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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,13604
BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25 (https://dejure.org/2026,13604)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25 (https://dejure.org/2026,13604)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 (https://dejure.org/2026,13604)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verheiratete Eltern im Wechselmodell und das Vertretungsrecht beim Kindesunterhalt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell

Besprechungen u.ä. (2)

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt bei erweiterter Betreuung und Aktivlegitimation verheirateter Eltern im Wechselmodell (jurisPR-FamR 15/2026 Anm. 1)

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang ("asymmetrisches Wechselmodell")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2026, 2086
  • MDR 2026, 843
  • FamRZ 2026, 1021
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

    Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

    Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 23 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166).

    Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16 mwN).

    Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 17).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, entspricht es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form - auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch - bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 24 mwN).

    Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des ausscheidenden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Elternteils auf der Antragsgegnerseite voraus, wenn mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 25).

    Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 30 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21).

    Rn. 42 (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier - bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22).

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat hierfür konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu den von ihm getragenen Aufwendungen und zu den etwaigen Ersparnissen verlangt, die dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sein könnten, um dem Gericht dadurch eine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) zu ermöglichen, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39).

    Rn. 65 cc) Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 konkrete Darlegungen dazu verlangt hat, welche Mehraufwendungen (beispielsweise für die Verköstigung des Kindes) von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Zuge des erweiterten Umgangsrechts getragen worden und welche Ersparnisse dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39), verkennt der Senat - vor dem Hintergrund der aktuellen rechtspolitischen Diskussion über eine finanzielle Entlastung des nicht hauptbetreuenden Elternteils bei der Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts - nicht das verstärkte Bedürfnis danach, die gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, welche diesen Elternteil in die Lage versetzen, die von ihm getätigten und zur Bedarfsdeckung geeigneten Aufwendungen im Unterhaltsverfahren möglichst einfach und effektiv zur Geltung zu bringen.

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle schon die wirtschaftliche Entlastung berücksichtigen, die im Haushalt des Betreuungselternteils bei der Ausübung eines "üblichen" Umgangsrechts entsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 30 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21).

    Ebenfalls rechtsbedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht daneben maßgeblich darauf abgestellt, dass die von den Kindeseltern getroffene Umgangsvereinbarung bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen ist und deshalb übereinstimmende Vorstellungen der Eltern zur Betreuung der Antragsteller in einem Wechselmodell gerade nicht festgestellt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 24 f.).

    Rn. 42 (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier - bereits einer Mitbetreuung annähert (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22).

    Der Betreuungselternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17).

  • BGH, 10.04.2024 - XII ZB 459/23

    Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23, BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).

    Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum Vertretungsrecht nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell (vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093) nichts geändert.

    Die Regelung erfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus - entsprechend dem Rechtsgedanken des für Insichgeschäfte geltenden § 181 BGB - erst recht auch solche Rechtsstreitigkeiten, die der Elternteil unmittelbar mit seinem minderjährigen Kind führt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9).

    Auch kann sich der Ausschluss eines Elternteils von der gesetzlichen Vertretung des Kindes wegen eines Insichprozesses entsprechend § 181 BGB nicht auf den anderen, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffenen Elternteil erstrecken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9).

    Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann deshalb im Rahmen des paritätischen Wechselmodells im Ergebnis jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen, ohne dass dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs; …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Daraus hat der Senat hergeleitet, dass sich auch der Unterhaltsbedarf der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard des Kindes realitätsgerecht abzubilden (grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25).

    Rn. 60 (2) Soweit es den Barunterhaltsanspruch des im Residenzmodell betreuten Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Umgangselternteil betrifft, hat der Senat indessen daran festgehalten, dass dieser Anspruch grundsätzlich (allein) auf der Grundlage des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden kann, zumal dessen Unterhaltspflicht ohnehin auf den Betrag begrenzt ist, den er aufgrund seiner eigenen Einkommensverhältnisse zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25).

    Diese Annahmen erscheinen als Grundlage für eine Pauschalierung grundsätzlich schlüssig, mögen in den genannten Abteilungen auch die anteiligen Kosten für größere oder wiederkehrende Ausgaben erfasst sein, die über den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils hinausreichen, so wie beispielsweise die Kosten für Musikunterricht und Tanzschule als Bestandteil des Regelbedarfs grundsätzlich der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zugeordnet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 39).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23, BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).

    Für unverheiratete Eltern besteht eine vergleichbare Pflichtenlage gegenüber dem anderen Elternteil nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 30).

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen" …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Rn. 60 (2) Soweit es den Barunterhaltsanspruch des im Residenzmodell betreuten Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Umgangselternteil betrifft, hat der Senat indessen daran festgehalten, dass dieser Anspruch grundsätzlich (allein) auf der Grundlage des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden kann, zumal dessen Unterhaltspflicht ohnehin auf den Betrag begrenzt ist, den er aufgrund seiner eigenen Einkommensverhältnisse zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25).
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    In gleicher Weise ist der Senat bei der Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte des Betreuungselternteils im Rahmen der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern für den Mehr- und Sonderbedarf des im Residenzmodell betreuten Kindes vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 51).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 161/04

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    Rn. 42 (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier - bereits einer Mitbetreuung annähert (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    In der Folgezeit hat der Senat in nachgelagerten Unterhaltsverhältnissen die von einem Betreuungselternteil erzielten Erwerbseinkünfte um den Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des von dem Umgangselternteil geleisteten Barunterhalts bereinigt, weil der betreuende Elternteil dem Kind in dieser Höhe neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 34 [Trennungsunterhalt] und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14 [Elternunterhalt]).
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter …

    Auszug aus BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25
    In der Folgezeit hat der Senat in nachgelagerten Unterhaltsverhältnissen die von einem Betreuungselternteil erzielten Erwerbseinkünfte um den Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des von dem Umgangselternteil geleisteten Barunterhalts bereinigt, weil der betreuende Elternteil dem Kind in dieser Höhe neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 34 [Trennungsunterhalt] …und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14 [Elternunterhalt]).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und …

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten …

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten …

  • OLG Bamberg, 01.07.2024 - 7 UF 2/24

    Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Kindesmutter, Rückständiger Kindesunterhalt, …

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • OLG München, 28.07.2026 - 2 UF 1410/25

    Kindesunterhalt, Wechselmodell, Betreuungsanteile, Bedarfskürzung, …

    Das führt nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, zu einem Alleinvertretungsrecht des anderen Elternteils, das den Unterhaltsanspruch im Namen des Kindes geltend macht (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 14; BGH…, Beschluss vom 10.4.2024, XII ZB 459/23, NZFam 2024, 693 Rn. 10 ff).

    Daneben kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn ein Elternteil die Hauptverantwortung in der Gestaltung und Organisation des Alltags trägt (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -, juris, Rn 17; BGH…, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 -, juris Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2022 - 9 UF 155/21 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2021 - 20 UF 421/21 -, juris;… Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis,11. Auflage 2026 § 2 Rn. 448).

    Rn. 19 Nach h.M. und der Rechtsprechung des BGH verbleibt es jedenfalls bei einem zeitlichen Betreuungsanteil des Vaters von bis zu 45% grundsätzlich bei einem Übergewicht der Betreuung im Haushalt der Mutter (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 28; BGH…, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 -, juris, Rn. 24; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 27. November 2025 - 1 UF 46/25 -, juris Rn. 56).

    Liegt der Schwerpunkt der Betreuung im Haushalt eines Elternteils, verbleibt es auch bei einem erweiterten Umgang im Sinne eines asymmetrischen Wechselmodells bei der Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, sodass dieser Elternteil von der Barunterhaltspflicht entlastet ist (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 40).

    Nach zutreffender Ansicht, die zuletzt durch den BGH mit Beschluss vom15.4.2026 bestätigt wurde, ist eine anteilige Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils angesichts der gesetzlichen Regelung in § 1606 Abs. 3 BGB nicht möglich (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 47; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. November 2025 - 1 UF 46/25 -, juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.8.2025 - 5 UF 86/24, BeckRS 2025, 23770; Rake FF 2025, 276; Siebert FamRZ 2025, 1937).

    Denn in diesem Fall verbleibt angesichts der Naturalerfüllung im Haushalt des Umgangselternteils kein ungedeckter Bedarf des Kindes (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 70; Lies-Benachib, FamRZ 2026, 977, 978).

    Die pauschalierte Schätzung geht davon aus, dass eine Bedarfsdeckung im Haushalt des einen erweiterten Umgang wahrnehmenden Elternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) des § 6 Abs. 1 RBEG in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45% des Mindestbedarfs des Kindes ausmachen (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 66; Siebert FamRZ 2025, 1937).

  • OLG Braunschweig, 27.11.2025 - 1 UF 46/25

    Kindesunterhalt; asymmetrisches Wechselmodell; umfangreiche Mitbetreuung; …

    Die beim Bundesgerichtshof derzeit unter dem Aktenzeichen XII ZB 415/25 anhängige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.08.2025 zum Aktenzeichen 5 UF 86/24 veranlasst den Senat nicht zu einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 148 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 20.05.2026 - XII ZB 84/26

    Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt …

    In einem solchen Fall erfüllt der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem daher im Regelfall auch keinen Barunterhalt (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - juris Rn. 48 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2026 - 11 UF 110/26

    Mithaftung

    Rn. 20 Er weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25 - für Klarheit gesorgt habe.
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2026 - 7 WF 98/26

    Kindesunterhalt: Pauschalabzug für Berufsaufwand abgelehnt

    Eine pauschalierende Schätzung ist nur insoweit gerechtfertigt, als ausreichende tatsächliche Grundlagen für eine Pauschalierung bestehen, die realitätsnahe Ergebnisse erwarten lassen (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25, Rn. 65).
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