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   EuGH, 20.11.2017 - C-441/17 R   

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https://dejure.org/2017,43827
EuGH, 20.11.2017 - C-441/17 R (https://dejure.org/2017,43827)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2017 - C-441/17 R (https://dejure.org/2017,43827)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2017 - C-441/17 R (https://dejure.org/2017,43827)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es unbedingt erfordert, hat Polen die Maßnahmen der aktiven Bewirtschaftung des Waldes von Bialowieza unverzüglich einzustellen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Polen (Forêt de Bialowieza)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

  • zeit.de (Pressemeldung, 21.11.2017)

    Białowieża-Nationalpark: Europäischer Gerichtshof droht Polen mit Zwangsgeld

  • tagesschau.de (Pressebericht, 21.11.2017)

    Polen stoppt Urwald-Abholzung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 20.11.2017)

    Gegen das Abholzen von Polens Rechtsstaat

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    EuGH, 27.07.2017 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald - Einstweilige Verfügung

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Białowieża-Nationalpark

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    EuGH, 27.07.2017 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald - Einstweilige Verfügung

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Białowieża-Urwald

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.07.2017 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald - Einstweilige Verfügung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Mit Beschluss vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs diesem Antrag vorläufig, bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird, stattgegeben.

    In ihrem ergänzenden Antrag vom 13. September 2017 trägt die Kommission vor, dass die Tätigkeiten, deren vorläufige Einstellung durch den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), angeordnet worden sei, nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die einstweiligen Anordnungen fortgeführt worden seien.

    Außerdem würden die Verteidigungsrechte der Republik Polen verletzt, würde diesem Antrag stattgegeben, da die Republik Polen keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Standpunkt zu der Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung unter die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit fielen, die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017 (Kommission/Polen, C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622) anerkannt worden sei, und zur Höhe des beantragten Zwangsgeldes geltend zu machen.

    Daraus leitet sie ab, dass die Kommission, wenn sie der Ansicht sei, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017 (Kommission/Polen, C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622) verstoßen habe, zunächst eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erheben müsse, und erst dann, wenn der Gerichtshof dieser Klage stattgeben sollte und die Republik Polen die Entscheidung des Gerichtshofs nicht durchführe, befugt sei, eine Klage nach Art. 260 AEUV zu erheben.

    Im vorliegenden Fall ist, ohne dass es derzeit erforderlich wäre, festzustellen, ob die Republik Polen - wie die Kommission behauptet - dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass die Akten ein Bündel von Indizien enthalten, die genügen, um den Gerichtshof daran zweifeln zu lassen, dass dieser Mitgliedstaat diesem Beschluss nachgekommen ist und bereit ist, dem vorliegenden Beschluss bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache nachzukommen.

    Die Republik Polen hat nämlich geltend gemacht, dass eine restriktive Auslegung der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), anerkannt worden sei, nicht annehmbar sei, und hat allgemein behauptet, dass diesem Beschluss in vollem Umfang nachgekommen worden sei und dass die nach dessen Bekanntgabe fortgeführten Maßnahmen allein den Zweck hätten, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

    Auch wenn die Republik Polen diesen Satellitenbildern jeden Beweiswert abspricht, so genügen sie in ihrer Gesamtheit doch, um Zweifel hinsichtlich der Frage hervorzurufen, ob die Republik Polen dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), in vollem Umfang nachgekommen ist, sowie hinsichtlich der Absicht dieses Mitgliedstaats, dem vorliegenden Beschluss, u. a. was die Auslegung der darin vorgesehenen Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit betrifft, nachzukommen.

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses, sollte er lediglich die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), erlassenen Maßnahmen bestätigen, begrenzt bleibt.

    Insoweit ist in erster Linie zu bedenken, dass der vorliegende Beschluss einstweilige Anordnungen bestätigt, die bereits mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), erlassen wurden, und zu einem Verfahren gehört, das einstweilige Anordnungen betrifft, deren Befolgung erforderlich ist, um eine schwere und nicht wiedergutzumachende Schädigung des betroffenen Gebiets zu verhindern, und deren Erlass u. a. auf der Grundlage einer Interessenabwägung beschlossen wurde.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-76/08

    Kommission / Malta

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

    Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-573/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

    Daraus folgt, dass in Anbetracht des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), davon auszugehen ist, dass die Klage nicht als dem ersten Anschein nach einer ernsthaften Grundlage entbehrend angesehen werden kann.

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

    Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Leistung einer Sicherheit nach der genannten Bestimmung nur in Betracht kommt, wenn die Partei, die Sicherheit zu leisten hat, Schuldner der Beträge ist, deren Zahlung auf diese Weise gesichert werden soll, und wenn die Gefahr ihrer Zahlungsunfähigkeit besteht (Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C-195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 48).

    Diese Voraussetzungen sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben, da jedenfalls nicht zu erwarten ist, dass die Union nicht in der Lage wäre, die Folgen einer eventuellen Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz zu tragen (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C-195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 49).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, EU:C:2003:269, Rn. 40, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 20).

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, liegt nämlich bei der Partei, die beabsichtigt, sich auf diese Ausnahme zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinliches Eintreten glaubhaft gemacht werden muss, ist nämlich der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass der Klage im Folgenden stattgegeben würde; er ist daher von dieser Prämisse ausgehend zu beurteilen, ohne dass dies eine Stellungnahme des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Begründetheit der vorgebrachten Rügen darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C-426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 51 und 52, und vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 30).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinliches Eintreten glaubhaft gemacht werden muss, ist nämlich der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass der Klage im Folgenden stattgegeben würde; er ist daher von dieser Prämisse ausgehend zu beurteilen, ohne dass dies eine Stellungnahme des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Begründetheit der vorgebrachten Rügen darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C-426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 51 und 52, und vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 30).
  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    In diesem Zusammenhang muss die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein und darf die künftige Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, indem sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Erstens ist nämlich, soweit sich die Republik Polen auf die Bedeutung der im Beschluss vom 14. Juli 2021 geprüften Fragen und darauf bezieht, dass sie der Ansicht sei, dass diese Fragen nicht in die Zuständigkeit der Union fielen, festzustellen, dass die Prüfung des Antrags der Kommission keine Würdigung dieser Fragen erfordert, sondern nur die Feststellung, ob die Verhängung eines Zwangsgelds erforderlich ist, um die Beachtung dieses Beschlusses sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 104).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere geeignete Anordnungen gegen die andere Partei treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

    279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), ergangen ist, die Höhe eines Zwangsgelds zu Lasten eines Mitgliedstaats festgesetzt, obwohl der Antrag der Kommission auf Verhängung dieses Zwangsgelds keine näheren Angaben zu dessen Höhe enthielt.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), hat der Gerichtshof dem Antrag der Kommission bis zur Verkündung des die vorliegende Rechtssache abschließenden Urteils stattgegeben, wobei er der Republik Polen ausnahmsweise die Durchführung der im Anhang von 2016 und in der Entscheidung Nr. 51 vorgesehenen Maßnahmen gestattet hat, wenn sie unbedingt erforderlich sind und soweit sie angemessen sind, um unmittelbar und sofort die öffentliche Sicherheit von Personen zu gewährleisten, und zwar unter der Voraussetzung, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen aus objektiven Gründen nicht möglich sind.
  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 54).

    Außerdem ist der Vorsorgegrundsatz zu berücksichtigen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

    279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Für die Entscheidung über diesen Antrag ist darauf hinzuweisen, dass Art. 279 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 19).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betreffende Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 20).

  • EuG, 18.01.2018 - T-784/17

    Strabag Belgium/ Parlament

    Pour atteindre cet objectif, l'urgence doit s'apprécier au regard de la nécessité qu'il y a de statuer provisoirement afin d'éviter qu'un préjudice grave et irréparable ne soit occasionné à la partie qui sollicite la protection provisoire (voir ordonnance du 20 novembre 2017, Commission/Pologne, C-441/17 R, EU:C:2017:877, point 43 et jurisprudence citée).

    S'il n'est pas exigé, à cet égard, une certitude absolue que le dommage se produira, seule une probabilité suffisante qu'il se réalise étant requise, il n'en reste pas moins que le requérant demeure tenu de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel dommage (voir ordonnance du 20 novembre 2017, Commission/Pologne, C-441/17 R, EU:C:2017:877, point 44 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Drittens sind die Rechtsvorschriften der Union über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Licht des Vorsorgegrundsatzes auszulegen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Union gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV im Bereich der Umwelt verfolgt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 42 und 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

    30 Vgl. entsprechend Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

    19 Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-564/23

    Rat/ Mazepin

  • EuGH, 03.06.2022 - C-547/20

    Rumänien/ Parlament und Rat

  • EuGH, 03.06.2022 - C-545/20

    Bulgarien/ Parlament und Rat

  • EuG, 20.07.2018 - T-417/18

    CdT/ EUIPO

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