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   EuG, 26.02.2019 - T-865/16   

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EuG, 26.02.2019 - T-865/16 (https://dejure.org/2019,3301)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2019 - T-865/16 (https://dejure.org/2019,3301)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - T-865/16 (https://dejure.org/2019,3301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fútbol Club Barcelona / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine - Vorzugssteuersatz für die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine - Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine; Vorzugssteuersatz für die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine; Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt: Steuervorteile für spanische Fußballklubs legal

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht: Steuervorteile für spanische Fußballvereine legal

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2019, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Allerdings konnte die Kommission, der die Beweislast für das Vorliegen eines sich aus den steuerlichen Vorschriften für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ergebenden Vorteils, dessen Beurteilung im vorliegenden Fall nicht losgelöst von den verschiedenen weiteren Komponenten der Regelung erfolgen konnte, oblag, nicht auf das Vorliegen eines solchen Vorteils schließen, ohne darzulegen, dass die Obergrenze der steuerlichen Abzüge in einer für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht weniger günstigen Höhe als für Sport-Aktiengesellschaften den Vorteil aus dem niedrigeren nominalen Steuersatz nicht ausgleichen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, 47/69, EU:C:1970:60, Rn. 7, und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 43).

    Drittens hat sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), und dabei insbesondere auf dessen Rn. 24, 45 und 50 berufen, indem sie ausführte, dass nach ihrer Auffassung die Sachverhalte dieser beiden Rechtssachen sehr ähnlich gelagert seien und daher in gleicher Weise entschieden werden müssten.

    So stellte der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), fest, dass "diese Steuersonderregelung ... aufgrund der ihr eigenen Merkmale, wie sie oben in Rn. 18 dieses Urteils beschrieben worden sind, zu einer niedrigeren Besteuerung von France Télécom führen [konnte], als sie dieses Unternehmen zu tragen gehabt hätte, wenn es nach der allgemeinen Regelung gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre".

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwischen den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), ergangen ist, und jenen des vorliegenden Falles zu unterscheiden ist.

    Zum anderen trafen in der Regelung, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), ergangen ist, ein Vorteil, der "jedenfalls" vorlag, und ein von variablen Umständen abhängender Vorteil zusammen, während in der vorliegenden Rechtssache das Vorliegen eines Gewinns als solcher streitig ist, wie schon die in dem angefochtenen Beschluss angeführten und oben in Rn. 65 wiedergegebenen sektorspezifischen Daten zeigen.

    Gleiches gilt für die Rn. 45 und 50 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), aus denen die Kommission im Hinblick auf das vorliegende Verfahren folgert, dass die streitige Maßnahme wegen des Fehlens eines Mechanismus, der es erlaubt hätte, eine Ausgleichsberechnung zwischen dem Vorteil des niedrigeren Steuersatzes und der Belastung aufgrund der geringeren Steuerabzüge durchzuführen, zwangsläufig die Gewährung eines Vorteils beinhalte.

    Mit anderen Worten kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass aus der Verknüpfung der verschiedenen günstigen und ungünstigen Komponenten der Steuerregelung für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie sie auf die vier begünstigten Vereine angewendet wurde, folgt, dass diesen, anders als bei dem der Rn. 50 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), zugrunde liegenden Sachverhalt, zwingend ein Vorteil gewährt wird.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Insoweit gilt, dass, auch wenn sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine und abstrakte Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob sie nach diesen Merkmalen Beihilfeelemente enthält (Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774" Rn. 67), sich diese Prüfung jedoch auf die verschiedenen, für die Begünstigten teils günstigen, teils ungünstigen Folgen der fraglichen Regelung beziehen muss, wenn der nicht eindeutige Charakter des angeblichen Vorteils aus den Merkmalen der Regelung selbst folgt.

    Erstens folgt aus der auf das Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774), zurückgehenden Rechtsprechung, wonach sich die Kommission darauf beschränken kann, die allgemeinen und abstrakten Merkmale der in Rede stehenden Maßnahme zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, nicht, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden davon befreit wäre, alle günstigen und ungünstigen Auswirkungen der Merkmale der streitigen Regelung selbst zu prüfen (siehe oben, Rn. 46), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beweispflicht für das Vorliegen eines Vorteils bei der Kommission liegt.

    Jedenfalls geht die Berufung auf die Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774), zurückgeht, ins Leere, da sich der festgestellte Fehler nicht auf die fehlende Prüfung aller möglichen Situationen, in denen sich der Begünstigte befinden könnte, sondern auf den Umstand bezieht, dass die Besonderheit des von der streitigen Maßnahme erfassten Sektors unter dem Blickwinkel der Bedeutung von Steuerermäßigungen nicht berücksichtigt wurde.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, EU:C:1999:251" Rn. 15, vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186" Rn. 30, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706" Rn. 20).

    Insoweit war es ihr möglich, in den Grenzen ihrer Ermittlungspflichten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Informationen anzufordern, die für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung offenkundig relevant waren (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706" Rn. 71).

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Nach ständiger Rechtsprechung räumt zwar das in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehene Verfahren der Kommission einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Binnenmarktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften dieses Vertrags im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zwar nach der oben in den Rn. 29 und 30 dargestellten Rechtsprechung verpflichtet ist, eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären (vgl. Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366" Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dieser danach jedoch nicht die Prüfung obliegt, ob ein solcher Verstoß im Übrigen vorliegt, wenn sie bereits die in Rede stehende Maßnahme als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Daraus folgt, dass die Kommission nicht befugt ist, im Rahmen eines Verfahrens im Bereich der staatlichen Beihilfen das Vorliegen eines eigenständigen Verstoßes gegen Art. 49 AEUV festzustellen und daraus die rechtlichen Folgen abzuleiten, außer in dem von der oben in den Rn. 29 und 30 angeführten Rechtsprechung erfassten eng umgrenzten Fall, in dem sich die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt aus einem Verstoß gegen Art. 49 AEUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 76).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Außerdem ist klarzustellen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, EU:C:2004:521, Rn. 31, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Insoweit ist festzustellen, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Im Übrigen muss die Kommission ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen die Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unparteiisch führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung der Kommission zu sehen, das Verfahren der Prüfung der streitigen Maßnahme sorgfältig und unparteiisch durchzuführen, um bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen zu verfügen (siehe die oben in Rn. 49 angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537" Rn. 210).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuG, 26.02.2019 - T-865/16
    Insoweit ist festzustellen, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 13.09.2013 - T-525/08

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuGH, 24.11.2016 - C-137/16

    Petraitis / Kommission

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:113), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die Nichtigkeitsklage des FCB in der Rechtssache T-865/16 auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T - 865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben, soweit damit dem zweiten Klagegrund stattgegeben und der Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig erklärt wurde.

    Die in der Rechtssache T - 865/16 erhobene Klage des Fútbol Club Barcelona auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/2391 wird abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Europäischen Kommission, mit dem sie die Aufhebung des Urteils vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, EU:T:2019:113), beantragt, mit dem das Gericht der Europäischen Union auf Klage des Fútbol Club Barcelona (im Folgenden: FC Barcelona) den Beschluss (EU) 2016/2391 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine(2) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

    76 Urteil vom 26. Februar 2019 (T-865/16, EU:T:2019:113).
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