassen (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Dazu kommen die Vorgaben zur Entscheidungsfindung in den Kammern, denn nach § 4 IHKG müssen grundsätzliche Festlegungen auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Die Regelungen genügen insbesondere in der fachrechtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 137, 171 ) den Anforderungen an eine hinreichende sachlich-inhaltliche Legitimation dieser Form der Selbstverwaltung in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

    Dies sichert der Gesetzgeber über § 1 Abs. 1 IHKG mit der Vorgabe der Aufgabe der Wahrnehmung des Gesamtinteresses, denn § 1 Abs. 1 IHKG verpflichtet dazu, auch relevante Minderheitsbelange zu ermitteln und darzustellen, gegebenenfalls in einem Minderheitsvotum (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Für die demokratische Legitimation staatlichen Handelns ist nicht deren Form entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 136, 194 m.w.N.).

    Insoweit haben die personelle und die sachlich-inhaltliche, über die gesetzliche Steuerung und die staatliche Aufsicht vermittelte Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ; 136, 194 ).

    Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen etwa Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ; 135, 155 ; 136, 194 ).

    Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von dem Erfordernis lückenloser personeller Legitimation abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gebilligt worden, wenn dies ausgeglichen wurde durch eine stärkere Geltung der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 136, 194 ).

    Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 136, 194 , m.w.N.).

    Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 107, 59 ; 135, 155 ; 136, 194 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen etwa Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ; 135, 155 ; 136, 194 ).

    Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von dem Erfordernis lückenloser personeller Legitimation abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gebilligt worden, wenn dies ausgeglichen wurde durch eine stärkere Geltung der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 136, 194 ).

    Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 136, 194 , m.w.N.).

    Die Ausgestaltung der Beitragspflicht genügt jedoch den insoweit höheren Legitimationsanforderungen an eine grundrechtsrelevante Befugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfGE 111, 191 ; zu Abgabenbescheiden in der Filmförderung BVerfGE 135, 155 ).

    Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 107, 59 ; 135, 155 ; 136, 194 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG erwächst das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ).

    Die Kammern erfüllen "legitime öffentliche Aufgaben" (vgl. dazu BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ; 78, 320 ; stRspr).

    Insoweit kann sie auch dazu beitragen, konstante Mehrheiten zu vermeiden (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 10, 89 ).

    Im Übrigen gilt für die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich zu vernachlässigen (vgl. BVerfGE 107, 59 ); es darf keine Gruppe "institutionell majorisiert" werden (BVerfGE 10, 89 ).

  • BVerfG - 1 BvR 1106/13 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1106/13 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kassel.

    Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1106/13 eine Heranziehung zu überhöhten Beiträgen rüge, betreffe dies nicht spezifisches Verfassungsrecht.

    Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als gesetzlichem Richter für Unionsrechtsfragen durch die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1106/13 ist ebenfalls unzulässig, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist.

    Die im Verfahren 1 BvR 1106/13 vorgelegte Vollmacht für die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
    Verfassungswidrig ist das Ausbleiben einer Neuregelung dann nur, wenn die Unterlassung eine Schutzpflicht verletzen würde (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 88, 203 ; für die Folgen einer Privatisierung BVerfGE 130, 76 ).

    Insoweit haben die personelle und die sachlich-inhaltliche, über die gesetzliche Steuerung und die staatliche Aufsicht vermittelte Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ; 136, 194 ).

    Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen etwa Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ; 135, 155 ; 136, 194 ).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 14.14

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; unmittelbare Gruppenwahl;

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 20 K 3417/15

    "IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" grundsätzlich zulässig

  • VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10

    Anspruch eines IHK-Mitglieds auf Unterlassung von Äußerungen oder Kundgaben der

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 113.61

    Rechtsmittel

  • VG Hamburg, 25.11.2015 - 17 K 4043/14

    Zur Reichweite eines nach zulässigen politischen Engagements einer Indutrie- und

  • BVerfG, 22.11.1960 - 2 BvR 606/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an geheime und gleiche Wahlen - Kommunalwahl

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09

    Haushalts- und Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Haushaltsrechnung; Industrie-

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Verfassungsrechtlich genügt grundsätzlich, wenn die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 146, 164 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Das Abwehrrecht, nicht durch eine Pflichtmitgliedschaft von - vermeintlich - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 85 ff.; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 35; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 78 und Rn. 81).

    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 81).

    Die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie der Beklagten - verbundene Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat der Bürger nur dann zu dulden, wenn der Zwangsverband legitimen öffentlichen Aufgaben dient und seine Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90, 96; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37, 40; v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, 808, juris Rn. 32; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 86 f.).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Soweit gesetzlich mehrere Aufgaben zugewiesen werden, müssen diese nicht nur pauschal insgesamt, sondern auch je für sich einem legitimen Zweck dienen (BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 89).

    Wie bereits ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Auf die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG zugewiesene Aufgabe der Standesvertretung trifft dies schon deshalb zu, weil sie unter anderem darauf abzielt, dass die für die Berufsgruppe der Pflegenden relevanten Belange in Gesetzgebungs- und sonstige Entscheidungsprozesse angemessen Eingang finden können und sich dies positiv auf, wie zuvor dargelegt, oftmals als unzureichend empfundene strukturelle Bedingungen im Pflegesektor auswirken kann (vgl. zu einer entsprechenden Aufgabenzuweisung an die IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 39; Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 93 f.).

    Die in § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 PflegeKG der Beklagten zugewiesenen Aufgaben der Beratung, Information und Unterstützung dienen öffentlichen Interessen, weil und soweit öffentliche Stellen (Behörden, Gerichte, der öffentliche Gesundheitsdienst) Begünstigte der Leistungen sind (vgl. zu ähnlichen Aufgabenstellungen der IHK BVerfG, Beschl. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, juris Rn. 22; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 95 bzw. der Arbeitnehmerkammern Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 95) und es der Qualität in der Pflege dienen kann, soweit sich diese Leistungen an freiwillig beigetretene Personen bzw. Dritte richten.

    Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch offensichtlich so fehlsam, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberischen Maßnahmen in dem Pflegekammergesetz abgeben könnte; vielmehr ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die Errichtung der Beklagten als berufsständische Kammer und die Zuweisung der Selbstverwaltungsaufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 PflegeKG aus den Bereichen der Standesvertretung, -förderung und -aufsicht an diese, könnten - als flankierende Maßnahmen - den Berufsstand der Pflegefachkräfte und dessen Ansehen stärken, indem dies das Selbstverständnis des Berufsstands und seine öffentliche Wahrnehmung positiv verändere, jedenfalls nachvollziehbar (vgl. zu ähnlichen Aufgaben der IHK BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 99 f.; Martini, Die Pflegekammer, S. 133; Roßbruch, PflegeR 2001, 2, 16).

    Ein Mittel ist hiernach bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber steht ein weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 41; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 101; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019); Martini, Die Pflegekammer, S. 134).

    An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit einer Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss; dem Gesetzgeber kommt bei der Bewertung, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 65; v. 7.12.2001 -1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 44; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 105; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019)).

    In allen drei Aufgabenbereichen ermöglicht es nur die Pflichtmitgliedschaft der Beklagten, die ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben in Repräsentation und auf der Grundlage einer demokratischen Legitimation sämtlicher Pflegefachkräfte in Niedersachsen sowie unter Einbeziehung des Sachverstands der gesamten Berufsgruppe wahrzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 106; Kluth, GewArch. 2016, 284, 287; Martini, WiVerw. 2016, 253, 269).

    Es ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten - den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers überschreitend - Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass finanzielle Mittel auf andere Weise mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen erhoben werden könnten (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164 juris Rn. 105).

    Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1, juris Rn. 74; v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 120; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 107; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019)).

    Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57; Martini, Die Pflegekammer, S. 160 ff.; zur IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109S.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 81 m.w.N.).

    Nicht eröffnet ist insoweit der Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 12.7.2017 a.a.O. Rn. 78 f.).

    Bereits die Pflicht zur Abgabe der jährlichen Tierbestandsmeldung als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral, da sie die Grundlage für die Beitragserhebung und -bemessung und die darauf beruhende Beitragspflicht darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 82).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ein weites Ermessen zu (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 88).

    Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Errichtung der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) verfolgt, ist aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an diese zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 89).

    Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 101).

    Dies rechtfertigt eine Einbindung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten in die Tierseuchenkasse im Wege einer Pflichtzugehörigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 100).

    Die Beitragspflicht trägt demgemäß jedenfalls dazu bei, der Tierseuchenkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben - vorbehaltlich der Angemessenheit ihrer Höhe und der ordnungsgemäßen Verwendung - zu ermöglichen, und ist deshalb geeignet, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 102).

    Daran fehlt es nur, wenn das Ziel der Maßnahmen durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 105).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. zum Maßstab BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 107 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 81 m.w.N.).

    Nicht eröffnet ist insoweit der Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 12.7.2017 a.a.O. Rn. 78 f.).

    Bereits die Pflicht zur Abgabe der jährlichen Tierbestandsmeldung als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral, da sie die Grundlage für die Beitragserhebung und -bemessung und die darauf beruhende Beitragspflicht darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 82).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ein weites Ermessen zu (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 88).

    Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Errichtung der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) verfolgt, ist aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an diese zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 89).

    Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 101).

    Dies rechtfertigt eine Einbindung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten in die Tierseuchenkasse im Wege einer Pflichtzugehörigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 100).

    Die Beitragspflicht trägt demgemäß jedenfalls dazu bei, der Tierseuchenkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben - vorbehaltlich der Angemessenheit ihrer Höhe und der ordnungsgemäßen Verwendung - zu ermöglichen, und ist deshalb geeignet, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 102).

    Daran fehlt es nur, wenn das Ziel der Maßnahmen durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 105).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. zum Maßstab BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 107 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Damit garantiert Art. 9 Abs. 1 GG das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 80, 244 ) aus privater Initiative unabhängig vom Staat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, Rn. 78).
  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5658/17

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Beitragspflicht; Berufsausübung;

    Das Abwehrrecht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von - wie behauptet - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 78; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, juris Rn. 88; Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 48).

    Denn bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 82; differenzierend Kluth/Stephan, GewArch 2016, 284, 286, die nicht die Pflichtmitgliedschaft als solche, sondern nur die konkrete Beitragspflicht als Eingriff bewerten).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 88; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 1 BvR 259/66 -, juris Rn. 90).

    Soweit gesetzlich mehrere Aufgaben zugewiesen werden, müssen diese nicht nur insgesamt, sondern auch für sich einem legitimen Zweck dienen (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 -, juris Rn. 89).

    So hat es das Bundesverfassungsgericht als legitime Aufgabe der Industrie- und Handelskammern angesehen, dass sie "die staatlichen Organe und Behörden durch Berichterstattung und Beratung in wirtschaftlichen Fragen unterstützen und ihnen verläßliche Grundlagen für ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet liefern" können (BVerfG, Beschl. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, juris Rn. 21; ähnlich Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 95).

    Das Merkmal der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 105; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 44; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 bvR 430/65 -, juris Rn. 96; Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, juris Rn. 64).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "[sichert] nur die Pflichtmitgliedschaft [...] eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Ermittlung, Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung des Gesamtinteresses ermöglicht" (BVerfG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 23, in Anlehnung an Beschl. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, juris Rn. 27; ebenso Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 78, 106; Roßbruch, PflR 2013, 530, 532; ähnlich LT RP-Drs.

    Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten ist (BVerfG, BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 107; Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, juris Rn. 65; Beschl. v. 18.12.197 - 1 BvR 430/65 -, juris Rn. 96).

    Im Sinne einer negativen Freiheit lässt sie aber auch die Möglichkeit offen, davon abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 109; Urt. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 24, jew. für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 56; Kluth/Stephan, GewArch 2016, 284, 288).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2019 - 16 A 1499/09

    IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

    Soweit es ausgeführt hat, es hänge vom Einzelfall ab, welche Darstellung jeweils geboten sei, um den aus § 1 Abs. 1 IHKG folgenden Minderheitenschutz zu verwirklichen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, BVerfGE 146, 164 = juris, Rn. 111, bezieht sich diese Passage nicht auf die Frage, zu welchen Themen sich die Kammern äußern dürfen, sondern legt dar, welche Anforderungen an die Argumentation und Darstellung die Kammern auch bei der zulässigen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Wirtschaft in ihrem Bezirk zu beachten haben.

    Diese gesetzliche Aufgabe der Industrie- und Handelskammern beschränkt sich heute zudem im Wesentlichen auf die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und Korruption, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, a. a. O., Rn. 96, und ermöglicht damit keine von wirtschaftlichen Erwägungen losgelösten allgemeinpolitischen Äußerungen.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Es handelt sich um eine Sonderlast, die aufgrund des individuellen Vorteils der in den Mitgliedschaftsrechten stets gebotenen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1106/13 -, NJW 2017, 2744, juris Rn. 71 ff.).

    Es handelt sich um eine Sonderlast, die aufgrund des individuellen Vorteils der in den Mitgliedschaftsrechten stets gebotenen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1106/13 -, NJW 2017, 2744, juris Rn. 71 ff.).

    Es handelt sich um eine Sonderlast, die aufgrund des individuellen Vorteils der in den Mitgliedschaftsrechten stets gebotenen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1106/13 -, NJW 2017, 2744, juris Rn. 71 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20

    Genehmigung; Gesamtinteresse; Handlungsfreiheit; Kammerversammlung; Kompetenz;

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 44.16

    Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

  • BVerfG, 15.08.2018 - 1 BvR 1780/17

    Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gemäß der Dialysevereinbarung ist

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R

    Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1043/19

    Heranziehung zu IHK-Beiträgen für den Betrieb (Regiebetrieb einer Gemeinde) von

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21

    Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene;

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 4 A 1113/13

    Meisterzwang ist auch für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß

  • VG Hannover, 24.09.2020 - 7 B 4667/20

    Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen -

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18

    Beruf; Berufsausübung; Gesundheits- und Krankenpflegerin; Kammer;

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid -

  • VG Düsseldorf, 14.03.2016 - 20 K 938/14
  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen -

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

  • BVerwG, 28.03.2018 - 10 C 2.17

    Anfechtungsfrist; Beirat; Demokratiegebot; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit;

  • OVG Hamburg, 17.07.2018 - 5 Bf 146/17

    Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer

  • VG Halle, 01.07.2022 - 3 A 125/19

    Kammerbeitrags - Steuerberater

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

  • LSG Hessen, 17.03.2022 - L 4 KA 3/22

    Vertragsarztrecht (SGB V)

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

  • VG Düsseldorf, 06.04.2021 - 29 K 10475/18

    Konkurrentenverfahren, Bestellung, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger,

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2020 - 8 ME 36/20

    Adressdaten; Anschriften; Aussetzung der Vollziehung; Hängebeschluss; Kammer;

  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5876/18

    Berufsausübung; Fallmanagerin; Niedersachsen; Pflegekammer; Verfassungsrecht;

  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

    Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

  • VG Regensburg, 30.11.2017 - RO 5 K 15.1955

    Meisterzwang und Ausnahmebewilligung im Zahntechnikerhandwerk

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • BVerfG, 01.02.2018 - 1 BvR 1379/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Reduzierung des Landesblindengeldes in

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 U 751/16
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 38/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 16/18 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 16/22

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 7/19 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 19/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

  • LSG Hessen, 25.01.2023 - L 4 KA 17/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 20/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 70.17

    Anspruch der Rundfunkanstalten auf Ausstattung mit den zur Erfüllung ihres

  • AGH Bayern, 25.09.2017 - BayAGH I - 1 - 12/16

    IHK-Angestellter als Syndikusrechtsanwalt

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2019 - 6 S 1092/18

    Beitragsbefreiung für die Handwerkskammer für Existenzgründer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2011/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

  • VG Karlsruhe, 22.07.2020 - 4 K 7962/19

    (Keine) Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine

  • VG Karlsruhe, 08.05.2018 - 11 K 5637/15

    Anspruch auf Rückzahlung von Semesterbeiträgen

  • VG Düsseldorf, 15.11.2017 - 20 K 5579/17
  • VG Hannover, 23.07.2020 - 10 B 3846/20

    Datenübermittlung; Demokratieprinzip; Einschränkung der Datenverarbeitung;

  • BVerwG, 14.02.2020 - 8 B 78.19

    Fehlende verallgemeinerungsfähige Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 22 ZB 16.288

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerden gegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 5 LA 13/20

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Anwaltsversorgungswerk; anderweitige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2018 - 4 A 935/14

    Zwangsmitgliedschaft in den Industriekammern und Handelskammern mit

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 4 K 17.00537

    Heranziehung zu Beiträgen zur IHK

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16

    Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2018 - 4 A 934/14

    Zwangsmitgliedschaft in den Industriekammern und Handelskammern mit

  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
  • VG Trier, 19.11.2020 - 2 K 1123/20

    Trier: Beitragsstreit Landesärztekammer

  • VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 4 K 14.01227

    Pflicht zur Beitragszahlung an die IHK

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2045/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

  • VG Aachen, 28.03.2019 - 5 K 282/16

    Beitragsordnung; Selbsteinstufung; Diplom Psychologe; psychotherapeutische

  • VG München, 06.10.2015 - M 16 K 14.1635

    Beitragserhebung, Grundbeitrag, Kostendeckungsprinzip, Veranlagung,

  • VG München, 02.07.2020 - M 16 K 19.1606

    Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

  • VG Ansbach, 08.11.2017 - AN 4 K 15.01648

    Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen

  • VG Stuttgart, 13.07.2020 - 4 K 1130/19

    Anforderungen an die Wahlen zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer

  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22862
BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 17 Abs 1 S 1 BesG SN vom 17.01.2008, § 17 Abs 2 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 3 BesG SN vom 17.01.2008
    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • doev.de PDF

    Amtsangemessene Besoldung; Abstandsgebot

  • rewis.io

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Abstandsgebot

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sächsische Beamtenbesoldung - und das Abstandsgebot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ost/West-Angleichung: Beamtenbesoldung in Sachsen verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts sind nicht verfassungskonform

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung in Sachsen teils verfassungswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 304
  • NVwZ 2017, 1689
  • DÖV 2017, 829
  • JZ 2017, 585
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (81)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrücklich BVerfGE 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; unter Verweis auf BVerfGE 44, 249 ; zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 ; vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 ; Lindner, BayVBl. 2015, S. 801 ; gerade zur "sozialen Staffelung" von Besoldungserhöhungen im Anschluss an BVerfGE 140, 240 Lindner, ZBR 2016, S. 109 ).

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    bb) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; stRspr).

    Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Diese Differenzierung wurde in der Entscheidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung Ost I" - vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 107, 218).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ).

    Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ; 107, 218 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 107, 218 ).

    Wie dargelegt (vgl. oben Rn. 98), vermögen fiskalische Überlegungen des Besoldungsgesetzgebers und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 19, 76 ; 93, 386 ; 107, 218 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die - jedenfalls für den Bundesbesoldungsgesetzgeber bestehende - "besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates" (BVerfGE 107, 218 ) im Rahmen der Rechtfertigung differenzierender Besoldungsregelungen in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 zwar berücksichtigt (vgl. auch BVerfGE 107, 218 ), zugleich aber die zeitliche Begrenztheit dieser Situation und die Befristung der zu ihrer Bewältigung geschaffenen Übergangsvorschriften (vgl. BVerfGE 107, 218 <256 hinsichtlich § 73 BBesG; 236 hinsichtlich Art. 143 GG>) betont.

    Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Aufrechterhaltung einer differenzierenden Besoldung in Ost- und Westdeutschland nicht mit der Erwägung rechtfertigen lasse, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse (BVerfGE 107, 218 ).

    Auf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende Regelung in § 73 BBesG für mit dem Grundgesetz seiner Zeit noch vereinbar erklärt (BVerfGE 107, 218 ).

    Zwar lässt sich im Hinblick auf die wesentlichen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218) zur Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der ostdeutschen Länder in den Blick genommenen Parameter auch für die Jahre 2007/2008 keine deutliche Angleichung an das Westniveau feststellen.

    So betrug das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61, 2 % (ohne Berlin) des Westniveaus (vgl. BVerfGE 107, 218 ; Jahresbericht 2002 der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/9950, S. 99) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 lediglich auf 69, 5 % (mit Berlin) des Westniveaus (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86) gestiegen.

    Auch bei den Arbeitnehmerentgelten je Arbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit Berlin) mit 81, 1 % im Vergleich zu den alten Ländern weiterhin deutlich hinter diesen zurück (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86; vgl. auch zur Lage 2003 BVerfGE 107, 218 ).

    So betrug die Standardrente bis zum 30. Juni 2008 in Westdeutschland 1.182,15 EUR und in Ostdeutschland 1.039,05 EUR und entsprach damit wie schon 2002 87, 89 % der Westrente (Jahresgutachten 2008/2009 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 364 und BVerfGE 107, 218 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirtschaftliche Anpassungs- und Aufholprozess in den neuen Ländern, der nach der Vereinigung zunächst von ganz erheblichen Fortschritten geprägt gewesen sei, sich jedoch in den letzten Jahren vor der Entscheidung deutlich verlangsamt habe (BVerfGE 107, 218 ).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation [...], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 26.12

    Zulässigkeit einer um zwei Jahre späteren Erhöhung der Besoldung von Beamten ab A

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 26.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation [...], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 141, 56 ).

    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 141, 56 ).

    Das Laufbahnprinzip - wie auch der Aufbau des Ämtergefüges - ist zudem Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; stRspr).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ; 138, 136 ).

    Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 138, 136 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 122, 210 ; 129, 49 ; 138, 136 ) und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 110, 274 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00

    Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5, Art 3 Abs 1 durch den vorübergehenden

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 736/10

    Einhaltung des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums bei

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 524/10
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ).

    b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dieses gebietet, dass sich die Wertigkeit des Amtes auch in der Besoldungshöhe - in sämtlichen Erfahrungsstufen - widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 75 f.).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Die Fehlerhaftigkeit der R 1-Besoldung zieht Korrekturen bei der Besoldung der hierauf bezogenen Beförderungsämter zwingend nach sich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 98).

    Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

    Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt (in der Regel) auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. bspw. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 (Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen) -, juris Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 (Teuerungszulage) -, juris Ls. 2; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (Wartefrist für Besoldungsanstieg) -, juris Rn. 24 f. [den einschränkenden Zusatz "in der Regel" in Frage stellend]; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74).

    Diesen Gedanken hat es in den folgenden Entscheidungen zu amtsangemessenen Besoldungen wieder aufgegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 (Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen) - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 89; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 (R-Besoldung Berlin) -, juris Rn. 45) und in der Ostbesoldung-Entscheidung weiter vertieft (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74).

    Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-) Stufen abgebildet wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 76).

    Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 150 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 77).

    Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 69).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen oder signifikant abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Schon deshalb lassen sich Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen Charakters nicht als Besoldungserhöhungen im eigentlichen Sinne bezeichnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 33 ff.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebotes in seinen bisherigen Entscheidungen geprüft hat, hat es die sich aus den Besoldungstabellen ergebenden Bruttogehälter betrachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19 und BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7/18 -, juris Rn. 33).

    Jeweils verglichen hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 174), die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.) und / oder die jeweiligen über die Stufen gemittelten Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.) der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppen.

    Vielmehr ist das Abstandsgebot bereits verletzt, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen signifikant abgeschmolzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40: "deutlich verkürzt"; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60: "erheblich vermindert").

    Beispielsweise wirkt sich eine verzögerte Besoldungsanpassung ebenfalls nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge aus; gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile geklärt, dass sich die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für eine Besoldungserhöhung (temporär) erheblich abstandsverkürzend auswirken und das Abstandsgebot verletzen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40, 105).

    Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Wahrung des Abstandsgebots bislang ersichtlich anhand der Grundgehaltssätze beziehungsweise anhand "der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter" (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19) geprüft hat.

    Ferner hat es untersucht, inwieweit die verzögerte Besoldungsanpassung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts (im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9) gegen das Abstandsgebot verstößt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff., 100 ff.).

    Das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums steht, wie gezeigt, in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz und ist somit seinerseits dem Kernbestand der Strukturprinzipien des Beamtentums zuzurechnen (implizit BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74 f.).

    Diese gesetzgeberische Befugnis soll das Abstandsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade einschränken: die schleichende Abschmelzung bestehender Abstände ohne nachvollziehbare Neuausrichtung des Besoldungsgefüges ist dem Gesetzgeber verboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen betreffend die Ostbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 29) sowie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich der Besoldungsgesetzgeber im Grundsatz (nur dann) über alle Besoldungsgruppen hinweg an eine für niedrigere Besoldungsgruppen vorgenommene Besoldungsanpassung festhalten lassen muss, wenn er diese Anpassung als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 98).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 149; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 75 ff., jeweils m. w. Nachw.).

    In seiner "Ostbesoldung"-Entscheidung deutet das Bundesverfassungsgericht an, dass die Verletzung des Abstandsgebots allenfalls "im Ausnahmefall" durch verfassungsimmanente Wertungen (etwa die so genannte Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG) oder durch eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 99, 111 f.).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    b) Das Leistungsprinzip zählt ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; 145, 304 ).

    Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    c) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ferner das - inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene - Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    Die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter muss in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet werden (vgl. BVerfGE 145, 304 ).

    Weil die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 157).

    Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht des Gesetzgebers geben können (vgl. BVerfGE 145, 304 ), lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.
  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; 145, 304 ; stRspr).

    In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 130, 52 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 56, 146 ; 145, 304 ).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 110, 353 ; 145, 304 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Der Senat hat in Bezug auf die verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (BVerfGE 145, 304 ) ausgeführt, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, dass es sich bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten aber offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge handelt.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9087/18

    Grundschullehrer wollen höhere Besoldung

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9086/18

    Grundschullehrer wollen höhere Besoldung

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

  • OVG Sachsen, 10.07.2018 - 2 A 419/15

    Besoldung; Beamter; Richter; Beitrittsgebiet; abgesenkte Besoldung;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessene Alimentation als Anspruch eines Richters für vergangene Zeiträume

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19

    Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 161/22

    Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20

    Richterbesoldung - Besoldungsordnung R - Richter am Finanzgericht R 2 - Richter

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • VG Potsdam, 05.08.2021 - 2 K 2206/18
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 143/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 111/16

    Amtsangemessene Alimentation

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 4.22

    Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 142/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer;

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 12 Sa 513/22

    Hauptstadtzulage - Ungleichbehandlung - Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18

    Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 55.17

    Besoldungsbegehren eines Polizeibeamten aus einer höheren Erfahrungsstufe;

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18

    Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung;

  • VG Freiburg, 28.11.2017 - 5 K 585/15

    Lehrer; Gewährung einer Fachleiterzulage; Anspruch auf Bewilligung einer

  • VG Cottbus, 20.07.2023 - 4 K 670/19

    Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 6 B 1422/18

    Beschwerde eines Oberregierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl.

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

    Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 11 Sa 1145/22

    Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge aufgrund der Grundgehaltserhöhung in der

  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18

    Strukturzulage; Alimentation

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grunderhaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors

  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22

    Corona; Sonderzahlung; Teilzeit; Blockmodell; Sabbat-Modell; Ansparphase

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 35.18

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines in den Ruhestand versetzten Berufssoldat

  • VG Stuttgart, 12.07.2018 - 1 K 13046/17

    Besonderes Bedürfnis für die Erteilung einer Grenzerlaubnis; Grenzübertritt mit

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19

    Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

  • OVG Thüringen, 07.03.2018 - 2 ZKO 622/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 C 30.16

    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der

  • VG Stuttgart, 02.02.2021 - 16 K 1323/19

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen

  • VG München, 01.02.2023 - M 5 K 20.5702

    Benachteiligung durch mit Bundelandwechsel einhergehendem Systemwechsel

  • VG Münster, 09.05.2019 - 5 K 1939/17
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23413
BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, BArchG, § 1 Abs 1 IFG
    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv; Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten; Schutz des Zugangs zu allgemein zugänglichen Informationsquellen durch die ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • rewis.io

    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Allgemein zugängliche Quelle, Zuständigkeit

  • fragdenstaat.de

    Allgemein zugängliche Quelle - Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv; Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten; Schutz des Zugangs zu allgemein zugänglichen Informationsquellen durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 31.08.2017)

    Informationsfreiheit gestärkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheitsgesetz: Geheimsache "Geschäftsfreund"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Allgemein zugängliche Quelle, Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 365
  • NJW 2018, 222
  • NVwZ 2017, 1618
  • JZ 2017, 585
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK verbürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary).

    Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 ; 103, 44 ; stRspr).

    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; vgl. auch BVerfGE 66, 116 ).

    Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Sie sind damit allgemein zugängliche Quellen und unterfallen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; vgl. auch BVerfGE 66, 116 ).
  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK verbürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 ; 103, 44 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

  • EGMR, 07.02.2017 - 63898/09

    BUBON v. RUSSIA

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 145, 365 ) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat (a.a.O. Rn. 32) allein einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des Informationsfreiheitsgesetzes verneint, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG zwar eröffnet (so BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21), die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber grundsätzlich zurückgenommen werden kann.
  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Der Begriff "Aufzeichnung" deutet darauf hin, dass es sich um vorhandene Informationen handeln muss und nicht um solche, die die Behörde zunächst noch beschaffen muss (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 201/12 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 23; Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 36 spricht insoweit von einer "Selbstverständlichkeit"; Polenz, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 4, 6; Hong NVwZ 2016, 953, 954).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem

    Nur wenn § 1 Abs. 1 IFG den geltend gemachten Anspruch auf Zugangsverschaffung zu den begehrten Informationen deckt, steht dieser Informationszugang unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 33).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2017 - VGH B 37/16

    Obliegenheit zur Angabe der Identität bei Antrag nach dem LTranspG (juris:

    Werden bestimmte Bereiche und Informationen (hier: im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre) aus dem gesetzlichen Zugangsanspruch herausgenommen, fehlt es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris; Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44).

    Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen sein (vgl. zum Schutzbereich der mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV wort- und inhaltsgleichen - hierzu Dörr, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 10 Rn. 4, 30 - Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz - GG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung, insbesondere BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44; vgl. auch Gurlit, Die Verwaltung 50 [2017], 97 [102]: "gesetzesmediatisierter Grundrechtsschutz").

    Der Zugangsanspruch muss lediglich nach Maßgabe einer solchen Einzelfallentscheidung unter Umständen hinter anderen Belangen - dies kann etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange auch von Verfassungs wegen geboten sein - zurücktreten (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 20 f.).

    aa) Zwar eröffnen die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 LTranspG mit der in diesen Vorschriften getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, amtliche Informationen (vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen in § 5 Abs. 2 LTranspG: alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen; Entwürfe und Notizen nur, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs werden sollen) der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21; so auch Wirtz/Brink, NVwZ 2015, 1166 [1169]).

    Die staatliche Versagung des Informationszugangs (im Einzelfall) stellt einen Grundrechtseingriff dar (so zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21; vgl. auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 286; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt [Hrsg.], IFG, 2017, § 1 Rn. 22).

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 4 B 18.1515

    Teilerfolg der Klage auf Auskunft über den Münchener Mietspiegel

    Diese Regelung erstreckt die materielle Informationspflicht auf Privatpersonen bzw. Unternehmen, die sich im Besitz amtlicher Dokumente befinden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 214); sie ordnet damit selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar vorliegende Informationen einbezogen werden (BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 26).

    Die Beklagte trifft insoweit die Pflicht, für die Rückholung bzw. Bereitstellung der Akten zu sorgen (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20; Debus in Gersdorf/Paal, a.a.O., § 1 IFG Rn. 156 ff.).

    Dass das Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG - ähnlich dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - auf bereits vorhandene Informationen beschränkt ist (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 150; Schmieder in Gersdorf/Paal, a.a.O., Art. 39 BayDSG Rn. 12; zu § 1 IFG BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 23 m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    bb) Eine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhandenen Unterlagen lässt sich auch weder aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ableiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 25 ff.).

    Weder ist eine Ungleichbehandlung verschiedener am Informationszugang Interessierter untereinander noch eine solche von Zugangsinteressierten und Dritten erkennbar, an die amtliche Informationen gegebenenfalls gelangt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 30).

    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 19 f. m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 26 Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20) einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des geltend gemachten Informationsfreiheitsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geltend macht, ist diese Auffassung unzutreffend.

    Vielmehr gestaltet der Gesetzgeber den Umfang der Zugänglichkeit im Zuge der Öffnung der Informationsquelle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 und Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 22; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538 Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15

    Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Urteile vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 -, juris Rn. 42, und vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, juris Rn. 22; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 27.
  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 56 = BVerfGE 103, 44; Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 [Informationszugang Archivgut] -, juris Rn. 20 = BVerfGE 145, 365; stRspr.).
  • OVG Hamburg, 25.11.2020 - 3 Bf 183/18

    Kein Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 10 S 916/22

    Zugang zu beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 12 B 16.19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Behörde; funktioneller Behördenbegriff;

  • VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Journalisten auf Erteilung von Auskünften

  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 1.22

    Gewährung des Zugangs zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des

  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 2.22

    Gewährung des Zugangs zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

  • OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 17/17

    Fragebogen zur Ermittlung einer Scheinehe - Fragenkatalog; Informationszugang;

  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

  • StGH Hessen, 05.05.2021 - P.St. 2729
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 5.17

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch im

  • VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20

    Informationszugang sticht Vertraulichkeit!

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 314/23

    Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

  • VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19

    Anspruch auf Informationszugang nach IFG § 1 Abs 1 S 1umfasst nur vorhandene

  • VG Karlsruhe, 12.10.2022 - 3 K 3267/22

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Verlages über Anwaltskosten des

  • VG Berlin, 23.03.2018 - 27 L 587.17

    Auskunftserteilung an einen Redakteur einer Tageszeitung durch das

  • VGH Bayern, 04.08.2020 - 4 C 20.671

    Informationszugang vs. Urheberschutz

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 17.5186

    Mietspiegel für München; Auskunftsklage; Mietspiegel als kommunale Statistik

  • VG Berlin, 23.03.2018 - 27 L 587.18

    Presserechtliches Auskunftsbegehren über den Verbleib von Akten des

  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

  • BVerwG, 26.02.2020 - 8 B 72.19

    Pressefreiheit; Zutritt zur Einwohnerversammlung

  • VG Berlin, 24.10.2019 - 2 K 124.18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 15 A 247/18

    Abgrenzung eines Landtagsabgeordneten von einer natürlichen Person im Sinn des §

  • VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17

    Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053

    Münchner Mietspiegel - Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

  • VG Düsseldorf, 24.08.2023 - 29 K 329/21

    Justizministerium muss keinen Informationszugang zu Cum-Ex-Ermittlungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2017 - 15 A 930/16

    Informationsbeschaffungspflicht einer informationspflichtigen Stelle;

  • VG Arnsberg, 03.11.2021 - 5 K 583/21
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17
  • VG Berlin, 18.07.2017 - 2 K 260.16

    Information über Rüstungsexporte

  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2021 - 20 K 3058/20

    Informationszugang Geschäftsverteilungspläne Archivanbietung

  • VG Bremen, 16.05.2022 - 4 K 1907/20

    Auskunftsanspruch gegenüber Landesmedienanstalt - Auskunftsanspruch;

  • VG Stuttgart, 16.12.2021 - 14 K 4318/20

    Anwendbarkeit des InfFrG BW auf den Justizvollzug; Auskunfts- und Einsichtsrechte

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24
  • VG Gießen, 08.12.2023 - 4 K 877.23
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2018 - 1 Ws 26/18
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