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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,41320
BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23 (https://dejure.org/2025,41320)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2025 - 6 A 6.23 (https://dejure.org/2025,41320)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 (https://dejure.org/2025,41320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art... . 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 21; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1, §§ 88, 99 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3; VereinsG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 4, 6 Abs. 1; BVerfGG § 13 Nr. 2 und 2a
    Keine deutschlandweite Vereinigung der Hammerskins

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" auf

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Hammerskins" vor dem BVerwG: Was es nicht gibt, kann nicht verboten werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Hammerskins Deutschland"

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BVerwG kippt Verbot der "Hammerskins"

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Keine deutschlandweite Vereinigung der Hammerskins (jurisPR-BVerwG 10/2026 Anm. 1)

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - (BVerfGE 107, 339) und seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193) vorprozessuale und prozessuale Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass als ultima ratio in Betracht kommende, unbehebbare Verfahrenshindernisse entstehen.

    Denn Vereinigungen und politische Parteien unterscheiden sich bereits dadurch voneinander, dass Vereinigungen ausschließlich Grundrechtsträger sind, während den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG zusätzlich ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt und ihnen die Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung zugewiesen ist (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 595).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren - außerhalb des eng begrenzten Zeitraums im Parteiverbotsverfahren - als Ausfluss des Prinzips der "streitbaren Demokratie" im rechtlich zulässigen Rahmen zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufrechterhalten werden kann (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.).

    Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).

    Allerdings sind bei fortgesetzter Beobachtung hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 f.).

    Auch hier können V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die in Führungsfunktionen der verbotenen Vereinigung tätig sind, deren freie und selbstbestimmte Willensbildung beeinträchtigen oder Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 407 ff. …und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150).

    Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob ein Beleg im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung "quellenfrei" ist, darf dieser auch in einem um ein Vereinsverbot geführten Verfahren nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. zum Parteiverbotsverfahren BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 …und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150; vgl. dazu auch BVerwG…, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 - NVwZ 2025, 1932 Rn. 50 ff. ).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - (BVerfGE 107, 339) und seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193) vorprozessuale und prozessuale Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass als ultima ratio in Betracht kommende, unbehebbare Verfahrenshindernisse entstehen.

    Es ist demnach zum einen geboten, dass staatliche Stellen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) auf der Ebene des Bundesvorstandes und der Landesvorstände der Partei sowie ihrer Teilorganisationen "abgeschaltet" haben und keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" mehr betreiben; auf diesen Ebenen eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 148).

    Es müsse gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen könne (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 145).

    Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140).

    Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).

    Auch hier können V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die in Führungsfunktionen der verbotenen Vereinigung tätig sind, deren freie und selbstbestimmte Willensbildung beeinträchtigen oder Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (…vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 407 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150).

    Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob ein Beleg im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung "quellenfrei" ist, darf dieser auch in einem um ein Vereinsverbot geführten Verfahren nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (…vgl. zum Parteiverbotsverfahren BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150; vgl. dazu auch BVerwG…, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 - NVwZ 2025, 1932 Rn. 50 ff. ).

    Vielmehr bestehe hinsichtlich des "infizierten Beweismaterials" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulasse (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140 und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

  • BVerwG, 24.07.2024 - 6 A 5.22

    Klage des Chapters "United Tribuns Northside" gegen sein Verbot als …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Rn. 30 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (…BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25).

    Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (…vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (…BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26).

    Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25…, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

    Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.;… vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger zu 2 - steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (…vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinigung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG hätte verboten werden können; eine Prüfung der formellen und materiellen Verbotsvoraussetzungen findet hingegen nicht statt (…BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, 150 jeweils m. w. N.).

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34).

    Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG…, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161;… BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36…, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39).

    Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

    Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen.

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - (BVerfGE 107, 339) und seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193) vorprozessuale und prozessuale Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass als ultima ratio in Betracht kommende, unbehebbare Verfahrenshindernisse entstehen.

    Soweit sich diese Vorkehrungen auf die Staatsfreiheit der Partei als Subjekt beziehen, wurzelt ihre Rechtfertigung spezifisch in dem Wesen des Verbots einer Partei oder ihres Ausschlusses aus der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 und der dem Bundesverfassungsgericht zugewiesenen besonderen verfahrensrechtlichen "Garantenstellung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

    Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25…, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

    Vielmehr bestehe hinsichtlich des "infizierten Beweismaterials" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulasse (vgl. BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140 und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 …und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34).

    Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG…, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36…, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 …und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39).

    Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52).

    Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (…BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25…, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.).

    Rn. 30 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinigung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG hätte verboten werden können; eine Prüfung der formellen und materiellen Verbotsvoraussetzungen findet hingegen nicht statt (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 …und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, 150 jeweils m. w. N.).

    Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (…BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39).

  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.).

    Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.).

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex; …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 …und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34).

    Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17…, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25…, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 …und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 ).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 17.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 6.23
    Rn. 20 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30;… keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser …

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen; …

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen; …

  • BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 23.24

    Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare …

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19

    Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich Behördenzeugnissen des …

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 13.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 2.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot …

  • BVerwG, 18.09.2017 - 20 F 4.17

    Anforderungen an die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zu einer …

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit …

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines …

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und …

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help …

  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 A 9.15

    Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Organisationsverbot; Vollzug; erstinstanzliche …

  • BVerwG, 29.04.2026 - 6 A 18.23

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"

    Insoweit unterliegt das vereinsrechtliche Verwaltungsverfahren jedenfalls keinen weiteren Vorgaben, als sie vom Gericht - wie nachfolgend dargestellt - zu wahren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 41).

    Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 und vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 43).

    § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf die Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 45 m. w. N.).

    Vielmehr erweist sich eine Vorselektion der Asservate und ihre zusammenfassende Auswertung in Berichten durch die Beteiligten vor allem im Hinblick auf die Fülle der auf den zahlreichen technischen Geräten gespeicherten Informationen als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 48).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 GG speziell für die Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelten konkretisierenden Maßgaben sind jedoch nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG zu übertragen (ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 49 ff.).

    Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 53 f.; BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140).

    Allerdings sind bei fortgesetzter Beobachtung hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 57 f. unter Verweis auf BVerfG…, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 f.).

    Hingegen führt die bloße Möglichkeit einer solchen Belastung des Erkenntnismaterials noch nicht ohne Weiteres zu einem Verfahrenshindernis (ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 53, 59 und 61 f.).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 17.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 18 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Rn. 62 ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 16.23 in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme, ist in den Parallelverfahren teils abweichend vortragen worden, die Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. etwa BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 13.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während der Kläger vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. ähnlich auch BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 9.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 10.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 16.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 7.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 8.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 11.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 14.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

    Rn. 19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln.

    Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden.

    Während der Kläger vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. ähnlich auch BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (…vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14).

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 15.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

  • BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 12.23

    Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …

  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26

    Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - 5 D 82/22

    Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam e. V. rechtmäßig

  • VG Gera, 08.05.2026 - 6 E 503/26

    Kein einstweiliger Rechtsschutz im Ausbildungsförderungsrecht nach Abbruch der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - 5 D 89/22

    Verbot des Imam Mahdi Zentrums rechtmäßig

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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23 MD   

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VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23 MD (https://dejure.org/2023,30562)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23.08.2023 - 6 A 6/23 MD (https://dejure.org/2023,30562)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23. August 2023 - 6 A 6/23 MD (https://dejure.org/2023,30562)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte nach vorheriger Bewilligung den Antrag auf Bewilligung einer sog. Corona-Dezemberhilfe abgelehnt, den vorherigen Bewilligungsbescheid aufgehoben und eine Rückforderung geltend gemacht hat

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (15)

  • VG Halle, 25.04.2022 - 4 A 28/22

    Subvention - Corona Überbrückungshilfe 3. Phase

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Rn. 31 Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern auf solchen verwaltungsinternen und ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es aus gerichtlicher Sicht daher nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Selbstbindung entstanden ist (vgl. insgesamt VG Würzburg…, Urteil vom 17. April 2023 - W 8 K 22.1835 -, juris Rn. 26; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 21 ).

    Diese entfalten zwar - wie erläutert - selbst keinen Rechtssatzcharakter, es handelt sich ihrer Art nach jedoch um Verwaltungsvorschriften, die als ermessenslenkende Instrumente der Verwaltung durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten, denn sie sind in abstrakt-genereller Form von einer staatlichen Stelle an ihr untergeordnete Behörden erlassen worden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 19 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m.w.N.).

    Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann zudem ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen, hier die FAQ, zurückgegriffen werden, weil auch diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 20 ).

    Unzulässig sind demnach im hiesigen Fall insbesondere sachfremde, nicht durch den Zweck der Billigkeitsleistung gedeckte Erwägungen der Beklagten (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 22.1835

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Rn. 31 Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern auf solchen verwaltungsinternen und ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es aus gerichtlicher Sicht daher nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Selbstbindung entstanden ist (vgl. insgesamt VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 - W 8 K 22.1835 -, juris Rn. 26; VG Halle (Saale)…, Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 21 ).

    Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist somit nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, sondern das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 - W 8 K 22.1835 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Die Bindung der die Vorschriften anwendenden Behörde an diese Ermessensvorgaben reicht grundsätzlich so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ausgeübt wird (vgl. insgesamt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris 8 m.w.N; VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 - W 8 K 22.1835 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.;… Kopp/Schenke VwGO, 28. Auflage 2022, § 114 Rn. 6).

    Das ergibt sich wiederum aus der materiell durch die Exekutive geprägte Verwaltungspraxis, die im Leitfaden zu Verbundunternehmen in Bezug auf Corona-Beihilfen auf S. 1 zurecht darauf hinweist, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf; VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 - W 8 K 22.1835 -, juris Rn. 31 f m.w.N).

  • VG Köln, 16.09.2022 - 16 K 412/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Von dieser Schlussentscheidung hängt sodann ab, ob ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen weiterbesteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn 86 ff. m.w.N.).

    Vielmehr ist erforderlich, dass der Regelungsvorbehalt aus dem Bescheid sowie den erkennbaren Umständen als die einzig sinnvolle Deutung erscheint und sich dieses Verständnis dem objektiven Empfänger aufdrängt (vgl. insgesamt etwa VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn 94 m.w.N.).

    Für einen objektiven Empfänger des Bescheides vom 16.01.2021 anstelle des Klägers konnte sich der Bescheid im konkreten Fall gerade aufgrund der oben genannten Umstände, insbesondere dem Vorbehalt eines Schlussbescheides, einer materiellen Prüfung sowie dem Hinweis auf ein Verfahren der Schlussabrechnung, gerade nicht als endgültige Teilzahlung eines Gesamtbetrages darstellen, sondern als bloße Reaktion auf die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen, deren Existenz durch eine jedenfalls teilweise, jedoch vorläufige Bewilligung, ohne vorherige und aufwändige materielle Prüfung gesichert werden sollte (a.A. wohl VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472).

  • VG Düsseldorf, 16.08.2022 - 20 K 7488/20

    Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Von dieser Schlussentscheidung hängt sodann ab, ob ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen weiterbesteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn 86 ff. m.w.N.).

    Vielmehr ist erforderlich, dass der Regelungsvorbehalt aus dem Bescheid sowie den erkennbaren Umständen als die einzig sinnvolle Deutung erscheint und sich dieses Verständnis dem objektiven Empfänger aufdrängt (vgl. insgesamt etwa VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn 94 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung; …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Von dieser Schlussentscheidung hängt sodann ab, ob ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen weiterbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022- 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn 86 ff. m.w.N.).

    Der Vorbehalt einer endgültigen Regelung bewirkt deshalb, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16).

  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Auch dies sprach bereits damals aus objektiver Sicht angesichts der weitreichenden und eine Vielzahl von Unternehmen betreffenden Einschränkungen dafür, dass eine Prüfung der gemachten Angaben zunächst nicht erfolgen sollte, sondern im Rahmen des Erlasses eines vorläufigen Bescheides auf die versicherten Erklärungen Bezug genommen werden würde (vgl. zur Annahme eines vorläufigen Bescheides in vergleichbaren Konstellationen auch VG München…, Urteil vom 11. Mai 2022 - M 31 K 21.4171 -, juris Rn. 33 ff; VG München, Urteil vom 8. Mai 2023 - M 31 K 21.4671 -, juris Rn. 44 ff.).

    Die besonderen Regelungen der vorgenannten Normen sind bei dem Erlass eines Schlussbescheides nach einem vorläufigen Bescheid schon deshalb nicht zu beachten, weil ein vorläufiger Bescheid keiner förmlichen Aufhebung bedarf, sondern seinen Regelungsgehalt mit dem Erlass des Schlussbescheides verliert und der Empfänger des vorläufigen Bescheides von gerade diesem Regelungsgehalt Kenntnis hatte oder haben musste (s.o.) (vgl. VG München, Urteil vom 8. Mai 2023 - M 31 K 21.4671 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Es gelten für das Gericht dann lediglich noch die in Hinblick auf Art. 20 Abs., 2 und 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG vorgenannten Einschränkungen zur Prüfung des Vorbehaltes des Gesetzes und der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Willkürverbotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45-54 Rn. 24).

    Unzulässig sind demnach im hiesigen Fall insbesondere sachfremde, nicht durch den Zweck der Billigkeitsleistung gedeckte Erwägungen der Beklagten (vgl. VG Halle (Saale)…, Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

  • VG Augsburg, 05.07.2023 - Au 6 K 22.1053

    Dezemberhilfe, fehlende Antragsberechtigung (Betroffenheit), Ungleichbehandlung …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Die Willkürgrenze wird demnach selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 - Au 6 K 22.1053 -, juris Rn. 33).

    Diese mussten erst aufgrund des - in den FAQ explizit genannten und für die Antragsberechtigung ausgeschlossenen - Beschlusses vom 13. Dezember 2020 und der darauffolgenden Landesschließungsverordnung den Betrieb einstellen (vgl. zu der im hiesigen Verfahren von den Beteiligten nicht erörterten Frage der sachlichen Gründe für die Unterscheidung nach zeitlicher Betroffenheit die ausführlichen Erläuterungen des VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 - Au 6 K 22.1053 -, juris Rn. 38 ff., denen sich das Gericht anschließt).

  • VG München, 11.05.2022 - M 31 K 21.4171

    Maßstäben für die Bemessung der Billigkeitsleistung im Vollzug des …

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Auch dies sprach bereits damals aus objektiver Sicht angesichts der weitreichenden und eine Vielzahl von Unternehmen betreffenden Einschränkungen dafür, dass eine Prüfung der gemachten Angaben zunächst nicht erfolgen sollte, sondern im Rahmen des Erlasses eines vorläufigen Bescheides auf die versicherten Erklärungen Bezug genommen werden würde (vgl. zur Annahme eines vorläufigen Bescheides in vergleichbaren Konstellationen auch VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 - M 31 K 21.4171 -, juris Rn. 33 ff; VG München…, Urteil vom 8. Mai 2023 - M 31 K 21.4671 -, juris Rn. 44 ff.).
  • VG München, 21.09.2022 - M 31 K 22.423

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Kfz-Handel

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.08.2023 - 6 A 6/23
    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Dezemberhilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde, kam dem Kläger eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 - M 31 K 22.423 -, juris Rn. 38 ff.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Ökosteuer

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; …

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 6 ZB 21.301

    Bewilligung einer Verpflegungspauschale

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 LC 151/20

    Eigenverbrauch; Futtermittel; Grundfutter, selbstverbrauchtes; Teilfläche, …

  • VG München, 05.05.2023 - M 31 K 21.6122

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Mitwirkung des …

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 23.11.2023 - 6 A 6/23   

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VG Lüneburg, Entscheidung vom 23. November 2023 - 6 A 6/23 (https://dejure.org/2023,42341)
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Verfahrensgang

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