Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
§ 55a
Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen

Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei.

Rechtsprechung zu § 55a KostO

6 Entscheidungen zu § 55a KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 55a KostO

Querverweise

Auf § 55a KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

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