Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.11.2014

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   BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14   

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https://dejure.org/2015,25522
BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2015,25522)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2015,25522)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2015 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2015,25522)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 111d Satz 2 BNotO, § ... 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 44 f. ZPO, § 26a StPO, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 321a ZPO, § 111 BNotO, § 152a VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 51 Abs. 1 FGO, § 42 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Entscheid eines abgelehnten Richters über ein "gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches" Ablehnungsgesuch im Verwaltungsprozess; Zulässigkeit eines nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung angebrachtes Ablehnungsgesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheid eines abgelehnten Richters über ein "gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches" Ablehnungsgesuch im Verwaltungsprozess; Zulässigkeit eines nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung angebrachtes Ablehnungsgesuch

  • rechtsportal.de

    Entscheid eines abgelehnten Richters über ein "gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches" Ablehnungsgesuch im Verwaltungsprozess; Zulässigkeit eines nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung angebrachtes Ablehnungsgesuch

  • datenbank.nwb.de
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann im Verwaltungsprozess bei Wahrung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter strengen Voraussetzungen ein abgelehnter Richter über ein "gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches" Ablehnungsgesuch selbst ohne vorherige Durchführung des Verfahrens aus § 54 Abs. 1 VwGO iVm §§ 44 f. ZPO entscheiden (BVerfGK 13, 72, 78 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 28 - 30).

    Im Verwaltungsprozess wie auch im Zivil- und Strafprozess (siehe § 26a StPO) gerät in solchen Fällen unzulässiger Ablehnungsgesuche die Beteiligung des abgelehnten Richters mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfGK 13, 72, 79; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30).

    Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt regelmäßig allerdings nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30).

    Ist eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum "Richter in eigener Sache machen"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 11, 434, 442; BVerfGK 13, 72, 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30 aE).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann im Verwaltungsprozess bei Wahrung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter strengen Voraussetzungen ein abgelehnter Richter über ein "gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches" Ablehnungsgesuch selbst ohne vorherige Durchführung des Verfahrens aus § 54 Abs. 1 VwGO iVm §§ 44 f. ZPO entscheiden (BVerfGK 13, 72, 78 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 28 - 30).

    Im Verwaltungsprozess wie auch im Zivil- und Strafprozess (siehe § 26a StPO) gerät in solchen Fällen unzulässiger Ablehnungsgesuche die Beteiligung des abgelehnten Richters mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfGK 13, 72, 79; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30).

    Ist eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum "Richter in eigener Sache machen"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 11, 434, 442; BVerfGK 13, 72, 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30 aE).

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess ausgeführt, dass es sich bei dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde um eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung handele (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet als außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz (BVerfG aaO NJW 2011, 1497, 1498 Rn. 20).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Die statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO (zur Statthaftigkeit BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, NJW 2013, 3506, 3507) eröffnet ebenfalls keine weitere Instanz.
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Ist eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum "Richter in eigener Sache machen"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 11, 434, 442; BVerfGK 13, 72, 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 Rn. 30 aE).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Für das Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass bei aufgrund einer Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen das Erlöschen des Ablehnungsrechts nach dem letzten Wort des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) - also sogar noch vor dem Ergehen der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung - verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710 Rn. 4).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BGH, 24.08.2015 - NotZ(Brfg) 6/14
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 -

  • BFH, 03.07.2014 - V S 13/14

    Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der

  • BFH, 26.03.1980 - I B 23/80

    Richterablehnungsgesuch - Abänderung des Richterablehnungsgesuch

  • BGH, 01.06.2017 - I ZB 4/16

    Beteiligung der abgelehnten Richter in Fällen eindeutig unzulässiger

    In solchen Fällen eindeutig unzulässiger Ablehnungsgesuche gerät die Beteiligung der abgelehnten Richter nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 24. August 2015 - NotZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 2).

    Ist dagegen eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum "Richter in eigener Sache machen"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. August 2015 - NotZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 2).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48373
BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,48373)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,48373)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 (https://dejure.org/2014,48373)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § ... 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 111 BNotO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111 Abs. 1, Abs. 2 BNotO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 111 Abs. 1 BNotO, § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 138 Nr. 1 und 2 VwGO, VwGO, § 124, § 111 Abs. 4 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 807 ZPO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, § 111b Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

  • rechtsportal.de

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

  • rechtsportal.de

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2015, 475
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ (Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-] Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) abgelehnt.

    Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 3) nicht ausgegangen werden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des Klägers, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 5).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).

    Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i. V. m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ (Brfg) 7/10, Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 4; vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).

    Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).

    Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ausgeführt (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14):.

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 17).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z. B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN).

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z. B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.

    Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind.

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z. B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung;

  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 23/00

    Wirtschaftsführung eines Notars

  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Ausreichend und erforderlich ist die objektive Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; unbeachtlich ist demgegenüber, ob den Notar ein Verschulden daran trifft, dass er in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO begründet (s. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 27; Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, NJW-RR 2013, 1397, 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8; vom 24. November 2014 aaO Rn. 9 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 3/16, DNotZ 2017, 314, 315 Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es ebenfalls unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (s. Senat, Beschlüsse vom 17. März 2014 aaO S. 548 f Rn. 4 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO Rn. 11).

    So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 11; vom 15. November 2010 aaO S. 643 Rn. 9; vom 17. März 2014 aaO S. 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 5).

    Auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senat, Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 17; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 10 und vom 24. November 2014 aaO S. 356 Rn. 12).

    Die zu Bedenken Anlass gebende Wirtschaftsführung hat nicht nur in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestanden (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 10; vom 24. November 2014 aaO S. 355 Rn. 11 und vom 21. November 2016 aaO S. 316 Rn. 15).

    cc) Unbeschadet dessen sieht der erkennende Senat im Gegensatz zu den Überlegungen des Gerichtshofs (aaO Rn. 65 ff, 79) allein darin, dass die Oberlandesgerichtspräsidentin als Justizbehörde die angefochtene vorläufige Amtsenthebung angeordnet hat, keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (vgl. dazu auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 806 Rn. 4; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 475, 476 Rn. 12 und vom 13. November 2017 aaO Rn. 14 ff).

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Dafür erforderliche besondere Umstände, die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 12 mwN), sind nicht ersichtlich.

    cc) Sollte der Kläger die Zuständigkeit des Notarsenats des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über seine Klage wegen behaupteter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Frage stellen wollen, würde dies nicht durchdringen (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 4/20

    Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.R.e. Restitutionsklage wegen endgültiger

    Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 6/14) zurückgewiesen.

    Daraufhin hat der Kläger Restitutionsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 6/14) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 25. März 2014 über die Nichtzulassung der Berufung beantragt.

    Allein der Umstand, dass der Senat in dem Verfahren NotZ(Brfg) 6/14 Rechtsfragen anders beurteilt hat als später der EGMR, erfüllt die Voraussetzungen des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO nicht.

  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    Denn diese Unrichtigkeiten haben sich offensichtlich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

    Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 6/14) abgelehnt.
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