Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2026 - C-440/23 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
- kanzlei.biz
Spiel-Einsätze bei fehlender Lizenz im Wohnsitzstaat rückforderbar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
Kurzfassungen/Presse (8)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz unionsrechtskonform - Verbraucher können verlorene Einsätze zurückverlangen
- lto.de (Kurzinformation)
Online-Casinos: EuGH macht Weg für Glücksspiel-Rückerstattungen frei
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Rückerstattung von Glücksspiel-Einsätzen - Wie zerronnen, so gewonnen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rückerstattungen bei unerlaubten Online-Glücksspielen?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur europarechtlichen Zulässigkeit nationalstaatlicher Online-Casino-Beschränkungen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
Vorabentscheidungsersuchen des Prim'Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 14. Juli 2023 - FB/European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto Und Sportwetten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
- EuGH, 16.04.2026 - C-440/23 E
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 502
- SpuRt 2026, 258
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (30)
- EuGH, 08.09.2010 - C-46/08
Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Insbesondere fallen solche Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieses Artikels, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Es ist wiederholt entschieden worden, dass jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis behält, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es demnach Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollmodalitäten vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Nach der Rechtsprechung wird insbesondere angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen Folgen vergrößern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 103…, vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 80, …sowie vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Somit kann angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden, legitime Ziele wie die oben in Rn. 72 genannten zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, …sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung solcher Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 63).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Übergangsregelung in bestimmten Fällen hätte angewandt werden können, kann außerdem ein solcher Umstand für sich genommen nicht die Kohärenz und die Angemessenheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtlichen Regelung in Frage stellen, und es ist nicht ersichtlich, dass er zu einem Ergebnis führt, dass dem verfolgten Ziel widerspricht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 106 und 110).
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen Folgen vergrößern können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 103…, vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 80, sowie vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten, wie die Ersetzung einer Verbotsregelung durch ein System der vorherigen Erlaubnis, sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit den Zielen der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot der zugelassenen Anbieter gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 29).
Rn. 100 Um dieses Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter somit eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 29).
Rn. 101 Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen konnten, als sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zutrug, und eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 31, …sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2024 - C-429/22
N1 Interactive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 54 Nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung unterliegt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt sind, nämlich dass der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dass er seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Beschluss vom 14. März 2024, N1 Interactive, C-429/22, EU:C:2024:245, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Freilich sieht Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Parteien das auf einen Vertrag, der unter Abs. 1 dieses Artikels fällt, anzuwendende Recht nach Art. 3 dieser Verordnung wählen können, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Beschluss vom 14. März 2024, N1 Interactive, C-429/22, EU:C:2024:245, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.07.2016 - C-423/15
Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Erlaubnis und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?.Rn. 113 Zwar darf sich nach der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtsprechung niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 47 Die maltesische Regierung beruft sich u. a. auf die Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), und somit zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu fiktiven Rechtsstreitigkeiten und zum anderen auf dessen Rechtsprechung, wonach der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nur beantworte, wenn daraus besonders klar hervorgehe, warum es erforderlich sei, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht entscheide.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 11.03.1980 - 104/79
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 45 Die italienische Regierung beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), in dem sich der Gerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen für unzuständig erklärt habe, da die Parteien des Ausgangsverfahrens mittels eines Verfahrens vor einem italienischem Gericht, das von zwei Parteien geführt worden sei, die über das angestrebte Ergebnis einig gewesen seien, eine Verurteilung der französischen Steuerregelung für Likörweine hätten erreichen wollen.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 47 Die maltesische Regierung beruft sich u. a. auf die Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), und somit zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu fiktiven Rechtsstreitigkeiten und zum anderen auf dessen Rechtsprechung, wonach der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nur beantworte, wenn daraus besonders klar hervorgehe, warum es erforderlich sei, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht entscheide.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 25.03.2022 - C-609/21
IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal) - Vorlage zur …
- EuGH, 29.01.2026 - C-72/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …
- EuGH - C-73/24 (anhängig)
Keladis II
- EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …
- EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere …
- EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
- EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …
- EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland …
- EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 23.11.1989 - 150/88
Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide
- EuGH - C-482/20 (anhängig)
Snaitech
- EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
- EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …
- EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die …
- EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2026 - 3 M 61/26
Keine Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts aufgrund SCHUFA-G-Auskunft - …
Dementsprechend ist der Senat in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 (…- 3 M 169/24 - juris Rn. 41 ) auch davon ausgegangen, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen sowie zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie - wie hier - durch eine Erlaubnis mit entsprechenden Vorgaben zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026 - C-440/23 - juris Rn. 64 ff.).Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung - hier der Erlaubnisvorbehalt - geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Beschränkung nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026, a.a.O. Rn. 67).
Wird - wie hier - ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen eingeführt, muss diese Erlaubnis auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026, a.a.O. Rn. 100).
Zum einen enthält der GlüStV 2021 keine Vorschriften, die gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Veranstaltern diskriminierend wären (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. April 2026, a.a.O. Rn. 73).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof kann der alleinige Umstand, dass der in einem Mitgliedstaat geltende Regelungsrahmen - mithin wohl auch Vollzugsrahmen - geändert wurde, dessen Verhältnismäßigkeit und Kohärenz vor dieser Änderung nicht in Frage stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026, a.a.O. Rn. 99), so dass ein zeitlich nachfolgendes Vollzugsdefizit einer Untersagungsverfügung im Zeitpunkt einer bestehenden Kohärenz nicht entgegengehalten werden kann.
- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1027/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, …
Rn. 64 Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.).
Rn. 69 Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (…vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH…, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68).
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH…, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH…, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
Rn. 72 Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64).
Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1331/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale …
Rn. 78 Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.).
Rn. 82 Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (…vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH…, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68).
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH…, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH…, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
Rn. 85 Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64).
Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, …
Diese Regelungen sind unionsrechtskonform (vgl. zu § 4 GlüStV 2012: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris) und sie stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH…, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).Rn. 60 Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen der Klägerin wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris, BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg…, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff., vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).
Rn. 183 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich schon keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 187 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes T. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Klägers wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg…, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).
Rn. 195 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 197 Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
Rn. 200 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24 Rn. 81 Der unionsrechtliche Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs schließt es nicht aus, dass ein Spieler sich auf nationale Spielerschutzvorschriften beruft, um zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Glücksspielanbieter geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 110ff.).
Rn. 104 Der EuGH hat im Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, nochmals klargestellt, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 67ff.).
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, ob ein bestimmter Vertrag nichtig ist, wenn er einen rechtswidrigen Gegenstand hat, und ob eine solche Nichtigkeit für jede Partei zu einem Anspruch auf Herausgabe der von der anderen Partei auf der Grundlage des Vertrags erhaltenen Leistungen führt, nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Rom-I-Verordnung um Fragen handelt, die dem auf den Vertrag anwendbaren Recht unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 111).
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Zeugen L. wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).Rn. 294 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 298 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 (Az. C-440/23) und vom 19.03.2026 (Az. C-530/24) (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25 Rn. 26 Jedenfalls sei das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO analog aufgrund der vor dem EuGH anhängigen Rs. C-440/23 und dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Az. 8 O 392/23) auszusetzen, zumal auch der BGH mittlerweile standardmäßig alle Nichtzulassungsverfahren und Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschluss vom 10.01.2024, Az. I ZR 53/23) sowie zahlreiche OLG-Senate bei ihnen anhängige Berufungsverfahren ausgesetzt hätten.
Rn. 118 Dass deutsche Zivilgerichte Jahre später von ihrem Ermessen gemäß § 148 ZPO Gebrauch machen und ihre Entscheidung vom Ausgang eines zwischenzeitlich anhängig gewordenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens (C-440/23) abhängig machen wollen, führt nicht dazu, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum 25.12.2020 bis 03.09.2022 auf die Richtigkeit eines ihr günstigen Standpunkts vertrauen und ihre Augen vor der Rechtsprechung des BVerwG verschließen durfte.
Rn. 137 Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 - 95/2023/GM (Az. C-440/23) ist nicht veranlasst.
Rn. 138 Insbesondere ist das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefrage 1 u.a. zugrunde legt, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23 , Rn. 115 ff., juris).
Rn. 144 Aus der Tatsache, dass der BGH Revisionsverfahren gem. § 148 ZPO analog im Hinblick auf das vor dem EuGH geführte Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 aussetzt, kann geschlossen werden, dass der BGH in den betroffenen Verfahren zumindest einige Vorlagefragen für vorgreiflich gehalten und damit implizit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bejaht hat.
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, …
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen (s.o.), nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502).Vielmehr ist aus den Erwägungen des EuGH zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502) die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Unionsrechtswidrigkeit für die Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 erst recht nicht anzunehmen ist, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich des Online-Poker und der Online-Casinospiele - wie hier streitgegenständlich - gemäß §§ 22b, 22c GlüStV 2021 statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig ist und zugelassen werden kann (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 27.02.2026 - 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930 Rn. 54; Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.).
Rn. 91 Der EuGH hat zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen, nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502).
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2026 - 6 S 1182/25
Vereinbarkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots für Spielhallen mit …
Sie erweisen sich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 71 und vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ).
Das Kohärenzgebot verlangt aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, ZfWG 2014, 73 ; s. zuletzt auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 79 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.04.2026 - 6 S 1910/24 -, juris Rn. 44 ).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ändern divergierende rechtliche Regelungen für verschiedene Arten von Glücksspielen (Verbote, staatliche Monopole, Erlaubnisvorbehalte) als solche nichts an der Eignung entsprechender Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 80, 96 und vom 08.09.2010 - C-46/08 -, ZfWG 2010, 344 ).
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1827/24
Anspruch auf Teilnahme von Betreibern eines Spielhallenverbundes an einem …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25
Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …
- OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2026 - 4 A 873/21
Geltendmachen des Begehrens auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis …
- OLG Brandenburg, 13.01.2025 - 2 U 27/24
Rückzahlung der auf Glücksspiele im Internet eingezahlten Spieleinsätze; Verstoß …
- OLG Brandenburg, 17.05.2024 - 12 W 9/24
- OLG Nürnberg, 12.05.2026 - 13 U 1014/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Verträgen, internationale …
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1910/24
Spielhallenbezogenes und nicht standortbezogenes Auswahlverfahren bezüglich …
- VG Hamburg, 07.05.2026 - 5 K 450/26
Zur glücksspielrechtlichen Einordnung sog. Zweitlotterien (d. h. Wetten auf den …
- OLG München, 22.05.2026 - 36 U 2520/24
Parteiwechsel, Globalzession, Online-Glücksspiel, Prozessstandschaft, …
- LG München II, 09.12.2025 - 1 O 4904/24
Vertragliche Nebenpflicht, Schadensersatzanspruch, Einzahlungslimit, …
- OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25
Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-509/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Verordnung …
- OLG Köln, 25.10.2024 - 19 U 6/24
Anspruch des Kläger gegen beklagte in Malta ansässigen …
- KG, 24.03.2026 - 7 U 20/25
Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen; …
- VG Hamburg, 29.05.2026 - 5 E 2755/26
Zu den Erlaubnisvoraussetzungen für eine Wettvermittlungsstelle nach dem …
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 - 1 W 64/25
Erstattung von im Rahmen der Teilnahme an online-GlücksspielenVerlusten
- LG Köln, 26.03.2025 - 16 O 195/23
- OLG Hamm, 13.08.2024 - 34 U 58/24
Offensichtliche Erfolglosigkeit des Antrags des Beklagten auf Zulassung der …
- KG, 18.04.2024 - 24 U 127/23
Aussetzung des Berufungsverfahrens i.R.e. Vorabentscheidungsverfahrens (hier: …
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