Rechtsprechung
| BFH, 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- Bundesfinanzhof
AO § 164, AO § 176, UStG § 13b, UStG § 27 Abs 19, BGB § 313, UStG VZ 2012
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- rechtsinformationen.bund.de
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 164 AO, § 176 AO, § 13b UStG 2005, § 27 Abs 19 UStG 2005, § 313 BGB
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen - IWW
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen
- nrw.de (Pressemitteilung)
Vertrauensschutz für Bauleistende
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer - Vertrauensschutz für Bauleistende
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
BFH zur Übergangsregelung in Bauträgerfällen - Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung setzt abtretbaren Zahlungsanspruch des Leistenden voraus
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen
- pwc.de (Kurzinformation)
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Korrektur der USt-Festsetzung in Bauträgerfällen
- datev.de (Kurzinformation)
Übergangsregelung in Bauträgerfällen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fälschliche Annahme eines Reverse-Charge-Falls: Korrektur nach § 27 Abs. 19 UStG! (IBR 2017, 350)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Bauleistungen in der Umsatzsteuer
- Werklieferungen
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
- Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
- Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld bei der Ausführung von Bauleistungen
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
- FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
- BFH, 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16
Papierfundstellen
- BFHE 257, 177
- BB 2017, 918
- BB 2018, 932
- DB 2017, 763
- BStBl II 2017, 760
- BStBl II 2017, 880
- NZG 2017, 560
Wird zitiert von ... (80) Zitiert selbst (23)
- BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Das FA kündigte an, die Klägerin aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die Leistungen an die H-GmbH in Anspruch zu nehmen.Auf Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 ist die Klägerin, nicht aber die H-GmbH Steuerschuldnerin für die von der Klägerin an die H-GmbH erbrachten Leistungen.
Rn. 21 b) Der BFH hat mit Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. entgegen Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 einschränkend ausgelegt.
Damit lag sowohl nach der im Streitjahr geltenden Verwaltungsauffassung wie auch nach dem Senatsurteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 eine "Bauleistung" i.S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vor.
Rn. 23 Entgegen der Verwaltungsauffassung setzt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aber nach dem BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 auch voraus, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Dass dies auch dem Verständnis der H-GmbH entsprach, wird dadurch belegt, dass die H-GmbH die von der Klägerin empfangene Leistung als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG versteuerte (und erst später nach der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 die Rückgängigmachung dieser Besteuerung geltend machte).
Rn. 54 Diese Verwaltungsanweisung hat der BFH durch das Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, Leitsatz 1 ausdrücklich verworfen und entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Beide Unternehmer sind davon ausgegangen, dass die H-GmbH als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet; diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 als unrichtig herausgestellt (s. oben II.2.d aa (2)).
- EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Rn. 33 So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).Rn. 34 Zudem kann sich der Steuerpflichtige auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund einer bestimmten Handlung berechtigte Erwartungen begründet hat (EuGH-Urteile Europäisch-Iranische Handelsbank vom 5. März 2015 C-585/13 P, EU:C:2015:145, Rz 95, m.w.N., und Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 44, m.w.N.).
Die vertrauensauslösende Handlung kann --wie im Streitfall-- auf einer allgemeingültigen (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift beruhen (vgl. dazu Hummel, Mehrwertsteuerrecht 2016, 4, 11 f.), wenn sie --wie hier-- systematisch angewendet wurde (vgl. EuGH-Urteil Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 46).
- BFH, 03.12.2015 - V R 43/13
Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Dabei ist zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13, BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, unter II.2.b).Rn. 44 aa) § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nimmt ausdrücklich auf das Erstattungsverlangen des Leistungsempfängers Bezug und ist schon deshalb in der Weise auslegbar, dass es für die Änderungsbefugnis auch darauf ankommt, ob dem leistenden Unternehmer ein Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung --der an den Leistungsempfänger zu erstattenden-- Umsatzsteuer zusteht (zu den Grenzen der Wortlautauslegung im Umsatzsteuerrecht vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, unter II.2.b).
- FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 1553/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 855 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) sind § 27 Abs. 19 Sätze 1 und 2 UStG verfassungsgemäß und unionsrechtskonform.
- FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.Nach dem in EFG 2016, 849 veröffentlichten Urteil des FG vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U ist der Ausschluss des dem Bauleistenden gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehenden Vertrauensschutzes durch den mit "echter" Rückwirkung eingeführten § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann verfassungsgemäß i.S. des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wenn der Bauleistende auf Erhebungsebene vollständig finanziell entlastet werde.
- BFH, 24.10.2013 - V R 31/12
Sollbesteuerung und Steuerberichtigung
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Rn. 31 (1) Die Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Verbrauchsteuer und dabei zugleich eine indirekte Steuer, bei der dem Unternehmer die Aufgabe zukommt, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, unter II.2.c). - EuGH, 13.03.2014 - C-204/13
Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Soll danach der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteil Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 41, m.w.N), so geschieht dies unter den besonderen Bedingungen des § 27 Abs. 19 UStG mit der Abtretung. - EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Rn. 33 So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.). - BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Rn. 35 Schließlich ist im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Steuerpflichtigen verpflichtet (z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 14, m.w.N.). - EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - …
Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
Rn. 31 (1) Die Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Verbrauchsteuer und dabei zugleich eine indirekte Steuer, bei der dem Unternehmer die Aufgabe zukommt, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, unter II.2.c). - OLG Köln, 04.08.2016 - 7 U 177/15
Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer
- BFH, 27.01.2016 - V B 87/15
Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen
- BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86
Hinterbliebenenversorgung
- EuGH, 09.07.2015 - C-183/14
Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines …
- BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08
Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 - …
- EuGH, 20.10.1993 - C-10/92
Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato
- EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15
Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!
- EuGH, 05.03.2015 - C-585/13
Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen …
- BFH, 25.09.2014 - IV R 44/11
Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der …
- BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
A)
- BFH, 11.01.1991 - III R 60/89
Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung
- BFH, 27.09.2018 - V R 49/17
Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Soweit dies dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 V B 87/15 (BFHE 252, 187) und der dort für möglich gehaltenen Auslegung von § 17 UStG zu entnehmen sein sollte, hat der erkennende Senat hieran in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62) nicht festgehalten.Für die Ausübung der Änderungsbefugnis gegenüber dem Leistenden muss diesem hier ein abtretbarer Nachforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zustehen (BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und unter II.2.d), der sich entsprechend der Senatsrechtsprechung aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus ergänzender Vertragsauslegung (so Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2469) ergeben kann.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62 entschieden hat, kommt eine Berücksichtigung von § 17 UStG bei einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 13b UStG nicht in Betracht.
- BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers …
Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand).Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erforderlich.
- BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17
Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Darauf sei es im BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62) nicht angekommen.In Rz 57 des BFH-Urteils in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 habe der BFH außerdem ausgeführt, dass das Interesse an der Ausnutzung von "windfall profits" nicht schutzwürdig sei.
Auf die Frage, ob der V. Senat des BFH seine im BFH-Beschluss in BFHE 252, 187 geäußerten ernstlichen Zweifel bereits mit dem BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 (Rz 62) aufgegeben hat, was das FA in Abrede stellt, kommt es dabei nicht an.
Rn. 23 c) Zu den vom FA befürchteten "windfall profits" kann es in diesem Zusammenhang nicht kommen: Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gemäß § 27 Abs. 19 UStG ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24 ff.).
Dieser Anspruch ist abtretbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 61 f.).
Eine eventuelle Abtretung hat das FA anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 63 ff.).
Rn. 24 d) Der Senat weicht mit dieser zivilrechtlichen Sichtweise nicht vom Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, das einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer aufgrund von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bejaht hat, ab; denn der V. Senat des BFH hat in Rz 58 seines Urteils in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht.
- FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über …
Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854; nachfolgend: BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).Rn. 33 3. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760;… vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
Rn. 37 Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die zusätzliche Voraussetzung, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehen muss, unmittelbar nur in Zusammenhang mit der Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG im Festsetzungsverfahren gefordert.
Rn. 43 Da sich der erkennende Senat somit ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) anschließt, wonach das Finanzamt nicht erst im Erhebungsverfahren bei einer Entscheidung über die Abtretung, sondern bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG - ggf. auch unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Bauträger- feststellen muss, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, muss sich auch das hiesige Gericht - wie zuvor bereits der BFH - aufgrund der Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 3 i.V.m. Satz 1 UStG nicht mit der Frage zu befassen, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt.
Rn. 44 Für die Wertung des hiesigen Gericht sprechen im Übrigen folgende Gründe: Unter Berücksichtigung von Ziffer 2 b) der Gründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) kann die Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nach der es für die Änderungsbefugnis auch auf das Bestehen eines abtretbaren Anspruchs des Leistenden ankommt, nicht allein auf den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG beschränkt werden.
Für die rechtliche Wertung, dass die nach § 27 Satz 19 Satz 3 UStG zu treffende Ermessensentscheidung über die Annahme der Abtretung und eine unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgte geänderte Steuerfestsetzung insoweit - wie dargestellt - in einem gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen und insoweit auch letztlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, spricht ferner die sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des BFH, dass ohne eine entsprechende Annahme einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch das Finanzamt ein nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer ergangener Änderungsbescheid aufzuheben ist.
Soweit das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) der Entscheidungsgründe (…Rz. 62 in juris) seines Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) entsprechend den Ermessenserwägungen des hiesigen Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung entschieden hat, dass die rechtliche Prüfung, ob der zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe, versteht der erkennende Senat das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) so, dass der BFH damit dieser Rechtsauffassung widersprochen hat.
Rn. 50 Zwar hat der BFH unter Ziffer 3.a) der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die Rechtsauffassung des FG Münster insoweit bestätigt, dass für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG u.a. aus Gründen des Unionsrechts von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sei.
Aus Ziffer 2. a) dd) (4) (…Rz. 59 in juris) der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch, dass die erforderliche zivilrechtliche Inzidentprüfung gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden klären muss, ob und ggf. inwieweit der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.
Rn. 53 Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, unter Ziffer 3.a) der Urteilsgründe) aus Gründen des Unionsrechts sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben den leistenden Unternehmer durchaus als schutzwürdig ansieht.
Der Senat versteht allerdings die vorgenannte BFH-Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - so, dass das Eingreifen dieses Schutzes im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen voraussetzt, dass dem leistenden Unternehmer auch tatsächlich ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und dass in diesem Zusammenhang - und nicht etwa erst in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren - zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger berechtigterweise Gewährleistungsansprüche geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; unter Ziffer 3. b) und Ziffer 2. a) dd) (4) der Urteilsgründe).
Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, zu konkretisieren, welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) für den Fall ergeben, dass sich der leistungsempfangende Bauträger gegen die Annahme der Abtretung durch das Finanzamt unter Hinweis darauf wendet, dass das Finanzamt bereits vor Erlass der nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geänderten Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bauträger Gewährungsleistungsrechte geltend gemacht habe.
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19
Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!
Rn. 91 Ein dem Bauleister gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehender Vertrauensschutz ist durch die Regelung des verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegenden § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG auch für solche Fälle ausgeschlossen, in denen - wie hier - die Erstattung vor Inkrafttreten des § 27 Abs. 19 UStG beantragt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; FG Münster, Urteil vom 15. März 2016 - 15 K 3669/15 U - UR 2016, 469; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris).Rn. 92 § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass dem Bauleister keine Nachteile entstehen, mithin eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn dem Bauleister ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2019 - V R 21/18 - MwStR 2019, 1004; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 - MwStR 2019, 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 10 U 144/17 - zitiert nach juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 7 K 7243/16 - zitiert nach juris; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Köln, Urteil vom 07. November 2018 - 9 K 1484/15 - zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 3278/15 U - zitiert nach juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 - 3 K 282/17 - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2017 - 1 K 1293/17 - zitiert nach juris; FG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 14 K 344/16 - zitiert nach juris;… Baum, in: Baum, AO/FGO Handausgabe, § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (Fassung 2020) Rn. 17).
Ebenso kann dahinstehen, ob eine verfassungsrechtlich echte, aber unbedenkliche Rückwirkung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; vgl. zur Rückwirkung allgemein: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - DStR 2014, 520; vgl. auch BFH, Beschluss vom 29. August 2012 - VIII B 45/12 - DStR 2012, 1914 zur Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG), weil dem Bauleister kein oder nur ganz unerheblicher Schaden entsteht, so dass die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig wäre (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2014 - IX R 25/13 - HFR 2014, 298; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - NVwZ 2016, 300).
Rn. 98 Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erstattung der von ihr zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass dies zu einer Belastung des jeweiligen Bauleisters führen würde (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).
Ebenso ist es unerheblich, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, die Erstattung werde wegen der vertrauensschützenden Regelung des § 176 Abs. 2 AO keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung gegen den jeweiligen Bauleister haben (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).
Das Interesse an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns (…"windfall-profits", vgl. Finkenauer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 313 BGB Rn. 61) ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in keiner Weise schutzwürdig (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).
Eine schützenswerte Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug, bei dem die Beklagte Umsatzsteuer weder an die Bauleister zu zahlen hatte noch den Leistungsbezug selbst versteuern musste, bestand zu keinem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).
Rn. 104 Das Finanzamt muss einerseits im Verhältnis zum Bauleister bereits bei der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauleister das Bestehen und die Abtretbarkeit der Forderung gegen den Leistungsempfänger klären (vgl. BFH, Beschluss vom 21. März 2018 - V B 144/17 - MwStR 2018, 616; BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 - DStR 2017, 777).
- FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des …
Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760) ausgeführt: "Aus der dort [§ 27 Abs. 19 S. 1 UStG] ausdrücklich genannten Voraussetzung eines Erstattungsverlangens des Leistungsempfängers ergibt sich auch, dass dem Leistenden ein Anspruch auf Zahlung der zu erstattenden Steuer -als Voraussetzung für die Änderungsbefugnis- zusteht." Hieraus schließt der Senat, dass Voraussetzung für die Änderung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG der Anspruch auf Zahlung ist.Rn. 63 bb) Einer Änderung steht auch nicht das BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) entgegen.
"Das Interesse an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns ("windfall-profits") ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in keiner Weise schutzwürdig" (BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Denn es kommt auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nicht an (BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760).
§ 27 Abs. 19 S. 1 UStG ermöglicht, dass das Finanzamt zwar an den Bauträger die Umsatzsteuer zu erstatten hat, kann aber sofort mit seiner Forderung auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer, die ihm vom Bauhandwerker abgetreten wurde, aufrechnen, so dass sich das Ganze als sog. "Nullsummenspiel" darstellt (Heuermann, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, DStR 2017, 783).
Denn nach BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) kommt es für eine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG auf einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an.
Rn. 73 Sind nach BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) aufgrund des Gesamtzusammenhangs die einzelnen Gesetzesanordnungen "in ihrem Gesamtkontext auszulegen", gehört hierzu zur Überzeugung des Senats auch § 171 Abs. 14 AO.
Hierfür spricht, dass nach Auffassung des BFH § 27 Abs. 19 UStG die grundsätzliche Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durchbricht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760; vom 27. September 2018 V R 49/17, DStR 2018, 2423).
- BFH, 17.04.2024 - XI R 16/22
Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in …
Da das FA erst nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) unter dem 27.10.2017 geänderte Muster von Abtretungsverträgen übersandt habe, habe eine Abtretung auch erst Ende 2017 nach Prüfung und Zusammenstellung aller notwendigen und geforderten Unterlagen erfolgen können.Hierüber ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 47).
Der leistende Unternehmer hat daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem FA bereitzustellen, damit es die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann (vgl. dazu FG Münster, Urteile vom 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rz 24, Revisionen der Klägerin und des FA durch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 als unbegründet zurückgewiesen; vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO, EFG 2021, 1856, Rz 91).
Rn. 32 Für den Fall, dass ein ordnungsgemäßes Abtretungsangebot vorliegt, ist das Ermessen des FA, ob es die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG annimmt, bereits aus Gründen des Unionsrechts auf null reduziert, so dass der leistende Unternehmer für die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG umschriebene Fallgestaltung (Annahme einer Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung und Mitwirkung des leistenden Unternehmers bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs) einen Rechtsanspruch auf Annahme seines Abtretungsangebots hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 65).
Rn. 33 bb) Das Angebot der Klägerin war ordnungsgemäß, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine geänderten Rechnungen mit Steuerausweis gegenüber G und F erteilt hatte, weil die Rechnungserteilung mit Steuerausweis nicht Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist, sondern nur Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 68).
Da der einfachgesetzliche Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht, wenn dem leistenden Unternehmer hieraus keine Nachteile entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 37), ist das Realisationsrisiko letztlich dem Fiskus zuzuweisen.
Steht dem leistenden Unternehmer kein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zu, darf das FA die Steuerfestsetzung nicht nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ändern (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760;… vom 31.01.2024 - V R 24/21, BFH/NV 2024, 742).
Rn. 35 Daher reduzierte sich das dem FA nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eingeräumte Ermessen auf null, so dass seine Entscheidung, dieses zunächst von der Klägerin abgegebene Abtretungsangebot nicht anzunehmen, ermessensfehlerhaft war (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 66).
Rn. 41 ff) Außerdem musste der Klägerin als Bauleistender zugestanden werden, dass sie die anfangs vielfach rechtlich in Zweifel gezogene Norm des § 27 Abs. 19 UStG bis zur Klärung ihrer Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit durch das BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) zunächst kritisch hinterfragte.
- FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15
Finanz- und Abgaberecht
Rn. 26 Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 23.02.2017 an, wonach § 27 Abs. 19 Satz 1, 2 UStG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen ist, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung dann zulässig ist, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).Der durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordnete Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes sei unionsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheides, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt würden (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Die Klägerin und die W GmbH mussten auch auf Basis der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgehen, dass die W GmbH Steuerschuldnerin für die erbrachten Leistungen war, denn auf der Grundlage der damals geltenden Verwaltungsauffassung (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) war es nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Danach war die W GmbH, die die von der Klägerin bezogenen Leistungen für die steuerfreie Lieferung von Wohnungen verwendet hat, nur auf der Grundlage der beim Vertragsschluss geltenden Verwaltungsauffassung, nicht aber nach der BFH-Rechtsprechung Steuerschuldnerin (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Denn die Klägerin muss für die W GmbH eindeutig erkennbar ihren Vergütungsanspruch nicht mehr auf der Grundlage eines von ihr nicht zu versteuernden Entgelts, sondern als Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Steuerschuld kalkulieren (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann der Klägerin nicht zugemutet werden (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
Rn. 45 Nach einer weiteren Ansicht sei der Fristbeginn nicht vor Verkündung des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760) am 05.04.2017 anzunehmen, da dieses Urteil die erste höchstrichterliche Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche gewesen sei (FG Nürnberg…, Urt. vom 30.01.2018 2 K 1351/17, EFG 2018, 533 mit Anm. Pflaum).
Der Senat folgt in seinem Urteil der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 23.02.2017 (V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).
- BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20
Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht …
Es kommt überdies --anders als die Klägerin meint-- nicht darauf an, dass die Organträger der Klägerin nach Angaben der Klägerin bei Rückforderung der von ihnen zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer nicht wussten und auch nicht wissen mussten, dass dies zu einer Belastung der leistenden Unternehmer führen würde, sondern davon ausgegangen sind, die Erstattung werde wegen der vertrauensschützenden Regelung des § 176 Abs. 2 AO keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung gegen die leistenden Unternehmer haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 57).Rn. 39 (5) Dass das BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse hat, indem es zu einem Nachzahlungsanspruch infolge ergänzender Vertragsauslegung führt, verstößt nach übereinstimmender Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62; BGH-Urteile in HFR 2019, 329, Rz 18; vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18, juris, Rz 18; in HFR 2020, 958, Rz 15).
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ist nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse der Organträger der Klägerin und der Klägerin an der Ausnutzung von steuerrechtlichen Zufallsgewinnen ("windfall profits") unter Berücksichtigung der Interessenlage aller Beteiligten nicht schutzwürdig, weil die Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug systemwidrig ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 57; in BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz 23; s.a. BFH-Beschluss vom 23.09.2020 - XI R 22/18, BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325, Rz 60).
Rn. 42 (8) Der Vortrag, dass nach der Rechtsprechung des BFH in Fällen des § 27 Abs. 19 UStG Fragen des Erhebungsverfahrens bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden müssen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 38), verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg.
- FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16
Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung
Rn. 22 Hinzu kommt, dass der BFH nach Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl II 2017, 760) die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG inzident ausgeschlossen hat.Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 760).
Danach soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 760, Rz 39, m.w.N.).
- BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des …
- FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17
Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers
- FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
Steuerschuldnerschaft des Organträgers: keine Qualifizierung von Innenumsätzen …
- FG Köln, 07.11.2018 - 9 K 1484/15
Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in sog. Bauträgerfällen
- BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist
- FG Nürnberg, 18.03.2025 - 2 K 1246/22
Leistungsempfänger, Rechtsvorgänger, Abschlagszahlungen, Umsatzsteuerbescheid, …
- BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen …
- FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2323/17
Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an eine Bauträgerin erbrachten Bauleistungen - …
- BFH, 22.08.2019 - V R 21/18
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten
- OLG Stuttgart, 10.01.2018 - 10 U 144/17
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Anspruch eines Bauunternehmers gegen den …
- FG Sachsen, 03.02.2021 - 2 K 763/20
Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an einen Bauträger i.R.e. …
- BFH, 06.07.2023 - V R 5/21
Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln
- BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18
Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers …
- OLG Braunschweig, 08.03.2018 - 8 U 80/17
Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen …
- FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs. …
- FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der …
- FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18
Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 …
- BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund …
- FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16
Zinsen zur Umsatzsteuer 2009
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19
Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013
- FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15
Umsatzsteuer 2009
- BGH, 25.07.2024 - VII ZR 84/21
Umsatzsteuerschuldner bei Bauleistungen: Ergänzende Vertragsauslegung im …
- OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung …
- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21
Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012
- FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2025 - 7 K 11132/22
Aufrechnung in Bauträgerfällen - Ergänzende Vertragsauslegung des Vertrags …
- BGH, 25.07.2024 - VII ZR 646/21
Umsatzsteuerschuldner bei Bauleistungen: Ergänzende Vertragsauslegung im …
- FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18
Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des …
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen …
- FG Köln, 01.10.2025 - 3 K 1832/21
Rechtmäßige Abrechnungsbescheide über streitiges Vorliegen einer wirksamen …
- FG Düsseldorf, 28.04.2017 - 1 K 2634/15
Umsatzsteuer: Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht …
- FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des …
- FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18
Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG
- BFH, 21.03.2018 - V B 144/17
Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über …
- OLG Köln, 15.05.2019 - 11 U 162/18
Zahlung von Restwerklohn Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem …
- BFH, 27.07.2020 - V B 78/18
Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot; …
- OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 87/18
Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!
- OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17
Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages
- BGH, 10.01.2019 - VII ZR 7/18
Steuerschuldnerschaft des Bauträgers bei Bauverträgen vor August 2013
- OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18
Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich …
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17
Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des …
- LG Münster, 13.07.2017 - 24 S 2/16
Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf den durch einen Bauträger an das …
- OLG Düsseldorf, 28.11.2017 - 23 U 23/16
Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur …
- OLG Frankfurt, 16.10.2017 - 29 U 182/16
Bauvertrag: Beiderseitiger Irrtum über Steuerschuldnerschaft
- OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 86/18
Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen …
- BGH, 15.12.2021 - 1 StR 362/21
Umsatzsteuerhinterziehung (Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und …
- OLG Köln, 15.11.2018 - 11 U 86/18
Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2017 - 2 K 220/13
Eisskulpturenausstellung als Museum i.S.d. UStG
- OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21
Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag …
- FG Nürnberg, 30.01.2018 - 2 K 1351/17
Abrechnungsbescheids
- OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18
Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!
- OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17
Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz; …
- LG Köln, 05.10.2017 - 2 O 21/17
Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zum Ersatz von nach Eintritt der …
- FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17
Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer
- OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 5 U 39/17
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 - 7 K 7039/22
Zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG bei vor und nach dem 15.02.2014 …
- OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21
Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem …
- LG Köln, 06.09.2018 - 83 O 12/18
- OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 147/19
Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger; Erstattung gezahlter …
- OLG Brandenburg, 20.02.2025 - 10 U 37/24
Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Form der geschuldeten …
- LG Köln, 02.02.2018 - 7 O 14/17
- FG Münster, 16.12.2024 - 5 K 2205/20
Verfahren/Umsatzsteuer - Abtretungserklärung, Zulässigkeitsvoraussetzungen; …
- KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19
Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des …
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - 18 U 21/17
Trotz abweichender Vereinbarung: Bauträger muss Werklohn zzgl. Umsatzsteuer …
- OLG Hamm, 19.05.2020 - 24 U 203/19
Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer Änderung der rechtswidrigen …
- OLG Köln, 11.10.2018 - 17 U 92/17
Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages
- LG Köln, 18.07.2018 - 25 S 15/17
- FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21
Aufrechnung
- LG Köln, 27.04.2018 - 7 O 318/17
- LG Karlsruhe, 22.04.2020 - 6 O 20/19
Umsatzsteuer für Leistungen eines Bauunternehmers: Anspruch eines Bauträgers …
- FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 5 K 5261/15
Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer
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Rechtsprechung
| RG, 29.04.1916 - Rep. I. 24/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Selbstverteidigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 211
Wird zitiert von ...
- BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
Notstand bei verkehrsbedingtem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn
Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 Satz 2 BGB stets verlangt (RGZ 88, 211, 213 ff.; 113, 301, 302; BGHZ 6, 102, 107; OLG Stuttgart OLG Rspr. 20, 404 f.).
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Rechtsprechung
| AG Düsseldorf, 05.09.2016 - C 24/16 |
Verfahrensgang
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