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   EuG, 29.03.2012 - T-398/07   

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EuG, 29.03.2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Loyale Zusammenarbeit - Ultra-vires-Anwendung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Loyale Zusammenarbeit - Ultra-vires-Anwendung von ...

  • EU-Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 - Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 3196 endg. der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica) über Tarife, die der Leistung von Großhandelsdiensten, die für den Kläger auf dem spanischen Markt des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zwar, dass sich die Kommission auf den rechtlichen Kontext bezogen hat, in dem Telefónica die regionalen und nationalen Großkunden-Zugangsprodukte bereitgestellt hat, dies beruht aber auf der Notwendigkeit, zur Feststellung eines etwaigen Missbrauchs durch ein Preisgebaren sämtliche Umstände zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 175; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der mündlichen Verhandlung zur Bedeutung und Tragweite ihres Vorbringens insbesondere im Hinblick auf das Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, befragt, hat das Königreich Spanien wiederholt, dass die Kommission, wenn wie hier eine rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Großkundenprodukts bestehe, für den Nachweis einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung dartun müsse, dass das Produkt für die Bereitstellung des Endkundenprodukts unentbehrlich gewesen sei.

    Insbesondere kann eine Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens, die unangemessen ist, weil sie aufgrund der Spanne zwischen den Preisen seiner Großkundenprodukte und den Preisen seiner Endkundenprodukte die Margen seiner Wettbewerber bei den Endkundenpreisen tatsächlich beschneidet, einen gegen Art. 82 EG verstoßenden Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 30).

    Die Margenbeschneidung kann nämlich angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen mangels jeglicher objektiven Rechtfertigung bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist auch das vom Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass die Erwägungen im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt) nur anzuwenden seien, wenn die fraglichen Großkundenprodukte freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung auf den Markt gebracht würden.

    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 EG ist hingegen anwendbar, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt (Erwägungsgründe 665 bis 685 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Randnr. 27), dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 85, und TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 51).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn.

    Die Auslegung des Urteils Bronner (oben in Randnr. 73 angeführt) im gegenteiligen Sinne liefe darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Kontrahierungsverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 82 EG ungebührlich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 58).

    Demzufolge muss die wettbewerbswidrige Wirkung der betreffenden Preispolitik auf dem Markt vorliegen, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 64).

    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 69) festgestellt hat, dass die Unentbehrlichkeit des Großkundenprodukts bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung relevant sein kann, ist hierzu, wie die Kommission zutreffend ausgeführt und das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, festzustellen, dass dieses zum einen mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte lediglich das Vorliegen einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung überhaupt widerlegen wollte (siehe oben, Randnr. 65) und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Erwägungsgründe 543 bis 563 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt hat, denen zufolge das Verhalten von Telefónica geeignet war, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu beeinträchtigen.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 95).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 239, vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 867).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 95).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Außerdem spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn diese Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage sind, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berührt, so ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich (vgl. Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Es ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG für alle Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie auch für die Organe der Union gilt, die mit den Mitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal zusammenzuarbeiten haben (Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Fall, in dem wie hier die Unionsbehörden und die nationalen Behörden durch koordinierte Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags beizutragen haben, kommt einer solchen Zusammenarbeit besondere Bedeutung zu (Urteil Roquette Frères, Randnr. 32).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Ferner kann auch das Vorbringen des Königreichs Spanien, wenn die Marge zwischen den nationalen und regionalen Großkundenprodukten einerseits und den Endkundenprodukten andererseits so gering sei, dass sie sich umkehren könne, so dass kein anderer Marktteilnehmer diese Großkundenprodukte verwenden könne, das untersuchte Verhalten als Zugangsverweigerung bewertet werden, die nur nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), aufgestellten Kriterien als missbräuchlich anzusehen sei, keinen Erfolg haben.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).
  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 239, vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 867).
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • EuG, 13.11.2008 - T-128/05

    SPM / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 18.12.2008 - T-455/05

    Componenta / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Was das Argument betrifft, die Kommission habe die Mitgliedstaaten irregeführt, sind nämlich die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2003 zusammen zu prüfen, da, was die Beziehungen anbelangt, zu denen es im Rahmen der von der Kommission nach den Art. 101 und 102 AEUV geführten Verfahren kommt, die Modalitäten für die Durchführung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit u. a. in den Art. 11 bis 16 dieser Verordnung in Kapitel IV ("Zusammenarbeit") präzisiert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Spanien/Kommission, T-398/07, EU:T:2012:173, Rn. 47).
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