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   EuG, 07.09.2022 - T-713/20   

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EuG, 07.09.2022 - T-713/20 (https://dejure.org/2022,23177)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2022 - T-713/20 (https://dejure.org/2022,23177)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2022 - T-713/20 (https://dejure.org/2022,23177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    OQ/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/378/20 (AD 7) - Rechts- und Sprachsachverständige für die kroatische Sprache beim Gerichtshof der Europäischen Union - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur ...

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    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/378/20 (AD 7) - Rechts- und Sprachsachverständige für die kroatische Sprache beim Gerichtshof der Europäischen Union - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Unter Verweis auf das Urteil vom 13. Oktober 2017, Brouillard/Kommission (T-572/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Brouillard III, EU:T:2017:720), machte der Kläger geltend, der Prüfungsausschuss sei verpflichtet, die Rechtswirkungen des genannten Bescheids zu berücksichtigen, nämlich dass sein französisches Masterdiplom nach kroatischem Recht dieselben Wirkungen wie ein in Kroatien erworbener Master 2 habe.

    Deshalb hätte der Prüfungsausschuss die im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, im Folgenden: Urteil Brouillard I, EU:C:2015:652), aufgestellten Grundsätze anwenden müssen, d. h. alle seine Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie seine einschlägige Berufserfahrung in der Weise berücksichtigen müssen, dass er die dadurch bescheinigten Qualifikationen mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen vergleiche.

    Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Gegenerwiderung die Berufung des Klägers auf Art. 45 AEUV im Stadium der Erwiderung, insbesondere im Zusammenhang mit der hierzu erfolgten Auslegung im Urteil Brouillard I, im vorliegenden Verfahren nicht verspätet und daher nicht nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unzulässig, gemäß dem das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    Wie oben aus Rn. 16 hervorgeht, stellt die Berufung auf Art. 45 AEUV in der Erwiderung nämlich nur eine Erweiterung der in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemachten Klagegründe dar, da der Kläger in dieser im Wesentlichen die nicht erfolgte Berücksichtigung der Wertigkeit seines französischen Diploms in Kroatien und seiner - teilweise außerhalb von Kroatien erworbenen - Berufserfahrung gerügt hat; diese Umstände können im Rahmen der Beurteilung einer Bewerbung im Hinblick auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen, wie sie im Urteil Brouillard I ausgelegt wurden, unmittelbar maßgeblich sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9 und 10, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 30).

    Was insbesondere die Berufung auf das Urteil Brouillard I betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Kläger durch nichts untersagt ist, im Laufe des Verfahrens zusätzliche Präzedenzfälle der Rechtsprechung vorzutragen, sofern sie zur Stützung eines Klagegrundes dienen, der selbst zulässig ist.

    Die im AEU-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen dieser Staatsangehörigen versagt werden dürfte, die von den durch das Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche oder akademische Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17, und Brouillard I, Rn. 27 bis 29).

    Sodann ist festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in der angegeben wurde, dass hinsichtlich der Bildungsabschlüsse "ein Bildungsniveau ... [verlangt wird], das einem [mit einem der angeführten Diplome] abgeschlossenen Hochschulstudium der kroatischen Rechtswissenschaften entspricht", in Bezug auf diesen Gesichtspunkt in gleicher Weise formuliert ist wie die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Brouillard III ergangen ist.

    In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein solcher Wortlaut zwar darauf hindeutet, dass der Besitz eines der genannten rechtswissenschaftlichen Diplome gefordert wurde, nicht aber darauf, dass eine bestimmte Ausbildung absolviert wurde oder mehrere bestimmte Fächer im Rahmen des Studiengangs belegt wurden, in dem eines dieser Diplome erworben wurde (Urteil Brouillard III, Rn. 49 und 50).

    Solange es an der genannten Harmonisierung fehlt, darf eine solche Einrichtung nämlich festlegen, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der betreffenden Beschäftigung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Brouillard I, Rn. 48 bis 50).

    Zwar verlangt Art. 45 AEUV, dass andere Diplome berücksichtigt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt und von Bewerbern vorgelegt wurden, um einen Vergleich zwischen den Kenntnissen, die durch die von den Bewerbern vorgelegten Diplome bescheinigt werden, und denen vorzunehmen, die durch die von der betreffenden Einrichtung geforderten Diplome bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16 bis 19, und Brouillard I, Rn. 54 und 55), diese Bestimmung verpflichtet aber nicht dazu, diese unterschiedlichen Diplome automatisch als gleichwertig anzuerkennen.

    Insoweit bezieht sich der Kläger im vorliegenden Fall insbesondere auf die Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist, hatte ein belgischer Staatsangehöriger, Herr Brouillard, sein Studium in Belgien begonnen und anschließend in Frankreich denselben Master erworben wie der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, nämlich den "Master en droit, économie, gestion à finalité professionnelle, mention droit privé, spécialité juriste-linguiste" (anwendungsorientierter Master Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst) an der Universität von Poitiers.

    Da die Unionsorgane, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, in Fällen, in denen Art. 45 AEUV anwendbar ist, wie die Behörden der Mitgliedstaaten an die sich aus diesem Artikel ergebenden Grundsätze gebunden sind, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt, der zu dem vom Kläger angeführten Urteil Brouillard I geführt hat, und derjenige, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, sehr stark gleichen.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Solange es an der genannten Harmonisierung fehlt, darf eine solche Einrichtung nämlich festlegen, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der betreffenden Beschäftigung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Brouillard I, Rn. 48 bis 50).

    Zwar verlangt Art. 45 AEUV, dass andere Diplome berücksichtigt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt und von Bewerbern vorgelegt wurden, um einen Vergleich zwischen den Kenntnissen, die durch die von den Bewerbern vorgelegten Diplome bescheinigt werden, und denen vorzunehmen, die durch die von der betreffenden Einrichtung geforderten Diplome bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16 bis 19, und Brouillard I, Rn. 54 und 55), diese Bestimmung verpflichtet aber nicht dazu, diese unterschiedlichen Diplome automatisch als gleichwertig anzuerkennen.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Die im AEU-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen dieser Staatsangehörigen versagt werden dürfte, die von den durch das Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche oder akademische Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17, und Brouillard I, Rn. 27 bis 29).

    Würden jedoch Studien, die mit Diplom abgeschlossen werden, und Berufserfahrung, die ein Arbeitnehmer, der sich auf eine Stelle bewirbt, dadurch absolviert bzw. erworben hat, dass er von der in Art. 45 AEUV verankerten Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht hat, nicht berücksichtigt, würde dies zu einer Einschränkung des Umfangs dieser durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Würden jedoch Studien, die mit Diplom abgeschlossen werden, und Berufserfahrung, die ein Arbeitnehmer, der sich auf eine Stelle bewirbt, dadurch absolviert bzw. erworben hat, dass er von der in Art. 45 AEUV verankerten Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht hat, nicht berücksichtigt, würde dies zu einer Einschränkung des Umfangs dieser durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36).
  • EuGH, 16.10.1975 - 90/74

    Deboeck / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Insbesondere verfügt ein Unionsorgan - vorbehaltlich der im Statut festgelegten Mindestanforderungen - bei der Bestimmung der für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Fähigkeiten über einen großen Beurteilungsspielraum (Urteile vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, 90/74, EU:C:1975:128, Rn. 29, und vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T-420/04, EU:T:2006:282, Rn. 45).
  • EuG, 27.09.2006 - T-420/04

    Blackler / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Insbesondere verfügt ein Unionsorgan - vorbehaltlich der im Statut festgelegten Mindestanforderungen - bei der Bestimmung der für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Fähigkeiten über einen großen Beurteilungsspielraum (Urteile vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, 90/74, EU:C:1975:128, Rn. 29, und vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T-420/04, EU:T:2006:282, Rn. 45).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Falls ein Arbeitnehmer seine Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeübt hat, kann er sich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind, bei einem Unionsorgan und den Behörden der Mitgliedstaaten in gleicher Weise auf Art. 45 AEUV berufen (vgl. in diesem Sinne, in ihrer Gesamtheit, Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11, vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25, und vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Brouillard II, EU:T:2015:633, Rn. 93).
  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Falls ein Arbeitnehmer seine Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeübt hat, kann er sich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind, bei einem Unionsorgan und den Behörden der Mitgliedstaaten in gleicher Weise auf Art. 45 AEUV berufen (vgl. in diesem Sinne, in ihrer Gesamtheit, Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11, vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25, und vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Brouillard II, EU:T:2015:633, Rn. 93).
  • EuG, 27.11.2018 - T-829/16

    Mouvement pour une Europe des nations und des libertés / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Eine Einrede der Rechtswidrigkeit kann nämlich implizit erhoben werden, sofern sich aus der Klageschrift relativ eindeutig ergibt, dass der Kläger eine solche Rüge erhoben hat (vgl. Urteil vom 27. November 2018, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament, T-829/16, EU:T:2018:840, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-713/20
    Wie oben aus Rn. 16 hervorgeht, stellt die Berufung auf Art. 45 AEUV in der Erwiderung nämlich nur eine Erweiterung der in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemachten Klagegründe dar, da der Kläger in dieser im Wesentlichen die nicht erfolgte Berücksichtigung der Wertigkeit seines französischen Diploms in Kroatien und seiner - teilweise außerhalb von Kroatien erworbenen - Berufserfahrung gerügt hat; diese Umstände können im Rahmen der Beurteilung einer Bewerbung im Hinblick auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen, wie sie im Urteil Brouillard I ausgelegt wurden, unmittelbar maßgeblich sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9 und 10, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 30).
  • EuG, 26.02.2016 - T-240/14

    Bodson u.a. / EIB

  • EuG, 28.11.1991 - T-158/89

    Guido van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte - Aufhebung der

  • EuG, 05.09.2018 - T-671/16

    Villeneuve / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

  • EuGH, 28.06.1979 - 255/78

    Anselme u.a. / Kommission

  • EuG, 11.02.1992 - T-16/90

    Anastasia Panagiotopoulou gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

  • EuGH, 16.12.1987 - 206/85

    Beiten / Kommission

  • EuG, 16.10.2013 - T-248/10

    Italien / Kommission

  • EuG, 13.10.2017 - T-572/16

    Brouillard / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-761/17

    UR/ Kommission

  • EuG, 14.12.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 7 septembre 2022, 0Q/Commission (T-713/20, EU:T:2022:513).

    1) Au point 3, première phrase, de l'arrêt du 7 septembre 2022, 0Q/Commission (T-713/20, EU:T:2022:513), il y a lieu de lire, dans la version en langue de procédure, « [...] da se ne zahtijeva nikakvo profesionalno iskustvo, a kad je rijec [...] " au lieu de « [...] da se ne zahtijeva nikakvo profesionalno iskustvo.

    2) Au point 48 de l'arrêt du 7 septembre 2022, 0Q/Commission (T-713/20, EU:T:2022:513), il y a lieu de lire, dans la version en langue de procédure, « [...] ne mo?¾e biti prepreka uzimanju u obzir profesionalnog iskustva kako bi se, u skladu s tumacenjem clanka 45. UFEU-a u sudskoj praksi, provjerilo je li kandidat koji ne posjeduje kvalifikacije potvrÄ'ene nacionalnim diplomama koje se zahtijevaju u obavijesti o natjecaju [...] " au lieu de « [...] ne mo?¾e biti prepreka uzimaju u obzir profesionalnog iskustva kako bi se, u skladu s tumacenjem clanka 45. UFEU-a u sudskoj praksi, provjerilo je li kandidat koji ne posjeduje kvalifikacije potvrÄ'ene nacionalnim diplomama koje se zahtijevaju u obavijesti u natjecaju [...] ".

  • EuG, 04.04.2023 - T-713/20

    OQ/ Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 7 septembre 2022, 0Q/Commission (T-713/20, EU:T:2022:513).
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