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Rechtsprechung
   EuGH, 13.05.1986 - 170/84, C-170/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,17
EuGH, 13.05.1986 - 170/84, C-170/84 (https://dejure.org/1986,17)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.1986 - 170/84, C-170/84 (https://dejure.org/1986,17)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 170/84, C-170/84 (https://dejure.org/1986,17)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119

  • EU-Kommission PDF

    Bilka / Weber von Hartz

    1 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - ENTGELT - BEGRIFF - VERTRAGLICH VEREINBARTE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG , DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WIRD - ENTGELTCHARAKTER BEJAHT

  • EU-Kommission

    Bilka / Weber von Hartz

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von einer betrieblichen Altersversorgung ; Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente ; Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gleichbehandlung

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3020
  • ZIP 1986, 726
  • NZA 1986, 599
  • VersR 1986, 1133
  • BB 1986, 1509
  • DB 1886, 1525
  • DB 1986, 1525
 
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Wird zitiert von ... (233)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 13.05.1986 - 170/84
    25 DIESE FRAGE IST UNTER BEZUGNAHME AUF DAS URTEIL VOM 31. MÄRZ 1981 IN DER RECHTSSACHE 96/80 ( JENKINS , SLG. 1981, 911 ) ZU BEANTWORTEN.
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 13.05.1986 - 170/84
    11 SIE LEITET DIES AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JUNI 1978 IN DER RECHTSSACHE 149/77 ( DEFRENNE , SLG. 1978, 1365 ) HER , IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HABE , DASS ARTIKEL 119 EINE AUF DAS PROBLEM DER LOHNDISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN MÄNNLICHEN UND WEIBLICHEN ARBEITNEHMERN BESCHRÄNKTE SONDERBESTIMMUNG DARSTELLE UND DASS DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES ARTIKELS NICHT AUF ANDERE ASPEKTE DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ERSTRECKT WERDEN KÖNNE , SELBST WENN DIESE FÜR DIE BETROFFENEN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN HABEN KÖNNTEN.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.05.1986 - 170/84
    16 IN SEINEM URTEIL VOM 25. MAI 1971 IN DER RECHTSSACHE 80/70 ( DEFRENNE , SLG. 1971, 445 ) HAT DER GERICHTSHOF DIE FRAGE GEPRÜFT , OB EINE IM RAHMEN EINES GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS GEWÄHRTE ALTERSRENTE EINE VERGÜTUNG DARSTELLT , DIE DER ARBEITGEBER IM SINNE DES ARTIKELS 119 ABSATZ 2 AUFGRUND DES DIENSTVERHÄLTNISSES DEM ARBEITNEHMER MITTELBAR ZAHLT.
  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

    Auszug aus EuGH, 13.05.1986 - 170/84
    14 DIE KOMMISSION VERTRITT DAGEGEN DIE AUFFASSUNG , DASS DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BEZEICHNETE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG UNTER DEN BEGRIFF DES ENTGELTS IM SINNE VON ARTIKEL 119 ABSATZ 2 FALLE , UND BERUFT SICH ZUR BEGRÜNDUNG IHRER AUFFASSUNG AUF DAS URTEIL VOM 11. MÄRZ 1981 IN DER RECHTSSACHE 69/80 ( WORRINGHAM , SLG. 1981, 767 ).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der …

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (…vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16), wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (…vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15;… 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31;… zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (…vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16).

    Rn. 62 aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (…vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39;… 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.;… 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43;… 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16;… 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93

    Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und …

    Der in der Rechtssache Vröge behandelte Ausschluß von Arbeitnehmern, die zu weniger als 80 % tätig sind, kann dagegen nur dann als eine unzulässige mittelbare Diskriminierung angesehen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen aus dem Urteil Bilka erfuellt sind, nämlich viel grössere Auswirkungen der Maßnahme auf Frauen als auf Männer und das Fehlen einer objektiven Rechtfertigung.

    Insbesondere im letztgenannten Punkt kann man deshalb nicht ° wie es die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu tun geneigt ist ° ohne weiteres auf eine Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag schließen, ist es doch nach dem Urteil Bilka Sache des vorlegenden Gerichts,.

    Frau Vröge, Frau Fisscher und die Kommission machen geltend, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber keinen Bezug zur vorliegenden Problematik habe und daß das Urteil Bilka in vollem Umfang gelte; da die zeitliche Wirkung dieses Urteils nicht beschränkt worden sei, habe dies zur Folge, daß die streitige Rentenregelung vom 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, bis zum 1. Januar 1991, dem Zeitpunkt ihrer Änderung, gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstossen habe.

    Da seit dem Urteil Bilka ausser Zweifel stehe, daß die Nichtzulassung bestimmter Arbeitnehmer zu Betriebsrentensystemen gegen Artikel 119 verstosse, und das Gemeinschaftsrecht einen solchen Ausschluß nirgends gestatte, hätten die Arbeitgeber und die Rentenfonds über die genaue Tragweite des Grundsatzes des gleichen Entgelts nicht im unklaren sein können.

    Drittens weist die belgische Regierung darauf hin, daß das Urteil Barber durch seinen viel allgemeineren Wortlaut eine grössere Tragweite habe als das Urteil Bilka, so daß die zeitliche Beschränkung der Durchführung des erstgenannten Urteils auch für die vorliegenden Rechtssachen gelten müsse.

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens fügen hinzu, wenn es zutreffe, daß das Urteil Bilka für alle Betriebsrentensysteme gelte, dann sei die vom Gerichtshof im Urteil Barber zur Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung des Urteils gegebene Begründung mit berechtigtem Vertrauen und Treu und Glauben unzutreffend.

    "Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt.

    Auf der einen Seite wurde die Frage, ob ein ° (in jenem Fall) ergänzendes oder (wie sich später ergab) an die Stelle des gesetzlichen Systems tretendes ° Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt, schon im Urteil Bilka bejaht, und zwar anhand von Kriterien zur Abgrenzung des Begriffs "Entgelt" gegenüber Maßnahmen der sozialen Sicherheit, die seit dem Urteil Defrenne I bekannt waren(19).

    Im Urteil Bilka wurde klargestellt, daß Leistungen aufgrund eines Betriebsrentensystems, sofern die Kriterien des Urteils Defrenne I erfuellt sind, als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag anzusehen sind und daß der Ausschluß Teilzeitbeschäftigter von einem solchen Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen gegen diese Bestimmung verstossen kann (siehe oben, Nrn. 9 und 10).

    Da das Urteil Bilka sowohl im erstgenannten Punkt (daß Leistungen ein Entgelt bilden) als auch im zweiten Punkt (daß ein Ausschluß unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung sein kann) auf früherer Rechtsprechung aufbaute, hielt es der Gerichtshof nicht für erforderlich, insoweit eine zeitliche Beschränkung vorzunehmen.

    Seit dem Urteil Bilka konnte ausserdem kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die im Urteil Defrenne I entwickelten Kriterien auf (insbesondere ergänzende) Betriebsrentensysteme vertraglichen Ursprungs anwendbar sind.

    Im Urteil Bilka verfeinerte der Gerichtshof dieses Kriterium (siehe oben, Nrn. 10 und 12), um anschließend in ständiger Rechtsprechung davon Gebrauch zu machen(28).

    Eine solche Stellungnahme lässt den im Urteil Bilka festgelegten "gemeinschaftlichen Besitzstand"(49) und damit die für die vorliegenden Rechtssachen vertretene Unanwendbarkeit der zeitlichen Beschränkung des Urteils Barber in vollem Umfang bestehen; die Richtlinie 86/378 enthält wie gesagt (Nr. 17) keine Ausnahmen in bezug auf den Ausschluß Teilzeitbeschäftigter oder verheirateter Frauen von Rentensystemen.

    (5) ° Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).

    (6) ° Urteil Bilka, Randnr. 22, bestätigt durch das Urteil Barber, Randnr. 27.

    (7) ° Urteil Bilka, Randnr. 31 und Nr. 1 des Tenors.

    (12) ° Urteil Bilka, Randnr. 36.

    (28) ° Vgl. Urteil Bilka, Randnrn.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und …

    Rn. 55 bb) Zieht man hiernach zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung des Begriffs des "sachlichen Grundes" grundsätzlich eine Vorlage in Betracht, ist diese vorliegend entbehrlich, da in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist (acte éclairé), dass Wirtschaftlichkeitserwägungen eines Unternehmens bei der Prüfung eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - vorliegend im Sinne von § 20 Abs. 1 AGG - berücksichtigt werden können; wirtschaftliche Gründe stellen ein legitimes Ziel dar (…vgl. EuGH, Slg. 1981, 911 Rn. 12; Slg. 1986, 1607 Rn. 35 f.;… vgl. auch BAGE 157, 296 Rn. 38).
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