Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 13 BGB, § 14 BGB, § 312g BGB, § 355 BGB, § 356 BGB
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften) - kanzlei.biz
Abstrakte Widerrufsbelehrung genügt nicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf; Kaufvertrag; Fernabsatz; Vertragsschluss; Verbrauchereigenschaft; Fernkommunikationsmittel; Kosten der Rücksendung; Wertersatz
- rechtsportal.de
Widerruf; Kaufvertrag; Fernabsatz; Vertragsschluss; Verbrauchereigenschaft; Fernkommunikationsmittel; Kosten der Rücksendung; Wertersatz
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht: Information über Berechtigung zum Verbraucherwiderruf
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Richtig belehren will gelernt sein!
Kurzfassungen/Presse (2)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Widerrufsbelehrung beim Online-Kauf eines E-Autos
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Shop muss Verbraucher Widerrufsrecht hinreichend deutlich erklären, abstrakte Widerrufsbelehrung unzureichend
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 26.01.2024 - 29 O 259/23
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
- BGH, 09.09.2026 - VIII ZR 61/25
Papierfundstellen
- ZIP 2025, 1475
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (26)
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Rn. 49 Zwar hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte ihre Telefonnummer in der Belehrung nicht angeben musste (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris).Rn. 52 Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass das europäische oder das nationale Recht hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag ein niedrigeres Schutzniveau für den Verbraucher vorsieht als bei einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung oder bei einem Verbraucherdarlehensvertrag (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 22, juris).
Zwar werden damit keine Anforderungen an eine Belehrung definiert, die das Muster nicht oder nicht vollständig übernimmt, vielmehr stellt das gesetzliche Muster dem Unternehmer lediglich eine mögliche Formulierung der Belehrung zur Verfügung, die den allgemeinen und systematisch vorgelagerten Vorgaben genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 8, juris), der Inhalt des Musters kann aber bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Reichweite der Belehrungspflicht gleichwohl von Bedeutung sein, weil sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Gesetzgeber sich eine ordnungsgemäße Belehrung vorstellt.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur früheren Rechtslage angenommen hat, die Gebote der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung würden sich nicht auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts beziehen, weshalb der Unternehmer die Verbrauchereigenschaft seines Vertragspartners auch nicht zu prüfen habe (BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), schließt sich der Senat dem aus den oben dargelegten Erwägungen zur Auslegung des Gesetzes nicht an, zumal sich auch insoweit die nicht geklärte Frage der Richtlinienkonformität stellt.
Rn. 73 Zwar macht das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar abhängig, sondern knüpft nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers, die Kosten der Versendung zu tragen, an eine versäumte Information (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 75 Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, juris).
Dass der Verbraucher durch den Fehler der Belehrung irregeführt wird, ist in diesem Zusammenhang keine notwendige Bedingung (zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte hier und in anderen Verfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken…, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online).Rn. 83 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 126 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19
Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Rn. 91 Gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Verkäufer gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 23, juris;… BGH Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 14, juris).Da die geschuldete Leistungshandlung des Verbrauchers nur in der Versendung und nicht im Transport der Ware zum Verkäufer besteht, der Unternehmer gemäß § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB die Gefahr der Rücksendung trägt und der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Verbrauchers gemäß § 269 Abs. 1 BGB sein Wohnsitz ist, handelt es sich um eine Schickschuld (…vgl. Grünberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 355, Rn. 13;… MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357 Rn. 12, beck-online;… BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 355 Rn. 110, beck-online; anders wohl BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 24, juris zur Rückabwicklung verbundener Verträge: Bring- oder Schickschuld).
Rn. 114 Soweit der Bundesgerichtshof für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fall des Verbunds mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag entschieden hat, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängt, sondern nur von einer Unterrichtung des Verbrauchers über eine mögliche Wertersatzpflicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 31 ff., juris), beruht das auf den Besonderheiten der Regelung verbundener Verträge und kann nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.
- OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Rn. 83 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).Rn. 88 Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und verstoße nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben (a. A. OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, Rn. 41 ff, juris).
Rn. 126 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19
Verbraucherkredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Fehlerhafte …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
In diesem Fall hat der Verbraucher in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung nach Übergabe des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 29, juris).Der Verbraucher kann das Fahrzeug zur Herbeiführung des Annahmeverzugs innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten am Sitz des Unternehmers anbieten (vgl. BGH…, Urteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 118/22 -, Rn. 23, juris; BGH vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 24, juris).
- BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 40, juris; BGH…, Urteil vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23 -, Rn. 19, juris zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 -, Rn. 14, juris).Eine Widerrufsbelehrung, die gemessen an der Rechtslage einen unrichtigen Inhalt aufweist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH…, Urteil vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 -, Rn. 14, juris).
- BGH, 08.10.2024 - XI ZR 19/23
Widerruf eines Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Bezeichnung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23 -, Rn. 19, juris zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; BGH…, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 -, Rn. 14, juris).Eine Widerrufsbelehrung, die gemessen an der Rechtslage einen unrichtigen Inhalt aufweist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23 -, Rn. 19, juris; BGH…, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 -, Rn. 14, juris).
- KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Rn. 83 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).Rn. 126 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
Tiketa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Rn. 59 Entsprechend leitet auch der Europäische Gerichtshof aus Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie ab, dass der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren informieren muss (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20 -, Rn. 42, juris).Rn. 70 Dass es mit Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren hat (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20 -, Rn. 42, juris), nicht zu vereinbaren ist, wenn der Unternehmer lediglich über die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt und die Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen seiner Rechte dem Verbraucher überlässt, ist nach Auffassung des Senats zwar nicht derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; vgl. etwa BGH…, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22 -, Rn. 57, juris).
- BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19
Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Der Wechsel in das ordentliche Verfahren ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung auch noch im Berufungsverfahren zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19 -, Rn. 13, juris).Die Sachdienlichkeit kann in der Regel auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre (BGH, Urteil vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19 -, Rn. 14, juris).
- EuGH, 17.05.2023 - C-97/22
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
- BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08
Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
- BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20
Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW verbundenen …
- BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10
Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem …
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation …
- BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- RG, 19.09.1919 - VII 181/19
Wann geht bei einem Übersendungskaufe die Gefahr auf den Käufer über, wenn der …
- AG Saarbrücken, 09.11.2005 - 42 C 204/05
Kein Fernabsatzvertrag nach Besuch im Autohaus und Probefahrt
- BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von …
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21
Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der …
- BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger …
- BGH, 09.09.2026 - VIII ZR 61/25 Rn. 7 Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 - 6 U 126/24
Fernabsatzrecht: Folgen einer lediglich abstrakten Widerrufsbelehrung über die …
Rn. 55 Diese dort offen gelassene Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen (vgl. ausführlich Senat, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff., juris;… - 6 U 36/24 -, Rn. 51 ff., juris;… - 6 U 57/24 -, Rn. 62 ff., juris).Rn. 59 Danach ist die Belehrung der Beklagten nicht gesetzeskonform, weil dem Kläger nicht mitgeteilt wird, dass er zum Widerruf berechtigt ist, sondern die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts ihm überlassen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 66 ff., juris;… - 6 U 36/24 -, Rn. 64 ff., juris;… - 6 U 57/24 -, Rn. 75 ff., juris).
Rn. 87 Bei der aus dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages resultierende Pflicht zur Rückgewähr der gelieferten Ware (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), die der Verbraucher regelmäßig durch Rücksendung zu erfüllen (§ 357 Abs. 5 BGB) hat, handelt es sich um eine Schickschuld (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 98, juris;… Grünberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 355, Rn. 13;… MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357 Rn. 12, beck-online;… BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 355 Rn. 110, beck-online; anders wohl BGH…, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 24, juris zur Rückabwicklung verbundener Verträge: Bring- oder Schickschuld).
Der Transport durch den Schuldner selbst ändert auch nichts daran, dass die Gefahr mit dem Beginn des Transports gemäß § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB auf den Gläubiger übergeht (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 101, juris).
Ein infolge des Verzugs eingetretener Schadens ist deshalb nicht schlüssig dargetan ( OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 123 , juris).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Die Widerrufsbelehrung sei - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend erkannt habe (Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24) - fehlerhaft, weil sie lediglich abstrakt über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehre, ohne dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mitzuteilen, ob ihm im konkreten Einzelfall ein solches zustehe.
Das Oberlandesgericht Stuttgart versteht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend, dass das Erfordernis der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts eine Belehrung für den Einzelfall verlange, zumal dem Verbraucher nicht die dem Unternehmer obliegende und jenen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellende Prüfung übertragen werden dürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 37ff., 62ff.).
Diese Gesetzessystematik hat das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 58, 69) außer Acht gelassen, wenn es einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist nicht (unmittelbar) von der Erteilung der Information abhängig macht, sondern dem Unternehmer die Kostenpflicht im Falle einer fehlerhaften Information auferlegt, aber andererseits meint, davon die Frage trennen zu können, welche Folgen sich daraus für den Beginn der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 30).
Hinsichtlich der Telefonnummer hat es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46) und das Oberlandesgericht Celle (…Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 5) haben sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend verstanden, dass das Erfordernis der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts eine Belehrung für den Einzelfall verlange, zumal dem Verbraucher nicht die dem Unternehmer obliegende und jenen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellende Prüfung übertragen werden dürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 37ff., 62ff.).
Diese Gesetzessystematik hat das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 58, 69) außer Acht gelassen, wenn es einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist nicht (unmittelbar) von der Erteilung der Information abhängig macht, sondern dem Unternehmer die Kostenpflicht im Falle einer fehlerhaften Information auferlegt, aber andererseits meint, davon die Frage trennen zu können, welche Folgen sich daraus für den Beginn der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 30).
Hinsichtlich der Telefonnummer hat es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46).
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46) und das Oberlandesgericht Celle (…Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 5) haben sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend verstanden, dass das Erfordernis der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts eine Belehrung für den Einzelfall verlange, zumal dem Verbraucher nicht die dem Unternehmer obliegende und jenen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellende Prüfung übertragen werden dürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 37ff., 62ff.).
Diese Gesetzessystematik hat das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 58, 69) außer Acht gelassen, wenn es einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist nicht (unmittelbar) von der Erteilung der Information abhängig macht, sondern dem Unternehmer die Kostenpflicht im Falle einer fehlerhaften Information auferlegt, aber andererseits meint, davon die Frage trennen zu können, welche Folgen sich daraus für den Beginn der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 30).
Rn. 114 Hinsichtlich der Telefonnummer hat es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend verstanden, dass das Erfordernis der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts eine Belehrung für den Einzelfall verlange, zumal dem Verbraucher nicht die dem Unternehmer obliegende und jenen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellende Prüfung übertragen werden dürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 37ff., 62ff.).
Diese Gesetzessystematik hat das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 58, 69) außer Acht gelassen, wenn es einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist nicht (unmittelbar) von der Erteilung der Information abhängig macht, sondern dem Unternehmer die Kostenpflicht im Falle einer fehlerhaften Information auferlegt, aber andererseits meint, davon die Frage trennen zu können, welche Folgen sich daraus für den Beginn der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 30).
Hinsichtlich der Telefonnummer hat es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 48 Die Belehrung über die Rücksendekosten sei nämlich in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG Stuttgart in dessen Urteilen vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) fehlerhaft.Zwar verhält sich, worauf das OLG Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidungen vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) hingewiesen hat, der Beschluss des BGH vom 25.02.2025 nicht ausdrücklich dazu, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, sodass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
- OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirksamkeit einer …
Rn. 7 Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 91- juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm…, Urteil vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 -, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff, juris).Rn. 12 Die vom OLG Stuttgart vertretene Auffassung, hiermit habe der BGH nicht darüber entschieden, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 52, juris), teilt der Senat ausdrücklich nicht.
Dass das OLG Stuttgart sich insoweit gegen den Beschluss des BGH vom 25.02.2025 stellt, wird an späterer Stelle seiner Entscheidung deutlich, an der das OLG Stuttgart ausdrücklich ausführt, dass es sich der oben genannten Entscheidung des BGH vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - zur alten Rechtslage gerade nicht anschließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 69, juris).
Rn. 16 Dies gilt auch bezüglich der vom OLG Stuttgart vertretenen Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend, weil sie den Hinweis enthalte, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trage (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 71 ff., juris).
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24 Rn. 67 (2.7) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 darauf verweist, "soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden ha(be), dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt ... (werde) (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29 juris), enth(alte) die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestatt(e), in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben w(ü)rden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleib(e), ohne dass ihm konkret mitgeteilt ... (werde), ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteh(e) oder nicht", wobei "diese dort offen gelassene Frage ... zu verneinen" sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
Rn. 69 (2.8) Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 ferner darauf beruft, die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb unwirksam, "da nicht ausreichend über die Rücksendekosten belehrt" worden sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung.
Rn. 120 Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 beruft, scheidet die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer erforderlichen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb aus, weil die diesbezüglich vom Kläger aufgeworfenen Fragen durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris) hinreichend geklärt sind.
- OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …
Rn. 86 Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung vertritt, die zitierte Entscheidung enthalte keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, sodass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, was zu verneinen sei (OLG Stuttgart…, Urteil vom 11.03.2025 - 6 U 57/24 -, Rn. 61 ff., juris, sowie Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 und 6 U 36/24 -), ist dem nicht zuzustimmen.Rn. 111 Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24) die Auffassung vertreten hat, die verwendete Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht, da der Verbraucher nicht darüber informiert werde, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe und die Belehrung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Warenrücksendung unrichtig sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 57/24, 6 U 12/24 und 6 U 36/24 sowie obige Ausführungen zu II.Nr. 3 f und g) nötigt den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Senat nicht zu einer Divergenzvorlage (vgl. BGH, NJW 1959, 1450, 1451 - zu § 121 Abs. 2 GVG; Senat…, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - Verg 8/14 -, juris, Rn. 24 , m.w.N und OLG Dresden…, Beschluss vom 10.07.2003 - Wverg 16/02 -, juris, Rn. 30, m.w.N. - jeweils zu 124 Abs. 2 GWB a.F.;… Feilcke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 121 GVG, Rn. 26, m.w.N.;… Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 179 GWB, Rn. 13).
- OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
- KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …
- OLG Frankfurt, 19.08.2025 - 11 U 105/23
Kein Widerruf des Kaufvertrags über Neuwagen wegen Nicht-Angabe der Telefonnummer …
- OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
- OLG Celle, 20.03.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …
- OLG Frankfurt, 20.01.2026 - 25 U 61/25
Rückzahlungsansprüche nach erklärtem Widerruf eines Kaufvertrags über einen Pkw
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Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24 e |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 935; ZPO § 940
Dringlichkeit - Eilbedürftigkeit - Presserecht - presserechtliche Streitigkeit - Veröffentlichungsstreitigkeit - Dringlichkeitsvermutung - Selbstwiderlegung der Dringlichkeit - Fehlender Verfügungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel - rechtsportal.de
ZPO § 935
Streit über die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Strafprozess; Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit in Pressesachen; Fehlende Wiederholungsgefahr
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Anspruch des Angeklagten auf Unterlassung einer Berichterstattung über Strafprozess
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 28.02.2024 - 24 O 89/24
- OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
- OLG Bamberg, 01.08.2024 - 6 U 12/24
Papierfundstellen
- MDR 2025, 60
- afp 2024, 518
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- OLG Bamberg, 13.02.2024 - 6 U 42/23
Fehlende Eilbedürftigkeit nach Löschen negativer Kundenbewertungen durch Local …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Rn. 11 1. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit (auch "Dringlichkeit") liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 12 m.w.N.).Die Eilbedürftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 14;… Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 10. September 2015 - I-16 U 120/15, juris Rn. 7).
Rn. 14 Anders als in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa § 12 Abs. 2 UWG) hat der Gesetzgeber für das Presse- und Äußerungsrecht davon abgesehen, eine allgemeine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit zu normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 15).
Auch der Senat hat dies bereits angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 18).
Rn. 17 c) Eine "Gefährdung" oder gar "Zerstörung" der beruflichen und privaten Existenz der Verfügungsklägerin durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten hat die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 12) - Verfügungsklägerin nach den Feststellungen des Landgerichts weder "hinreichend dargelegt" noch glaubhaft gemacht (LGU, Seite 11).
- OLG Rostock, 26.04.2021 - 2 W 12/21
Unterlassungsverfügung: Verfügungsgrund wegen Veröffentlichung in einem …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Daher kann nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf das Vorliegen eines Verfügungsgrund geschlossen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; OLG Dresden…, Urteil vom 7. April 2005 - 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 Rn. 14).Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Verfügungsgrund nicht schon daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6) oder auf der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung beharrt (vgl. KG Berlin…, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 14).
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob allein dieser Umstand die Eilbedürftigkeit entfallen lässt (in diesem Sinne OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; die Entscheidung OLG Köln…, Beschluss vom 22. November 2011 - I-15 U 91/11, MMR 2012, 197 Rn. 14, auf die sich die Verfügungsbeklagte bezieht, betrifft die materiell-rechtliche Wiederholungsgefahr).
Es scheint in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch objektive Umstände wie etwa Zeitablauf (vgl. OLG Köln…, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 4) oder Handlungen des "Verletzers" wie etwa das Löschung eines Internetbeitrags die Eilbedürftigkeit entfallen lassen können (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6).
- KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
"Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Verfügungsgrund nicht schon daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Rostock…, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6) oder auf der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung beharrt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 14).Rn. 13 a) Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde verschiedentlich vertreten, dass in der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres bejaht werde (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 5 W 72/23, juris Rn. 7; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86 in diesem Sinne auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 30 Rn. 30.33: "unterstellt";… Steffen/Schlüter, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 654: "vermutet"), erachtet der Senat dies für zu weitgehend und zu pauschalierend.
Denn die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung gründet auf der Annahme, "dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist" (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86).
- OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
Kostenentscheidung: Verfügungsgrund bei Verletzung des Rechts auf informationelle …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (…vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 Rn. 1;… Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 935 Rn. 4;… Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 935 Rn. 13;… Drescher, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 15; OLG Köln…, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10).Rn. 13 a) Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde verschiedentlich vertreten, dass in der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres bejaht werde (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 5 W 72/23, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin…, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86 in diesem Sinne auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 30 Rn. 30.33: "unterstellt";… Steffen/Schlüter, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 654: "vermutet"), erachtet der Senat dies für zu weitgehend und zu pauschalierend.
Denn die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung gründet auf der Annahme, "dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin…, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86).
- OLG Köln, 17.11.2023 - 15 W 134/23
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (…vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 Rn. 1;… Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 935 Rn. 4;… Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 935 Rn. 13;… Drescher, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10).Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung liefe jedoch auf eine faktische Dringlichkeitsvermutung hinaus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 3).
Es scheint in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch objektive Umstände wie etwa Zeitablauf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 4) oder Handlungen des "Verletzers" wie etwa das Löschung eines Internetbeitrags die Eilbedürftigkeit entfallen lassen können (OLG Rostock…, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6).
- OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18
Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Die Eilbedürftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (…Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 14;… Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 10. September 2015 - I-16 U 120/15, juris Rn. 7).Rn. 18 d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob die Verfügungsklägerin sich dringlichkeitsschädlich verhalten hat, wofür indes, anders als das Landgericht offenbar meint, wenig spricht, da die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten am xx.xx.2023 gestellt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 23; OLG München…, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, AfP 2018, 529 Rn. 51).
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Rn. 13 a) Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde verschiedentlich vertreten, dass in der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres bejaht werde (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 5 W 72/23, juris Rn. 7; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin…, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86 in diesem Sinne auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 30 Rn. 30.33: "unterstellt";… Steffen/Schlüter, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 654: "vermutet"), erachtet der Senat dies für zu weitgehend und zu pauschalierend.Denn die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung gründet auf der Annahme, "dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist" (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin…, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86).
- OLG Dresden, 07.04.2005 - 9 U 263/05
Greenpeace-Aktion rechtmäßig
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Daher kann nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf das Vorliegen eines Verfügungsgrund geschlossen werden (OLG Rostock…, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 - 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 Rn. 14). - OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Rn. 18 d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob die Verfügungsklägerin sich dringlichkeitsschädlich verhalten hat, wofür indes, anders als das Landgericht offenbar meint, wenig spricht, da die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten am xx.xx.2023 gestellt hat (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, AfP 2018, 529 Rn. 51). - OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 16 U 120/15
Zulässigkeit einer identifizierenden, den vollen Namen des Betroffenen nennenden …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
Die Eilbedürftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (…Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 - 6 U 42/23 e, juris Rn. 14;… Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2015 - I-16 U 120/15, juris Rn. 7). - OLG Köln, 22.11.2011 - 15 U 91/11
Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens …
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 1 W 4/22
Betrieb einer Biogasanlage; Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen; …
- OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 16 W 6/23
Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht
- OLG Celle, 13.12.2023 - 5 W 72/23
Unterlassung von Äußerungen in einem Presseartikel bzgl. des Vorwurfs der …
- OLG Nürnberg, 26.01.2026 - 3 U 2073/25
Anforderungen an den Verfügungsgrund nach eingestellter Verletzungshandlung in …
Es macht einen Unterschied, ob jemand als Intermediär für rechtswidrige Drittinhalte oder als für die Berichterstattung verantwortliche Tageszeitung (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2024 - 6 U 12/24 e, GRUR-RS 2024, 28090, Rn. 15) in Anspruch genommen wird. - OLG Köln, 18.11.2025 - 15 W 121/25 Vielmehr handelt es sich stets um eine Frage der Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschl. v. 17.11.2023 - 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014; OLG Bamberg, Beschl. v. 8.7.2024 - 6 U 12/24, GRUR-RS 2024, 28090;… Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 144a;… Söder, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 44. Edition Stand: 01.05.2024, § 823 BGB Rn. 331;… vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2023 - 16 W 6/23, AfP 2023, 362 Rn. 4).
- LG Berlin II, 24.06.2025 - 27 O 161/25
Verfügungsgrund bei Einräumung fehlerhafter Berichterstattung
Vielmehr darf er von den Gerichten nur nach Prüfung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls angenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 - juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juli 2024 - 6 U 12/24 e - juris Rn. 14; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 1. März 2022 - 1 W 4/22 - juris Rn. 21; OLG Dresden…, Urteil vom 7. April 2005 - 9 U 263/05 - juris Rn. 13; OLG Köln…, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23 - juris Rn. 3; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 - juris Rn. 19;… Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 823 Rn. 331 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 46 Abs 2 EnWG, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB
Gemeindliches Konzessionsverfahren zur Neuvergabe der Wegenutzungsrechte für das Stromversorgungsnetz: Berücksichtigung vertraglicher Zusagen der Bieter bei der Netzbetreiberauswahl ohne Vorabmitteilung
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 20.12.2023 - 14 O 64/23
- LG Mannheim, 01.02.2024 - 22 O 42/23
- OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 - 6 U 6/24
- OLG Karlsruhe, 14.02.2025 - 6 U 12/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (22)
- OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20
Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Rn. 75 a) Das einstweilige Verfügungsverfahren ist als solches nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG mit dem gestellten Unterlassungsantrag grundsätzlich statthaft und scheitert auch nicht an besonderen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (siehe Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 73 ff mwN).Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsgefährdung bereits aus der drohenden Präklusion ergeben (…vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17; siehe Senat…, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , juris Rn. 98 ff; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 75 ).
Rn. 82 a) Die Klägerin hat die hier geltend gemachten Rechtsverstöße allerdings in Einklang mit § 47 Abs. 1 EnWG und innerhalb der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EnWG durch eine Rüge in Textform gegenüber der Gemeinde erklärt und begründet sowie die gerügten Rechtsverletzungen sodann nach Zugang der Nicht-Abhilfeentscheidung binnen der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG vor Gericht geltend gemacht (siehe zu diesen Anforderungen Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 98 f).
Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat…, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN;… Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , juris Rn. 136 ; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 81 ).
Rn. 90 Das Transparenzgebot verlangt von den Gemeinden nicht, sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, im Vorhinein bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln (…vgl. Senat, Urt. v. 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , juris Rn. 99 ; Urt. v. 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart Rn. 349 f.).
Rn. 92 Auch wenn das Transparenzgebot demnach bei zulässigen Offenheiten der Ausschreibung für eigene Gestaltungen des Bieters nicht verlangt, dass er bei Abgabe seines Gebots weiß, welche Leistungen er bieten muss, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart Rn. 349 ), bleibt es auch in diesem Zusammenhang dabei, dass der Bieter gerade im Graubereich wissen muss, welche Aspekte überhaupt positiv bewertet werden, weil er andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, ein sachgerechtes Angebot abzugeben (vgl. Senat, Urt. v. 27.01.2021, 6 U 95/20 Kart Rn. 415 zum Graubereich bei höchstrichterlich in ihrer Zulässigkeit nicht geklärter Leistungsangebote).
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Rn. 90 Das Transparenzgebot verlangt von den Gemeinden nicht, sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, im Vorhinein bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln (vgl. Senat, Urt. v. 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , juris Rn. 99 ;… Urt. v. 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart Rn. 349 f.).Insoweit fordert das Transparenzgebot bei zulässigen Offenheiten der Ausschreibung für eigene Gestaltungen des Bieters nicht, dass er bei Abgabe seines Gebots weiß, welche Leistungen er bieten muss, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen (siehe auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 26, unveröffentlicht;… Beck-VergabeR/Opitz, 4. Aufl., GWB § 127 Rn. 133 mwN zum Vergaberecht; Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart -, Rn. 99 , juris).
Solche sind nicht zu vermeiden, soweit die Ausschreibung ergebnisoffene Elemente enthält, was unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Bewertungsabsicht nicht unzulässig ist, sofern die Bieter erkennen können, welche Anforderungen damit an sie gestellt werden, insbesondere welche Gesichtspunkte eines Angebots positiv gewertet werden (vgl. Senat, Urt. v. 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , juris Rn. 75 ff.).
Ob bei einzelnen Kriterien weitere Konkretisierungen in den Ausschreibungsbedingungen insbesondere zur Vorbeugung von Spielräumen für sachwidrige Bewertungen geboten sind, ohne dabei den Ausschreibungsspielraum der Gemeinden, die mit dem offenen Ideen- und Konzeptwettbewerber gerade die Expertise der Bieter fruchtbar machen möchten, anstatt konkrete Leistungen selbst vorzugeben, unzumutbar einzuengen, ist eine Frage der transparenten Ausformulierung des jeweiligen Kriteriums nach dessen etwaigen Besonderheiten (vgl. Senat, Urt. v. 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , Rn. 102, 112).
Die Forderung der vorherigen Mitteilung der für die einzelnen Kriterien zu berücksichtigenden vertraglichen Regelungen liefe darauf hinaus, der Gemeinde die Durchführung eines partiell anderen Vergabeverfahrens aufzuerlegen, als es ihren eigentlichen Intentionen entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können; damit würde die Gemeinde gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung sie im Rahmen des offenen Ideen- und Konzeptwettbewerbs in rechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18 , juris Rn. 87 ; Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , Rn. 100 , juris).
- BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin;… BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig).Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 35 - Stromnetz Berkenthin;… BGH, RdE 2015, 29 Rn. 52 - Stromnetz Homberg;… RdE 2020, 358 Rn. 32 - Gasnetz Leipzig;… RdE 2020, 422 Rn. 15 - Stromnetz Steinbach).
Rn. 94 (aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es unbedenklich sein dürfte, als Wertungskriterium beim Angebotsvergleich Einflussmöglichkeiten der Gemeinde (insbesondere Informations- und Nachverhandlungspflichten, Mitwirkungs- und Konsultationsrechte) zu berücksichtigen, wie sie auf vertragsrechtlicher Grundlage geschaffen werden können, um insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Entwicklung der Gemeinde über die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrags und die sich hieraus ergebenden veränderten Anforderungen an den Netzbetrieb nicht zuverlässig vorhersehbar sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - Berkenthin, BGHZ 199, 289-322, Rn. 52).
Rn. 97 Die Frage, ob die Planungshoheit der Gemeinde und ihr Recht zur Konkretisierung der energiewirtschaftsrechtlichen Ziele des Netzbetriebs es rechtfertigen können, bei der Auswahl des Netzbetreibers auch gemeindliche Einflussmöglichkeiten auf betriebliche Entscheidungen des Netzbetreibers und deren Umfang [ohne vorherige Mitteilung] zu berücksichtigen, hat der Bundesgerichtshof dagegen ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12 - Berkenthin, BGHZ 199, 289, Rn. 51).
- OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, berührt dabei regelmäßig einen separaten Klage-/Antragsgrund und begründet hiernach grundsätzlich einen gesonderten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , Rn. 92 , juris).Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsgefährdung bereits aus der drohenden Präklusion ergeben (…vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17; siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , juris Rn. 98 ff;… Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 75 ).
Ob sich der Teilnehmer am Bieterwettbewerb im Konzessionierungsverfahren nach § 46 EnWG auf eine Rechtsverletzung berufen kann oder ihm dies mangels rechtzeitiger Rüge verwehrt ist, erscheint danach als Frage der materiellen Begründetheit eines auf einen behaupteten Rechtsverstoß gestützten (Verfügungs-)Anspruchs (so im Ergebnis auch: KG…, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 (Kart) Rn. 22, insoweit nicht veröffentlicht in EnWZ 2019, 76; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , Rn. 103 , juris).
Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat…, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , juris Rn. 136 ;… Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 81 ).
- OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Mit Urteil des Senats vom 5. Juli 2021, Az.: 6 U 101/20, wurde die Berufung der Streithelferin zurückgewiesen.Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stehe die Rechtskraft aus den Urteilen des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2020 (14 O 167/19 Kart) und des Senats vom 5. Juli 2021 (6 U 101/20) entgegen.
Die Klägerin erhielt auf Grund dieses Urteils, das zu einem von der Klägerin zulässigerweise (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juli 2021, Az. 6 U 101/20 Kart) allein auf den Einwand der unzureichenden Akteneinsicht gestützten Begehren ergangen ist, erstmals vollständige Akteneinsicht.
Daraus kann nur geschlossen werden, dass ohne eine den Anforderungen des § 47 EnWG genügende Akteneinsicht die Frist für die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht ablaufen soll, sondern dass ab dem Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat, die Frist erneut beginnt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juli 2021, Az. 6 U 101/20 Kart).
- KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18
Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Ob sich der Teilnehmer am Bieterwettbewerb im Konzessionierungsverfahren nach § 46 EnWG auf eine Rechtsverletzung berufen kann oder ihm dies mangels rechtzeitiger Rüge verwehrt ist, erscheint danach als Frage der materiellen Begründetheit eines auf einen behaupteten Rechtsverstoß gestützten (Verfügungs-)Anspruchs (so im Ergebnis auch: KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 (Kart) Rn. 22, insoweit nicht veröffentlicht in EnWZ 2019, 76; Senat…, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart , Rn. 103 , juris).Dies ist notwendige Folge, soweit eine inhaltliche Offenheit des Bieterwettbewerbs den Bewerbern Spielraum dafür lässt, auch eigene (neue) Gesichtspunkte einzubringen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 26, unveröffentlicht; KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, juris Rn. 95).
Rn. 99 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Existenz und Qualität vertraglicher Sicherungsmittel und Sanktionsmechanismen einen geeigneten Gradmesser dafür darstellen, inwieweit der jeweilige Bieter sich über die Ausführungen in seinem Konzept hinaus zur Erfüllung seiner Angebotsinhalte vertraglich verpflichtet und dass die Berücksichtigung von kriteriumsbezogenen Leistungszusagen, hieran anknüpfenden Informations- und Berichtspflichten, Abhilfepflichten bei Nichterfüllung, Vertragsstrafen und Sonderkündigungsrechten dazu beitragen kann, zu ermitteln, ob die von der Beklagten vorgegebene Zielerfüllung "in besonderem Maße gewährleistet ist" (= 3 Wertungspunkte), "wahrscheinlich ist" (= 2 Wertungspunkte), "noch möglich ist" (= 1 Wertungspunkt) oder "kein belastbarer Schluss auf die Zielerfüllung möglich ist" (= 0 Wertungspunkte) (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2018, 2 U 18/18 EnWG, Rn. 61, juris;… Theobald/Kühling/Theobald/Schneider, 115. EL Januar 2022, EnWG § 46 Rn. 118).
- OLG Celle, 05.08.2022 - 13 U 81/21
Konzessionsvertrag; Akteneinsicht; Kausalität; Rechtsverletzung; Intransparenz; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Rn. 95 (bb) In der Literatur und der Rechtsprechung wird daher teilweise gefordert, dass die Gemeinde, wenn sie zu einzelnen Auswahlkriterien vertragliche Zusagen verlangt, vorab mitteilen müsse, wie diese Zusagen bei der Bewertung der Angebote gewichtet werden (…Berliner Kommentar zum Energierecht/Säcker, 4. Auflage 2019, § 46 EnWG Rn. 129; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 9. März 2015, 11 W 47/14, juris, Rn. 23) bzw. dass die nicht vorab mitgeteilte Berücksichtigung vertraglicher Zusicherungen einen Bewertungsfehler darstelle (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2022 - 13 U 81/21, Rn. 20, juris).Ohne vertragliche Absicherung handelt es sich bei den in den Konzepten enthaltenen Darstellungen nur um unverbindliche Absichtserklärungen (OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2022, 13 U 81/21, Rn. 20, juris).
- BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Rn. 84 Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, - Stromnetz Heiligenhafen, Rn 43 ff; OLG Schleswig…, Urteil vom 7. März 2022 - 16 U 166/21 Kart -, juris Rn. 85). - OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17
Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Die Bewertung muss plausibel, nachvollziehbar und sachlich gut vertretbar sein (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 86; Senat…, Urteil vom 27. März 2019 - 6 U 113/18 Kart , juris Rn. 31 ; OLG Koblenz…, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 4). - OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18
Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
Die Forderung der vorherigen Mitteilung der für die einzelnen Kriterien zu berücksichtigenden vertraglichen Regelungen liefe darauf hinaus, der Gemeinde die Durchführung eines partiell anderen Vergabeverfahrens aufzuerlegen, als es ihren eigentlichen Intentionen entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können; damit würde die Gemeinde gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung sie im Rahmen des offenen Ideen- und Konzeptwettbewerbs in rechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18 , juris Rn. 87 ; Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart , Rn. 100 , juris). - OLG Karlsruhe, 27.03.2019 - 6 U 113/18
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Vergabe von Wegenutzungsverträgen im …
- OLG Koblenz, 12.09.2019 - U 678/19
Fehlerhafte Auswahlentscheidung über Abschluss eines Konzessionsvertrags für …
- OLG Frankfurt, 09.03.2015 - 11 W 47/14
Ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens bei Stromkonzessionsvertrag
- OLG Schleswig, 07.03.2022 - 16 U 166/21
Verfahren über die Neuvergabe der ausgelaufenen Konzessionsverträge für ein …
- OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 153/16
Einstweilige Verfügung erlassen: Geplante Stromnetzvergabe an Elektrizitätswerk …
- BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03
Schlank-Kapseln
- BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14
Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift
- BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im …
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98
Anforderungen an die Berufungsbegründung
- BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 224/82
Prüfung des Grunds des Anspruchs durch das Berufungsgericht - Begründung der …
- BGH, 13.11.1997 - VII ZR 199/96
Anforderungen an die Berufungsbegründung; Abweisung der Klage aufgrund zwei …
- BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56
Streitwert für Aussetzungsantrag
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 - 6 U 6/24
Gemeindliches Konzessionsverfahren zur Neuvergabe der Wegenutzungsrechte für die …
Rn. 94 (3) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Planungshoheit der Gemeinde und ihr Recht zur Konkretisierung der energiewirtschaftsrechtlichen Ziele des Netzbetriebs es rechtfertigen, bei der Auswahl des Netzbetreibers vertragliche Zusagen der Bieter bei der Bewertung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen, ohne dies überhaupt vorab mitzuteilen (Senat, Urt. v. 28. August 2024 - 6 U 12/24, unveröffentlicht; offen gelassen BGH…, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12 - Berkenthin, BGHZ 199, 289, Rn. 51).
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Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 01.08.2024 - 6 U 12/24 e |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 935; ZPO § 940
Dringlichkeit - Eilbedürftigkeit - Presserecht - presserechtliche Streitigkeit - Veröffentlichungsstreitigkeit - Dringlichkeitsvermutung - Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Fehlender Verfügungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel - rechtsportal.de
ZPO § 935
Streit über die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Strafprozess; Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit in Pressesachen; Fehlende Wiederholungsgefahr
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streit über die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Strafprozess; Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit in Pressesachen; Fehlende Wiederholungsgefahr
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 28.02.2024 - 24 O 89/24
- OLG Bamberg, 08.07.2024 - 6 U 12/24
- OLG Bamberg, 01.08.2024 - 6 U 12/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18
Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google
Auszug aus OLG Bamberg, 01.08.2024 - 6 U 12/24
Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt hat, ist die prozessual vorausgesetzte Eilbedürftigkeit von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (…Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 10. September 2015 - I-16 U 120/15, juris Rn. 7). - OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 16 U 120/15
Zulässigkeit einer identifizierenden, den vollen Namen des Betroffenen nennenden …
Auszug aus OLG Bamberg, 01.08.2024 - 6 U 12/24
Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt hat, ist die prozessual vorausgesetzte Eilbedürftigkeit von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (…Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2015 - I-16 U 120/15, juris Rn. 7).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 14.02.2025 - 6 U 12/24 |
Volltextveröffentlichung
- ibr-online
Wann dürfen vertragliche Zusagen der Bieter berücksichtigt werden?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vertragliche Zusagen dürfen bei Angebotswertung berücksichtigt werden! (VPR 2025, 57)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 20.12.2023 - 14 O 64/23
- LG Mannheim, 01.02.2024 - 22 O 42/23
- OLG Karlsruhe, 28.08.2024 - 6 U 12/24
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 - 6 U 6/24
- OLG Karlsruhe, 14.02.2025 - 6 U 12/24
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