22.08.2003

Bundestag - Drucksache 15/1487

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1414   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,55065
BGBl. I 2004 S. 1414 (https://dejure.org/2004,55065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 07.07.2004, Seite 1414
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • vom 03.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 27.08.2003   BT   Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gründlich modernisieren
  • 13.01.2004   BT   Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Thema einer öffentlichen Anhörung
  • 24.03.2004   BT   Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Koalitionsmehrheit gebilligt
 
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Wird zitiert von ... (207)

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Im Rahmen einer erfolglos gebliebenen Abmahnung machte der Bundesverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001 (BGBl. 2001 I S. 3138) eingetragen ist, geltend, die von Planet49 mit dem ersten und dem zweiten Ankreuzkästchen verlangten Einverständniserklärungen genügten nicht den in § 307 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1414) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung und den §§ 12 ff. TMG aufgestellten Anforderungen.
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    aa) Das von der Zivilrechtsprechung entwickelte Institut der vorgerichtlichen Abmahnung (hierzu grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Oktober 1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1970, 243, unter II.2., Rz 13) wurde in § 12 Abs. 1 UWG nachvollzogen (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BTDrucks 15/1487, S. 25).

    Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde (BTDrucks 15/1487, S. 25).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

    Von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sind aber nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, selbst Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (h.M.; vgl. zum "Verbraucher" Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 9; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.4; vgl. zur Ablehnung individueller Ansprüche Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb vom 22. August 2003, BT-Drucks. 15/1487 S. 22).
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