Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei.
Rechtsprechung zu § 55a KostO
6 Entscheidungen zu § 55a KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.11.1995 - 15 W 375/95
- OLG Hamburg, 09.06.1989 - 2 WF 30/89
- OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05
Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage
- BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03
Notarrecht - Stichproben ohne besonderen Anlass zulässig?
- OLG Stuttgart, 11.01.2001 - 18 WF 545/00
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen - ...
- OLG Köln, 26.09.1996 - 14 WF 175/96
Literatur im Internet zu § 55a KostO
Querverweise
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