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   EuGH, 19.07.2012 - C-451/11   

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https://dejure.org/2012,18473
EuGH, 19.07.2012 - C-451/11 (https://dejure.org/2012,18473)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-451/11 (https://dejure.org/2012,18473)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-451/11 (https://dejure.org/2012,18473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Thailändische Staatsangehörige, die mit einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dülger

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Thailändische Staatsangehörige, die mit ...

  • EU-Kommission

    Dülger

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Thailändische Staatsangehörige, die mit ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1, GR-Charta Art. 7
    Türkische Arbeitnehmer, Türkischer Arbeitnehmer, Familienangehörige, Zugang zum Arbeitsmarkt, ordnungsgemäßer Wohnsitz, regulärer Arbeitsmarkt, Arbeitsmarkt, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Arbeitsmarktzugang, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Aufenthaltsrechten aus Neg. 7 ARB 1/80 auch für nichttürkische Familienmitglieder Assoziationsberechtigter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrechte aus Art. 7 ARB auch für nichttürkische Familienangehörige

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dülger

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) - Auslegung von Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des durch den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1235
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" des Arbeitnehmers nicht auf dessen Blutsverwandte beschränkt ist (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnr. 46).

    Unter diesen Umständen ist, um die homogene Anwendung des Begriffs "Familienangehörige" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dieser Begriff auf der Ebene des Unionsrechts autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ayaz, Randnr. 39).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" des Arbeitnehmers nach dem mit ihm verfolgten Zweck und dem Zusammenhang, in den er sich einfügt, auszulegen (Urteil Ayaz, Randnr. 40).

    Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffs "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Union gegebene Auslegung abzustellen, insbesondere auf die Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (Urteil Ayaz, Randnr. 45).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig macht (Urteile Ayaz, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 36).

    Eine mit diesen Erwägungen in Einklang stehende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof in mehreren Urteilen, die zur Anwendung dieser Bestimmung ergangen sind, auf die türkische Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 67, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 48, Derin, Randnr. 48, und Bozkurt, Randnr. 46).

    34 und 35, und Derin, Randnr. 63).

    Diese Regelung, die bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (Urteil Cetinkaya, Randnr. 23), ist damit zu erklären, dass im Rahmen der Assoziierung EWG-Türkei die Familienzusammenführung kein Recht der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers ist, sondern im Gegenteil von einer Entscheidung der nationalen Behörden abhängt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird, vorbehaltlich der Einhaltung der Menschenrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil Derin, Randnr. 64).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    8 und 9, und vom 29. März 2012, Kahveci und Inan, C-7/10 und C-9/10, Randnr. 23).

    Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteil Kahveci und Inan, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der damit verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, sowie Kahveci und Inan, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 36).

    Eine mit diesen Erwägungen in Einklang stehende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof in mehreren Urteilen, die zur Anwendung dieser Bestimmung ergangen sind, auf die türkische Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 67, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 48, Derin, Randnr. 48, und Bozkurt, Randnr. 46).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Der damit verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, sowie Kahveci und Inan, Randnr. 33).

    Diese Regelung, die bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (Urteil Cetinkaya, Randnr. 23), ist damit zu erklären, dass im Rahmen der Assoziierung EWG-Türkei die Familienzusammenführung kein Recht der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers ist, sondern im Gegenteil von einer Entscheidung der nationalen Behörden abhängt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird, vorbehaltlich der Einhaltung der Menschenrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil Derin, Randnr. 64).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Eine mit diesen Erwägungen in Einklang stehende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof in mehreren Urteilen, die zur Anwendung dieser Bestimmung ergangen sind, auf die türkische Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 67, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 48, Derin, Randnr. 48, und Bozkurt, Randnr. 46).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 integrierender Bestandteil des Unionsrechts (Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Zudem hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Beschlusses Nr. 3/80 in Art. 2 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anlehnt (Urteil vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 84).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Art. 7 Abs. 1 gehört, einen weiteren durch die Art. 45 AEUV, 46 AEUV und 47 AEUV geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden und dass daher die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in diesem Beschluss eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20, und vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Art. 7 Abs. 1 gehört, einen weiteren durch die Art. 45 AEUV, 46 AEUV und 47 AEUV geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden und dass daher die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in diesem Beschluss eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20, und vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • EuGH, 25.10.2001 - C-189/00

    Ruhr

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt (vgl. Urteil Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 42).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Erwerb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte den drei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 29).

    Der damit verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

    zu Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und ebenfalls aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 29), vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 40), vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 29), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 31), vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 40 und 47), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 21), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28).

    12 - Vgl. insbesondere Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 30), vom 10. Januar 2006, Sedef (C-230/03, EU:C:2006:5, Rn. 33), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).

    Im Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 29), nennt der Gerichtshof schließlich drei Bedingungen.

    20 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 32 und 33), vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36), vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 45, 51 und 55), vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 39).

    34 - C-451/11, EU:C:2012:504.

    35 - Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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