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   LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18   

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https://dejure.org/2019,34890
LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 (https://dejure.org/2019,34890)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 (https://dejure.org/2019,34890)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 (https://dejure.org/2019,34890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 315 Abs 1 BGB, § 1 TVG
    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an Entwicklung der gesetzlichen Rente - Vertretbarkeit

  • IWW

    § 16 BetrAVG, § ... 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, §§ 305 ff BGB, § 17 Abs. 3 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2, 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1, 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 BGB, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315 ; BetrAVG § 16
    Betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    TV VO v. 08.07.1987 § 6 Nr. 1 und Nr. 4
    Abweichung von der Betriebsrentenanpassung aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abweichung von der Betriebsrentenanpassung aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen; Darlegungslast des Versorgungsschuldners für die wirtschaftlichen Gründe einer abweichenden Betriebsrentenanpassung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anpassung einer seitens des Arbeitgebers gewährten Betriebsrente

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18
    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 22, juris).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 23, juris).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 24, juris).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 25, juris).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 26, juris).

    bb) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 62).

    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 63, juris).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 64, juris).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 -, Rn. 24, juris).

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 407/17

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18
    Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Verfahren zunächst mit Urteil vom 21. Juni 2017 - 7 Sa 29/17 - entschieden, woraufhin das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 407/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat.

    Dies umfasst auch die Kosten der Revision zum Bundesarbeitsgericht zu Gz.: 3 AZR 407/17.

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 504/17

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 3 AZR 504/17 -, juris).
  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19

    Aktivlegitimation Gesamtgläubigerschaft; Anpassung Versorgungsbezüge

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 50).

    Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre (so auch: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 52).

    Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hätte (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 54).

    Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 55).

    Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 62; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 63; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 64; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung durch das Gericht zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der klagenden Partei an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57).

    Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen der klagenden Partei als Betriebsrentner zu überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57).

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten bzw. des Konzerns solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 -, Randnummer 52).

    Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 -, Randnummer 55).

    Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziffer 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 -, Randnummer 57).

    Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation bzw. die des Konzerns im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen des Klägers als Betriebsrentner zu überwiegen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 -, Randnummer 57).

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019- 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

  • LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 177/20

    Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag, Leistungsbestimmungsrecht,

    Die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 seien auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - und der im Anschluss ergangenen, führenden Entscheidung des LAG B-Stadt vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 - unwirksam, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 1. HS TV VO nicht erfüllt seien.

    Ohne weitere Darlegungen zur Kostenbelastung nach § 6 Ziff. 1 oder Ziff. 4 TV VO und zur wirtschaftlichen Situation ist eine gerichtliche Beurteilung darüber, ob sich die reduzierte Rentenanpassung in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst, ausgeschlossen (vgl. auch LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 - Rn. 42 ff.).

    3 Sa 177/20 - 21 Darüber hinaus kann die Klagepartei Zinsen auf die jeweiligen Erhöhungsbeträge ab dem Tag nach der Fälligkeit, also ab dem Zweiten des Bezugsmonats in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da nach § 7 Ziff. 1 TV VO die Renten monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt werden (vgl. auch LAG B-Stadt, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 - Rn. 52).

    Das Urteil ist auf der Grundlage einer in einem Parallelfall ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17) ergangen (vgl. insoweit auch LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 - vom 10.10.2019 - 8 Sa 66/17 - und LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2019 - 3 Sa 48/17 -).

  • LAG Köln, 23.09.2020 - 5 Sa 242/20

    Billiges Ermessen bei Leistungsbestimmungsrecht; Zeitpunkt der Verzinsung von

    Ergänzend verweist die Kammer auf die mehrfachen Parallelentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (außer der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 ist die Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - zu nennen).

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

    Danach stehen dem Kläger Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats (oder der Folgetage) zu, weil vorliegend kein Gestaltungsurteil zu treffen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

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