Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
Rechtsprechung zu § 438 ZPO
275 Entscheidungen zu § 438 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 15.02.2024 - 5 K 1159/21
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- OLG Koblenz, 19.12.2023 - 3 U 1052/23
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- OLG Nürnberg, 23.11.2023 - 11 Wx 1952/23
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- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 89/20
Erbscheinerteilung - Funktionelle Zuständigkeit des Richters
- OVG Sachsen, 12.01.2024 - 2 A 1107/19
Asylrecht Russische Föderation; Einberufung; Reservist; Echtheit ausländischer ...
- VG Berlin, 10.12.2019 - 21 K 950.18
Erteilung eines Visums zum Familiennachzug an eine eritreische Staatsangehörige; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
Asylverfahren; Echtheit einer ausländischen Urkunde
- VG Hamburg, 16.11.2023 - 1 A 4849/21
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- VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19
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Querverweise
Auf § 438 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]