Rechtsprechung
| BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18 |
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Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a EURL 95/2011
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Art 267 AEUV, § 27 Abs 3 AsylVfG 1992, § 27 Abs 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a EURL 95/2011 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier: Palästinenser); Gewährung von Schutz oder Beistand bei Verlassen des Mandatsgebiets des UNRWA; Hinnahme des Aufenthalts des betroffenen Staatenlosen durch die verantwortlichen Stellen des ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (53) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 19.12.2012 - C-364/11
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei den Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott u.a. - Rn. 52).Rn. 25 (1) Dabei steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. etwa Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54).
In diesem Fall genießt er, sofern er nicht einem der weiteren Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 oder 3 RL 2011/95/EU unterfällt, ipso facto den Schutz der Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU hat (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 bis 51, 58 bis 65, 75 bis 77 und 81 …und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).
Rn. 27 Für die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/95/EU tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den von dem UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 61).
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte allerdings auch dahin deuten, dass es stets und unabhängig von gesicherter tatsächlicher Zugangsmöglichkeit auf das gesamte Mandatsgebiet ankommt, weil eine tatsächliche Gewährung von Schutz oder Beistand in dem Einsatzgebiet des UNRWA danach ausreicht und der Begriff des Einsatzgebiets - jedenfalls im Urteil "Alheto" - im Sinne des gesamten staatenübergreifenden Mandatsgebiets verwendet wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff., begrifflich weniger klar dagegen EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).
Rn. 37 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass die bloße Abwesenheit von dem Mandatsgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, nicht als Wegfall des Schutzes oder des Beistands einzustufen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und 59).
Rn. 39 Wer sich ohne Not gleichsam sehenden Auges aus einem Operationsgebiet, in dem er sich in Sicherheit aufhalten darf und in dem das UNRWA ausreichenden Schutz oder Beistand gewährt, in ein anderes Operationsgebiet begibt, in dem die Schutz- oder Beistandsgewährung nicht sichergestellt ist und aus dem eine Rückkehr in absehbarer Zeit nicht möglich ist, dürfte wie eine Person zu behandeln sein, die sich des Schutzes oder Beistands des UNRWA freiwillig begibt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 51).
In einer solchen Konstellation kann der in Art. 1 Abschn. D Satz 1 GK, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 RL 2011/95/EU und § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht enden, da die Entscheidung, das Mandatsgebiet zu verlassen, nicht durch eine Zwangslage begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59).
Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).
Rn. 43 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auch in Bezug auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Einschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin vorliegen, in räumlicher Hinsicht zuvörderst auf das Operationsgebiet des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).
- EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
In einem solchen Fall muss das Tatsachengericht den Antragsteller gegebenenfalls zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des Unzulässigkeitsgrundes persönlich anhören (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 127).Rn. 12 "Sonstiger Drittstaat" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 AsylG beziehungsweise "erster Asylstaat" im Sinne des Art. 35 RL 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, dessen Hoheitsgebiet sich von dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers unterscheidet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Rn. 14; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 141) und in dem sich dieser nach dem Verlassen des Staats seines gewöhnlichen Aufenthalts aufgehalten hat.
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU enthält zum einen einen Ausschlussgrund, nach dem ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt, in der Union von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, und zum anderen einen Grund für die Beendigung der Anwendung dieses Ausschlussgrundes, wonach dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, wenn der Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass seine Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie genießt, um in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 87 und 92).
In diesem Fall genießt er, sofern er nicht einem der weiteren Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 oder 3 RL 2011/95/EU unterfällt, ipso facto den Schutz der Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU hat (…EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 bis 51, 58 bis 65, 75 bis 77 und 81 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte allerdings auch dahin deuten, dass es stets und unabhängig von gesicherter tatsächlicher Zugangsmöglichkeit auf das gesamte Mandatsgebiet ankommt, weil eine tatsächliche Gewährung von Schutz oder Beistand in dem Einsatzgebiet des UNRWA danach ausreicht und der Begriff des Einsatzgebiets - jedenfalls im Urteil "Alheto" - im Sinne des gesamten staatenübergreifenden Mandatsgebiets verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff., begrifflich weniger klar dagegen EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).
Einreise und Aufenthaltnahme in das bzw. in dem Bezugsgebiet sind dem Betroffenen zuzumuten, sofern er erstens die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, zweitens ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und drittens er erwarten darf, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten zu dürfen, wie es die in dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. - dort zu den Voraussetzungen des Art. 35 RL 2013/32/EU - EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 140).
Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (…vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 110 ff.).
- BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88
Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft, …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschn. D Satz 1 GK und die Einschlussklausel des Art. 1 Abschn. D Satz 2 GK bilden eine Einheit in dem Sinne, dass nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen beider Absätze der Vorschrift eine Anwendung der Genfer Konvention in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).Sie hätten es dann entgegen der vorstehenden Zielsetzung der Vertragsstaaten weitgehend selbst in der Hand zu bestimmen, ob sie sich von UNRWA betreuen lassen oder die Vergünstigungen der Konvention in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ).
Zur Einreise in ein anderes Operationsgebiet bedarf es vielmehr grundsätzlich entsprechend allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen eines Reisedokuments und der Einreiseerlaubnis der verantwortlichen Stellen des aufnehmenden Staates bzw. Autonomiegebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).
- BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung; …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts geklärt, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 30 unter anderem zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt auch rechtmäßig ist (in diesem Sinne zu § 3 Abs. 1 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff.).
Anders als der hiervon zu unterscheidende rechtmäßige Aufenthalt liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Ansicht des vorliegenden Gerichts schon dann vor, wenn die für den Staatenlosen zuständige verantwortliche Stelle unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, dessen Aufenthalt zu beenden (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 32 f.).
- BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90
Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Rn. 47 Der unter anderem in Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Halbs. 2 GK und Art. 2 Buchst. d und n RL 2011/95/EU verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (habitual residence/résidence habituelle) setzt nach der nationalen Rechtsprechung voraus, dass die Person in dem betreffenden Land nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit lebt und eine Beendigung des Aufenthalts daher ungewiss ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ).Anders als der hiervon zu unterscheidende rechtmäßige Aufenthalt liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Ansicht des vorliegenden Gerichts schon dann vor, wenn die für den Staatenlosen zuständige verantwortliche Stelle unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, dessen Aufenthalt zu beenden (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 …und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 32 f.).
- EuGH, 17.06.2010 - C-31/09
Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Das Hilfswerk wurde gerade im Hinblick auf die besondere Lage der Palästinaflüchtlinge, die des Beistands und Schutzes bedurften, geschaffen (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44).Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.; Schlussanträge der Generalanwältin vom 4. März 2010 - C-31/09 - Rn. 99).
- BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Der Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist bei entsprechenden Anhaltspunkten im asylgerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn er im Verwaltungsverfahren von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in Erwägung gezogen wurde und dieses den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach einer Prüfung seiner Begründetheit ganz oder teilweise abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Rn. 13).Rn. 12 "Sonstiger Drittstaat" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 AsylG beziehungsweise "erster Asylstaat" im Sinne des Art. 35 RL 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, dessen Hoheitsgebiet sich von dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Rn. 14; EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 141) und in dem sich dieser nach dem Verlassen des Staats seines gewöhnlichen Aufenthalts aufgehalten hat.
- EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Rn. 51 3. Der Senat sieht mit Blick auf die Gründe des dem Verfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15 - keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln. - VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages …
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Rn. 51 3. Der Senat sieht mit Blick auf die Gründe des dem Verfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15 - keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln. - BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises
Auszug aus BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Sie hätten es dann entgegen der vorstehenden Zielsetzung der Vertragsstaaten weitgehend selbst in der Hand zu bestimmen, ob sie sich von UNRWA betreuen lassen oder die Vergünstigungen der Konvention in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ). - BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11
Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags; …
- BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei …
Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich anderweitiger oder präzisierender Erkenntnisse aus einer Entscheidung über das dem EuGH nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit Beschluss vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagefrage 5 - geklärt, dass ein solcher keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.Dabei mag in Betracht kommen, zuvor das Ergebnis des vom Senat dem EuGH unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten, das unter anderem auf eine nähere Bestimmung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt zielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 5).
Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff.), hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.;… zur Begrifflichkeit des Senats siehe auch Rn. 29), ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.
Diese Fragen sind Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - (Vorlagefragen 1 und 2) unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens.
Erweisen sich in diesem Zusammenhang die dem EuGH unterbreiteten Fragen zum Umfang des bei der Rückkehrbetrachtung maßgeblichen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4) als entscheidungserheblich, mag auch aus diesem Grund naheliegen, vor einer erneuten Berufungsentscheidung die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2023 - A 12 S 2575/21
Maßgebliche Zeitpunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Rn. 6 b) Der Kläger bringt vor, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagebeschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, und Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris) ab.Rn. 9 Auch zeigt der Zulassungsantrag weder in Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 (- 1 C 2.21 -, juris) und vom 14.05.2019 (- 1 C 5.18 -, juris) noch in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.12.2008 (- 13 S 2483/07 -, juris) einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen in Widerspruch stehen soll.
Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch hervor, dass für die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/95/EU grundsätzlich zwei Zeitpunkte in den Blick zu nehmen sind, nämlich zum einen der Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets des UNRWA und zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt (…vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 18, 24 - 26, und Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29).
Denn daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den Gründen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung des Schutzwegfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG grundsätzlich voraussetzt, - erstens - dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, und - zweitens - ("zusätzlich") dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (…vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 24 - 26; vgl. auch Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere des auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.05.2018 - 1 C 5.18 -, juris) ergangenen Urteils vom 13.01.2021 (- C-517/19 -, juris), entschieden, dass die Feststellung eines Schutzwegfalls voraussetze, dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stünden, mithin die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet sein müsse, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig seien (BVerwG…, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17, unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, Rn. 59 und vom 13.01.2021 - C-507/19 -, Rn 51, 69 ff., Hervorhebung durch den Senat).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Zulassungsantrag ebenfalls zitierten Beschluss vom 14.05.2018 (- 1 C 5.18 -, juris Rn. 41) erklärt, "dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste" (vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 16, 24; Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5).
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren im Mai 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2019 - 1 C 5.18 -, bei Juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2019 - 1 C 5.18 -, bei Juris] Dieser hat im Januar 2021 entschieden,[vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 -, ABl.Rn. 15 Im April 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 (1 C 5/18) -, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344][vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 (1 C 5/18) -, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344] In der Begründung heißt es, der Senat habe zwar zutreffend auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG erkannt mit der Folge, dass er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unmittelbar) nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen sei und sein Begehren nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Erfolg haben könne.
- VG Potsdam, 18.06.2020 - 8 K 3961/17
Libanon, Palästinenser, UNRWA, Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe, …
Ist dies der Fall, genießt er gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU hat (EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto -, juris, Rn. 86;… Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11, Kott -, juris, Rn. 71 ff., 81; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26;… Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18).Rn. 22 1. Der Kläger ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) im Libanon registriert und hat damit vor seiner Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen (vergleiche zur Registrierung als ausreichendem Nachweis EuGH…, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09, Bolbol -, juris, Rn. 51 f.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 22;… Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 20).
Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 84;… Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 48;… Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; vgl. auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 20;… Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18).
Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 54;… Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 25;… Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24).
Diese Voraussetzungen, welche der Europäische Gerichtshof für den Verweis auf die Inanspruchnahme von Schutz oder Beistand des UNWRA in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des beim UNRWA registrierten Palästinensers im Rahmen des Art. 35 RL 2013/32/EU aufgestellt hat, sind ohne weiteres auf die Rückkehr in das Einsatzgebiet des gewöhnlichen Aufenthaltsortes übertragbar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 35).
- VG Potsdam, 29.08.2023 - 8 K 2551/20 Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dann lediglich, dass Ausschlussgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt E und F GFK, des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU und des § 3 Abs. 2 AsylG nicht eingreifen (…EuGH Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 14).
Auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 (- 1 C 5.18 -, juris) hatte der EuGH im Urteil vom 13. Januar 2021 (- C-507/19 -, juris) über insgesamt fünf Vorlagefragen zu entscheiden, in denen es maßgeblich darum ging, auf welches der fünf Operationsgebiete des UNRWA (Gaza, Westjordanland, Libanon, Jordanien, Syrien) abzustellen ist, wenn ein staatenloser Palästinenser aus einem Operationsgebiet, in dem der Schutz weggefallen ist (im Ausgangsverfahren Syrien) in ein "sicheres" Operationsgebiet (im Ausgangsverfahren Libanon) ausreist und von dort wieder in das zuerst genannte Operationsgebiet zurückkehrt, ohne damit rechnen zu können, erneut in ein "sicheres" Operationsgebiet zurückkehren zu können.
Zusätzlich muss es ihm auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 41).
Wie bereits ausgeführt, wird die Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft sowohl im Urteil vom 27. April 2021 (…- 1 C 2.21 -, juris Rn. 18, 24) und in dem Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 (- 1 C 5.18 -, juris Rn. 41) unmissverständlich davon abhängig gemacht, dass dem Betroffenen nicht nur im Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wurde.
- OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 39/19
Anerkennung eines palästinensischen Volkszugehörigen sunnitischen Glaubens aus …
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (…vgl. EuGH, Urteil 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris, Rn. 81;… vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 AsylVfG, BT-Drucks. 16/5065, S. 214, wonach Absatz 3 die Regelung des Art. 12 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt; zudem BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 16 f.; VGH Kassel…, Beschluss vom 30. Juni 2018 - 3 A 582/17.A -, juris, Rn. 17; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 A 647/17 -, juris, S. 9).Rn. 21 Zwar ist die UNRWA ("United Nations Relief and Works Agency for the Palestine Refugees in the Near East") eine Organisation bzw. Institution im Sinne der vorgenannten Bestimmungen und in Syrien tätig (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48, zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. a) der RL 2004/83/EG; BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 -, juris, Rn. 32 ff zu den Hintergründen ihrer Gründung und zur Registrierung von Flüchtlingen).
Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung von der UNRWA, wobei von der Organisation nicht registrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (EuGH…, Urteil vom 17. Juni 2010, aaO, Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 22).
Ferner kommt es auf die vom Bundesverwaltungsgericht an den Europäischen Gerichtshof aufgeworfenen Fragen nicht an (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris).
- VG Berlin, 13.08.2020 - 34 K 639.17
Ausländerrecht: Anforderungen an die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus …
Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn der Betroffene dort förmlich registriert wurde (…vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris Rn. 84…, vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 76, …und vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 22).Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, ob für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein rechtmäßiger, vom Aufenthaltsstaat genehmigter Aufenthalt erforderlich ist, nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 45 f.).
Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - Rn. 36; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 13).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - 14 A 2258/18 Rn. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 25.7.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 84 f.; Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, Rn. 48; Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 14.5.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42.88 -, juris, Rn. 24.
Rn. 24 EuGH, Urteil vom 25.7.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 14.5.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26.
Rn. 26 BVerwG, Urteil vom 14.5.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 14 f.
- VGH Bayern, 23.09.2019 - 15 ZB 19.33299
Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts für Zulassungsantrag …
Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Europäischen Gerichthof mit Beschluss vom 14. Mai 2019 (Az. 1 C 5.18) - insbesondere unter Frage Nr. 5 - Fragen zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts von Staatenlosen zu Vorabentscheidung vorgelegt.Auf die Eigenschaft der Eltern des Klägers und / oder des Klägers selbst als ipso-facto-Flüchtlinge gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 1; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU) haben mithin weder die Bescheide des Bundesamts vom 4. und 8. Mai 2017 noch das Erstgericht im angegriffenen Urteil tragend abgestellt.
Auf Basis des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts geht es mithin nicht entscheidungserheblich um die Fragen, unter welchen Voraussetzungen Staatenlose den Schutz der UNRWA genießen (vgl. insofern BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris) oder (allgemeiner) "nach welchen Kriterien das Gericht das Herkunftsland zu bestimmen hat, wenn eine Flüchtlingsregistrierung des UNRWA vorliegt".
- VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.34964
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für UNRWA-registrierte staatenlose …
Ist dieser Schutz weggefallen, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, findet die Genfer Konvention - in richtlinienkonformer Auslegung der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als Rechtsfolgenverweisung - ipso facto Anwendung, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (…BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28;… BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 67, 70 ff.; BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 86;… BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51).Rn. 27 Aus dem Zusammenspiel von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG ergibt sich, dass eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling die Erfüllung beider Vorschriften voraussetzt, nämlich erstens, dass die oder der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA genießt (weil sie/er zum durch die UNRWA durch Schutz und Beistand unterstützen Personenkreis gehört) und zweitens, dass dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird (vgl. OVG NRW, U.v. 26.11.2020 - 14 A 2258/18.A - juris Rn. 23 f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 14 f.).
Diese Voraussetzungen, welche der Europäische Gerichtshof für den Verweis auf die Inanspruchnahme von Schutz oder Beistand des UNWRA in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des beim UNRWA registrierten Palästinensers im Rahmen des Art. 35 RL 2013/32/EU aufgestellt hat, sind ohne weiteres und letztlich zur Vermeidung von Widersprüchen auf die Rückkehr in das Einsatzgebiet des gewöhnlichen Aufenthaltsortes übertragbar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - juris Rn. 35) und vorliegend erfüllt.
- VG München, 14.04.2022 - M 22 K 16.36503
Herkunftsland: Libanon, Schutz und Beistand durch UNRWA für staatenlose …
- VGH Bayern, 23.09.2019 - 15 ZB 19.33307
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im asylrechtlichen …
- VG München, 31.03.2022 - M 22 K 17.45476
Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
- VG Berlin, 16.03.2023 - 39 L 160.23
Asylrecht: Ablehnung eines Asylantrags eines Staatenlosen als offensichtlich …
- VG München, 24.05.2022 - M 22 K 18.32125
Verfolgung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eines Ausländers im Bundesgebiet …
- VG Berlin, 14.01.2021 - 34 K 540.18
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser
- VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21
Libanon: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser nach Wegfall des …
- VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17
Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales …
- VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17
Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser …
- VG Freiburg, 16.11.2020 - A 1 K 6527/17
Ipso-facto-Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus dem Gazastreifen - kein …
- VG Berlin, 30.08.2022 - 34 K 488.19
Erlass einer Abschiebungsandrohung: Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls …
- VG München, 30.04.2024 - M 22 K 18.31747
Asylrecht, Staatenloser Palästinenser, UNRWA-Registrierung, Letzter gewöhnlicher …
- VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
Israel: Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung bei einem bei UNRWA …
- VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20
Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im …
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21
Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen
- VG Köln, 08.06.2021 - 20 K 8757/17
- VG Köln, 26.05.2021 - 20 K 11650/16
- VG Magdeburg, 29.07.2025 - 9 A 40/24
- VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen …
- VG Köln, 08.10.2021 - 20 K 3644/16
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
- VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34737
Libyen: innerstaatlicher bewaffneter Konflikt - Bürgerkrieg seit 2011
- VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 10 K 17.34736
Subsidiärer Schutz für Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Libyen
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2019 - 18a K 4716/16
Syrien, Palästinaflüchtling, UNRWA, Flüchtlingslager Yarmouk, Operationsgebiet, …
- VG Münster, 18.12.2022 - 8 K 1005/22
Libanon: Wiederaufnahmevoraussetzungen im Sinne von § 51 VwVfG liegen vor; …
- VG Berlin, 29.06.2022 - 34 K 74.21
- VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6661/17
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2020 - 4a K 5371/19
- VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2021 - 9 A 1309/20
Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch UNHCR
- VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6854/19
- VG Ansbach, 08.12.2020 - AN 17 K 17.34665
Israel: Klage eines staatenlosen Palästinensers abgewiesen; keine drohende …
- VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
Erfolglose Klage eines Palästinensers
- VG Magdeburg, 03.01.2025 - 9 A 237/23
Syrien: keine Änderung wegen Sturz Assad-Regime bei Wehrdienstentziehung
- VG Berlin, 19.04.2023 - 34 K 160.22
Asylrecht: Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rücknahme eines irrtümlich …
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
- VG Berlin, 19.11.2020 - 34 K 1408.17
- VG Ansbach, 15.11.2019 - AN 17 K 18.31437
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Schutz durch UNRWA im …
- VG Berlin, 02.11.2023 - 16 L 171.23
Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebungsandrohung
- VG Berlin, 08.12.2022 - 37 L 352.22
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
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Rechtsprechung
| AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18 WEG |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- AG Hamburg-Blankenese, 24.06.2015 - 539 C 31/14
Unbestimmt bleibt unbestimmt!
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Nachträgliche Erläuterungen sowie Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümern können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden (…Schultzky/Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 23 WEG Rn. 76-78; gegen die Heranziehung nachträglicher Erläuterungen auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14, ZMR 2015, 813).Aber auch bei einem derartigen Willen der Unterzeichnenden kann der Beschluss vom 19.12.2017 aus den unter a) dargelegten Gründen (…vgl. nochmals Schultzky/Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 23 WEG Rn. 76-78; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14, ZMR 2015, 813) nicht in diese Richtung ausgelegt werden.
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15
Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Sie sind aus sich heraus auszulegen (…Hügel/Elzer a.a.O. vor §§ 23 ff. Rn. 62;… Merle in Bärmann, 13. Auflage 2015, § 23 Rn. 62; BGH NJW 2016, 2177 Rn. 20;… 2015, 1378 Rn. 19;… 2015, 549 Rn. 8; 1998, 3713).Auszugehen ist vom protokollierten Wortlaut (…Hügel/Elzer a.a.O.; BGH NJW 2016, 2177 Rn. 20).
- BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14
Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden …
- BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14
Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (…BGH NZM 2010, 748, Rn. 8; BGH ZMR 2017, 406, Rn. 8).Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist (BGH ZMR 2017, 406, Rn. 8).
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Sie sind aus sich heraus auszulegen (…Hügel/Elzer a.a.O. vor §§ 23 ff. Rn. 62;… Merle in Bärmann, 13. Auflage 2015, § 23 Rn. 62;… BGH NJW 2016, 2177 Rn. 20;… 2015, 1378 Rn. 19;… 2015, 549 Rn. 8; 1998, 3713). - BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13
Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Sie sind aus sich heraus auszulegen (…Hügel/Elzer a.a.O. vor §§ 23 ff. Rn. 62;… Merle in Bärmann, 13. Auflage 2015, § 23 Rn. 62;… BGH NJW 2016, 2177 Rn. 20;… 2015, 1378 Rn. 19; 2015, 549 Rn. 8; 1998, 3713). - BGH, 27.02.2015 - V ZR 114/14
Wohnungseigentümerbeschluss: Verwalterbestellung ohne Regelung der Eckdaten eines …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Sie sind aus sich heraus auszulegen (…Hügel/Elzer a.a.O. vor §§ 23 ff. Rn. 62;… Merle in Bärmann, 13. Auflage 2015, § 23 Rn. 62;… BGH NJW 2016, 2177 Rn. 20; 2015, 1378 Rn. 19;… 2015, 549 Rn. 8; 1998, 3713). - BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Inhalt und Sinn eines Beschlusses wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Beschlusswortlauts ergibt (…Hügel/Elzer a.a.O.; BGH NJW 2012, 3719 Rn. 14). - BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen: Absehen …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (BGH NZM 2010, 748, Rn. 8;… BGH ZMR 2017, 406, Rn. 8). - OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 7 UF 98/07
Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im …
Auszug aus AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
Ein Nichtbeschluss in diesem Sinne ist vor allem - wie hier - eine Entscheidung mehrerer, aber nicht sämtlicher Wohnungseigentümer außerhalb einer Versammlung der Eigentümer (…Hügel/Elzer a.a.O. vor § 23 ff. Rn. 54; OLG Hamm NJW-RR 2008, 450, 451). - BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10
Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach …
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Rechtsprechung
| AG Tuttlingen, 23.03.2018 - 1 C 5/18 |
Verfahrensgang
- AG Tuttlingen, 23.03.2018 - 1 C 5/18
- LG Rottweil, 22.05.2018 - 1 T 66/18
Wird zitiert von ...
- LG Rottweil, 22.05.2018 - 1 T 66/18
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Zahlung nach vorausgegangenem …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 23.03.2018, 1 C 5/18, wird zurückgewiesen.
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