Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
Rechtsprechung zu § 432 ZPO
55 Entscheidungen zu § 432 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 10.12.2008 - 4 U 177/07
Beweiswürdigung: Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen durch Verwertung der ...
- BGH, 21.03.2012 - IV ZR 229/10
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- BGH, 21.03.2012 - IV ZR 17/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 23.11.2007 - LwZR 5/07
Immobilien - Besitzentziehungsanspruch abtretbar!
- VG München, 07.08.2012 - M 10 S7 12.3596
Eilverfahren; Abänderungsantrag; keine veränderten Umstände dargelegt
- OLG Schleswig, 13.11.2008 - 16 U 14/08
Verfahrensrecht - Beigezogene Akten und Beibringungsgrundsatz
- OLG Brandenburg, 10.01.2008 - 5 U 26/01
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- OLG Saarbrücken, 15.07.2004 - 4 W 146/04
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage: ...
- BGH, 12.11.2003 - XII ZR 109/01
Familienrecht - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118