Weitere Entscheidungen unten: KG, 26.09.2019 | OLG Brandenburg, 29.01.2020

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19   

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https://dejure.org/2021,5226
OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2021,5226)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2021,5226)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2021,5226)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • baurechtsiegen.de

    Werkvertrag Einfamilienhauserrichtung - Verjährung Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1, §§ 217, 271 Abs. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
    Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs vor dem Nacherfüllungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche auf Rückerstattung und Schadensersatz aus einem Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses Unzureichende Berufungsbegründung Einrede der Verjährung Verjährung eines Erfüllungsanspruchs vor dem Nacherfüllungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfüllungsanspruch verjährt vor Mängelbeseitigungsanspruch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungsanspruch verjährt vor Mängelbeseitigungsanspruch! (IBR 2021, 234)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 611
  • NZBau 2021, 540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240).

    Hingegen sei im Falle der Nichtleistung für ihn klar erkennbar, dass der Unternehmer überhaupt nicht mit der Ausführung beginne oder diese fortsetze, so dass ihm eine Klage auf Erfüllung zur Verjährungshemmung in der kurzen Regelverjährungsfrist zumutbar sei (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 24 U 14/18, Rn. 110 ff. m. w. N; offengelassen in der dazu ergangenen Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: VII ZR 108/19, Rn. 26, jeweils zitiert nach juris; siehe auch Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Raab-Gaudin, a. a. O., § 634a BGB Rn. 156).

    Die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren kann, ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 zu dem Aktenzeichen VII ZR 108/19 auf die hierzu durch das OLG Hamm mit Urteil vom 30.04.2019 zu dem Aktenzeichen 24 U 14/18 offengelassen worden und damit (weiterhin) höchstrichterlich nicht geklärt; wegen der dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen besteht eine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • BGH, 28.05.2020 - VII ZR 108/19

    Herstellungsanspruch des Bauherrn verjährt: Werklohn wird dadurch nicht fällig

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Hingegen sei im Falle der Nichtleistung für ihn klar erkennbar, dass der Unternehmer überhaupt nicht mit der Ausführung beginne oder diese fortsetze, so dass ihm eine Klage auf Erfüllung zur Verjährungshemmung in der kurzen Regelverjährungsfrist zumutbar sei (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 24 U 14/18, Rn. 110 ff. m. w. N; offengelassen in der dazu ergangenen Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: VII ZR 108/19, Rn. 26, jeweils zitiert nach juris; siehe auch Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Raab-Gaudin, a. a. O., § 634a BGB Rn. 156).

    Die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren kann, ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 zu dem Aktenzeichen VII ZR 108/19 auf die hierzu durch das OLG Hamm mit Urteil vom 30.04.2019 zu dem Aktenzeichen 24 U 14/18 offengelassen worden und damit (weiterhin) höchstrichterlich nicht geklärt; wegen der dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen besteht eine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    (2) Allerdings entstehen die Gewährleistungsrechte nach den §§ 633 ff. BGB erst mit der Abnahme des Werkes, mit einem Abnahmesurrogat oder auch ohne Abnahme, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist; bis zu einem solchen Zeitpunkt ist der Besteller dagegen auf die ihm bezüglich des Erfüllungsanspruches aus §§ 631 Abs. 1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 BGB nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zustehenden Rechte verwiesen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az.: VII ZR 235/15, - zitiert nach juris -, Rn. 32 ff. und 45 f.).

    Wenn sich die Kläger dafür darauf stützen, dass eine unübersichtliche Rechtslage und uneinheitliche Rechtsprechung zu dem Bestehen von Mängelrechten vor der Abnahme vorgelegen habe, ist dies irrelevant; von dieser Rechtsfrage nicht betroffen war nämlich weder vor noch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung, dass dem Besteller vor der Abnahme (jedenfalls) der werkvertragliche Erfüllungsanspruch zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az.: VII ZR 235/15, - zitiert nach juris -, Rn. 25 ff. m. w. N.).

  • BGH, 07.11.2014 - V ZR 309/12

    Anspruchsverjährung: Verjährungsbeginn bei Kenntnis anspruchsbegründender

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Dies erfasst - gleich ob unmittelbar oder analog - insbesondere etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Verzuges mit der Erfüllung der Hauptforderung selbst dann, wenn der Verzugsschaden (vollständig) erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 113/06, Rn. 15, und Urteil vom 07.11.2014, Az.: V ZR 309/12, Rn. 10; siehe außerdem Urteil vom 23.11.1994, Az.: XII ZR 150/93, Rn. 14, zu § 224 BGB a. F, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.).

    [2] Soweit die Beklagte gegenüber dem Erfüllungsanspruch der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf ihre Abschlagsforderungen geltend gemacht hat, misst § 205 BGB eine verjährungshemmende Wirkung allein der Inanspruchnahme vertraglicher, nicht aber gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte wie solcher aus §§ 273, 320 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2014, Az.: V ZR 309/12, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 30.03.2010 - 10 U 87/09

    Architektenhaftung: Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung eines Wohn- und

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Verringerte sich im Gegenzug ein Ersatz entgangener Nutzungen zu Gunsten der Kläger um die höheren Mietforderungen auf verbleibende ([1.500,00 EUR x 81 Monate =] 121.500,00 EUR Nutzungsentgang - [19.741,02 EUR + 25.510,80 EUR =] 45.251,82 EUR Miete =) 76.248,18 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: VII ZR 172/13, - zitiert nach juris -, Rn. 21), wäre in der Folge ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO bereits deshalb ausgeschlossen, weil einzelne Posten des gleichen Schadens betroffen sind, welche innerhalb des identischen Schadens als verschiedene Berechnungsparameter bloß unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruches darstellen und im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags damit austauschbar sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 10 U 87/09, - zitiert nach juris -, Rn. 84 zum Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes, soweit Nutzungsentgang und Mietschaden denselben Haftungsgrund haben, sich aber gegenseitig ausschließen).

    Für den Verjährungsbeginn muss der Geschädigte nicht in der Lage sein, seinen Anspruch zu beziffern; vielmehr genügt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 10 U 87/09, - zitiert nach juris -, Rn. 107 m. w. N.).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Unstreitig haben die Kläger nie eine Abnahme der Leistungen der Beklagten erklärt; zudem betrifft die Berufung der Kläger allein Beträge für einen Zeitraum, welcher noch vor ihrer Rücktritts- und Kündigungserklärung vom 28.03.2013 liegt, mit der die Kläger weitere Arbeiten der Beklagten ernsthaft und endgültig abgelehnt und damit ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az.: VII ZR 301/13, - zitiert nach juris -, Rn. 46 ff.).
  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Ist eine Verzögerung durch eine Mangelhafthaftigkeit der Werkleistung mit verursacht, kann vielmehr bereits deshalb der Anwendungsbereich der Mängelrechte aus den §§ 633 ff. BGB eröffnet sein; lediglich wenn der Schaden bei einer verzögerten Leistung auch dann entstanden wäre, wenn man sich den vorhandenen Werkmangel hinweg denkt, ist der Schaden nur bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zu ersetzen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kober, BeckOGK, Stand: 01.07.2020, §§ 634 Rn. 253, 636 Rn. 408 m. w. N.; siehe insbesondere BGH, Urteil vom 19.06.2009, Az.: V ZR 93/08, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. zum Nutzungsausfall im Kaufrecht nach §§ 437 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    Verringerte sich im Gegenzug ein Ersatz entgangener Nutzungen zu Gunsten der Kläger um die höheren Mietforderungen auf verbleibende ([1.500,00 EUR x 81 Monate =] 121.500,00 EUR Nutzungsentgang - [19.741,02 EUR + 25.510,80 EUR =] 45.251,82 EUR Miete =) 76.248,18 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: VII ZR 172/13, - zitiert nach juris -, Rn. 21), wäre in der Folge ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO bereits deshalb ausgeschlossen, weil einzelne Posten des gleichen Schadens betroffen sind, welche innerhalb des identischen Schadens als verschiedene Berechnungsparameter bloß unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruches darstellen und im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags damit austauschbar sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 10 U 87/09, - zitiert nach juris -, Rn. 84 zum Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes, soweit Nutzungsentgang und Mietschaden denselben Haftungsgrund haben, sich aber gegenseitig ausschließen).
  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    (2) Nicht mehr von Bedeutung ist damit, dass die Ansprüche (erst) aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nicht der Verjährung nach § 634a BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen (vgl. zum Kaufrecht BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06, - zitiert nach juris -, Rn. 37 m. w. N.).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07

    Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom

    Auszug aus OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19
    (1) Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt gemäß § 325 BGB nicht ausgeschlossen (vgl. für den Kaufvertrag auch BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az.: VIII ZR 16/07, - zitiert nach juris -, Rn. 7 f. m. w. N.).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06

    Anerkenntnis einer Saldoaufstellung von Verbindlichkeiten durch nicht

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 113/06

    Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Rückzahlung eines Darlehens bei

  • BGH, 08.07.2010 - VII ZR 171/08

    Werkvertrag: Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf vor der Abnahme

  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

  • OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 7 U 54/14

    Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

  • OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 135/06

    Rücktritt vom BGB-Bauvertrag: Wertersatz statt Rückgabe der Bauleistung;

  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

  • OLG Hamm, 17.06.2015 - 20 U 56/14

    Anforderung an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist beim Abschluss

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

  • OLG Naumburg, 24.08.2015 - 1 U 37/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag: Ausstehender Kaufpreisrest als Schadensersatz statt

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZR 180/09

    Steuerberaterhaftung: Abschluss eines stillschweigenden, verjährungshemmenden

  • BGH, 25.01.2001 - V ZR 22/00

    Dem Schlußurteil vorbehaltene Kostenentscheidung nach Nichtannahme der Revision

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 71/10

    Zulassung der Revision: Grenzen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das

  • OLG Frankfurt, 15.04.2005 - 24 U 11/05

    Fracht- und Speditionsgeschäft: Verjährung vertraglicher Erfüllungs- und

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2010 - 19 U 100/09

    Zurechnung von Planungsfehlern eines ursprünglich eingeschalteten Architekten bei

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88

    Unterbrechung der Verjährung nach Eintritt der Hemmung

  • OLG Koblenz, 12.09.2017 - 5 U 740/17

    Vorlage benötigter Unterlagen zugesagt: Verjährung durch Verhandlungen gehemmt?

  • OLG Koblenz, 10.03.2003 - 14 W 141/03

    Gerichtskosten Verjährung 4 Jahre, Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

  • BGH, 19.05.2022 - VII ZR 149/21

    Schadensersatzanspruch infolge Verzugs: Eintritt der Verjährung; nachträglich

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2021, 611 veröffentlicht ist, hat zur Begründung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

    Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs der Besteller einen noch unverjährten Nacherfüllungsanspruch nicht dadurch schaffen kann, dass er die Abnahme erklärt (ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. A. Rn. 2862; OLG Rostock, Teilurteil vom 2. Februar 2021 - 4 U 70/19 - Werner, Rechtsfolgen einer unwirksamen förmlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Rahmen eines Bauträgervertrags, NZBau 2014, 80, 84 mit der Begründung, dass der Bauträger berechtigt sei, die Abnahme gem. § 271 Abs. 2 BGB zurückzuweisen; Weller: Die strikte Alternativität zwischen Erfüllung und Mängelrechten als Verjährungsfalle für den Besteller, NZBau 2018, 398, 402).
  • OLG Hamm, 10.03.2022 - 24 U 194/20

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung eines Bungalows; Einrede

    Dieser hätte trotz der durch die Klägerin erhobenen Verjährungseinrede berücksichtigt werden müssen, da ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Erfüllungsanspruch nicht früher als der nach Abnahme bestehende Nacherfüllungsanspruch verjährt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert nach juris; a.A. OLG Rostock, Teilurteil vom 02. Februar 2021 - 4 U 70/19 - zitiert nach juris), die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers führt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - VII ZR 108/19 - zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2021 - 2 U 2524/20

    Bauvertrag: Vor der Abnahme entstandene Begleitschäden verjähren in drei Jahren

    Hierauf verweist auch das OLG Rostock in seinem Teilurteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 -.

    Ob der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch nicht früher verjährt als der nach Abnahme bestehende Nacherfüllungsanspruch, weil sich dieser Erfüllungsanspruch mit der Abnahme in den Nacherfüllungsanspruch wandelt (so das OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18 - dies ausdrücklich ablehnend: OLG Rostock, Teilurteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 -) ist im vorliegenden Fall unerheblich und deshalb hier nicht zu entscheiden.

    Aufgrund dieser subjektiven Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist sind die Interessen des Bestellers im Herstellungsstadium des Bauvertrags auch bei einer Dauer von nur drei Jahren gewahrt, während allein die Betroffenheit einer Bauleistung nicht zwangsläufig eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bedingen muss (OLG Rostock, Teilurteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 -).

  • OLG Schleswig, 18.11.2022 - 1 U 42/21

    Bauträgervertrag: Verjährung der Gewährleistungsrechte bei verjährtem

    Es wäre dem geltenden Recht fremd, wenn die Verjährung des Erfüllungsanspruchs durch ein nachträgliches Wiederaufleben der Gewährleistungsansprüche herbeigeführt werden könnte (OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 -, Rn. 78, juris).
  • OLG Rostock, 08.12.2021 - 4 U 90/21

    Wirksamkeit der Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung;

    Erklärt sich die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen in diesem Sinne als offenbares Schreibversehen, kann das Urteil des Landgerichtes (auch) durch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht von Amts wegen berichtigt werden (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021, Az.: 4 U 70/19, - zitiert nach juris -, Rn. 58 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 13.07.2021 - 2 U 2524/20

    Architektenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

    Demgemäß wird vertreten, dass sich der Erfüllungsanspruch in den Nacherfüllungsanspruch des § 635 BGB mit der Besonderheit umwandelt, dass die Verjährung für diesen, infolge der Abnahme modifizierten Erfüllungsanspruch nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme zu laufen beginnt (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18 -, juris Rn. 110; im Ergebnis wohl auch: Kniffka in: ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, § 634a Rn. 228; andere Ansicht dagegen: OLG Rostock, Teilurteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19 -, juris Rn. 72 ff.).
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Rechtsprechung
   KG, 26.09.2019 - 4 U 70/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35318
KG, 26.09.2019 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2019,35318)
KG, Entscheidung vom 26.09.2019 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2019,35318)
KG, Entscheidung vom 26. September 2019 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2019,35318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 20.08.2019)

    "Vorsätzlich sittenwidriges Verhalten": Gericht glaubt VW im Dieselskandal nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Kläger hat Anspruch auf mangelfreien Neuwagen

Sonstiges (2)

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Verfahren bezüglich Diesel Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung

  • openpr.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    VW-Dieselskandal - VW-Händler zur Neulieferung verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 19.03.2019 - 22 O 135/17
    Auszug aus KG, 26.09.2019 - 4 U 70/19
    Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 4 U 70/19 22 O 135/17 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit verkündet am: S.
  • OLG Saarbrücken, 15.01.2020 - 2 U 7/19

    Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit unzulässiger Abschaltautomatik

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt war, dass die Entwicklung der vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt war (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018, aaO, NZV 2018, 315, 318 Rn. 70; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, NJW-RR 2019, 114 Rn. 47; Senat, aaO; KG, Urteil vom 18. November 2019 - 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883 Rn. 20 ff, mwN; a.A. KG, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 70/19, juris Rn. 98 ff).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2020 - 2 U 104/18

    Rücktritt von Kauf eines Diesel-Fahrzeugs: Erfordernis der Fristsetzung zur

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt war, dass die Entwicklung der vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgen würde (Senatsurteile vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, a.a.O. Rn. 31 und vom 15. Januar 2020 - 2 U 7/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018, a.a.O., NZV 2018, 315, 318 Rn. 70; KG, Urteil vom 18. November 2019 - 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883 Rn. 20, mwN; a. A. KG, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 70/19, BeckRS 2019, 28351 Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2241
OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2020,2241)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2020 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2020,2241)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 4 U 70/19 (https://dejure.org/2020,2241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Mängelbeseitigung: Welche Angaben gehören in den Klageantrag? (IBR 2020, 219)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12

    Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Spätere Prozesserklärungen der Klägerin können für die Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 -, NJW-RR 2013, 394, Rdnr. 17 f bei juris; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02 -, NJW-RR 2004, 501, Rdnr. 11 bei juris).

    Wer davon ausgeht, der von ihm in Anspruch genommene sei aus Rechtsgründen mit demjenigen identisch, der in Anspruch zu nehmen sei, irrt sich nicht über die Bezeichnung des in Anspruch genommenen, sondern über die materielle Berechtigung selbst und damit über die richtige Auswahl des Verpflichteten (so auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 -, NJW-RR 2013, 394, Rdnr. 18 bei juris).

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist allerdings die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 -, NJW-RR 2008, 582, Rdnr. 7 bei juris).

    Eine Berichtigung des zunächst Erklärten dahingehend, dass lediglich die Bezeichnung des zutreffend Angesprochenen falsch gewählt worden sei (so der Fall des BGH im Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 -, NJW-RR 2008, 582, Rdnr. 11 bei juris, sowie im Beschluss vom 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02 -, NJW-RR 2004, 501, Rdnr. 11 bei juris), fehlt hier gerade.

  • BGH, 23.10.2003 - VII ZB 19/02

    Auslegung der Parteibezeichnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Spätere Prozesserklärungen der Klägerin können für die Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 -, NJW-RR 2013, 394, Rdnr. 17 f bei juris; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02 -, NJW-RR 2004, 501, Rdnr. 11 bei juris).

    Eine Berichtigung des zunächst Erklärten dahingehend, dass lediglich die Bezeichnung des zutreffend Angesprochenen falsch gewählt worden sei (so der Fall des BGH im Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 -, NJW-RR 2008, 582, Rdnr. 11 bei juris, sowie im Beschluss vom 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02 -, NJW-RR 2004, 501, Rdnr. 11 bei juris), fehlt hier gerade.

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Für die eventuelle subjektive Klageänderung oder -erweiterung auf Beklagtenseite gilt nichts anderes (BAG, Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 -, BAGE 73, 30, Rdnr. 28 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2004 - 31 U 56/04 -, MDR 2005, 533; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 60 ZPO, Rdnr. 10 und Rdnr. 9 vor §§ 50 ff).
  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 209/03

    Bedingungsfeindlichkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Denn es geht dabei nicht, wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen, darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit weiteren Parteien, die, schon wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilung in den einzelnen Instanzen, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69 -, MDR 1973, 742, Rdnr. 28 bei juris; Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 -, NJW-RR 2004, 640, Rdnr. 9 bei juris).
  • BGH, 25.09.1972 - II ZR 28/69
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Denn es geht dabei nicht, wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen, darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit weiteren Parteien, die, schon wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilung in den einzelnen Instanzen, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69 -, MDR 1973, 742, Rdnr. 28 bei juris; Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 -, NJW-RR 2004, 640, Rdnr. 9 bei juris).
  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Für die eventuelle subjektive Klageänderung oder -erweiterung auf Beklagtenseite gilt nichts anderes (BAG, Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 -, BAGE 73, 30, Rdnr. 28 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2004 - 31 U 56/04 -, MDR 2005, 533; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 60 ZPO, Rdnr. 10 und Rdnr. 9 vor §§ 50 ff).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Das gilt auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2011 - I-28 U 196/10 -, Rn. 24; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 -, NJW 2007, 1952; vgl. weiter Althammer ebd. Rdnr. 7 vor § 50 ZPO m. w. N.).
  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19
    Entsprechend führt der spätere ersatzlose Wegfall des vorletzten Gesellschafters im Regelfall zur Beendigung der Gesellschaft mit der Folge, dass das verbliebene Vermögen der Gesellschaft ohne weiteres, und damit insbesondere ohne Auseinandersetzung, in das Alleineigentum des einzig verbliebenen Gesellschafters übergeht (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rdnr. 60 ff und § 730 BGB Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, NJW 2008, 2992; Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17 -, Rdnr. 8).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 192/98

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 21 U 140/12

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung einer Klage per Telefax ohne Abschriften

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZR 272/90

    Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten

  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17

    Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne

  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 28 U 196/10

    Anforderungen an die Parteibezeichnung bei Klage einer nicht existenten Einmann-

  • OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08

    Parteibezeichnung: Verweigerung der Rubrumsberichtigung bei irrtümlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 6 S 37.22

    Bundeskanzleramt nicht für Auskunftsersuchen betreffend das Büro des

    Denn eine Änderung des Prozessrechtsverhältnisses, die unter einer Bedingung erklärt wird, ist nicht zulässig (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 4 U 70/19 - juris Rn. 43; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 44 Rn. 18).
  • ArbG Köln, 14.03.2023 - 6 Ca 6954/21

    Auskunftsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis

    Das gilt auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat ( vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 - 4 U 70/19 -, Rn. 29, juris ).
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