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Rechtsprechung
   BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,7051
BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24 (https://dejure.org/2025,7051)
BAG, Entscheidung vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24 (https://dejure.org/2025,7051)
BAG, Entscheidung vom 03. April 2025 - 2 AZR 178/24 (https://dejure.org/2025,7051)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren

  • IWW

    § 1 Abs. 1 KSchG, § ... 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG, § 134 BGB, § 1 AGG, § 167 Abs. 1 SGB IX, § 5 AGG, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 1 AGG, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 167 Abs. 2 SGB IX, Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 1, 2 AGG, § 3 Abs. 3 bis 5 AGG, § 242 BGB, § 3 AGG, § 164 SGB IX, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX, § 164 Abs. 4 SGB IX, § 138 Abs. 2 ZPO, § 612a BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren

  • Betriebs-Berater

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren - Benachteiligungsverbot - sitten- oder treuwidrige Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Präventionsverfahren; Benachteiligungsverbot; sitten- oder treuwidrige Kündigung; Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber

  • rechtsportal.de

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen; Präventionsverfahren; Benachteiligungsverbot; sitten- oder treuwidrige Kündigung; Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - und kein Präventionsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten - kein Präventionsverfahren erforderlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren erforderlich?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung eines Schwerbehinderten während der Wartezeit - kein Präventionsverfahren erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2025, 1172
  • NZA-RR 2025, 525
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (25)

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14

    Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Rn. 14 4. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eine positive Maßnahme iSv. § 5 AGG sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ist (dafür Kohte jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3) und vor allem, ob das Unterlassen einer solchen Maßnahme an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG sein kann (offengelassen von BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27, BAGE 155, 61).

    Die Vorschrift kommt - wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entschieden (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27, BAGE 155, 61;… 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33 f.) - während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung.

    Dies zeigt, dass das Präventionsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur zu durchlaufen ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ein nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG geeigneter Grund erforderlich ist (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;… 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 34).

    Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten ausreichen lässt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, beruht dies darauf, dass das in § 167 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG zuvorkommen soll (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;… 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293).

    Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter "Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis" iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 29, BAGE 155, 61).

    Das Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist selbst keine angemessene Vorkehrung iSd. Bestimmungen, sondern stellt "lediglich" einen Suchprozess dar, mit dem angemessene Vorkehrungen ermittelt werden können (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 21 ff., BAGE 155, 61; Kohte jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3).

    Hierfür spricht freilich nichts (aA BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 19 f., BAGE 155, 61).

    Da die UN-BRK auch Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts ist (…BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 41, BAGE 169, 267; 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61), sind die Regelungen der UN-BRK sowie der in ihrem Licht auszulegenden Richtlinie 2000/78/EG bei der Anwendung der Generalklauseln, vor allem bei der Prüfung des § 242 BGB zu berücksichtigen.

  • LAG Köln, 12.09.2024 - 6 SLa 76/24

    Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei …

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Rn. 13 3. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, stellt zwar für sich genommen keine Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG dar (Wietfeld RdA 2025, 49, 52).

    Danach ist, ohne dass es im Streitfall darauf ankäme, eine Anwendung von § 167 Abs. 1 SGB IX nicht allein in der Wartezeit, sondern darüber hinaus - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Köln (20. Dezember 2023 - 18 Ca 3954/23 - zu I 2 a aa (1) (b) der Gründe) und vereinzelter Stimmen im Schrifttum (vgl. nur Wietfeld RdA 2025, 49, 50) - auch in einem Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen.

    Dies spricht - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Köln (12. September 2024 - 6 SLa 76/24 - zu II 5 e der Gründe) - dafür, dass er die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Willen aufgenommen hat.

    Ist es dem Arbeitnehmer nicht gelungen darzulegen, dass die Kündigung unmittelbar oder mittelbar auf seiner Behinderung beruht, oder ist solches unstreitig nicht der Fall, besteht keine Veranlassung, gleichwohl über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen (insoweit ähnlich Wietfeld RdA 2025, 49, 53).

    Rn. 34 6. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Wietfeld RdA 2025, 49, 52) ist es nicht widersprüchlich, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer außerhalb des - zeitlichen und/oder betrieblichen - Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ggf. die erforderlichen Maßnahmen nach § 164 SGB IX zur Vermeidung einer Kündigung zuzugestehen, ihm aber das der Suche nach solchen Maßnahmen dienende Präventionsverfahren vorzuenthalten.

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07

    Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Die Vorschrift kommt - wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entschieden (…vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27, BAGE 155, 61; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33 f.) - während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung.

    Dies zeigt, dass das Präventionsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur zu durchlaufen ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ein nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG geeigneter Grund erforderlich ist (…vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 34).

    Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung (…vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, BAGE 153, 138; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33;… 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 25, BAGE 120, 293).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet außerhalb des zeitlichen (§ 1 Abs. 1 KSchG) und betrieblichen (§ 23 Abs. 1 KSchG) Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes jedoch keine Anwendung (vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B II 5 b ee der Gründe).

  • EuGH, 10.02.2022 - C-485/20

    Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner …

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Denn die Regelungen der UN-BRK und des Unionsrechts erfordern die Beseitigung der verschiedenen Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (vgl. EuGH 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 44).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach als angemessene Vorkehrung eine Weiterbeschäftigung nur bei freien Arbeitsplätzen in Betracht kommt, für die der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist (…vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631/22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.; 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48).

    Die vorliegend maßgeblichen sekundärrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (…vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631/22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.; 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48;… 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64 f.;… 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark] Rn. 28 ff.).

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten ausreichen lässt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, beruht dies darauf, dass das in § 167 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG zuvorkommen soll (…vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293).

    Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung (…vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, BAGE 153, 138;… 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 25, BAGE 120, 293).

    Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die seit der Entscheidung vom 7. Dezember 2006 (- 2 AZR 182/06 - BAGE 120, 293) gefestigte Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesarbeitsgerichts zum Präventionsverfahren zur Kenntnis genommen hat.

  • BAG, 30.03.2023 - 2 AZR 309/22

    Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Rn. 27 1. Arbeitnehmer sind durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§ 138 Abs. 1, § 242 BGB) vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, wobei der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist (st. Rspr., vgl. BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 18, BAGE 180, 331).

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Maßnahme iSv. § 612a BGB sein (BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, BAGE 180, 331).

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Rn. 19 d) Mit einem anderen Verständnis von § 167 Abs. 1 SGB IX wären zudem die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschritten; es handelte sich um eine solche contra legem (…vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 20, BAGE 178, 66).

    Rn. 24 c) Sähe man das Unterlassen angemessener Vorkehrungen bei Arbeitnehmern mit Behinderung als einen Fall der Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an, würde man sich ferner über die vom Gesetzgeber bezweckte Beschränkung des Schutzes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor ungünstigeren Behandlungen hinwegsetzen und so die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschreiten (…vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 20, BAGE 178, 66).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-397/18

    Nobel Plastiques Ibérica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Er kann insbesondere darlegen, dass ihn die angemessenen Vorkehrungen im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig belasten (vgl. EuGH 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 65), oder sie nicht geeignet sind, das Kündigungsmotiv auszuräumen.

    Die vorliegend maßgeblichen sekundärrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (…vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631/22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.;… 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48; 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64 f.;… 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark] Rn. 28 ff.).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-631/22

    Ca Na Negreta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach als angemessene Vorkehrung eine Weiterbeschäftigung nur bei freien Arbeitsplätzen in Betracht kommt, für die der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631/22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.;… 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48).

    Die vorliegend maßgeblichen sekundärrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631/22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.;… 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48;… 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64 f.;… 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark] Rn. 28 ff.).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten …

    Auszug aus BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
    Rn. 19 d) Mit einem anderen Verständnis von § 167 Abs. 1 SGB IX wären zudem die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschritten; es handelte sich um eine solche contra legem (vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57;… BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 20, BAGE 178, 66).

    Rn. 24 c) Sähe man das Unterlassen angemessener Vorkehrungen bei Arbeitnehmern mit Behinderung als einen Fall der Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an, würde man sich ferner über die vom Gesetzgeber bezweckte Beschränkung des Schutzes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor ungünstigeren Behandlungen hinwegsetzen und so die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschreiten (vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57;… BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 20, BAGE 178, 66).

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur …

  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers …

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 649/19

    Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener …

  • BAG, 20.06.2024 - 2 AZR 134/23

    Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der Zusatzbescheinigungen

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 457/14

    Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung

  • ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23

    Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

  • LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23

    Präventionsverfahren vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den …

  • ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24

    Wartezeitkündigung, Wartefrist, Kausalität, Behinderung, Schwerbehinderung, …

    Auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG kann nach § 167 Abs. 1 SGB IX ein Präventionsverfahren durchzuführen sein (entgegen BAG, Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24).

    Die Kammer vermag der entgegenstehenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 15, juris;… Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 27;… vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 -, BAGE 153, 138-162, Rn. 76 und zuvor Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 -, Rn. 32, juris - vgl. aber: Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 und Anm. Düwell, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 1; wie BAG…, Urteil vom 03.04.2025: Thür.

    Rn. 29 Anders als der 2. Senat andeutet (BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 17, juris), spricht auch der Umstand, dass für eine Verletzung der Pflichten aus § 167 Abs. 1 SGB IX keine gesetzliche Sanktionsnorm besteht, die unmittelbar die Unwirksamkeit einer nach Pflichtverletzung ausgesprochenen Kündigung vorsieht, aus gesetzessystematischer Sicht nicht dafür, dass das Gesetz das Gegenteil regeln wollte, nämlich, dass eine Verletzung der Pflicht nicht - auch nicht mittelbar - zur Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung führen darf.

    Entsprechend hält der 2. Senat selbst einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen und seine Pflichten aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB für geeignet, die Unwirksamkeit einer Kündigung zu begründen (BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 26, juris).

    Rn. 32 3. Das vom 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner jüngsten Entscheidung zu § 167 Abs. 1 SGB IX im Rahmen der historischen Auslegung vertretene Argument, der Gesetzgeber habe bei Novellierungen der Regelungen für Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) und das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Willen aufgenommen habe (BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 18, juris), überzeugt ebenfalls nicht.

    Die vom 2. Senat insoweit angenommene contra legem-Schranke (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 19, juris und allg.: Urteil vom 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 -, BAGE 178, 66-74, Rn. 20 mwN) besteht nach der hier vertretenen Auslegung anhand des national-rechtlich maßgeblichen Auslegungskanons nicht.

    Rn. 52 Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG…, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 -, BAGE 181, 206-220, Rn. 19; missverständlich: Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 12, juris: "in Betracht kommt").

    Rn. 57 a) Allerdings begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung iSv. § 22 AGG (vgl. allg. BAG…, Urteil vom 27. März 2025 - 8 AZR 123/24 -, Rn. 22, juris;… zu § 178 Abs. 2 SGB IX: Urteil vom 26. Juni 2025 - 8 AZR 276/24 -, Rn. 35, juris;… BeckOGK/Pahlen/Winkler, 1.7.2025, SGB IX § 178 Rn. 14; relativierend: BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 13, juris).

    Für die Gesamtwürdigung unergiebig ist aus Sicht der Kammer der Umstand, dass die Beklagte den Kläger in Kenntnis seiner Schwerbehinderung eingestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 13, juris).

    Rn. 73 1. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich aufgrund der Wertungen von Artt. 2, 27 Abs. 1 VN-BRK und angesichts der Vorgabe des Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergeben, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die konkreten Behinderungen eines Arbeitnehmers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen gebotene Vorkehrungen nicht trifft, welche eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglichen würden (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 26 ff., juris).

    Deshalb treffen den Arbeitgeber - auch schon in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und im Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG - gegenüber Arbeitnehmern mit Behinderung erhöhte Fürsorgepflichten und die Pflicht zu angemessenen Unterstützungsmaßnahmen iSd. von Artt. 2, 27 VN-BRK und Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 30, juris).

    Der Arbeitnehmer muss hierfür allerdings darzulegen, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber im Hinblick auf die konkrete Behinderung und die sich daraus ergebenden Einschränkungen hätte treffen können, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 -, Rn. 32, juris).

  • LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25
    Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist innerhalb der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht durchzuführen (Anschluss an BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24).

    Er begründet jedoch regelmäßig die Vermutung einer - unmittelbaren - Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung, weil solche Pflichtverletzungen grundsätzlich geeignet sind, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein (vgl. BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 13, NZA 2025, 1172).

    Damit wird erkennbar an die Terminologie des Kündigungsschutzgesetzes, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe "Gründe … in der Person", "Gründe … in dem Verhalten" und "dringende betriebliche Erfordernisse" angeknüpft (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 16, NZA 2025, 11).

    Außerdem enthält § 167 Abs. 1 SGB IX in keiner Weise einen Hinweis, dass ein Verstoß gegen die Verfahrensregelung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben soll (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 16, NZA 2025, 17).

    Die Kammer folgt insoweit der gefestigten Rspr. des BAG (a.A. LAG Köln 12. September 2024 - 6 SLa 76/24 - BeckRS 2024, 23960; v. Roetteken Anm. BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24, juris PR-ArbR 32/2025 Anm. 1).

    Das BAG sieht in dem Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX selbst zutreffend keine angemessene Vorkehrung im Sinne dieser Bestimmung, sondern "lediglich" einen Suchprozess, mit dem angemessene Vorkehrungen ermittelt werden können (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 19, NZA 2025, 1172; BAG 21.4.2016 - 8 AZR 402/14 - 23, NZA 2016, 1131). Weder die RL 2000/78/EG noch die Bestimmungen der UN-BRK schreiben ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Vorkehrungen vor.

    Das BAG hat diese Frage zuletzt ausdrücklich nicht tragend entschieden, aber zu erkennen gegeben, dass es in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen kein Indiz für eine Benachteiligung sieht (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 21 ff., NZA 2025, 17).

    Insbesondere kann nicht darauf verwiesen werden, dass in kündigungsrechtlicher Hinsicht Menschen mit Behinderung und Menschen ohne eine solche unterschiedlich behandelt würden, weil angemessene Vorkehrungen bei Menschen ohne eine Behinderung vom Arbeitgeber nicht zu ergreifen seien (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 24, NZA 2025, 17).

    Die Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX bestehen bereits in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und auch in einem Kleinbetrieb i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 31, NZA 2025, 17, wo dies allerdings (nur) im Rahmen von § 242 BGB geprüft wird).

    Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 37, NZA 2025, 17).

  • LAG München, 20.08.2025 - 10 SLa 2/25

    Personenbedingte Kündigung, Rechtsmißbrauch, Kündigungsschutzverfahren, …

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, sich an die Begrifflichkeiten aus § 1 Abs. 2 KSchG anzulehnen, wenn hierdurch nicht ein Bezug zu dieser Vorschrift hergestellt werden sollte (so BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24, Rd. 16, juris zu § 167 Abs. 1 SGB IX).
  • BAG, 29.01.2026 - 2 AZR 128/25

    Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

    Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber angesichts dieser Rechtsprechung keine Veranlassung mehr gesehen hat, die Stellungnahmefristen für die Schwerbehindertenvertretung überhaupt oder im Bereich des öffentlichen Dienstes abweichend zu regeln (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bzgl. des Präventionsverfahrens BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 18).

    Rn. 37 4. Da die Klage bereits aus den dargestellten Erwägungen begründet ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sich die Wartezeitkündigung auch aus den weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründen, insbesondere wegen eines unterlassenen Präventionsverfahrens gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX (dazu bereits BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 15 ff.) als unwirksam erweist.

    Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 15.05.2025 - 11 SLa 449/24

    Wartezeit; Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen; Diskriminierung

    inzwischen bestätigt von BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 Abweichend von LAG Köln, 12. September 2024 - 6 SLa 76/24;.

    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Entscheidungsgründe in Sachen 2 AZR 178/24 (Urteil vom 03.04.2025; LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23) noch nicht veröffentlicht und über die Revision in Sachen 2 AZR 271/24 (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24) noch nicht entschieden.

  • BAG, 04.12.2025 - 2 AZR 51/25

    Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - Weiterbeschäftigung

    Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet (vgl. zuletzt BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 40 mwN).
  • BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 195/25

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Das Vorbringen des Klägers lässt auch weder auf ein verwerfliches Motiv noch auf ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten schließen (zu diesem Erfordernis des § 242 BGB vgl. BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 28).

    Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhoben hat, wurden sie vom Senat geprüft, greifen aber nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO).

  • BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25

    Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator

    das wesentliche Motiv (zu diesem Erfordernis BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 37) für die Kündigung vom 15. Mai 2023 gewesen.

    Das Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist selbst keine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, sondern stellt "lediglich" einen Suchprozess dar, mit dem angemessene Vorkehrungen ermittelt werden können (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 19).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 - 3 SLa 88/25

    Kündigung - Wartezeit

    Rn. 78 a. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 11 mwN).

    Vielmehr ergibt die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit eine Verletzung der Pflicht aus § 173 Abs. 4 SGB IX überhaupt grundsätzlich geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass die Arbeitgeberin an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert sei (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 13).

    Die primäre Darlegungs- und Beweislast liegt in diesen Fällen beim Arbeitnehmer, der Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 28 mwN).

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2025 - 3 SLa 133/25

    Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit wegen rassistischer …

    Rn. 43 a. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig (BAG vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24, juris, Rz. 11;… BAG vom 23.07.2015 - 6 AZR 457/14, juris, Rz. 23;… BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 237/14, juris, Rz. 32).

    Es genügt, dass eine Anknüpfung der Kündigung an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommt (BAG vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24, juris, Rz. 12;… BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 237/14, juris, Rz. 35).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.08.2025 - 10 Sa 31/24

    Erledigung einer Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin nach Rücknahme der …

  • LAG Düsseldorf, 30.09.2025 - 3 SLa 139/25

    (Probezeit)Kündigung zur Unzeit

  • LAG Hamm, 15.01.2026 - 18 SLa 485/25

    Sexuelle Belästigung; Entschädigung; Unterlassen von Schutzmaßnahmen

  • LAG Köln, 11.12.2025 - 6 SLa 316/25

    Wartezeitkündigung; Sittenwidrigkeit; Treuwidrigkeit; Mobbing

  • LAG Köln, 14.05.2025 - 11 SLa 237/24

    Kündigung; Personalratsanhörung; Benachteiligungsverbot

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