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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22823
BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23 (https://dejure.org/2024,22823)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 (https://dejure.org/2024,22823)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 (https://dejure.org/2024,22823)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4, § ... 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 35, 77 Abs. 1; AufenthG §§ 59, 60 Abs. 5, 7; VwGO § 86 Abs. 3, § 137 Abs. 1, 2, § 144 Abs. 3; GG Art. 6; GRC Art. 4; EMRK Art. 3, 8; RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
    Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebeandrohung und Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 182, 174
 
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Wird zitiert von ... (118)Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113).

    Die hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 14 ff.) finden auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung (anders VGH München…, Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 25 ff.).

    Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 15 ff. m. w. N.).

    Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 26 f.).

    Näherer Betrachtung mögen bei tatsachengestütztem Missbrauchsverdacht auch Fälle bedürfen, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines Ehegatten handelt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 23).

    Rn. 20 Der Verwaltungsgerichtshof wird gegebenenfalls zudem der Frage nachzugehen haben, ob der an den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft geknüpfte Regelfall nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 23).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).

    Rn. 11 Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst können zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 95 ff.).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

  • BVerwG, 13.12.2023 - 1 C 34.22

    Fall eines verfahrensfehlerhaften Prozessurteils wegen Verneinung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Eine derartige negative Staatenbezeichnung kann indessen bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbständig fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 22 ff.).

    Bei einem die negative Staatenbezeichnung ausnehmenden Antrag auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung entspricht es bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte dem regelmäßigen Interesse des Ausländers, jedenfalls hilfsweise auch die uneingeschränkte Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 21).

    Rn. 24 Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten damit für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben (…vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 48 und vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 25).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35;… Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Rn. 17 Die Frage, wann, orientiert am Maßstab der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterbringung und Versorgung einer Familie mit Kindern bei einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, hier der allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien und der besonderen Lage des jeweiligen Ausländers beantwortet werden (EGMR , Urteile vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127 Rn. 105, EGMR, Urteile vom 24. Mai 2018 - Nr. 68862/13, N. T. P. - NJOZ 2020, 152 Rn. 42 …und vom 28. Februar 2019 - Nr. 12267/16, Khan - NVwZ 2020, 617 Rn. 80 ff., 93).

    Das hierfür maßgebliche Kriterium der besonderen Schutzbedürftigkeit extrem verwundbarer Personen konkretisiert die menschenrechtlichen Mindestanforderungen an die Aufnahmemodalitäten, die bei Familien mit Kleinstkindern (vgl. EGMR , Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 99, 119 …und Beschluss vom 13. Januar 2015 - Nr. 51428/10, A. M. E. - Rn. 34) andere sein können als bei solchen mit Kindern im Jugendalter oder, erst recht, bei alleinstehenden Erwachsenen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - Nr. 28820/13 u. a., N. H. u. a. - NVwZ 2021, 1121).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

    Denn Ausländer können sonst bei Rückführungen in andere Mitgliedstaaten - anders als bei einer Rückführung in ihre Herkunftsländer - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 47, 94;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Gleichwohl kann eine auf diese Vorschrift gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 15 ff.).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Rn. 24 Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten damit für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 48 …und vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 25).
  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    Eritrea: Überstellung nach Italien für alleinerziehende Mutter mit Kleinkindern …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter jeweils ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Leiturteil im Fall "Tarakhel" auch in den von der Beklagten angeführten Entscheidungen vom 23. März 2021 (Nr. 46595/19, M. T.) und vom 20. April 2021 (Nr. 41100/19, A. B.) festgehalten.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Nichtannahmebeschluss: Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien als sicherem …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
    Denn Ausländer können sonst bei Rückführungen in andere Mitgliedstaaten - anders als bei einer Rückführung in ihre Herkunftsländer - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 47, 94; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags; …

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder …

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige; …

  • BVerfG, 27.05.2015 - 2 BvR 3024/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung …

  • EGMR, 02.07.2020 - 28820/13

    N.H. c. FRANCE

  • EGMR, 28.02.2019 - 12267/16

    Menschenrechte: Frankreich wegen Umgangs mit Flüchtlingskind verurteilt

  • EGMR, 20.04.2021 - 41100/19

    Libyen: Dublin: Italien: keine systemischen Mängel für Familie, keine drohende …

  • EGMR, 24.05.2018 - 68862/13

    Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Frankreich, Unterbringung, Versorgung, …

  • EGMR, 02.07.2020 - 13114/15

    A.J. c. FRANCE

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Zum Umfang der personellen Prognosebasis bei unzulässigem Asylantrag

  • BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

    Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 [ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U1C8.23.0] - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht.

  • BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24

    Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

    Dadurch verfehlt es nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 16 …und vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14, jeweils m. w. N.), da eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG das vorgenannte Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zwingend voraussetzt.
  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …

    Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 [ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U1C8.23.0] - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Rn. 24 Hingegen erfordern Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bei der Rückführung von Familien mit Kindern (vgl. zur Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auch bei Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.) nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage und den Umständen des Einzelfalls eine individuelle Zusicherung oder allgemeine Erklärung der Behörden.

    Die Frage, wann, orientiert am Maßstab der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterbringung und Versorgung einer Familie mit Kindern bei einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, hier der allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien, und der besonderen Lage des jeweiligen Ausländers beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - Rn. 17 m. w. N.).

    Vorrangig ist aber regelmäßig zu prüfen, ob auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu den Aufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung der individuellen Situation des oder der Schutzberechtigten unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; nur dann stellt sich die Frage einer einzelfallbezogenen Zusicherung (…vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR ausführlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191010.2bvr138019] - juris Rn. 14 ff., zur Sachverhaltsaufklärungspflicht siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 [ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230802.2bvr059323] - juris Rn. 11 ff., zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 16 f.).

    Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Senat erst jüngst entschieden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.), dass nicht nur bei Drittstaaten, sondern auch mit Blick auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig von einer Rückkehr der Kernfamilie im Familienverband auszugehen ist.

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht.

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