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   SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17 ER   

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SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17 ER (https://dejure.org/2017,50011)
SG Halle, Entscheidung vom 22.02.2017 - S 25 AS 73/17 ER (https://dejure.org/2017,50011)
SG Halle, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - S 25 AS 73/17 ER (https://dejure.org/2017,50011)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (96)

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII vor, ist die Klage nicht insgesamt abzuweisen, sondern der beigeladene Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 2 Alt 2, Abs. 5 SGG zur Gewährung dieser Leistungen zu verurteilen (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 14).

    Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen nach dem FreizügG/EU zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer, für deren rechtmäßige Einreise nach Deutschland nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ein gültiger Pass genügt (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 25).

    Aufgrund dieser generellen Freizügigkeitsvermutung muss der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 25).

    Der Umstand, dass eine schwangere Frau dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates während einiger Monate im Spätstadium der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt tatsächlich nicht zur Verfügung steht, bedeutet nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (vgl EuGH, aaO, Rn 37, 41; zur Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 SGB II trotz Schwanger- und Mutterschaft: BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 21; zur Verfügbarkeit von arbeitslosen Schwangeren im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts auch innerhalb der Zeit des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG): BSG, Urteil vom 22.2.2012 - B 11 AL 26/10 R, juris Rn 21).

    Ohne längerfristige Bleibeperspektive ist die Eröffnung des Zugangs zu diesen Leistungen - einschließlich denen zur Eingliederung in Arbeit - nicht sachgerecht (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 29).

    Daher kann eine etwaige in Betracht kommende Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG mit einem erlaubten, aber nur vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen zwar eine Antwort des Aufenthaltsrechts auf eine Krisensituation des Ausländers bieten, lässt jedoch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach dessen Sinn und Zweck unberührt (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 29).

    Zudem gilt das EFA nur für Staatsangehörige von Unterzeichnerstaaten (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 30).

    Unter diesen Umständen ist der Leistungsausschluss insbesondere mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 32).

    Die Antragsteller unterliegen jedoch dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Zwar waren bereits nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung EU-Ausländer, die weder über eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss erfasst war, noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügten, vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 38).

    Allerdings führte die Anwendung des Leistungsausschlusses gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aF (eingehend hierzu: BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 51 ff; Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen ging das BSG davon aus, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe iSd § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regeln sollte, nicht aber von im Wege des Ermessens zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 56 f; Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG).

    Hierfür sollte es jedoch nicht ausreichen, wenn die Ausländerbehörde ein eingeleitetes Verlustfeststellungsverfahren nicht weiter betrieben und den weiteren Aufenthalt damit faktisch geduldet hatte (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 45).

    Entsprechendes sollte für Familienangehörige iSd § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU eines sich in Deutschland aufhaltenden EU-Ausländers gelten (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 50).

    (1) Der Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem EU-Recht vereinbar; hier gilt nichts anderes als zum Leistungsausschluss im SGB II (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 39).

    Die Anwendung des EFA setzt jedoch voraus, dass - woran es hier fehlt (s.o.) - der Ausländer Staatsangehöriger eines Unterzeichnerstaates dieses Abkommens ist (BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 39).

    Vor diesem Hintergrund ging das BSG davon aus, dass bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (aF) und § 23 Abs. 3 SGB XII (aF) der Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt, aufgrund einer verfassungsrechtlichen Perspektive durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG angezeigt sei bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet werde (so BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41).

    Auf die Möglichkeit einer Heimkehr komme es in diesem Zusammenhang nicht an (so zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Im Rechtsstreit zwischen einem Unionsbürger und dem SGB II-Träger über Leistungen der Grundsicherung wegen der Frage des Eingreifens des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist der Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris, zu der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).

    Im Falle der - hier gegebenen - notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt 2 SGG (unechte notwendige Beiladung) ist zumindest davon auszugehen, dass der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des beigeladenen Trägers begehrt (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 13).

    Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 2 Alt 2 iVm Abs. 5 SGG unterstellt der Gesetzgeber, dass der Kläger zwar in erster Linie die Verurteilung des beklagten Trägers, hilfsweise jedoch auch die jedes anderen in Frage kommenden Trägers begehrt; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger diese Verurteilung ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 13, auch zum Nichtvorliegen einer Klageänderung bei nachträglicher "Klageerweiterung").

    Die daraus folgende fehlende Pflicht zur Ausreise begründet jedoch kein materielles Freizügigkeitsrecht iSd FreizügG/EU (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 33 ff).

    Die Arbeitnehmertätigkeit muss ein gewisses Ausmaß an wirtschaftlicher Bedeutung erreichen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris, Rn 28: "erwerbsorientiert").

    Die Antragstellerin zu 1) ist danach nicht bereits wegen ihrer Erwerbsfähigkeit von Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII nicht auf das schlichte Kriterium der Erwerbsfähigkeit reduziert werden kann, sondern differenzierter ist (eingehend dazu: BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 40 ff).

    Allerdings führte die Anwendung des Leistungsausschlusses gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aF (eingehend hierzu: BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 51 ff; Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41).

    Für die nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers sollte die Kenntnis des SGB II-Trägers maßgebend sein, da diese ihm zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 39).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen ging das BSG davon aus, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe iSd § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regeln sollte, nicht aber von im Wege des Ermessens zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 56 f; Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R, juris Rn 41, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG).

    Das Ermessen des Sozialhilfeträgers sollte sich dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduzieren, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland anzunehmen sein sollte (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 53).

    Etwas anderes sollte nur dann gelten, wenn besondere Umstände vorlagen, wie insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen ließen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen werde oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hatte (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 58).

    Zwar ist der Sozialhilfe ein grundsätzlicher Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung systemimmanent (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 52, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.3.1985 - 5 C 145/83).

    Der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ist grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung oder der Dauer des Aufenthalts (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 56).

    Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII kommt es in erster Linie auf die Tatsache einer gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit an (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 56, unter Hinweis darauf, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII allein der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland ausreicht).

    Das BSG hat seine Rechtsprechung (vgl Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 57) insoweit darauf gestützt, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zum AsylbLG (vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) Grundlagen und Umfang des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher ausgeformt hat.

    Die Arbeitnehmertätigkeit muss ein gewisses Ausmaß an wirtschaftlicher Bedeutung erreichen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris, Rn 28: "erwerbsorientiert").

  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF war insoweit planwidrig lückenhaft, als sie nicht ausdrücklich den Ausschluss auch derjenigen normierte, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügten, weil sie einen Leistungsausschluss schon für solche Ausländer anordnete, die sich auf eine solche materielle Freizügigkeitsberechtigung iSd FreizügG/EU berufen können (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 15).

    Während dieses Zeitraums behält der betreffende Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 der Richtlinie und kann sich auf das in Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG verankerte Gleichbehandlungsgebot berufen (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 13).

    Soweit die Richtlinie die Möglichkeit einer weiteren Abstufung zulässt, wenn der Zeitraum von sechs Monaten unzureichend sei, um die Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen, folgt hieraus kein über die Umsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU hinausgehender Gestaltungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 14).

    Die erweiterte Regelung des Art. 8 Abs VII c des Kommissionsentwurfs zur UnionsbürgerRL ist nicht in die Endfassung der RL übernommen worden (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 14).

    Ausdrücklich wird im Urteil vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 (Alimanovic) juris, Rn 61) betont, dass "§ 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 FreizügG/EU als auch Art. 7 Abs. 3 Buchst c der Richtlinie 2004/38" auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit abstelle (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 14).

    Weiter ist als geklärt anzusehen, dass der nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierte, ausnahmslose Ausschluss der Arbeitsuchenden von SGB II-Leistungen auch bereits im Bundesgebiet beschäftigt gewesene Unionsbürger und Unionsbürgerinnen erfasst, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 16).

    Haben diese nach Ablauf der Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigeneigenschaft für den Zeitraum von sechs Monaten erneut ein Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche, steht der nachfolgende ausnahmslose Ausschluss von SGB II-Leistungen unabhängig von der Dauer des rein tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts der (wieder) Arbeitsuchenden im Bundesgebiet sowie deren familiären Umstände nach der Rechtsprechung des EuGH im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben des Art. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 24 Abs. 2 RL 20034/38/EG (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 16).

    Insoweit kann es etwa keine Berücksichtigung finden, wenn der Grundsicherungsträger den Unionsbürger durch Eingliederungsvereinbarungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichtet hat (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 16).

    Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben sich dem angeschlossen, weshalb ein Verstoß gegen das in Art. 45, 18 AEUV enthaltene Diskriminierungsverbot bei finanziellen Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen, nicht zu diskutieren ist (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 17).

    Bezogen auf SGB II-Leistungen kann sich ein Unionsbürger nach Erklärung des Vorbehalts durch die Bundesregierung am 19.12.2011 nicht mehr auf das Gleichbehandlungsgebot des EFA berufen (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 18).

    Es bestehen auch keine durchgreifenden Gründe dafür, ein anspruchsbegründendes völkerrechtliches Abkommen zwischen bestimmten Staaten, die zwar (mittlerweile) größtenteils zur EU gehören, auf die Staatsangehörigen auch anderer Mitgliedstaaten der EU auszudehnen, die nicht Vertragspartner sind (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 17).

    Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls dann nicht entgegen, wenn für die betroffenen Ausländer existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers in Betracht kommen (vgl BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 19).

    Bezogen auf diese Leistungen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt zum EFA erklärt (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 22).

    Die Ausschlussregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII findet von vornherein keine Anwendung (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 22).

    Die Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt, des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben ist (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 22).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    (a) Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C 333/13) und in der Rechtssache Alimanovic (Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14) europarechtskonform (BSG, Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 24/14 R, juris Rn 15).

    Hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen der Sozialhilfe iSd Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, zu denen auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gehört (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 44-46), kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG nur dann verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG erfüllt (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 69; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 49; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 38).

    Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist die Ausübung des Aufenthaltsrechts von den in Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG genannten Voraussetzungen abhängig, und nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dieses Recht nur zu, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 71).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 73).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht, unter gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem in dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziele zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 74; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 50; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 39).

    Art. 7 Abs. 1 b der RL 2004/38/EG soll nichterwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 76; vgl auch die Argumentation des Generalanwalts Wathelet in den Schlussanträgen vom 26.3.2015 Rs 67/14, Rn 91 und vom 4.6.2015, Rs C-299/14, Rn 71: die Mitgliedstaaten dürfen sich durch Vorenthaltung von Existenzsicherungsleistungen vor einer "Masseneinwanderung in ihre Sozialleistungssysteme" schützen).

    Eine solche potentielle Ungleichbehandlung beruht nämlich auf dem Verhältnis, das der Unionsgesetzgeber in Art. 7 dieser Richtlinie zwischen dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel als Voraussetzung für den Aufenthalt und dem Bestreben, keine Belastung für die Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen, geschaffen hat (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 77).

    Ein Mitgliedstaat muss daher gem Art. 7 der RL 2004/38/EG insbesondere die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialhilfeleistungen zu versagen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 78).

    Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 4 der VO (EG) 883/2004 spricht nicht dagegen, dass die Gewährung "besonderer beitragsunabhängiger Leistungen" iSd Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung, zu denen die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gehört, an nicht erwerbstätige Unionsbürger von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass sie die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 83).

    Daher ist es Sache des Gesetzgebers jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 89).

    Da sich diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen somit weder aus der VO (EG) Nr. 883/2004 noch aus der RL 2004/38/EG oder aus anderen Sekundärrechtsakten der Union ergeben und die Mitgliedstaaten für die Regelung der Voraussetzungen, unter denen solche Leistungen gewährt werden, zuständig sind, sind sie auch zuständig, den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 90).

    Die Mitgliedstaaten führen folglich nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer, beitragsunabhängiger Geldleistungen festlegen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 91, unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof daher für die Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm europäischem Sekundärrecht mit europäischem Primärrecht nach Art. 45 AEUV iVm Art. 18 AEUV nicht zuständig ist; näher dazu, dass der EuGH keine Notwendigkeit einer primärrechtskonformen Auslegung gesehen hat: Epiney, NVwZ 2015, 777; kritisch hierzu: Kingreen, NVwZ 2015, 1503, 1505; Lenze, NJW 2016, 557).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Entsprechend hat der EuGH sowohl in seinem Urteil vom 4.6.2009 (Rs C-22/08/Rs C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze) juris, Rn 32) als auch in seinem Urteil vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 (Alimanovic) juris, Rn 61) betont, dass "ein Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit, in dem der Anspruch auf Sozialhilfe aufrechterhalten" bleibe, eine "Rechtssicherheit und Transparenz" gewährleistende Regelung sei, die "zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" stehe.

    Ausdrücklich wird im Urteil vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 (Alimanovic) juris, Rn 61) betont, dass "§ 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 FreizügG/EU als auch Art. 7 Abs. 3 Buchst c der Richtlinie 2004/38" auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit abstelle (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 14).

    (a) Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C 333/13) und in der Rechtssache Alimanovic (Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14) europarechtskonform (BSG, Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 24/14 R, juris Rn 15).

    Zudem hat der EuGH zugrunde gelegt, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht (gleichzeitig) als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern sollen, eingestuft werden können, sondern ausschließlich als "Sozialhilfe" iS von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzusehen sind (Rs C-67/14 (Alimanovic); bestätigt durch EuGH Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14, juris Rn 37).

    Hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen der Sozialhilfe iSd Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, zu denen auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gehört (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 44-46), kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG nur dann verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG erfüllt (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 69; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 49; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 38).

    Ob ein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG besteht, ist auch bei Arbeitsuchenden Unionsbürgern und für ihre Familienangehörigen nach deren Bestimmungen zu beurteilen (vgl EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 52).

    Zwar kann ein arbeitsuchender Unionsbürger und dessen Kind auch nach Ablauf des in Art. 7 Abs. 3 c RL 2004/38/EG genannten Zeitraums von sechs Monaten, in denen bei einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit die Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht erhalten bleibt, für die Dauer des in Art. 7 Abs. 3 c RL 2004/38/EG abgedeckten Zeitraums ein Aufenthaltsrecht ableiten, dass ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen verschafft, der Aufnahmemitgliedstaat kann sich in diesem Fall aber auf die Aufnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie berufen, um dem betreffenden Unionsbürger die beantragte Sozialhilfe nicht zu gewähren (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 57).

    Aus der in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG vorgenommenen Verweisung auf deren Art. 14 Abs. 4 b ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass der Aufnahmemitgliedstaat einen Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund der letztgenannten Vorschrift zusteht, jegliche Sozialhilfeleistungen verweigern darf (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 58).

    Einer individuellen Prüfung der persönlichen Verhältnisse und einer unangemessenen Belastung der Sozialsysteme durch den Aufenthalt bedarf es - anders als bei einer Ausweisung (EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 46; näher zu dieser Situation eines materiell rechtswidrigen Aufenthalts, bei der gleichwohl eine Ausweisung nicht erfolgen darf: Thym, NZS 2016, 441, 442) - insoweit nicht; die RL 2004/38/EG, die ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, welches das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, berücksichtigt nämlich selbst verschiedene Faktoren, die die jeweiligen persönlichen Umstände der die Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen, insbesondere die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 59 f).

    Der Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit ist ein Kriterium, welches es den Betroffenen ermöglicht, ihr Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen und folglich geeignet ist, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Grundsicherung ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten und zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 61).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht, unter gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem in dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziele zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 74; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 50; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 39).

    Der vom Generalanwalt Wathelet (Schlussanträge vom 26.3.2015 in der Rs C-67/14 [Alimanovice] Rn 119-121) geforderten Berücksichtigung der familiären Verhältnisse (die in Deutschland erfolgte Geburt der Kinder von Frau Alimanovice sowie deren Schulbesuch) ist der EuGH unter Hinweis auf das abgestufte System des Art. 7 RL 2004/38/EG ausdrücklich nicht gefolgt (Kingreen, NVwZ 2015, 1503, 1505).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2016 - L 9 SO 12/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Ein von Leistungen ausgeschlossener Antragsteller kann einen Leistungsanspruch, solange er noch in der Bundesrepublik Deutschland lebt, nicht aus dem Grundrecht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Grundgesetz (GG) herleiten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER, juris Rn 40; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.2.2015 - L 2 AS 16/15 B ER; BayLSG, Beschluss vom 1.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER, juris Rn 31 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.6.2016 - L 31 AS 1158/16 B ER, juris Rn 11; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER, juris Rn 84 ff; LSG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER, juris Rn 34 ff; LSG RhPf, Beschluss vom 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, juris Rn 18 ff).

    Anders als bei einem Asylsuchenden, der sich auf das Grundrecht aus Art. 16 GG stützt, gibt es auch keinen rechtlich beachtlichen Hinderungsgrund für eine Rückkehr in dieses Heimatland (näher dazu: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER, juris Rn 40; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.2.2015 - L 2 AS 16/15 B ER; BayLSG, Beschluss vom 1.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER, juris Rn 31 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.6.2016 - L 31 AS 1158/16 B ER, juris Rn 11; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER, juris Rn 84 ff; LSG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER, juris Rn 34 ff; LSG RhPf, Beschluss vom 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, juris Rn 18 ff; aA SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.4.2016 - S 3 AS 149/16, juris Rn 507, welches diese Argumentation als "aus der Luft gegriffen" ansieht).

    Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der EU grundlegende Werte der Rechtstaatlichkeit, Freiheit und auch staatliche Hilfen bei Bedürftigkeit allgemein gewahrt sind (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33).

    Es ist den Betroffenen daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurück zu kehren und sich damit selbst zu helfen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33).

    Sie können dort ohne Sprachschwierigkeiten eine Beschäftigung aufnehmen oder die Sozialleistungssysteme des Heimatlandes in Anspruch nehmen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33).

    Der faktische Zwang der Heimkehr, soweit keine Arbeitsaufnahme gelingt und auch kein Vermögen mehr vorhanden ist, stellt keine Notlage dar, die zu einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, EU-Bürgern die vom Leistungsausschluss erfasst sind, trotz einer möglichen Rückkehr ins Heimatland dauerhaft Sozialleistungen in Deutschland zu erbringen und damit die gesetzlich geregelten, verfassungsmäßigen und europarechtlich zulässigen Leistungsausschlüsse ad absurdum zu führen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33, mit weiterer Begründung der Verfassungsmäßigkeit).

    Aber auch dann, wenn der Leistungsausschluss mit dem Fehlen eines materiellen Aufenthaltsrechts einhergeht, hat der Gesetzgeber dessen Geltung nicht unter den Vorbehalt des Tätigwerdens der Ausländerbehörde gestellt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 32).

    Die Leistungsgewährung kann nicht durch das schlichte Dableiben faktisch erzwungen werden (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 34).

    Aus dieser Entscheidung des BVerfG abzuleiten, dass auch für EU-Bürger laufende Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu erbringen wären, überzeugt auch wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Sachlage zwischen ihnen und Asylbewerbern nicht (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 33).

    Zwischen Asylbewerbern und EU-Bürgern besteht insoweit bereits keine Vergleichbarkeit (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.7.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, juris Rn 32).

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Das in § 3 FreizügG/EU geregelte Aufenthaltsrecht des Familiennachzuges dient der Familienzusammenführung (vgl BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 33).

    Für eheähnlich zusammenlebende heterosexuelle Paare ist aus dem europäischen Recht kein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung abzuleiten, weil der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU abschließend geregelt ist (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 33).

    Insofern ist der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II immanent, dass der Ausschluss Unionsbürger nicht betrifft, sich auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen können (vgl BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 27).

    Nach dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG auch auf Unionsbürger und ihre Familienangehörige anwendbaren § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann - unabhängig von der ansonsten geforderten Bindung der Aufenhaltserlaubnis an konkrete, im AufenthG genannte Aufenthaltszwecke - in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht genannten Aufenthaltszweck erteilt werden (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 33).

    Allerdings ist für eheähnlich zusammenlebende heterosexuelle Paare weder aus dem Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch aus dem europäischen Recht ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung abzuleiten, weil der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU und den §§ 27 ff AufenthG abschließend geregelt ist (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 33).

    Da nichteheliche Lebensgemeinschaften nach den ausdrücklichen Regelungen gerade nicht erfasst sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich gesperrt (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 33, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 1 C 42/93).

    Solche Personengruppen bildeten eine Familie im Sinne des Art. 6 Grundgesetz (GG) und der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 und 32 AufenthaltsG und können sich auf den Schutz aus Art. 8 der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten (MRK) berufen (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 34).

    Insofern tritt die staatliche Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm Abs. 2 GG ein, die insbesondere die Rechtsposition des Kindes sowie dessen Anspruch auf Ermöglichung bzw Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Eltern betrifft und aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 35 f).

    Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und damit auch etwaige Vorwirkungen ist deshalb nicht vorrangig auf formal-rechtliche familiäre Bindungen abzustellen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Wege einer Einzelfallbetrachtung (BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 36).

    Dies setzt voraus, dass das der ausländische Elternteil überhaupt im Bundesgebiet lebt (vgl BSG, Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, juris Rn 35, auch zu aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen für den Aufenthaltsstatus eines Ausländers bei bevorstehender Geburt).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - L 2 AS 102/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Bei der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft müssen Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.7.1986 in der Rechtsache Lawrie-Blum, - C-66/85 - juris, Rn 17; Urteil vom 4.2.2010 in der Rechtssache Genc - C-14/09 - Slg 2010, I-931, Rn 19).

    Die Arbeitnehmertätigkeit muss ein gewisses Ausmaß an wirtschaftlicher Bedeutung erreichen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris, Rn 28: "erwerbsorientiert").

    Von Bedeutung ist hierbei auch die Regelmäßigkeit der Ausübung der Tätigkeit; eine nur gelegentliche Erbringung von Leistungen kann ein Anhaltspunkt für eine fehlende wirtschaftliche Relevanz der Tätigkeit sein (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 53).

    Eine nicht nur untergeordnete und unwesentliche Marktteilnahme als Arbeitnehmer setzt eine hinreichende Vergütung voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 53, unter Verweis auf einen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR bei Arbeitnehmern: EuGH, Urteil vom 4.2.2010 in der Rechtssache Genc - C-14/09 - Slg 2010, I-931).

    Bei der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft müssen zwar Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.7.1986 in der Rechtsache Lawrie-Blum, - C-66/85 - juris, Rn 17; Urteil vom 4.2.2010 in der Rechtssache Genc - C-14/09 - Slg 2010, I-931, Rn 19).

    Die Arbeitnehmertätigkeit muss ein gewisses Ausmaß an wirtschaftlicher Bedeutung erreichen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 51, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris, Rn 28: "erwerbsorientiert").

    Von Bedeutung ist hierbei auch die Regelmäßigkeit der Ausübung der Tätigkeit; eine nur gelegentliche Erbringung von Leistungen kann ein Anhaltspunkt für eine fehlende wirtschaftliche Relevanz der Tätigkeit sein (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 53).

    Eine nicht nur untergeordnete und unwesentliche Marktteilnahme als Arbeitnehmer setzt eine hinreichende Vergütung voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 53, unter Verweis auf einen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR bei Arbeitnehmern: EuGH, Urteil vom 4.2.2010 in der Rechtssache Genc - C-14/09 - Slg 2010, I-931).

    Dem Fall des Nachzugs oder der Begleitung ist die Geburt des Antragstellers zu 6) in der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.4.2016 - L 2 AS 102/16 B ER, juris Rn 58).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Das BSG hat seine Rechtsprechung (vgl Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris Rn 57) insoweit darauf gestützt, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zum AsylbLG (vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) Grundlagen und Umfang des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher ausgeformt hat.

    Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11, juris Rn 89, unter Hinweis auf BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua).

    Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus habe das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt (so BSG, aaO, unter Hinweis auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11, juris Rn 99).

    Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen (so BSG, aaO, unter Hinweis auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11, juris Rn 99 ff).

    Denn das BVerfG weise darauf hin, dass eine Regelung zur Existenzsicherung vor der Verfassung nur Bestand habe, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert würden (so BSG, aaO, unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11, juris Rn 96).

    Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert auch ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und diese in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, juris Rn 63).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 ua), denn das Urteil enthält keine Aussage darüber, inwiefern es dem Gesetzgeber möglich ist, Personen ohne Aufenthaltsrecht Sozialleistungen zu verwehren oder Personen mit einem bestimmten Aufenthaltsrecht vom Bezug von Sozialleistungen auszuschließen, soweit diese die Möglichkeit der Ausreise haben (LSG NRW, aaO).

    Aus der Begründung der Entscheidung vom 17.8.2012 (1 BvL 10/10) ergibt sich, dass die Erwägungen des BVerfG mit Blick auf die konkrete Fragestellung, nämlich ob die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für diesen Personenkreis zu gewährenden Leistungen verfassungsgemäß sind, zu beziehen sind (LSG RhPf, aaO; vgl auch Bernsdorff, NVwZ 2016, 633, 636, der darauf hinweist, in der Diskussion gelegentlich übersehen wird, dass der Entscheidung nur ein Höhenstreit zugrunde lag).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17
    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist zwar dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 36).

    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung auch zwischenstaatliche Verträge zu berücksichtigen sind (vgl BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 36, zu völkerrechtlichen Verpflichtungen).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich im Übrigen nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 37).

    Auch der soziale Rechtstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirklich Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 38).

    Auftretende Unterdeckungen müssen entweder ausgeglichen werden können oder es muss ein gesonderter Anspruch auf Ausgleich im Bedarfsfall bestehen (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 61).

    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit können jedoch grundsätzlich auch Mittel Dritter einbezogen werden, von denen ein Einstehen in den Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 38, zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft).

    Gleiches gilt, wenn ihm Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 38).

    Unterlässt er dies, begegnet die Verweigerung existenzsichernder Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG, Beschluss vom 15.1.2007 - 1 BvR 2971/06, juris Rn 16 f; zur Möglichkeit des Auszug aus einer Bedarfsgemeinschaft bei tatsächliche nicht gesicherter Existenz aufgrund ernsthafter Weigerung eines leistungspflichtigen Mitglieds: BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn 76).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.11.2015 - L 3 AS 479/15

    Kein "Hartz IV" für EU-Ausländer?

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 24/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2016 - L 12 SO 79/16
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2017 - L 20 AS 2483/16

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei fortwirkendem Arbeitnehmerstatus

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 138/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen EU-Ausländer;

  • BVerfG, 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKKG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - L 31 AS 1158/16

    Anspruch nach dem SGB XII - verfestigter Aufenthalt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2015 - L 2 AS 14/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Bayern, 01.10.2015 - L 7 AS 627/15

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

  • BVerwG, 21.08.1997 - 1 B 163.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ausweisung eines Elternteils

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 26/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • EuGH, 10.04.2012 - C-83/12

    Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • BVerfG, 04.10.2016 - 1 BvR 2778/13

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes auf

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • EuGH, 03.07.1974 - 9/74

    Casagrande / Landeshauptstadt München

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 18.03.1993 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse / Viessmann

  • LSG Hamburg, 15.10.2015 - L 4 AS 403/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2016 - L 7 AS 2148/16

    Grundsicherungsleistungen; EU-Ausländer; Aufenthaltsrecht nicht zur Arbeitsuche

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.06.2016 - L 2 AS 84/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • BVerwG, 08.07.1988 - 5 B 136.87

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 4 K 1514/12

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrecht eines ehemaligen Ehegatten eines Unionsbürgers

  • VG Bayreuth, 12.10.2016 - B 4 K 15.272

    Verlustfeststellung bei fehlender Freizügigkeit

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 139/14

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz in Höhe des Wertes des

  • BVerwG, 16.08.1978 - 1 WB 112.78

    Hauptsacheverfahren - Eilverfahren - Faktische Identität von Anträgen - Antrag

  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall -

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 166/91

    Formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand -

  • BSG, 08.02.2006 - B 1 KR 65/05 B

    Fehlen der Entscheidungsgründe als Revisionszulassungsgrund

  • BGH, 01.03.1996 - V ZR 327/94

    Anpassung des Erbbauzinses

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 9/00 R

    Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - L 2 AS 567/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Aus der der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 2014, C-333/13, [Dano], vom 15. September 2015, C-67/14, [Alimanovic] und vom 25. Februar 25.2.2016, C-299/14, [Garcia-Nieto]) zu entnehmenden vorrangigen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts folge, dass ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates nur nach Art. 24 Abs. 1 RL/EG 2004/38 und nur dann verlangen könne, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzungen der RL/EG 2004/38 erfülle (SG Halle, Beschluss vom 22. Februar 2017, S 25 AS 73/13, zitiert nach juris, Rn. 79ff.).
  • SG Duisburg, 30.04.2020 - S 38 AS 1159/20
    Insofern ist die gesetzgeberische Entscheidung in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II hier anzuerkennen (so auch: SG Halle (Saale), Beschluss vom 22.2.2017 - S 25 AS 73/17 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 19.12.2019, Az. L 19 AS 1426/18; juris).
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