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   BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12   

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BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,19174)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2012 - XII ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,19174)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,19174)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 4 BGB, Art 2 Abs 1 GG
    Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme; Einwilligung des Bevollmächtigten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1906
    Freiheitsentziehungen durch Bettgitter oder Fixierungen bedürfen auch bei Vorliegen notarieller Vorsorgevollmacht der Genehmigung durch Betreuungsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts als freiheitsentziehende Maßnahmen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bettgitter, Beckengurt, freiheitsentziehende Maßnahme, Vorsorgevollmacht

  • rewis.io

    Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme; Einwilligung des Bevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 4
    Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts als freiheitsentziehende Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Freiheitsentziehung in der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • zeit.de (Pressebericht, 26.07.2012)

    Grenzen für Fixierung Demenzkranker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bettgitter und Beckengurt - die Fixierung eines Betreuten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Fixierung von Heimbewohnern - Zustimmung des Betreuers reicht nicht aus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzen der Fixierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anbringen von Bettgittern und Fixierung eines Betreuten in einem Stuhl können freiheitsentziehende Maßnahmen darstellen

  • taz.de (Pressemeldung, 26.07.2012)

    Fixierung von Heimbewohnern: Keine Fesseln ohne Richter

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH setzt Fixierung Grenzen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht - wofür benötigt ein Bevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehende Maßnahmen nur durch das Betreuungsgericht!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine regelmäßige Fixierung Kranker ohne Genehmigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fixierung eines Betreuten bedarf richterlicher Genehmigung - Diesbezügliche Generalvollmacht für Betreuer unbeachtlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1281
  • MDR 2012, 970
  • FGPrax 2012, 228 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 1372
  • DÖV 2012, 820
  • JR 2013, 154
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
    Diese Regelung schützt - ebenso wie Absatz 1 bis 3 der Vorschrift - die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit (BGHZ 145, 297, 301 f. = FamRZ 2001, 149, 150).
  • BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05

    Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
    Diese Kontrolle dient der Sicherung des - in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts - artikulierten Willens des Betroffenen (BVerfG FamRZ 2009, 945, 947).
  • OLG Hamm, 22.06.1993 - 15 W 145/93

    Freiheitsentziehung; Bettgitter; Bauchgurte am Rollstuhl; Betreuung;

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
    Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre, an denen er durch die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gehindert wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 1490; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 39).
  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

    Diese Regelung schützt - ebenso wie Absatz 1 und 2 der Vorschrift - die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 10 mwN und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 150).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2012 - 5 UF 187/12

    Unterbringung Minderjähriger

    Zu solchen sonstigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gehört beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - das Anbringen von Bettgittern oder die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts (vgl. BGH, FamRZ 2012, S. 1372 (1373); LG Essen, FamRZ 1993, S. 1347 (1348); AG Recklinghausen, FamRZ 1988, S. 653 (657); a.A. in Bezug auf § 1631b BGB - mit der Folge der Genehmigungspflichtigkeit -, da bereits eine echte Freiheitsentziehung vorliege: LG Berlin; FamRZ 1991, S. 365 (367 f.); AG Frankfurt am Main, FamRZ 1988, S. 1209 (1210) - jeweils in Bezug auf eine Pflegschaft; Michalski/Döll, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1631b Rn. 3).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Nummer 2 bezieht sich auf die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 24 U 77/14

    Obhutspflichten des Betreibers eines Pflegeheims

    Es handelt sich dabei um die Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - ,juris).
  • AG Brandenburg, 17.03.2022 - 85 XVII 80/21

    Bettgitter als Freiheitsentziehung?

    Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre, an denen sie durch die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gehindert wird ( BGH , Beschluss vom 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12; OLG München , Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 33 Wx 115/05; OLG Hamm , Beschluss vom 22.06.1993, Az.: 15 W 145/93 ).

    Im vorliegenden Fall sind die Merkmale freiheitsentziehender Maßnahmen insofern aber erfüllt, da die Betroffene nach Angaben des Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sowie des Pflegepersonals schon mal in der Lage war, selbständig aus dem Bett zu fallen ( BGH , Beschluss vom 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12; OLG München , Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 33 Wx 115/05; OLG Hamm , Beschluss vom 22.06.1993, Az.: 15 W 145/93 ).

  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 49 XVII HOF 3023/11

    Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers

    Nur wenn dies ausgeschlossen werden kann bedarf es keiner Genehmigung durch das Betreuungsgericht gemäß § 1906 Abs. 1, 2 und 4 BGB (BGH, Beschluss v. 27.06.2012, Az. XII ZB 24/12).
  • LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe

    Die berufliche Nutzung eines KFZ berechnet sich daher gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO mit den nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5, 20 EUR (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern siehe nur LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017, 5 Ta 129/17, n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, juris m.w.N.), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (so schon BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.268

    Prüfbericht über pflegerisch betreute Wohngemeinschaft

    Zwar geht sie vom Ansatzpunkt zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1906 Abs. 4, Abs. 2 BGB aus, wonach eine die richterliche Genehmigung erfordernde Freiheitsentziehung (durch Anbringen von Bettgittern) dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene zweifelsfrei zu willensgesteuerten Bewegungen nicht (mehr) in der Lage ist (vgl. BGH, B.v. 27.6.2012 - XII ZB 24/12 - NJW-RR 2012, 1281; Brilla in BeckOGK-BGB, Stand 1.10.2019, § 1906 Rn. 125 f.; Dodegge in Dodegge/Roth, systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rn. 84; Schneider in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 Rn. 50).
  • LAG Hamm, 08.09.2014 - 14 Ta 352/14

    Aufwandsentschädigung, Einkommen; pauschale Versteuerung; Prozesskostenhilfe;

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5, 20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
  • LAG Hamm, 07.11.2018 - 5 Ta 367/18

    Berücksichtigung des Unterhalts an im Ausland lebende Kinder im Rahmen der

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5, 20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n. v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris; Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, Rn. 13, juris ), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
  • VG München, 29.10.2015 - M 17 K 14.4341

    Überprüfung einer ambulanten Wohngemeinschaft

  • LG Lübeck, 11.01.2021 - 7 T 10/21

    Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Ablehnung seines Antrag auf Genehmigung

  • LG Berlin, 05.06.2018 - 83 T 23/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17116
BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus zusätzlicher Nebentätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - wann erfolgt eine Anrechnung?

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt - Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des Kindesunterhalts - Fiktive Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Kindesunterhaltspflichtigem ohne begründete Möglichkeit der Einkommenserzielung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.07.2012)

    Unterhaltspflicht muss individuell geprüft werden

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von fiktivem Einkommen bei Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Automatismus Minderjähriges Kind = Mindestunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mögliches Einkommen und Unterhaltspflicht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Berechnung von Unterhalt zulässig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Zurechnung der fiktiven Einkünfte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts nicht immer zulässig - Gerichte müssen Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Einzelfall ausreichend begründen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 453
  • NJW 2012, 2420
  • MDR 2012, 970
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Die Gerichte haben daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Danach ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    a) Eine über die tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 10).

    Sollen einem Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, ob ihm die zeitliche und physische Belastung durch die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11).

    Danach ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 24).

    Ferner ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den Betreffenden bietet, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und angesichts aktueller Mindestlöhne in Deutschland hätte das Oberlandesgericht jedoch näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 10 EUR erzielen könne (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

    b) Überdies hätte das Oberlandesgericht von dem fiktiv angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von 1.198 EUR im Monat zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also in Höhe von rund 60 EUR im Monat absetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).

    a) Eine über die tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 10).

    Ferner ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den Betreffenden bietet, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und angesichts aktueller Mindestlöhne in Deutschland hätte das Oberlandesgericht jedoch näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 10 EUR erzielen könne (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

    b) Überdies hätte das Oberlandesgericht von dem fiktiv angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von 1.198 EUR im Monat zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also in Höhe von rund 60 EUR im Monat absetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 4 UF 248/09

    Unbegründetheit einer Berufung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 - II-4 UF 248/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 - II-4 UF 248/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05

    Keine Grundrechtsverletzung bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN; s. auch BVerfG NJW 2012, 2420 Rn. 19 mwN).
  • OLG Hamm, 16.08.2013 - 3 UF 43/13

    Scheidung nach Alzheimererkrankung

    Bringt man entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 774/10, NJW 2012, S. 2420 ff., recherchiert bei juris, Rn. 22) bei fiktivem Ansatz dieses Einkommens ebenso fiktive berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % in Abzug, verblieben 1.534,13 Euro.
  • OLG Schleswig, 12.01.2015 - 10 UF 171/14

    Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei der

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften grundsätzlich auf die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 2420 Rn. 21; OLG Köln, Beschluss v. 30. April 2013 - 25 WF 91/13 -, [...]; OLG Celle FamRZ 2013, 1752) bzw. tarifliche Entgelte abgestellt werden kann.
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 16, 339 ; 17, 149 ; 19, 453 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).

    Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 ).

    Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).
  • OLG Hamm, 06.01.2014 - 3 UF 192/13

    Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen

    Soweit er diesen Anforderungen nicht genügt, kann ihm anstelle des tatsächlich erzielten Einkommens fiktiv ein nach den konkreten Umständen des Einzelfalles angemessenes Erwerbseinkommen zugerechnet werden (vgl. Palandt-Brudermüller, am angegebenen Ort, § 1603 Rn. 23 ff.; BGH, NJW 2011, Seite 1874 ff.; Bundesverfassungsgericht, NJW 2012, Seite 2420 ff.).
  • OLG Koblenz, 09.09.2020 - 9 UF 701/19

    Kindesunterhalt: Arbeitsplatzwechsel aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie;

    Diesbezüglich ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit einer Nebentätigkeit an vier Samstagen monatlich ein den gesetzlichen Mindestlohn übersteigendes Entgelt erzielen könnte (vgl. insoweit auch BVerfG, NJW 2012, 2420, 2421, Rdnr. 21, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17

    Kindesunterhalt: Gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen

    Dabei ist insbesondere die vorhandene Qualifikation, das Bestehen von Sprachproblemen, der bisherige berufliche Werdegang und der Zeitrahmen, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, von Bedeutung, wobei bei Fingierungen oberhalb des Mindestlohnes besonders zu begründen ist, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall für möglich erachtet wird (BVerfG FamRZ 2014, 637 sowie 1 BvR 774/10).
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2019 - 6 UF 78/19

    Trennungsunterhalt: Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung

    Dabei könnte im vorliegenden Fall - aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (siehe dazu unten) - der Antragstellerin sogar ein fiktives, um fiktive berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes (siehe dazu BVerfG NJW 2012, 2420; BGH FamRZ 2009, 314; Senatsbeschluss vom 30. März 2017 - 6 UF 124/16 -) monatliches Nettoeinkommen von bis zu rund 720 EUR zugerechnet werden, ohne dass dies den im angefochtenen Beschluss monatlich zugunsten der Antragstellerin errechneten Unterhalt in Frage stellte.
  • OLG Hamm, 16.01.2014 - 3 UF 244/13

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer verfestigten

    Insoweit fehlt es an den hinreichend feststellbaren konkreten Umständen des Einzelfalles für die Zurechnung eines solchen zusätzlichen Einkommens (vgl. zum Erfordernis hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1603 Rn. 23 ff.; BGH, NJW 2011, Seite 1874 ff.; Bundesverfassungsgericht, NJW 2012, Seite 2420 ff.).
  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

  • OLG Hamm, 31.08.2012 - 3 UF 265/11

    Nachscheidungsunterhalt in Kombination von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt;

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 3236/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • OLG Brandenburg, 03.02.2015 - 3 UF 76/14

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des Einkommens und des Wohnvorteils; Zurechnung

  • OLG Rostock, 05.02.2015 - 11 UF 138/13

    Kindesunterhalt: Obliegenheit zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei hohem

  • OLG Koblenz, 03.07.2013 - 13 WF 585/13

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von niedrigen Darlehensraten bei der Ermittlung

  • OLG Jena, 09.07.2013 - 1 WF 200/13

    Kindesunterhalt: Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens des

  • OLG Brandenburg, 13.07.2020 - 13 UF 6/20

    Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Voraussetzungen

  • OLG Köln, 30.04.2013 - 25 WF 91/13

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

  • OLG Köln, 25.07.2012 - 27 WF 149/12
  • AG Backnang, 02.05.2013 - 2 Ds 91 Js 8786/12

    Begründen einer Strafbarkeit nach § 170 StGB bei Verstoß gegen eine mit dem

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17117
BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11 (https://dejure.org/2012,17117)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11 (https://dejure.org/2012,17117)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 (https://dejure.org/2012,17117)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsleistungen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsleistungen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - wann erfolgt eine Anrechnung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hilfeempfänger auf Kindesunterhalt verklagt - Verfassungsbeschwerde gegen die Zurechnung fiktiven Einkommens erfolgreich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt: Auch körperbehinderter Vater schuldet vollen Arbeitseinsatz

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von fiktivem Einkommen bei Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Automatismus Minderjähriges Kind = Mindestunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mögliches Einkommen und Unterhaltspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt & Erwerbsobliegenheit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Zurechnung der fiktiven Einkünfte

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 970
  • FamRZ 2012, 1283
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Seine Gegenvorstellung war nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Gang zu setzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 122, 190 ).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Seine Gegenvorstellung war nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Gang zu setzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 122, 190 ).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05

    Keine Grundrechtsverletzung bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Dafür könnte auch angesichts der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Unternehmers, ob er sich eigen- oder fremdfinanziert, der mögliche Gemeinwohlnutzen angeführt werden (zur verfassungsrechtlichen Verankerung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit s. BVerfG-Urteil vom 19. Oktober 1983  2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196, unter C.I.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 1997  1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, unter C.III.1.a, und vom 18. Juni 2012  1 BvR 1530/11, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012, 1283, unter II.1.).
  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von

    Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird damit nicht ausschließlich durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 10).

    Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige in der Lage sind, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 11).

    cc) Fachrechtlich setzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 13 m.w.N.) - die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraus.

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Es entspricht der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Unternehmers, ob er sich eigen- oder fremdfinanziert (zur verfassungsrechtlichen Verankerung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit s. BVerfG-Urteil vom 19. Oktober 1983  2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196, unter C.I.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 1997  1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, unter C.III.1.a, und vom 18. Juni 2012  1 BvR 1530/11, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012, 1283, unter II.1.; Kahl in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 124 Rz 66).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Deshalb muss er es hinnehmen, dass ihm fiktiv Einkünfte aus einer ihm zumutbaren und möglichen Erwerbstätigkeit zugerechnet werden, die er bei gutem Willen erzielen könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2012 - u.a. 1 BvR 1530/11, FamRZ 2012, 1283 [bei juris Rz. 12]).
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 UF 213/15

    Fiktives Arbeitseinkommen bei ungelerntem Unterhaltsschuldner

    Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978f Rn 17; BVerfG, FamRZ 2012, 1283 Rn 15; BVerfG, FamRZ 2010, 793, 794; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9).
  • OLG Schleswig, 12.01.2015 - 10 UF 171/14

    Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei der

    Dies hängt von seinen persönlichen Voraussetzungen, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand und vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG FamRZ 2012, 1283 , FamRZ 2010, 626 ; BGH FamRZ 2008, 2104ff.).
  • OLG Bremen, 10.11.2016 - 4 UF 113/16

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern

    Dies hängt unter anderem von persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2012, 1283).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2021 - 11 WF 171/20

    Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz

    Die Zurechenbarkeit hängt damit sowohl von persönlichen subjektiven Voraussetzungen wie etwa dem Alter, der beruflichen Qualifikation nach der Erwerbsbiografie und dem Gesundheitszustand als auch objektiv von dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2010, 626, 628; FamRZ 2010, 183, 184; FamRZ 2010, 793, 794; FamRZ 2012, 1283; FamRZ 2014, 1977).
  • KG, 01.06.2015 - 13 UF 40/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Ausschluss und/oder Einschränkung der

    Soweit er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er "bei gutem Willen" erzielen könnte, auch tatsächlich erzielt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, FamRZ 2012, 1283 [bei juris Rz. 12] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 736; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 484ff.).
  • OLG Jena, 19.03.2015 - 1 UF 637/14

    Unterhaltsabänderungsverfahren, Zurechnung eines fiktiven Einkommens beim

    Daher ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 2012, 1283 Rn. 15 m. w. N.) eine Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte gegeben.
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 36-IV-13
  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 91/16

    Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen

  • OLG Celle, 20.03.2013 - 10 UF 33/13

    Zulässigkeit einer vertikalen Teilentscheidung im Unterhaltsverfahren; Bestimmung

  • KG, 14.04.2015 - 13 WF 59/15

    Kindesunterhaltssache: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei behaupteter

  • OLG Brandenburg, 10.03.2014 - 3 UF 67/13

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schuldhaftem Verlust

  • OLG Braunschweig, 18.10.2012 - 1 UF 158/12

    Zurechnung fiktiven Einkommens bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit des

  • OLG Brandenburg, 13.07.2020 - 13 UF 6/20

    Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Voraussetzungen

  • OLG Hamm, 07.06.2022 - 11 UF 46/22

    Grenzen der Zurechnung fiktiver Einkünfte im Rahmen der Festsetzung des

  • KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Höhe des fiktiven

  • OLG Köln, 30.04.2013 - 25 WF 91/13

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

  • OLG Köln, 25.07.2012 - 27 WF 149/12
  • SG Berlin, 25.10.2012 - S 37 AS 24431/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9474
OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12 (https://dejure.org/2012,9474)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.03.2012 - 5 U 76/12 (https://dejure.org/2012,9474)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. März 2012 - 5 U 76/12 (https://dejure.org/2012,9474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 78; ZPO § 80; ZPO § 88; ZPO § 172; ZPO § 579; BGB § 164; BGB § 167; BGB § 184; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611; AHB § 3 II Nr. 3; AHB § 5 Nr. 6
    Ein vom Haftpflichtversicherer für den VN beauftragter Anwalt benötigt keine vom VN selbst erteilte Prozessvollmacht

  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des privaten Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

  • ibr-online

    Beauftragung durch Versicherung: Vollmachtlose Prozessführung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung eines Haftpflichtversicherers zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Berechtigung des Haftpflichtversicherers zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prozessführung im Namen und in Vollmacht des Versicherungsnehmers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beauftragung durch Versicherung: Vollmachtlose Prozessführung? (IBR 2013, 1246)

Verfahrensgang

  • LG Trier - 4 O 221/10
  • OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 970
  • VersR 2012, 1008
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (sogenannte Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (vgl. BGHZ 119, 276 [281] und BGH in VersR 1976, 477).

    Den Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 119, 276 (281) im Einzelnen beschrieben.

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Der Hinweis der Berufung auf die in NJW-RR 2004, 536 abgedruckte Entscheidung des BGH geht fehl.
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Nach § 5 Nr. 6 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben (vgl. BGH in VersR 2006, 1676 unter II 2 c).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Auch die in NJW 2010, 1377 - 1378 abgedruckte Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH vom 19.01.2010 - VI ZB 36/08 - befasst sich nicht mit der hier maßgeblichen versicherungsrechtlichen Frage, sondern mit einem Kostenerstattungsproblem.
  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (sogenannte Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (vgl. BGHZ 119, 276 [281] und BGH in VersR 1976, 477).
  • BGH, 21.02.1963 - II ZR 71/61

    Anspruch eines Binnenschiffers gegen seine Versicherung auf Befreiung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Wird gegen den VN ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB); alles Weitere ist Sache des Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwalts auf seine Kosten (vgl. BGH in VersR 1963, 421 unter III).
  • BGH, 30.10.1954 - II ZR 131/53

    Haftpflichtversicherungsanspruch

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12
    Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haftpflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versicherten abzuwälzen (BGHZ 15, 154 [159]).
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