Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

Rechtsprechung zu § 375 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Malzlieferungen, 15.3.00 (NJW 2000, 2024)
    § 348 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Übertragung zur Beweisaufnahme, §§ 355, 375 ZPO, Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme vor beauftragtem Richter bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, § 286 ZPO, keine Heilung nach § 295 ZPO;
    §§ 539, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, volle Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht

Literatur im Internet zu § 375 ZPO

Querverweise

Auf § 375 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 451 (Ausführung der Vernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 375 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 355 I 2 (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme)
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter)
            § 363 (Beweisaufnahme im Ausland)
          Zeugenbeweis
            § 389 (Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
            § 398 II (Wiederholte und nachträgliche Vernehmung)
          Beweis durch Urkunden
            § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)

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