Rechtsprechung
| BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Dritteinziehung; Bedeutung der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 StGB, § 73b StGB, § 304 InsO
Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Dritteinziehung; Bedeutung der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73e Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 73 StGB, § 73b StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 80 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 91 ZPO, § 459g Abs. 2, §§ 459, 459c Abs. 1, 2 StPO, § 89 Abs. 1 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 201 Abs. 1 InsO, § 302 Nr. 1 InsO, § 850f ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO, § 854 Abs. 1 BGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter; Einziehung des Wertes des Erlangten im Rahmen der Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung; Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Dritteinziehung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Zur Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 26.06.2018 - 111 KLs 19/17
- BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Papierfundstellen
- NZI 2019, 305
- StV 2019, 736 (Ls.)
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (14)
- BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05
Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Denn bei der Einziehung handelt es sich wie bei dem Verfall nach alter Rechtslage um eine strafrechtliche Nebenfolge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die dem strafrechtlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312).Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44;… MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).
- BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12
Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 17 cc) Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat als Insolvenzgläubiger oder als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, zu behandeln ist (zur Abgrenzung vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NJW-RR 2014, 1079; danach kommt es darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich die Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben).Zwar müssen zum vollendeten Straftatbestand, aufgrund dessen die Geschädigten mit ihren Schadensersatzansprüchen (aus Vertrag [§ 280 Abs. 1 BGB] und aus Delikt [§ 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB; § 826 BGB]) als Altgläubiger anzusehen sind, der Strafprozess und die Einziehungsanordnung hinzutreten (vgl. zum zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch [§ 91 ZPO] BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NJW-RR 2014, 1079, 1080).
- BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH…, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256;… Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44;… MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).
- BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17
Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 9 Die zur Verfallsanordnung gegen den Täter oder zu Lasten eines Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB aF) entwickelten Grundsätze sind zur Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter (§ 73 StGB nF) von der Dritteinziehung (§ 73b StGB nF) weiterhin maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, juris):.In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256;… Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).
- BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03
Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH…, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256;… Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22). - BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14
Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44;… MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309). - BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17
Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 8 aa) Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte "durch" die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (…BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142; Köhler, NStZ 2017, 497, 503). - BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzverfahren: Verfall des Wertersatzes und Einziehung des Wertersatzes als …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 18 (1) Als Altgläubiger unterfiele der Staat dem allgemeinen Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO; seine Wertersatzeinziehungsforderung wäre im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangig zu bedienen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607 ff.). - BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 21 c) Da der Angeklagte die Fahrzeuge, Maschinen und Sattelauflieger unauffindbar ins Ausland verbrachte, hat das Landgericht zutreffend eine Wertersatzeinziehungsentscheidung nach § 73c Satz 1 StGB getroffen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 9;… Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 7). - BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18
Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf …
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
Rn. 9 Die zur Verfallsanordnung gegen den Täter oder zu Lasten eines Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB aF) entwickelten Grundsätze sind zur Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter (§ 73 StGB nF) von der Dritteinziehung (§ 73b StGB nF) weiterhin maßgeblich (…BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, juris):. - BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ …
- BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter …
- BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14
Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des …
- BVerfG, 17.07.2008 - 2 BvR 2182/06
- LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren
Dabei kann in Fällen, in denen der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft handelt, nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass er bereits durch die Mehrung des Vermögens der juristischen Person bzw. der Gesellschaft die für § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erforderliche Verfügungsgewalt erlangt hat (BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 StR 447/18, juris Rn. 9 ff.).Zulässig ist die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB in dieser Konstellation vorrangig dann, wenn der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dann, wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 StR 447/18, juris Rn. 11).
- BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf …
Eine Einziehungsanordnung wäre insoweit gegen die oHG als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b StGB) zu richten gewesen (BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 9-11;… vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18;… vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10 …und vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15). - BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (keine Strafbarkeit bei …
Vielmehr dürfte die Einziehungsbeteiligte möglicherweise schon vor der Betriebseinstellung, spätestens jedoch ab dem 31. März 2015 nur noch als ?Mantel? im Sinne der vorgenannten Fallgruppe der Vermögensverschmelzung (II. 2.) einzuordnen sein; ihre Vermögenslosigkeit spricht dafür, dass der Angeklagte sämtliche verbliebene Vermögensgegenstände auf sich überleitete und die nur noch als ?Hülle? dienende GmbH i.L. aushöhlte (…vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15;… vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 14 f. und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 11; je mwN).
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20
Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz; …
Der Einziehungsanspruch steht dabei originär dem Staat zu (…BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, ZInsO 2019, 499 Rn. 17).Im Falle der Einziehung von Wertersatz ist mithin allein die Begehung der zugrundeliegenden Straftat und das damit verbundene Erlangen des Gegenstandes der Wertersatzeinziehung durch den Täter maßgeblich und nicht erst die rechtskräftige Anordnung der Wertersatzeinziehung durch das Strafgericht (in der Tendenz ebenso, wenn auch letztlich offengelassen: BGH, Beschluss vom 14. November 2018, aaO, Rn. 17; befürwortend Tschakert, ZInsO 2019, 1149, 1152; offengelassen von Köllner, NZI 2019, 307, 308).
Denn bei der Einziehung (von Wertersatz) handelt es sich um eine strafrechtliche Nebenfolge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die daher - nicht anders als nach alter Rechtslage - dem strafrechtlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, ZInsO 2019, 499 Rn. 16).
Die Einziehung ist mithin ohne Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters durch das Strafgericht und ohne Unterbrechung des Strafverfahrens (wie im Zivilrechtsstreit in § 240 ZPO vorgesehen) anzuordnen (BGH, Beschluss vom 14. November 2018, aaO; entsprechend zum Verfall von Wertersatz nach altem Recht: BGH…, Urteil vom 2. Dezember 2005, aaO;… vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 114;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b-111p Rn. 44;… MünchKomm-StPO/Bittmann, Vor §§ 111b-111p Rn. 8).
- BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren …
(a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11).Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 aaO).
Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, insbesondere eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder dass der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 26 Rn. 26; vgl. zudem BGH…, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 26 ff.).
Dass sich der Angeklagte R. der Einziehungsbeteiligten nur als formalen Mantel bedient hätte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO), lässt sich den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.
- BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte …
Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631;… vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589;… BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126;… vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt);… Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22;… Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411;… BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52;… vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.). - BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger; …
Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187, 188; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18). - BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18
Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek …
Durch den Vermögensarrest wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen Vermögensvorteils entstandene und fällige "quasi-bereicherungsrechtliche" Anspruch des Staates gesichert (…vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305 Rn. 15). - LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20
Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt
Rn. 333 237 Zwar kann, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 - NZI 2019, 305 [306]; Beschluss vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 - NStZ-RR 2019, 278) nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den der Einziehung unterliegenden Vermögensgegenstand erhalten hat.Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel für seine Tat nutzte, dass er eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder darin, dass jeder der Gesellschaft aus der Tat zufließende Vermögensvorteil sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 - a.a.O.).
- LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18
Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen
Rn. 1305 Eine vergleichbare Vorgehensweise wurde durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (Az. 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12) als Indiz für eine Nutzung eines formalen Gesellschaftsmantels gesehen.Dies sei nicht der Fall, wenn Aushöhlungsmaßnahmen getroffen werden (…aaO.) oder mit den als Betriebsmitteln in Betracht kommenden Gegenständen "nach Belieben" verfahren wurde (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12).
Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Gesellschaften um klassische Mantelgesellschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12), weil diese allein benötigt und gegründet wurden, um die Tätigkeit des Angeklagten H , der aufgrund der gegen ihn bereits unter seiner Firma N laufenden steuerlichen Ermittlungen keine gewerblichen Tätigkeiten im eigenen Namen mehr durchführen konnte, zu camouflieren.
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
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- LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
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