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Rechtsprechung
   BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25993
BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19 (A) (https://dejure.org/2020,25993)
BAG, Entscheidung vom 10.09.2020 - 6 AZR 136/19 (A) (https://dejure.org/2020,25993)
BAG, Entscheidung vom 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) (https://dejure.org/2020,25993)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 148 Abs 1 ZPO, § 9 Abs 1 ArbGG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 17 Abs 1 KSchG
    Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, § ... 113 InsO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 148 Abs. 1 ZPO, § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 KSchG, Richtlinie 98/59/EG (im Folgenden MERL), § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III, Art. 97 GG, Art. 267 AEUV, § 148 Abs. 2 ZPO, § 148 ZPO, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 9 Abs. 1 ArbGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 150 ZPO, § 93a BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRC; Keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei bereits vorliegender hinreichender Rechtsprechung des EuGH zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage; ...

  • bag-urteil.com

    Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • Betriebs-Berater

    Zur Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
    Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRC

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Air Berlin - und die Kündigungsschutzklagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BAG setzt Kündigungsschutz-Verfahren eines Air-Berlin-Piloten befristet aus - BAG setzt Kündigungsschutz-Verfahren eines Air-Berlin-Piloten befristet aus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG setzt Kündigungsschutz-Verfahren wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden aus - BAG hält auch aktuelle Kündigung für unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 149
 
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Wird zitiert von ... (147)Zitiert selbst (41)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19
    Rn. 15 Der Senat hat am 13. Februar 2020 in mehreren Verfahren mit identischen Sachverhalten entschieden, dass die streitbefangenen Kündigungen des Cockpitpersonals der Schuldnerin vom 28. November 2017 unwirksam sind (vgl. ua. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 29 ff.).

    Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren bereits entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 70 ff.).

    Rn. 18 a) Der Senat hat die seitens des Beklagten angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Betriebsbegriff der Richtlinie 98/59/EG (im Folgenden MERL) bereits vollständig berücksichtigt (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32 ff., 54).

    Rn. 19 b) Bezüglich der Zwecksetzung der nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG zu erstattenden Massenentlassungsanzeige und den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Anzeige wird ebenfalls auf die Begründung der Leitentscheidung verwiesen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 97 ff.).

    Der Beklagte verkennt, dass seine Anzeige bereits deshalb unwirksam ist, weil sie fälschlicherweise in der bezogen auf die Personalvertretung tariflich begründeten Betriebsstruktur erfolgt ist, die mit dem vom Gerichtshof zur MERL entwickelten Betriebsbegriff offenkundig nicht in Einklang stand (vgl. bereits BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 114).

    Rn. 30 aa) Der Senat hat eine solche bereits geprüft und verneint (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 115).

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 481/09

    Anderweitiges Vorabentscheidungsverfahren - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19
    Die Möglichkeit der Aussetzung wird auch bejaht, wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 7 ff., BAGE 134, 307; BGH 11. April 2019 - I ZR 186/17 -).

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 9, aaO).

    Das ist der Fall, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden (vgl. zum Vorlageverfahren BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 10, BAGE 134, 307).

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 264/17

    Säumnisverfahren: Verschuldete Säumnis bei Fernbleiben von der mündlichen …

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19
    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Aussetzung auch möglich ist, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (vgl. hierzu BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 der Gründe; BGH 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - Rn. 13;… 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - Rn. 4; 30. März 2005 - X ZB 26/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 373; 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - zu II 1 der Gründe mwN).

    Eine solche Wirkung kann der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt (BVerfG 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - zu B der Gründe, BVerfGE 93, 381;… Walter in Maunz/Dürig GG Stand August 2018 Art. 93 Rn. 332), nicht beigemessen werden (vgl. auch zu Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen BGH 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - Rn. 14).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung - …

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38;… BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).(Rn.19).

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44;… BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).(Rn.22).

    Gegen den ihm am 30. April 2021 zugestellten Beschluss hat das beklagte Land mit dem am 10. Mai 2021 per Fax und am 17. Mai 2021 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 06. Mai 2021 sofortige Beschwerde eingelegt und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 2020 (6 AZR 136/19 (A)) geltend gemacht, dass eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO auch dann möglich sei, wenn bezogen auf die die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig sei.

    Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (…vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35; BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN) .

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9) .

    Die entsprechende Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ist durch die Einfügung von § 148 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 39 ff.) .

    Eine solche Wirkung kann der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt (BVerfG 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94, zu B der Gründe) , nicht beigemessen werden (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 43) .

    Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (…BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07, Rn. 35; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44) , gefährden (…zum Gedanken der Schonung der Ressourcen des höherrangigen Gerichts vgl. BGH 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11, Rn. 9) .

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5) .

    Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens (…vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, Rn. 27 mwN) .

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt dabei allerdings ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht feste Fristen vor, sondern stellt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ab (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BAG 13. Dezember 2017 - 5 AZA 84/17 - Rn. 6) .

    b) Das Arbeitsgericht übersieht nicht nur, dass vorliegend gar kein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, sondern eine Individualverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und dass für die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Problematik der Auslegung und Anwendung der tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-L und des TV EntgeltO schon mangels Vorliegens eines Gesetzes ein Normenkontrollverfahren nicht in Betracht kommt, sondern auch, dass nach der zutreffenden Entscheidung des BAG vom 10. September 2020 (6 AZR 136/19 (A)), auf die das beklagte Land zu Recht verwiesen hat, nach den dargelegten Grundsätzen eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO möglich ist.

    bb) Sollte das Arbeitsgericht die Vorgreiflichkeit bejahen, so muss es die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien gegeneinander abwägen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

    In diesem Zusammenhang dürfte auch einiges dafür sprechen, dass weitere Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 48; BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 11) , sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung des Bundesverfassungsgerichts führen würde (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 11) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22

    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

    Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38;… BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44;… BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).

    Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (…vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35;… BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN).

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).

    Die entsprechende Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ist durch die Einfügung von § 148 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 39 ff.).

    Eine solche Wirkung kann der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt (BVerfG 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94, zu B der Gründe), nicht beigemessen werden (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 43).

    Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (…BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07, Rn. 35; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44), gefährden (…zum Gedanken der Schonung der Ressourcen des höherrangigen Gerichts vgl. BGH 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11, Rn. 9).

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).

    Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens (…vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45).

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, Rn. 27 mwN).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt dabei allerdings ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht feste Fristen vor, sondern stellt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ab (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BAG 13. Dezember 2017 - 5 AZA 84/17 - Rn. 6).

    Das verstößt gegen das Gebot der Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer (…vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45).

  • BAG, 09.04.2026 - 6 AZR 185/25

    Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde

    Rn. 8 1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist (…vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 35 f., BAGE 172, 175;… ebenso BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - Rn. 14).

    Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist (…vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN;… daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - Rn. 19), in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu.

    Die vom Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO geschaffene zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit (zu dieser Einordnung BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 40, BAGE 172, 175) bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz regelt andere Sachverhaltskonstellationen.

    Rn. 13 aa) Der Senat hat § 148 Abs. 1 ZPO wegen der mit der nach Vorlage in einem konkreten Normenkontrollverfahren vergleichbaren Interessenlage für entsprechend anwendbar gehalten, wenn gegen Entscheidungen in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, sofern im Rahmen dieser Beschwerden durch das Bundesverfassungsgericht streitentscheidende Rechtsfragen geklärt werden und die Aussetzung unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 38 ff., BAGE 172, 175).

    Rn. 15 d) Nach dieser gefestigten Rechtsprechung kann eine Aussetzung erfolgen, wenn bereits die erhobene Verfassungsbeschwerde eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung ermöglicht, also weitere Verfahren und dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, sondern nur zu dessen unnötiger Belastung bis hin zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit führen (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 44, BAGE 172, 175).

    Rn. 19 e) Allerdings sind Parallelverfahren nicht schon allein wegen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde "automatisch" auszusetzen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 43, BAGE 172, 175).

    Ob und inwieweit das Interesse der Parteien an einer Entscheidung ihres Verfahrens zurücktreten und eine Verzögerung durch die Aussetzung hinzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (…vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 89/24 - Rn. 12; 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 31, 42 ff., BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 45 ff., aaO).

    Als Ergebnis dieser Abwägung kommt auch eine befristete Aussetzung des Verfahrens in Betracht (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 47 f., aaO).

    Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020 (- 6 AZR 136/19 (A) - BAGE 172, 175), von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen.

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