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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27066
LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 (https://dejure.org/2022,27066)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 (https://dejure.org/2022,27066)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 3 Sa 374/22 (https://dejure.org/2022,27066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 28b IFSG, 626 BGB, 1 KSchG, 102 BetrVG
    Corona/3G-Nachweis/Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

  • IWW

    § ... 28b IfSG, § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 28b Abs. 1 IfSG, § 28b Abs. 3 IfSG, Art 6, 9 DSGVO, § 26 BDSG, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, §§ 13, 4, 7 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG, § 241 Abs. 2 BGB, § 279 StGB, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrVG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 133, 157 BGB, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 28b IFSG, 626 BGB, 1 KSchG, 102 BetrVG
    Corona/3G-Nachweis/Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung bei gefälschtem Corona - Impfnachweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFSG § 28 b; BGB § 626 ; KSchG § 1 ; BetrVG § 102
    Vorlage eines gefälschten Impfnachweises kein absoluter Kündigungsgrund; Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Kündigung wegen vorgetäuschtem Impfnachweis; Interessenabwägung im Rahmen der Kündigung auch bei bewusster Täuschung des Arbeitgebers durch Vorlage eines ...

  • rechtsportal.de

    IFSG § 28 b; BGB § 626 ; KSchG § 1 ; BetrVG § 102
    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gefälschter Impfnachweis zählt als wichtiger Kündigungsgrund

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Nachweis der erfolgten COVID-19- Grundimmunisierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist wichtiger Kündigungsgrund!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung droht bei gefälschtem Impfausweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (27)

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 23;… BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 13).

    Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 24).

    Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal - und sei es "nur" zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 24 m.w.N.).

    Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 24 m.w.N.).

    Dieser ist auch nicht gehalten, sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme ausdrücklich vorzubehalten (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 25).

    Dies schließt für sich allein genommen eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats oder eine Ergänzung der mitgeteilten Beschlussgründe durch den Vorsitzenden nicht aus (BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 26).

    Auf dessen Erklärung darf er sich dann verlassen(BAG vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15, juris, Rz. 27).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Stufe, vgl. BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 15; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, juris, Rz. 26; BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 27; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Rn. 55 Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Rn. 57 Kommt man nach Maßgabe dieser Grundsätze zur Entbehrlichkeit des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung, ist bei der außerordentlichen Kündigung noch weitergehend in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 28;… BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 54;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 26).

    Zu berücksichtigen sind jedoch regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 29).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - wozu außer der Abmahnung unter anderem eben auch die ordentliche Kündigung zählen kann - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 29;… BAG vom 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, juris, Rz. 40;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 27).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27 m.w.N.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 24).

    Rn. 55 Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Rn. 55 Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28;… BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Rn. 57 Kommt man nach Maßgabe dieser Grundsätze zur Entbehrlichkeit des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung, ist bei der außerordentlichen Kündigung noch weitergehend in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (…BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 28;… BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 54; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 26).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - wozu außer der Abmahnung unter anderem eben auch die ordentliche Kündigung zählen kann - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (…BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 29;… BAG vom 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, juris, Rz. 40; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 27).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Stufe, vgl. BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 15; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, juris, Rz. 26; BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 27; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Rn. 52 Als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein (…BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19;… BAG vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, juris, Rz. 29).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (…BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19).

    Kündigungsrechtlich entscheidend ist nicht die Frage, ob und wie viele (weitere) Straftatbestände ein Verhalten verwirklicht hat, sondern das Vorliegen einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die grundsätzlich - nämlich "an sich" - geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 20;… BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 21 m.w.N.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Stufe, vgl. BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 15; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, juris, Rz. 26; BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 27; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Entscheidend sind die objektiv feststellbaren Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, weshalb nachträgliche Umstände wie insbesondere ein bestimmtes Prozessverhalten im Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich keine die bereits ausgesprochene Kündigung - sozusagen nachträglich - rechtfertigende oder das Gewicht einer Pflichtverletzung verstärkende oder mindernde Bedeutung mehr haben können (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 52 ff. m.w.N.).

    Allerdings kennt das Kündigungsschutzrecht weder im Bereich der außerordentlichen noch im Bereich der ordentlichen Kündigung absolute Kündigungsgründe (…BAG vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11, juris, Rz. 28; BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 16).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 24).

    Rn. 55 Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (…BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23;… BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30;… BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Stufe, vgl. BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 15; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, juris, Rz. 26; BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 27; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Rn. 52 Als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26;… BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19;… BAG vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, juris, Rz. 29).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 26;… BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 19).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22

    Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Rn. 60 Im Falle des Klägers ist dies zweifellos so, denn er hat vorsätzlich, nämlich wissentlich und nach seiner Einlassung in der mündlichen Berufungsverhandlung auch gerade zu diesem Zweck, also absichtlich zur Täuschung im Rechtsverkehr von dem gefälschten Impfnachweis und damit von einem gefälschten Gesundheitszeugnis (hierzu OLG Karlsruhe vom 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22, juris, Rz. 19 ff. m.w.N.) Gebrauch gemacht.

    Ob der Kläger mit dem Gebrauch des gefälschten, da jedenfalls inhaltlich unrichtigen Impfnachweises zugleich den Tatbestand des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB verwirklicht hat - was nach dem Wegfall einer etwaigen Sperrwirkung des § 279 StGB seit 24.11.2021 (hierzu näher OLG Karlsruhe vom 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22, juris, Rz. 26 ff. m.w.N.) maßgeblich davon abhängen dürfte, ob die von dem Kläger genutzte Fälschung zwar von einem Arzt stammte, jedoch inhaltlich unrichtige Angaben enthielt, oder aber selbst der ärztliche Aussteller falsch angegeben ist -, kann dahingestellt bleiben.

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22
    Stufe, vgl. BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 15; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, juris, Rz. 26; BAG vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, juris, Rz. 27; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 407/13, juris, Rz. 25; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 16; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris, Rz. 15; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 20; BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, juris, Rz. 14; BAG vom 10.10.2010 - 2 AZR 541/09, juris, Rz. 30).

    Kündigungsrechtlich entscheidend ist nicht die Frage, ob und wie viele (weitere) Straftatbestände ein Verhalten verwirklicht hat, sondern das Vorliegen einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die grundsätzlich - nämlich "an sich" - geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (…BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, juris, Rz. 20; BAG vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11, juris, Rz. 21 m.w.N.).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • ArbG Duisburg, 08.04.2022 - 5 Ca 1575/21
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung - …

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Kopie eines gefälschten Impfausweises mit Täuschungsabsicht als wichtiger Grund …

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • ArbG Köln, 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21

    Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber

  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21

    Außerordentliche Kündigung - ungültiges Testzertifikat - Antigen-Schnelltest

  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21

    Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung

  • ArbG Bielefeld, 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB - …

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - …

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen …

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - 2 Sa 2015/11

    Außerordentliche Kündigung - falsche Dokumentation der Arbeitszeit - …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines …

    Zudem habe das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04.10.2022 (Az. 3 Sa 374/22) in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Arbeitnehmers auf Unwirksamkeit der Kündigung erkannt mit Blick auf die lange Betriebszugehörigkeit des dortigen Klägers und den Umstand, dass dieser die Fälschung des Impfausweises auf Vorhalt sofort zugestanden habe.

    Die darin zutage getretene vorsätzliche und zielgerichtete Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten wiegt so schwer, dass sie grundsätzlich sogar von der Beklagten als "an sich" wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu die zahlreichen einschlägigen Urteile, etwa LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 39;… ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 23;… ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 40, 46;… ArbG Koblenz 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 11 ;… ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 18;… ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 14;… ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 45;… ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 81 ff.;… ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 41, juris).

    Rn. 36 Der Gesetzgeber wollte mit der Normierung der 3G-Regelung die bis dato geltenden Vorschriften zum Schutz vor und zur Eindämmung des Coronavirus ersichtlich verschärfen und schuf daher eine der allgemeinen Gefahrenprävention dienende Regelung, die gerade nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage abstellte, sondern unabhängig von einer konkreten Infektion eines Beschäftigten gelten sollte (LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 46, juris).

    Dies zeigt die durch den Gesetzgeber erfolgte Einschätzung zum Schweregrad entsprechender Verhaltensweisen (so zutr. LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 46;… ArbG Neumünster 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22 - Rn. 34;… ArbG Koblenz 09.03.2022 - 7 Ca 2518/21 - Rn. 20 ;… 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 14 , juris).

    Diese Fallgruppe betrifft dabei ausschließlich das Gewicht der in Rede stehenden Vertragspflichtverletzung, die für sich schon die Basis für eine Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt und sich insbesondere unabhängig von einer Wiederholungsgefahr oder sonstigen Umständen, die Gegenstand der weiteren Interessenabwägung sein können - wie etwa ein bislang unbelastetes Arbeitsverhältnis -, bemisst (…BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27; LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 36, juris).

    Es handelte sich weder um ein (oder mehrere) Versehen noch um ein Augenblicksversagen und geschah zudem aus nichtigem Grund, da es für den Kläger mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand - einem PCR-Test oder sogar nur einem von der Beklagten angebotenen Selbsttest unter Aufsicht im Testzelt vor ihrem Werk - verbunden gewesen wäre, rechtmäßigen Zugang zum Werk zu erhalten (zu diesem Wertungsaspekt LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 44;… ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 17;… ArbG Neumünster 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22 - Rn. 37, 43, juris).

    Rn. 54 fff) Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, das LAG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 04.10.2022 (Az. 3 Sa 374/22) in einer vergleichbaren Fallkonstellation die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam gehalten, so verfängt dies nicht.

  • LAG Hamm, 30.03.2023 - 18 Sa 1048/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Verletzung der Rücksichtnahmepflicht …

    Rn. 58 Jeder Arbeitnehmer ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 27.09.2022 - 2 AZR 508/21, Urteil vom 30.07.2020 - 2 AZR 43/20, Urteil vom 24.10.2018 - 10 AZR 69/18). Eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht kommt als Kündigungsgrund "an sich" in Betracht (BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 240/19, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 m.w.N.)..

    Rn. 59 Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer unrichtige ärztliche Bescheinigungen vorlegt (vgl. zum Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16). Generell stellt die Vorlage gefälschter ärztlicher Bescheinigungen, die Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis haben, eine schwere Pflichtverletzung dar (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 zu gefälschten Impfausweisen).

  • ArbG Bielefeld, 06.10.2022 - 1 Ca 948/22

    Ärztin in Weiterbildung, gefälschter Covid-19- Impfnachweis

    Diese Auffassung wir auch laut einer Pressemitteilung von zwei Kammern des LAG Düsseldorf geteilt (Urteil bzw. Beschluss vom 04.10.2022 - 8 Sa 326/22 bzw. 3 Sa 374/22).
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