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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,44076
BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23 (https://dejure.org/2024,44076)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2024 - 1 StR 473/23 (https://dejure.org/2024,44076)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 (https://dejure.org/2024,44076)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 41 StGB
    Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von Taterträgen; im Regelfall kein Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 41 StGB
    Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von Taterträgen; im Regelfall kein Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 9 EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO; § 41 StGB
    Einziehung von Tatlohn (Arbeitslohn als Tatlohn: Erlangen des Bruttolohns einschließlich der Lohnsteuer; sog. steuerrechtliche Lösung bei Einziehung von versteuerten Taterträgen: Berücksichtigung der Einziehung als Werbekosten, kein Abzugsverbot; Berücksichtigung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Steuerstrafsache: Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Abzug von Lohnsteuer bei Bonuszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen der Mitwirkung an Cum-Ex-Geschäften

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 StGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 StGB

  • IWW

    § 301 StPO, § ... 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 166 Abs. 1 BGB, § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73e Abs. 2 StGB, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, §§ 73 ff. StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 a) EStG, § 9 EStG, § 12 Nr. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG, § 10d EStG, § 41 StGB, § 41 letzter Halbsatz StGB, Art. 18 II Nr. 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111b Abs. 5, § 111g Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 3, § 73b Abs. 3 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung durch unberechtigte Anrechnung von zuvor nicht einbehaltener und nicht abgeführter Kapitalertragsteuern vom Finanzamt aufgrund von unrichtigen Steuerbescheinigungen (sog. Cum/Ex-Geschäfte); Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB neben ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2025, 425
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung angeordnet wird, zu erörtern ist, ob die kumulative Verhängung von Freiheitsund Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB angebracht ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt) …und vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8).

    Sie ist vielmehr vornehmlich auf Fälle zugeschnitten, in denen es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt)), was insbesondere auf Täter zutrifft, bei denen Vermögensvorteile ein bestimmendes Tatmotiv waren (vgl. BGH…, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 7 Rn. 106).

    (e) In den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB nF angeordnet wird, ist die Möglichkeit einer kumulativen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB daher grundlegend infrage gestellt (vgl. auch BGH, Urteile vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt) …und vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8 (Erörterungspflicht des Tatgerichts, warum neben der Einziehung von Taterträgen noch ein zusätzliches Bedürfnis für eine Geldstrafe gemäß § 41 StGB besteht)).

    Neben einer Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB nF ist im Regelfall für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB kein Raum mehr (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 32 Ss 77/08, NStZ 2008, 711, 712 (zum Verfall);… MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 41 Rn. 9;… Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 41 Rn. 1;… LK-StGB/Grube, 13. Aufl., § 41 Rn. 1, 4;… Fischer, StGB, 71. Aufl., § 41 Rn. 2 f.;… wohl auch Claus in Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl., § 41 Rn. 6 aE;… HKGS/Arthur Hartmann, 5. Aufl., § 41 Rn. 3; Wolf, NZWiSt 2023, 301, 309 ff.; aA Peglau, wistra 2009, 124 f. (zum Verfall); BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed., § 41 Rn. 16).

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Verbotenes Insidergeschäft; Strafzumessung (Insiderhandel: Handelsvolumen der …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Dass der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Steuerabzug zusammenfällt, ändert an dem tatsächlichen Zufluss nichts (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 53 (zum Abzug von Kapitalertragsteuer)).

    Die Lohnsteuer kann auch nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abgezogen werden, weil sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 einem Abzugsverbot unterliegt; bei Steuern handelt es sich nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages, weil sie dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen oder - wie hier - mit diesem zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 57 f.;… Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 Rn. 18; BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.).

    Etwaige Doppelbelastungen sollen stattdessen auf steuerrechtlicher Ebene vermieden werden (sogenannte steuerrechtliche Lösung; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 53; Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - 4 StR 129/23 unter 2.; vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 unter 2. c) und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 9; BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.).

    Soweit danach absehbar auf Dauer ein nicht mit positiven Einkünften verrechenbarer erheblicher Verlust verbleibt, können etwaige aufgrund vom Einziehungsbetrag nicht abziehbarer, aber bereits abgeführter Lohnsteuer eingetretener Härten im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 66 (zur Kapitalertragsteuer)).

    Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dies aber nur, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst und vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23 Rn. 2 und vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 41; Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 unter 1. …und vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22 Rn. 4).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Die Einziehung von Taterträgen führt aber zu einer Vermögensminderung; bei der Beurteilung der "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB haben daher solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB unterliegen (BGH…, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28 (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt): jeweils zum Verfall).

    Bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB "unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist", sollten aber solche Vermögenswerte außer Betracht bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB bzw. der Rückgewinnungshilfe unterlagen (vgl. BGH…, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28: zum Verfall (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt)).

    Bereits vor Inkrafttreten der Vermögensabschöpfungsreform hatten - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB zudem solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB unterlagen (BGH…, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28: zum Verfall (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Darin liegt aber nicht der im Vordergrund stehende Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 7 Rn. 106).

    Sie ist vielmehr vornehmlich auf Fälle zugeschnitten, in denen es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (BGH…, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt)), was insbesondere auf Täter zutrifft, bei denen Vermögensvorteile ein bestimmendes Tatmotiv waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 7 Rn. 106).

    (b) Die Gesetzesmaterialien legen nahe, dass die durch Art. 18 II Nr. 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in das StGB eingefügte Vorschrift des § 41 StGB ursprünglich geschaffen wurde, um insbesondere vermögende Täter aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, deren leitendes Motiv eine persönliche Bereicherung war, empfindlich an ihrem Vermögen zu treffen, um ihnen so faktisch die Gewinne aus Straftaten zu entziehen; das Recht der Vermögensabschöpfung in seiner damaligen Form wurde zur Erreichung dieses Ziels als nicht ausreichend erachtet (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Norm auch BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62 f. und vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 7 Rn. 106).

  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen; …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung angeordnet wird, zu erörtern ist, ob die kumulative Verhängung von Freiheitsund Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB angebracht ist (…vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt) und vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8).

    (e) In den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB nF angeordnet wird, ist die Möglichkeit einer kumulativen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB daher grundlegend infrage gestellt (…vgl. auch BGH, Urteile vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 41 (insoweit in BGHSt 67, 273 nicht abgedruckt) und vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8 (Erörterungspflicht des Tatgerichts, warum neben der Einziehung von Taterträgen noch ein zusätzliches Bedürfnis für eine Geldstrafe gemäß § 41 StGB besteht)).

    Die Anwendung von § 41 StGB ist einerseits ein zusätzliches Strafübel; andererseits hätte das Tatgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise höhere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt (…vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 1 StR 116/23 Rn. 22 und vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 9).

  • BGH, 08.09.1992 - 1 StR 118/92

    Bemessung des Tagessatzes bei Einkünften aus auf Dritte übertragenen …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Die Einziehung von Taterträgen führt aber zu einer Vermögensminderung; bei der Beurteilung der "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB haben daher solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB unterliegen (BGH, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.;… Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28 (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt): jeweils zum Verfall).

    Bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB "unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist", sollten aber solche Vermögenswerte außer Betracht bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB bzw. der Rückgewinnungshilfe unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.;… Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28: zum Verfall (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt)).

    Bereits vor Inkrafttreten der Vermögensabschöpfungsreform hatten - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB zudem solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB unterlagen (BGH, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1 unter 2.;… Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 Rn. 28: zum Verfall (insoweit in BGHSt 53, 199 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    bb) Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens die sogenannte steuerrechtliche Lösung nicht anzuwenden und die auf den Einziehungsbetrag entfallende Steuer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Vermeidung unbilliger Härten von diesem abzuziehen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.), ist aufgrund des neuen Vermögensabschöpfungsrechts überholt.

    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht ein, weil es sich bei der Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB nicht um eine Strafe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265; BFH…, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12 Rn. 65, BFHE 245, 536 (jeweils zum Verfall)).

    Selbst wenn der Abzug der Werbungskosten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum aufgrund erheblich verminderter Einkünfte zu Verlusten führt, können diese gemäß § 10d EStG bis zu einer Höhe von 1.000.000 EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.000.000 EUR zwei Jahre zurückgetragen und im Übrigen bis zu einer Höhe von 1.000.000 EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.000.000 EUR unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % in die Folgejahre vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.).

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19

    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Etwaige Doppelbelastungen sollen stattdessen auf steuerrechtlicher Ebene vermieden werden (sogenannte steuerrechtliche Lösung; vgl. BGH…, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22 Rn. 53; Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - 4 StR 129/23 unter 2.; vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 unter 2. c) und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 9; BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.).

    Dieses verbietet es lediglich, nebeneinander in voller Höhe sowohl die aus der Tat erlangten Erträge (Substrat) und die hierauf ersparten Steuern einzuziehen, weil beim Täter dann mehr eingezogen würde, als er tatsächlich erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - 4 StR 129/23 unter 2.;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8).

    Dies ist der sogenannten steuerrechtlichen Lösung immanent und Folge der Periodizität der Einkommensteuer (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 11; Maciejewski/Schumacher, DStR 2017, 2021, 2024).

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 162/22

    Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Wesentlich ist, dass das Entgelt bewusst für eine rechtswidrige Tat gegeben bzw. verlangt wird (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22 Rn. 13).

    Erforderlich ist nur, dass es nicht bloß gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erlangt wird (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22 Rn. 12 f.).

  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und …

    Auszug aus BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht ein, weil es sich bei der Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB nicht um eine Strafe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265; BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12 Rn. 65, BFHE 245, 536 (jeweils zum Verfall)).

    Die steuerlichen Konsequenzen von Straftaten sind abschließend in § 12 Nr. 4 EStG normiert (vgl. BFH, Urteile vom 14. Mai 2014 - XR 23/12 Rn. 67, BFHE 245, 536 …und vom 6. April 2000 - IV R 31/99 Rn. 52 ff., BFHE 192, 64).

  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Beihilfe (Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen); Einziehung von Tatlohn …

  • BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23

    Einziehung des Werts der Taterträge bei verbotenem Inverkehrbringen von …

  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23

    Einziehung (keine Berücksichtigung der auf das Erlangte gezahlten Steuern für den …

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil - …

  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des (Steuer-)Strafverfahrens bis zum Abschluss des …

  • OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08

    Erlass eines Strafbefehls wegen Kennzeichenverletzung; Verhältnis zwischen der …

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten …

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21

    Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des …

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • BGH, 10.01.2023 - 3 StR 343/22

    Einziehung von Taterträgen (Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und …

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher …

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft …

  • BGH, 16.04.2024 - 1 StR 204/23

    Einziehung (Abgrenzung von für und durch die Tat Erlangtem: Kausalität der Tat …

  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern: …

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berücksichtigung der …

  • BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24

    Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …

    Wesentlich ist, dass das Entgelt auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung zwischen Zuwendendem und dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gegeben bzw. verlangt wird (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 7 …und vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 30;… Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 12.11.2025 - 1 StR 484/24

    Einziehung von Tatlohn (Arbeitslohn als Tatlohn: Erlangen des Bruttolohns …

    Die Lohnsteuer kann auch nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abgezogen werden, weil sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB einem Abzugsverbot unterliegt; bei Steuern handelt es sich nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages, weil sie dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen oder - wie hier - mit diesem zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 8 ff.;… vgl. auch Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 StR 493/24 Rn. 18; jeweils mwN).

    In der Strafsache können etwaige unbillige Härten nicht im Erkenntnisverfahren, sondern erst im Strafvollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 8 ff. mwN).

    Dies führt dazu, dass die Höhe des Einziehungsbetrags sich auf die Voraussetzungen des § 41 StGB auswirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 17 ff.).

    Das Tatgericht muss vor diesem Hintergrund erörtern, warum dennoch ein Bedürfnis besteht, den Angeklagten durch die Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich an seinem sonstigen (legalen) Vermögen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 22 ff.).

    Sie ist vielmehr vornehmlich auf Fälle zugeschnitten, in denen es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 23 …und vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20 Rn. 106).

    Die Anwendung von § 41 StGB ist einerseits ein zusätzliches Strafübel; andererseits hätte das Tatgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise eine höhere Einzelfreiheitsstrafe und damit auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 17.04.2025 - 3 StR 405/24

    Einziehung von Taterträgen; Geldstrafe neben Freiheitsstrafe; Beschränkung der …

    Allerdings schließt die Anordnung der Tatertragseinziehung die kumulative Verhängung von Freiheitsund Geldstrafe nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel aus (so aber BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23, juris Rn. 28; OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 32 Ss 77/08, NStZ 2008, 711, 712;… Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 41 Rn. 6;… ähnlich MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 41 Rn. 9;… Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 41 Rn. 1).

    Neben der Einziehungsentscheidung sei "im Regelfall" für die Anwendung des § 41 StGB "kein Raum mehr" (BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23, juris Rn. 28).

    Einerseits hätte das Landgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise auf höhere (Einzel- und Gesamt-)Freiheitsstrafen erkannt; andererseits stellen die gesonderten Geldstrafen ein zusätzliches Strafübel dar (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239;… vom 10. August 2023 - 1 StR 116/23, wistra 2023, 515 Rn. 22; vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23, juris Rn. 31).

  • BGH, 18.03.2026 - 1 StR 97/25

    Einziehung von Tatlohn aus sog. Cum-Ex-Geschäften in Höhe von 40 Millionen Euro …

    Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dies aber nur, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst und vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (…vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2025 - 6 StR 326/24 Rn. 25 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 09.07.2025 - 1 StR 475/23

    Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat …

    Rn. 24 bb) Auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Landgericht zu Unrecht die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag abgezogen hat, die dem Angeklagten als Vorauszahlung bei seiner Einkommensteuerveranlagung durch Anrechnung gutzubringen ist, kommt es nach alledem hier nicht an (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, BGHSt 68, 117 Rn. 52 f.; zum vergleichbaren Fall des Abzugs von Lohnsteuer bei gewährtem Tatlohn BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 8 ff. und dazu BFH…, Urteil vom 29. Januar 2025 - X R 6/23 Rn. 20 ff., 24; "steuerrechtliche Lösung").
  • BGH, 04.03.2026 - 1 StR 388/25

    Aufhebung des Ausspruchs über rechtsfehlerhafte Einziehung des Wertes von …

    Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung ist ihr synallagmatischer Charakter (…BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24 Rn. 19 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 7; jeweils mwN).
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