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   LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17   

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LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2017,50459)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2017,50459)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2017 - 7 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2017,50459)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 75 BetrVG, § 76 Abs 5 BetrVG, § 7 AGG, § 1 AGG
    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

  • IWW

    § 81 Abs. 3 LHO, §§ 37, ... 236a SGB VI, § 237a SGB VI, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 826 BGB, § 10 S. 3 Nr. 6 AGG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG, § 75 BetrVG, § 76 Abs. 5 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 1a Abs. 2 KSchG, § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, § 112 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BetrVG, §§ 1, 7 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 3 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG, § 10 Satz 2 AGG, §§ 35 ff SGB VI, § 77 Abs. 2 SGB VI, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78, §§ 5 Abs. 3 SGB II, 12 a SGB II, § 5 Abs. 3 SGB II, § 7 Abs. 4 SGB II, 236 a SGB VI, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG, § 2 Nr. 4 RTV, § 139 BGB, §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersbenachteiligung rentennaher Beschäftigter durch Einigungsstellenspruch; Teilunwirksamer Einigungsstellenspruch zum Ausschluss von einer Sozialplanabfindung bei gekürztem Rentenanspruch nach Bezug von Arbeitslosengeld I; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung Einigungsstellenspruch

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2
    Altersbenachteiligung rentennaher Beschäftigter durch Einigungsstellenspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Dementsprechend besitzen die Betriebsparteien und die Einigungsstelle nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung im Schrifttum einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen wollen (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris, m.w.N.).

    Sie können im Rahmen ihres Ermessens von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile entschädigen zu wollen (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris, m.w.N.).

    Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Die sozialen Belange der Arbeitnehmer rechtfertigen in keinem Fall höhere Leistungen als sie ein vollständiger Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile verlangt (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck einer Vermeidung von Kündigungsschutzklagen und die dafür erforderliche Anreizfunktion einer Abfindung spielen im Zusammenhang mit der Dotierung eines Sozialplans keine Rolle (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Dies kommt in § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG schon sprachlich zum Ausdruck, wo die sozialen Belange der Arbeitnehmer und die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen - anders als in § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG - nicht von vornherein auf dieselbe Ebene gestellt werden, und ist Folge des mit § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbundenen Normzwecks: Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit eine zusätzliche Ermessensgrenze für die Einigungsstelle dar (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Erweist sich auch eine noch substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Sollte dies mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse allein des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt darin ein Ermessensfehler der Einigungsstelle aber nur, falls nicht ein Berechnungsdurchgriff auf Gesellschafter rechtlich geboten ist (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, §§ 112, 112a Rn. 258 m.w.N.).

    Sollte dies mit Blick auf die Verhältnisse allein des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt ein Ermessensfehler der Einigungsstelle in diesem Fall nur dann vor, wenn statt der isolierten Betrachtung ein Berechnungsdurchgriff auf wirtschaftlich besser gestellte Konzernobergesellschaften geboten ist (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Die gerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der von ihr getroffenen Regelungen wegen Über- oder Unterdotierung des Sozialplans scheidet unter dieser Voraussetzung aus (BAG, 24.08.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Dieser beträgt für die Gruppe der 53- bis 60-Jährigen 0, 32, für die Gruppe der 46- bis 52-Jährigen, für die Gruppe der 61 und mehr Jahre alten Arbeitnehmer 0, 25 und für die Gruppe der 45 und weniger Jahre alten Arbeitnehmer 0, 15. Diese Altersdifferenzierungen als solche erscheinen nicht unangemessen (vgl. zu einer inhaltlich gleichen Sozialplanregelung BAG, 1 ABR 23/03; zit. nach juris) und werden vom Betriebsrat nicht in Zweifel gezogen.

    Diese Zeit erscheint als ausreichend, um einen neuen, ggf. auch geringer dotierten Arbeitsplatz finden zu können (vgl. BAG, 1 ABR 23/03; zit. nach juris - wo eine Überbrückung von lediglich neun Monaten Arbeitslosigkeit als spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angesehen wurde).

    Die Regelungen zur Ermittlung der Abfindungen in § 4 des Einigungsstellenspruchs und das vor allem durch sie festgelegte Gesamtvolumen des Sozialplans halten damit der gerichtlichen Überprüfung stand (vgl. BAG, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Mit seiner Rüge, ihm sei im Einigungsstelleverfahren nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dringt der Betriebsrat ebenfalls nicht durch, weil die gerichtliche Kontrolle des Einigungsstellenspruchs eine reine Ergebniskontrolle ist (vgl. BAG, 24.8.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris).

    Entsprechend der heranzuziehenden Regelung in § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (BAG, 24.8.2004, 1 ABR 23/03; zit. nach juris) und der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG, 11.1.2011, 1 ABR 104/09; 26.8.2008, 1 ABR 16/07; 22.3.2005, 1 ABR 64/03; zit. nach juris) .

  • BAG, 26.03.2013 - 1 AZR 813/11

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

    § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

    Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

    Die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer sind dann wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt worden, in dem sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Altersrente beziehen können (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

    Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 7.6.2011, 1 AZR 34/10; zit. nach juris).

    Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

    Überdies können sie regelmäßig bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die vorangehenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit, zu Nachteilen in ihrer Rentenbiografie führt (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

    Der dauerhafte Verlust von knapp 10 % der Rente erscheint auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, die den jüngeren Mitarbeitern durch längere Arbeitslosigkeit und/oder eine Anschlussbeschäftigung zu schlechteren Konditionen entstehen können, derart erheblich, dass ein vollständiger Ausschluss von jeglicher Sozialplanleistung unangemessen ist (anders aber: BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

    Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugestehen, dass das Bundesarbeitsgericht auch den Ausschluss solcher rentennaher Jahrgänge von Abfindungsleistungen für gerechtfertigt gehalten hat, die nur eine vorgezogene Altersrente beziehen konnten (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; zit. nach juris).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Das wiederum hat zur Folge, dass vorliegend der Ausschluss von Sozialplanabfindungen eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung darstellt (vgl. EuGH, 26.2.2015, C-515/13; 12.10.2010, C-499/08; zit. nach juris).

    Dem kommen auch die Ausführungen des EuGH im Fall Andersen nahe (EuGH, 12.10.2010, C-499/08; zit. nach juris).

    Ferner konnte die Regelung diese Arbeitnehmer zwingen, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben, was für sie einen auf lange Sicht erheblichen Einkommensverlust nach sich zöge (zu allem: EuGH, 12.10.2010, C-499/08; zit. nach juris).Das führte gemäß der Entscheidung des EuGH zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Arbeitnehmer, die sich in dieser Situation befanden.

    Da dieser Effekt nicht anderweitig entschärft worden war, ging der EuGH von einem Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78 aus (EuGH, 12.10.2010, C-499/08; zit. nach juris).

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Aus diesem Grunde kann nur die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt werden und nicht die Aufhebung des Einigungsstellenspruchs (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; zit. nach juris).

    Sprüche der Einigungsstelle unterliegen einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; 4.5.1993, 1 ABR 57/92; zit. nach juris).

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben die Rechtslage selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der Spruch der Einigungsstelle wirksam ist (vgl. 11.7.2000, 1 ABR 43/99; BAG, 1 ABR 16/93; zit. nach juris).

    Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrunde liegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; 27.10.1992, 1 ABR 4/92; zit. nach juris).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

    Die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer sind dann wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt worden, in dem sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Altersrente beziehen können (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

    Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG, 26.3.2013, 1 AZR 813/11; 23.3.2010, 1 AZR 832/08; zit. nach juris).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 6. Dezember 2012 (C-152/11) bestätigt, dass eine Sozialplanregelung, die nach Alter unterscheidet, gerechtfertigt sein kann.

    Eine in Abhängigkeit von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung könne bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Entlassung durch den möglichen Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind, gemindert werden (EuGH, 6.12.2012, C-152/11; zit. nach juris).

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2017 (29 BV 23/16) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02.02.2017 unter dem Az.: 29 BV 23/16 abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 14.09.2016, zugestellt am 22.09.2ß16, unwirksam ist.

  • LSG Bayern, 21.11.2016 - L 11 AS 721/16

    Aufforderung zur Rentenantragstellung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Es gilt der Nachranggrundsatz der Leistungen nach dem SGB II (vgl. Bayr. LSG, 21.11.2016, L 11 AS 721/16 B ER, zit. nach juris), d.h.: besteht ein Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente, so ist diese vorrangig vor Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, da so die Hilfebedürftigkeit vermieden, beseitigt oder jedenfalls gemindert werden kann (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    Das wiederum hat zur Folge, dass vorliegend der Ausschluss von Sozialplanabfindungen eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung darstellt (vgl. EuGH, 26.2.2015, C-515/13; 12.10.2010, C-499/08; zit. nach juris).
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17
    In seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 (1 AZR 102/13; zit. nach juris) hat das Bundesarbeitsgericht allerdings betont, dass der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer, die (nach Bezug von Arbeitslosengeld I) eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen konnten, in dem zu entscheidenden Fall deshalb gerechtfertigt und noch als angemessen zu bewerten gewesen sei, weil die Arbeitnehmer nur von einer Versetzung betroffen waren und die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile durch eine bis zum Erreichen der Altersgrenze begrenzte Weiterarbeit an einem anderen Standort vermeidbar gewesen sei.
  • BAG, 11.01.2011 - 1 ABR 104/09

    Unterweisung zum Arbeitsschutz

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

  • BAG, 04.05.1993 - 1 ABR 57/92

    Sonntagsarbeit von Wartungstechnikern an Flugsimulatoren

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 7 TaBV 3/17 - teilweise aufgehoben.
  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

    Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. September 2016 zunächst abgewiesen hatte (ArbG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2017 - 29 BV 23/16 -), änderte das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Betriebsrats den erstinstanzlichen Beschluss teilweise ab und stellte fest, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan vom 14. September 2016 teilweise unwirksam sei, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 Abs. 2 des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen worden seien, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen könnten (LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, juris).

    Dies wäre hier nicht der Fall (a.A. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris, wonach die dort festgestellte Teilnichtigkeit des Sozialplans der Beklagten lediglich zur Folge habe, dass die bislang von Sozialplanabfindungen ausgeschlossenen Mitarbeiter einen Anspruch erhielten).

    bb) Die Berücksichtigung der als "rentennahe Arbeitnehmer" möglicherweise rechtswidrig ausgeschlossenen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, hätte für die Beklagte zu einer Mehrbelastung von 339.275,93 EUR geführt, was bei einem Gesamtvolumen des Sozialplans von 1.619.116,95 EUR - ohne die Berücksichtigung der "rentennahen Arbeitnehmer" - einer Erhöhung um 20, 95% entspräche (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris).

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 85/17

    Auslegung von Tarifnormen

    Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. September 2016 zunächst abgewiesen hatte (ArbG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2017 - 29 BV 23/16 -), änderte das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Betriebsrats den erstinstanzlichen Beschluss teilweise ab und stellte fest, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan vom 14. September 2016 teilweise unwirksam sei, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 Abs. 2 des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen worden seien, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen könnten (LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, juris).

    Dies wäre hier nicht der Fall (a.A. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris, wonach die dort festgestellte Teilnichtigkeit des Sozialplans der Beklagten lediglich zur Folge habe, dass die bislang von Sozialplanabfindungen ausgeschlossenen Mitarbeiter einen Anspruch erhielten).

    bb) Die Berücksichtigung der als "rentennahe Arbeitnehmer" möglicherweise rechtswidrig ausgeschlossenen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, hätte für die Beklagte zu einer Mehrbelastung von 339.275,93 EUR geführt, was bei einem Gesamtvolumen des Sozialplans von 1.619.116,95 EUR - ohne die Berücksichtigung der "rentennahen Arbeitnehmer" - einer Erhöhung um 20, 95% entspräche (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris).

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 91/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

    Das Beschlussverfahren (Arbeitsgericht Hamburg 29 BV 23/16 = LAG Hamburg 7 TaBV 3/17) ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

    Das LAG Hamburg hat mit Beschluss vom 16. November 2017 (7 TaBV 3/17) festgestellt,.
  • LAG Niedersachsen, 19.12.2017 - 10 TaBV 108/16

    Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Anordnung von dem Gesundheitsschutz

    Dabei hat die Einigungsstelle vorrangiges zwingendes Recht zu beachten (stRspr.; zB LAG Hamburg 16. November 2017 - 7 TaBV 3/17 - Rn. 48) .
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

    Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. September 2016 zunächst abgewiesen hatte (ArbG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2017 - 29 BV 23/16 -), änderte das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Betriebsrats den erstinstanzlichen Beschluss teilweise ab und stellte fest, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan vom 14. September 2016 teilweise unwirksam sei, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 Abs. 2 des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen worden seien, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen könnten (LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, juris).
  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17

    Sozialplan mit verkürzten Kündigungsfristen

    Das LArbG Hamburg hat durch Beschluss vom 16.11.2017 (7 TaBV 3/17) festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14.09.2016 teilweise unwirksam ist, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 II des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen wurden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen können.
  • LAG Hamburg, 13.02.2018 - 4 Sa 92/17
    Das LArbG Hamburg hat durch Beschluss vom 16. November 2017 ( 7 TaBV 3/17) festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14. September 2016 teilweise unwirksam ist, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 Abs. 2 des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen wurden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen können.
  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 99/17
    Das LArbG Hamburg hat durch Beschluss vom 16.11.2017 ( 7 TaBV 3/17) festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14.09.2016 teilweise unwirksam ist, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 II des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen wurden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen können.
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

  • LAG Hamburg, 30.01.2018 - 4 Sa 97/17
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