Rechtsprechung
| OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Matratzen-UVP II - Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ist irreführend, wenn der Werbetreibende das einzige Unternehmen ist, dass eine Matratze unter einem bestimmten Namen vertreibt
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; 12 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinreichende Bestimmtheit Unterlassungsantrag einstweilige Verfügung Voraussetzungen Dringlichkeitsvermutung gemäß UWG Wettbewerbswidrigkeit Werbung mit UVP Unwahre Angaben zur UVP in Werbung
- rechtsportal.de
Hinreichende Bestimmtheit Unterlassungsantrag einstweilige Verfügung Voraussetzungen Dringlichkeitsvermutung gemäß UWG Wettbewerbswidrigkeit Werbung mit UVP Unwahre Angaben zur UVP in Werbung
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Matratzen-UVP II
Kurzfassungen/Presse
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.11.2022 - 84 O 124/22
- OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 512
- MIR 2023, Dok. 079
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- OLG Köln, 09.09.2022 - 6 U 92/22
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze durch Gegenüberstellung des …
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 12 Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 09.09.2022 (6 U 92/22.Rn. 13 GRUR-RR 2022, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise m. Anm. Onken) ausgeführt:.
Rn. 126 Umstandes, dass im vorausgegangenen Verfahren 6 U 92/22 zwischen den Parteien.
Rn. 183 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise).
Rn. 329 (a) Der Senat hat in der Sache 6 U 92/22 bereits ausgeführt, dass die reine.
Rn. 340 (Senat GRUR-RR 2022, 501, 503 Rn. 33 - Mondpreise).
Rn. 453 anders als in dem Fall 6 U 92/22 (GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 37 f. - Mondpreise) -.
Rn. 468 Insoweit hat der Senat (GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 41) ausgeführt:.
Rn. 515 Die Anwendung dieser Grundsätze hat in dem Verfahren 6 U 92/22 angesichts der als.
- BGH, 27.11.2003 - I ZR 94/01
Mondpreise?
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 182 (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022,.Rn. 540 Feststellungen zu den Marktverhältnissen gehe (BGH GRUR 2004, 246, 247 -.
- BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf …
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 509 begnügen (vgl. BGH NJW 2015, 475, 476 Rn. 16 m.w.N.).
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
KERRYGOLD - Unlautere Nachahmung der Bezeichnung "KERRYGOLD" durch Verwendung der …
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 507 darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 Rn. 18, juris -. - BGH, 14.11.2002 - I ZR 137/00
Preisempfehlung für Sondermodelle
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 169 Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. -. - BGH, 28.06.2001 - I ZR 121/99
Preisempfehlung bei Alleinvertrieb
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 173 gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb). - BGH, 29.01.2004 - I ZR 132/01
Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 263 GRUR 2004, 437, 438 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung), kann es vorliegend. - OLG Frankfurt, 31.07.2002 - 13 U 62/00
Zulässigkeit des Vergleichs eines Angebotspreises mit der unverbindlichen …
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 248 Vielzahl von Händlern ausrichte (OLG Frankfurt WRP 2002, 1310, 1311 -. - BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12
Restwertbörse II
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 20 vom 20.06.2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II). - BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19
Außergerichtliche Rechtsdienstleistung: Vertretung des Grundstückseigentümers im …
Auszug aus OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22
Rn. 37 Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19 - juris Rn. 18 - Rechtsberatung durch. - BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
- BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19
Einheitlicher Streitgegenstand bei einem wettbewerbsrechtlichen …
- LG Köln, 09.11.2022 - 84 O 124/22
- OLG Köln, 15.05.2026 - 6 U 92/25
Unterlassung der Werbung für einen "Müller Joghurt mit der Ecke" wegen …
Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (…zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).
- OLG Köln, 06.09.2024 - 6 U 16/24
Zulässigkeit von Preiswerbungen unter Bezugnahme auf unverbindliche …
Rn. 26 3. Dass die Unterlassungsanträge aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen hinreichend bestimmt sind, hat der Senat bereits in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, ausgeführt und in dem ebenfalls beiden Parteien bekannten Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, für eine um die als unklar gerügte Konkretisierung bereinigte Minimal-Fassung ("zu unterlassen … einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, wenn dies geschieht wie …") bestätigt.Dass die Beklagte keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, hat der Senat im Anschluss an das beiden Parteien bekannte Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, mit Urteil vom 23.06.2023 im Verfahren 6 U 178/22 ausdrücklich klargestellt.
Rn. 42 (a) Wie bereits vom Senat in den Verfahren 6 U 92/22 und 6 U 178/22 mit den o.a. und beiden Parteien bekannten Urteile ausgeführt, muss die Klägerin nachvollziehbar darlegen, dass die UVP zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbungen weder von (reinen) Onlinehändlern noch im (rein) stationären Handel noch von den sog. Multichannel-Händlern, die auf beiden Vertriebskanälen tätig sind, in hinreichendem Umfang verwendet wurden.
Rn. 47 Wie das Landgericht Köln im Verfahren 84 O 124/22 (6 U 178/22) ausgeführt hat, ist es für die gebotene umfassendere Marktuntersuchung erforderlich, in einem repräsentativen Umfang auch Matratzenhändler zu erfassen, die ausschließlich im stationären Handel tätig sind, z.B. mittels einer exemplarischen Recherche in bestimmten größeren, mittleren und kleineren Städten im Bundesgebiet.
Rn. 57 Dass der in der Zeitschrift D. Test in der Ausgabe 1/2021 als "Marktpreis" angeführte Preis von 129 EUR (Anlage WRI 2) ohne Aussagekraft für die Feststellung eines Mondpreises ist, hat der Senat bereits im Verfahren 6 U 178/22 mit Urteil vom 23.06.2023 für einen vergleichbaren Test der Matratze E. ausgeführt:.
- OLG Köln, 15.06.2026 - 6 U 92/25
UVP-Streichpreise - Die Werbung mit einem gegenüber der UVP des Herstellers …
Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (…vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (…zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat…, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).
- LG Köln, 17.01.2024 - 84 O 104/22 Insoweit hat der Vorsitzende auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.06.2023 - 6 U 178/22 - verwiesen.
Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; OLG Köln, Urteil vom 23.06.2023 - 6 U 178/22).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 31 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 291 S 1 BGB, § 291 S 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB
Erwerb eines Diesel-Kfz mit betriebsbedingter Abschalteinrichtung; Bewertung von Emissionsstrategie, Software-Update und Vorteilsausgleich beim Differenzschaden - rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 06.05.2022 - 7 O 122/18
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (85)
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 52 Das gilt schon für den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit und im Übrigen gleichermaßen für den zur Haftung nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 53, 100 m.w.N.).
Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 56 ; siehe BGH…, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 17 f).
Im Übrigen wird auf die zu im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand gemachten Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 57 m.w.N.) verwiesen.
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12 m.w.N.).
Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorzutragen (ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).
Mit den hierzu vorgebrachten Umständen hat der Senat sich bereits mehrfach bei der Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstands und insbesondere Vorbringens anderer Kläger befasst, zuletzt ausführlich insbesondere im Urteil vom 13. Dezember 2023 ( 6 U 198/20 , juris Rn. 60 bis 71), einschließlich insbesondere einer mitunter vorgebrachten Behauptung einer "Manipulation" des "On-Board-Diagnosesystems" (OBD-Systems; dazu zuletzt etwa BGH…, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 20 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 21 m.w.N.;… Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 161/22, juris Rn. 12 m.w.N.), und darin keine greifbaren Anhaltspunkte für das behauptete Vorstellungsbild bei der Beklagten erkannt.
Das gilt auch für ein vermeintlich heimliches Entfernen der mit dem Klagevorbringen beanstandeten Software (siehe entsprechend Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 87 m.w.N.).
Rn. 73 Es fehlt entsprechend den obigen Erwägungen jedenfalls an dem objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung und dem nach §§ 15, 16 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums des vermeintlich Geschädigten, insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 103 m.w.N.).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 72 m.w.N.; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 77 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 78 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 79 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f m.w.N.).
Rn. 85 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass die Abgasrückführung bei betriebswarmem Motor im Seriendatenstand bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von 10 °C die AGR schrittweise reduziert wird und dass selbst nach dem Update noch bei Umgebungslufttemperaturen oberhalb von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 76 ).
Eine Abschalteinrichtung ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 108 f - CLCV; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Rn. 95 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Insoweit verweist der Senat auf seine Feststellungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 147 f).
Rn. 110 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH…, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 m.w.N., Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 m.w.N.).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff m.w.N.).
Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle Bezug genommen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 183 ).
Auf die ausführliche Würdigung des entsprechenden Parteivortrags durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 185 ) wird verwiesen.
Insoweit und ergänzend gelten die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 186 ff) entsprechend.
Hier gelten die Feststellungen und Erwägungen entsprechend, die der Senat bereits an anderer Stelle zu im Kern übereinstimmendem Parteivortrag gemacht hat (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 189 ff).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 128 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19;… Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 129 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Rn. 131 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 m.w.N.).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 m.w.N.).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 m.w.N.).
Rn. 137 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 m.w.N.; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 138 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 140 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Aber auch andernfalls ist der Restwert des Fahrzeugs im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 f, 242 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 144 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 m.w.N.).
Rn. 151 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von oberhalb von 40 °C, namentlich im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Rn. 155 (1) Da der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), ist bei Ungewissheiten hinsichtlich der Nutzungen und des Restwerts grundsätzlich zu seinem Nachteil zu entscheiden (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236, 240).
Rn. 156 (a) Diesbezüglich wird allerdings mitunter eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten angenommen, bei deren Verfehlung die Feststellung und Zuerkennung eines (trotz etwaiger Vorteile verbleibenden) "kleinen Schadensersatzes" abzulehnen sei (vgl. nur OLG Hamm…, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - I-25 U 161/22, juris Rn. 53 f; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 16 U 420/22, juris Rn. 144 ff;… Urteil vom 6. März 2024 - 7 U 120/22, juris Rn. 101; OLG Dresden…, Urteil vom 4. April 2024 - 8 U 582/22, juris Rn. 49; OLG München…, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 21 U 3623/23 e, juris Rn. 31; offengelassen Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 m.w.N.).
Rn. 160 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 m.w.N.).
Rn. 164 Der hier getroffenen Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.).
Rn. 169 (bb) Zu einer Schätzung des Restwerts können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.).
Rn. 170 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 m.w.N.).
Unabhängig davon, ob im Übrigen die Beklagte unter Vorlage etwa von Angeboten auf Gebrauchtwagenbörsen oder DAT- oder Schwacke-Bewertungen einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung erforderlichenfalls solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 m.w.N.).
Rn. 171 (dd) Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ).
Dies wird bestätigt durch die (automatische) Antwort der Plattform mobile.de auf eine vom Senat in einem anderen Fall dort eingereichte Anfrage zum durchschnittlichen "Ankaufpreis", den Kunden mit einem vergleichbaren Modell tatsächlich erhielten; diese lautete auf einen Betrag, der bei etwa 80% der günstigsten Angebote für entsprechende Fahrzeuge auf dieser Plattform lag (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 ).
Rn. 172 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15% enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 m.w.N.; siehe dazu Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 m.w.N.).
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 77 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 78 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 79 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Rn. 83 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 m.w.N.), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51) vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet.
Rn. 85 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Rn. 92 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Rn. 95 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Rn. 108 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Rn. 109 bb) In diesem Rahmen kann ein Verbotsirrtum entlastend wirken, wenn er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 m.w.N.).
Rn. 110 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Die EG-Typgenehmigung muss sich hierfür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 64).
Zum anderen kann es den Fahrzeughersteller entlasten, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, wäre sie denn erfolgt, dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (hypothetische Genehmigung); unter solchen Umständen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 65; siehe BGH…, Urteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16 m.w.N.).
Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, sind die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 66).
Im Übrigen kann ein Verbotsirrtum im Allgemeinen unvermeidbar sein, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 m.w.N.).
Eine Entlastung ohne tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch einen eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers setzt voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 68 m.w.N.).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 m.w.N., Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 m.w.N.).
Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH…, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f).
Eine diesen Schluss rechtfertigende hinreichend konkreten Verwaltungspraxis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 67) ist in Bezug auf die vorliegende konkrete Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung ebenso wenig wie sonstige Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, das KBA würde diese hypothetisch genehmigt haben.
Rn. 128 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 129 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Rn. 131 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Rn. 142 aa) Nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der für die Bestimmung des Differenzschadens maßgeblich ist, eintretende Umstände können im Weg der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat (vgl. nur BGHZ 237, 245 Rn. 80), schadensmindernd zu berücksichtigen sein.
Rn. 143 (1) Der Geschädigte muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 146 (1) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), wobei auch zu prüfen ist, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
Rn. 155 (1) Da der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), ist bei Ungewissheiten hinsichtlich der Nutzungen und des Restwerts grundsätzlich zu seinem Nachteil zu entscheiden (siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236, 240).
Rn. 164 Der hier getroffenen Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Angesichts der inzwischen weitläufigen Bekanntheit des "Abgasskandals", namentlich der Beanstandung der Emissionskontrolle in Fahrzeugen auch der Beklagten durch das KBA, ist nämlich davon auszugehen, dass die mögliche "Betroffenheit vom Abgasskandal" in jüngerer Zeit regelmäßig bereits in die Preisvorstellungen oder Verkaufspreise "eingepreist" war, die den Angeboten oder statistisch abgeleiteten Wertangaben auf solchen Plattformen zugrunde liegen (siehe auch zur Erwerbskausalität BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 57; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 2. Januar 2025 - 16a U 262/22 , juris Rn. 33 ).
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 215/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Rn. 55 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens, das Serien-Thermofenster sehe eine Abrampung bereits im zweistelligen Gradbereich vor und die AGR setze spätestens im niedrigen einstelligen Gradbereich vollkommen aus, und auch dann, wenn gemäß dem abweichenden Beklagtenvortrag die Abgasrückführung bei betriebswarmem Motor erst unterhalb von etwa 10 °C Umgebungslufttemperatur schrittweise reduziert wird, sowie in Fällen von Steuerungen, die - wie vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügt - in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornehmen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 50 m.w.N.).Rn. 77 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 78 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 79 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f m.w.N.).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 76 ).
Rn. 88 Danach kommt es insoweit nicht mehr entscheidend darauf an, ob im Seriendatenstand die Abhängigkeit der AGR von der Umgebungslufttemperatur insbesondere so ausgestaltet ist, wie eine der vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügten Steuerungen, die in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornimmt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 76 ) oder bei der eine Steuerung der AGR-Rate unter Korrektur bei niedrigeren Motortemperaturen erfolgt, wenn die Motorstarttemperatur außerhalb einer spezifizierten Temperaturspanne liegt (siehe Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 120 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 m.w.N., Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff m.w.N.).
Rn. 117 (bb) Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass und welcher konkreten (Fehl-) Vorstellung (Verbotsirrtum) hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgestaltung der Emissionskontrolle nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 VO 715/2007/EG diejenige Person in ihrem Unternehmen, die für die Entscheidung über die in Rede stehende Gestaltung des Emissionskontrollsystems oder die Hinausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung verantwortlich war, überhaupt unterlegen sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 111 m.w.N.).
Sie behauptet auch nicht etwa, dass - was völlig fernliegt - die herrschende Meinung unter den fachkundigen Personen so weit gegangen wäre, dass jede beliebige Temperaturabhängigkeit ohne Prüfstandserkennung als aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit gerechtfertigt angesehen gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 113 m.w.N.).
Daher ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf eine entsprechende behördliche Genehmigung hätte stützen können (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Dass der Geschädigte die Nutzung des Fahrzeugs über das Bekanntwerden des sog. Abgasskandals hinaus fortgesetzt und mit der - nicht gerechtfertigten - Forderung nach Rückabwicklung und auch jeder sonstigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gezögert haben mag, stellt diese Erwerbskausalität zumindest nach den vorliegenden Umständen nicht in Frage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 124 m.w.N.).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 m.w.N.).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 m.w.N.).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 m.w.N.).
Rn. 137 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 m.w.N.; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 138 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 m.w.N.).
Rn. 140 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 144 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 m.w.N.).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 m.w.N.).
Rn. 164 Der hier getroffenen Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.).
Rn. 169 (bb) Zu einer Schätzung des Restwerts können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.).
Unabhängig davon, ob im Übrigen die Beklagte unter Vorlage etwa von Angeboten auf Gebrauchtwagenbörsen oder DAT- oder Schwacke-Bewertungen einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung erforderlichenfalls solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 m.w.N.).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 m.w.N.), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Vom Geschädigten ist nicht zu erwarten, einen über übliche Privatverkaufspreise oder Händlereinkaufsreise hinausgehenden Erlös zu erzielen, insbesondere nicht in Höhe des von der Beklagten mitunter als Restwert angenommenen Mittelwerts aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis (siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2024, 294, 303; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 159 ).
Sie sind nach Auffassung des Senats aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 179 ), wie der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 27. März 2024 - 6 U 99/23 , juris Rn. 146 ff) näher ausgeführt hat.
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 158/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung einer motorstarttemperaturabhängigen Steuerung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, sind nicht dargetan (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 2/21 , juris Rn. 83 f m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 82 m.w.N.).Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 89 ) zu einem Fahrzeug mit insoweit - vom Parteivortrag ausgehend - übereinstimmender Steuerung im Wesentlichen wie folgt erläutert: Die eine, nach Motorstart regelmäßig zunächst zum Einsatz kommende Betriebsart (Speichermodus, auch als Füllstands-Modus bezeichnet) ist darauf ausgerichtet, dass der aus dem eingespritzten Harnstoff entstehende und zur Emissionsreduktion geeignete Ammoniak (NH3) im SCR-Katalysator gespeichert wird.
Rn. 62 (2) Wie der Senat bereits an anderer Stelle (…Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 72 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 90 ; Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 68/21, unveröffentlicht) zu über den vorliegenden nicht hinausgehendem Parteivortrag festgestellt hat, liegen in alledem aber noch keine Tatsachen, die dem Vortrag der Beklagten widersprächen, wonach sich die Steuerung, welches Berechnungsmodell zur Anwendung kommt, nicht daran orientiere, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, bzw. nicht davon abhänge, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befindet, vielmehr die Funktionen des SCR-Systems im Straßenbetrieb unter denselben Bedingungen genauso arbeiteten wie auf dem Prüfstand (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 175 ff).
Dies gilt auch in Fällen, in denen für den Wechsel der Betriebsart maßgebliche Schwellwerte ab Erreichung eines bestimmten Roh-NOx-Integrals angepasst werden, von dem im Übrigen auch nicht, jedenfalls nicht in beachtlicher Weise dargelegt ist, dass dieses wenigstens eine Nähe zu der im Prüfzyklus der amtlichen sog. "Typ 1-Prüfung" (NEFZ) entstehenden Roh-NOx-Menge aufweise (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 90 ).
Nichts Anderes gilt entsprechend, soweit der Eintritt der genannten Bedingung ohne weiteres zur Umschaltung in den Online-Modus führen würde (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 77 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 95 m.w.N.).
Selbst für Fälle, in denen das KBA - wie hier - eine bestimmte Berücksichtigung des Roh-NOx-Integrals beanstandet, gilt: Dass eine Änderung des Berechnungsmodus der AdBlue-Dosierung nach Ausstoß einer bestimmten Stickoxidmenge gerade zu einem Zeitpunkt erfolgt (oder zumindest erleichtert wird), der darauf schließen ließe, dass sie allein zur Anpassung an den Testlauf gewählt sei, ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 77 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 95 , zu Vortrag, der jedenfalls nicht hinter der hier im Übrigen völlig unsubstantiierten klägerischen Auseinandersetzung mit der SCR-Steuerung zurückblieb).
Rn. 65 (2) Wie der Senat im Wesentlichen bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 96 ), ist auch nicht zu erkennen, dass diese Umschaltung in den Online-Modus, eine gegebenenfalls u.a. von der angefallenen Stickoxidmenge abhängige Ausgestaltung der Schaltbedingungen und gegebenenfalls eine Zurückhaltung hinsichtlich einer Rückschaltung in den Speichermodus keinen anderen Zweck gehabt haben könnten, als eine im realen Betrieb möglichst selten zur Anwendung zu bringende Vorkehrung für den Prüflauf zu treffen, und deshalb ein Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit vermuten lassen könnte.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 183 ff;… Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 , juris Rn. 62, 76; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 96 ) verwiesen.
Der bloße Umstand, dass eine bestimmte Programmierung der Steuerung des SCR-Systems ("Strategie") bei der Antragstellung nicht angegeben worden sein mag, legt noch keinen Schluss auf ein Bewusstsein der Unzulässigkeit nahe (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 97 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 80 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 98 ), worauf ergänzend verwiesen wird, ausgeführt.
Auch dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 82 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 100 ff), worauf ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen entsprechend den folgenden Erwägungen ausgeführt:.
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass die Abgasrückführung bei betriebswarmem Motor im Seriendatenstand bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von 10 °C die AGR schrittweise reduziert wird und dass selbst nach dem Update noch bei Umgebungslufttemperaturen oberhalb von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Rn. 88 Danach kommt es insoweit nicht mehr entscheidend darauf an, ob im Seriendatenstand die Abhängigkeit der AGR von der Umgebungslufttemperatur insbesondere so ausgestaltet ist, wie eine der vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügten Steuerungen, die in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornimmt (vgl. dazu Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 76 ) oder bei der eine Steuerung der AGR-Rate unter Korrektur bei niedrigeren Motortemperaturen erfolgt, wenn die Motorstarttemperatur außerhalb einer spezifizierten Temperaturspanne liegt (siehe Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 120 ).
Mangels Vortrags potentiell kompensierender gleichzeitiger Funktionsänderungen des Gesamtsystems ist danach davon auszugehen, dass die zurückhaltendere Dosierung der Eindüsung im Onlinemodus (als "verändert" funktionierendes Gesamtsystem) mit einer geringeren Wirksamkeit des Gesamtsystems bezogen auf die Emissionsreduktion einhergeht, als sie sich ergäbe, würde hypothetisch der Füllstandsmodus und damit die (höhere) Eindüsungsdosierung (als "unverändert" funktionierendes Emissionskontrollsystem) beibehalten (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 163 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Wie der Senat (…aaO) zudem bereits ausgeführt hat, ist auch der Einwand unerheblich, die "absolute Reinigungsleistung" falle auch im Online-Modus nicht unter diejenige, die das SCR-System im NEFZ (wohl im Füllstandmodus) erbringe; denn es kommt nicht auf einen solchen Vergleich mit den Emissionen oder gar bloß einer "absolute[n] Reinigungsleistung" (von der Beklagten mitunter in Verfahren der vorliegenden Art auch mit "absolut gereinigten Menge an Roh-NOx" bezeichnet) in anderen Betriebszuständen an, sondern darauf, ob die Stickoxid-Emissionen in der in Rede stehenden konkreten Betriebssituation ohne die betreffende Veränderung der Funktion des Gesamtsystems (hier Umschaltung in den Onlinemodus) geringer wären als mit der Veränderung (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 137 m.w.N.).
Auch damit wird entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verglichen mit einer hypothetischen Beibehaltung der - tatsächlich nur bis zur Überschreitung des definierten Roh-NOx-Integrals - höheren Schwellenwerte und dementsprechend bei (gegebenenfalls) längerer Beibehaltung des Speichermodus verringert (vgl. zu alledem Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 166 ; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 105/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 139 ).
Nach alledem kann dahinstehen, ob überdies - den Beanstandungen des KBA im Fall einer Verwendung der "Strategie A" bzw. "Strategie A in vergleichbarer Ausprägung" entsprechend - während der Fahrt ohne Motorneustart nicht oder später als möglich zum Speichermodus und/oder nicht zu anfänglichen Schwellwerten der Schaltparameter zurückgekehrt wird und in der SCR-Steuerung in solchen Fällen auch unter diesem Gesichtspunkt eine Abschalteinrichtung liegen mag (offengelassen Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 167 m.w.N.; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 6/21, unveröffentlicht; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 122/21, unveröffentlicht).
All dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 169 f m.w.N.) zu im Wesentlichen entsprechendem Parteivortrag näher ausgeführt, worauf ergänzend Bezug genommen wird (vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 141 f m.w.N.).
Rn. 123 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Einrichtung gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 197 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 161 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass die Zulässigkeit gerade der vorliegenden Regelung nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 163 m.w.N.).
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weder, dass sie konkret die Regelung der in Rede stehenden Ausgestaltung des SCR-Betriebs aufgezeigt habe (siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 200 ), noch, dass das KBA diese - namentlich in der Ausprägung vor dem Update - genehmigt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 164 m.w.N.).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 68/21, unveröffentlicht;… Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 151 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von oberhalb von 40 °C, namentlich im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Rn. 178 Nach § 291 BGB ist der Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs, den Differenzschaden zu ersetzen, zu verzinsen ab Rechtshängigkeit der zunächst auf "großen" Schadensersatz (also Erstattung des um Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs) gerichteten Klage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 218 m.w.N.;… jurisPK-BGB/Seichter, 10. Aufl., § 291 Rn. 12.1 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Sittenwidrigkeit einer KSR und Minderung bei Software-Update
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Insbesondere Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügen nicht als Anhaltspunkt für eine prüfstandsabhängige Steuerungsstrategie (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 46 m.w.N.).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils m.w.N.; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ).
Rn. 149 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ;… Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
Rn. 151 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von oberhalb von 40 °C, namentlich im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 161 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken…, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. November 2024 - 24 U 891/22 , juris Rn. 150 ;… Urteil vom 12. Dezember 2024 - 24 U 746/22 , juris Rn. 71 ) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 148 m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
Darlegungserfordernisse bei Klage gegen Diesel-Fahrzeughersteller wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Auch insoweit ist schon keine Steuerung nach Bedingungen vorgetragen, die (nahezu) ausschließlich im Prüfzyklus gegeben wären (vgl. Senat…, Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 56 ; ausführlich Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 102 ).Abgesehen davon würde es auch insoweit an Anhaltspunkten fehlen, welche eine dahingehende Vermutung - zudem für das vorliegende Fahrzeug (siehe Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 101 ) - nicht als willkürliche Behauptung ins Blaue, sondern als beachtlichen Sachvortrag erscheinen ließen.
Wie dem Senat in einem anderen Berufungsverfahren (6 U 18/20) vom dortigen Kläger offengelegt wurde, hat das Amt beispielsweise eine entsprechende Auskunft vom 19. Mai 2021 ohnehin mit weiterem Schreiben vom 2. Juni 2021 korrigiert und ausdrücklich mitgeteilt, dass irrtümlich mitgeteilt worden sei, bei dem dort thematisierten Fahrzeug sei eine "Strategie B" enthalten; die dabei erteilte "korrekte Auskunft" gibt eine Wahl zwischen zwei Regelungsstrategien (Modi) hinsichtlich der Abgasnachbehandlung mittels eines SCR-Katalysators an (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 101 ;… Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 U 42/22 , juris Rn. 56 ).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff; Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Mangels Vortrags potentiell kompensierender gleichzeitiger Funktionsänderungen des Gesamtsystems ist danach davon auszugehen, dass die zurückhaltendere Dosierung der Eindüsung im Onlinemodus (als "verändert" funktionierendes Gesamtsystem) mit einer geringeren Wirksamkeit des Gesamtsystems bezogen auf die Emissionsreduktion einhergeht, als sie sich ergäbe, würde hypothetisch der Füllstandsmodus und damit die (höhere) Eindüsungsdosierung (als "unverändert" funktionierendes Emissionskontrollsystem) beibehalten (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 163 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Rn. 103 Dass dies den Tatbestand einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG erfüllt, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 163 ff m.w.N.) näher dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Auch damit wird entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verglichen mit einer hypothetischen Beibehaltung der - tatsächlich nur bis zur Überschreitung des definierten Roh-NOx-Integrals - höheren Schwellenwerte und dementsprechend bei (gegebenenfalls) längerer Beibehaltung des Speichermodus verringert (vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 166 ; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 105/21, unveröffentlicht; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 139 ).
Nach alledem kann dahinstehen, ob überdies - den Beanstandungen des KBA im Fall einer Verwendung der "Strategie A" bzw. "Strategie A in vergleichbarer Ausprägung" entsprechend - während der Fahrt ohne Motorneustart nicht oder später als möglich zum Speichermodus und/oder nicht zu anfänglichen Schwellwerten der Schaltparameter zurückgekehrt wird und in der SCR-Steuerung in solchen Fällen auch unter diesem Gesichtspunkt eine Abschalteinrichtung liegen mag (offengelassen Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 167 m.w.N.; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 6/21, unveröffentlicht;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 122/21, unveröffentlicht).
All dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 169 f m.w.N.) zu im Wesentlichen entsprechendem Parteivortrag näher ausgeführt, worauf ergänzend Bezug genommen wird (vgl. auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 141 f m.w.N.).
Rn. 123 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Einrichtung gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 197 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 161 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass die Zulässigkeit gerade der vorliegenden Regelung nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 163 m.w.N.).
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weder, dass sie konkret die Regelung der in Rede stehenden Ausgestaltung des SCR-Betriebs aufgezeigt habe (siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 200 ), noch, dass das KBA diese - namentlich in der Ausprägung vor dem Update - genehmigt hätte (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 Rn. 164 m.w.N.).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 68/21, unveröffentlicht;… Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
Dieselskandal: Zulässigkeit einer Anschlussberufung des Fahrzeugkäufers bzw. …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 ).Andererseits weicht der zuletzt verfolgte Anspruch hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom erstinstanzlichen Anspruch ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (…Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass die Abgasrückführung bei betriebswarmem Motor im Seriendatenstand bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von 10 °C die AGR schrittweise reduziert wird und dass selbst nach dem Update noch bei Umgebungslufttemperaturen oberhalb von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 76 ).
Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund sonstiger vorliegender Elemente der Emissionskontrolle entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 m.w.N.).
Rn. 160 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 m.w.N.).
Rn. 170 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 m.w.N.).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 m.w.N.), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Rn. 172 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15% enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 m.w.N.; siehe dazu Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 m.w.N.).
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Rn. 83 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 m.w.N.), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Rn. 92 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).
Rn. 93 Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).
Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest;… siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).
Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 93 f m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe).
Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Rn. 94 (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 90 f m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).
- BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 77 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 78 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 79 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Rn. 108 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Rn. 131 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 146 (1) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), wobei auch zu prüfen ist, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).
All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 142 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
Dieselskandal: Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Rn. 62 (2) Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 72 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 90 ; Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 68/21, unveröffentlicht) zu über den vorliegenden nicht hinausgehendem Parteivortrag festgestellt hat, liegen in alledem aber noch keine Tatsachen, die dem Vortrag der Beklagten widersprächen, wonach sich die Steuerung, welches Berechnungsmodell zur Anwendung kommt, nicht daran orientiere, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, bzw. nicht davon abhänge, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befindet, vielmehr die Funktionen des SCR-Systems im Straßenbetrieb unter denselben Bedingungen genauso arbeiteten wie auf dem Prüfstand (siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 175 ff).Nichts Anderes gilt entsprechend, soweit der Eintritt der genannten Bedingung ohne weiteres zur Umschaltung in den Online-Modus führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 77 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 95 m.w.N.).
Selbst für Fälle, in denen das KBA - wie hier - eine bestimmte Berücksichtigung des Roh-NOx-Integrals beanstandet, gilt: Dass eine Änderung des Berechnungsmodus der AdBlue-Dosierung nach Ausstoß einer bestimmten Stickoxidmenge gerade zu einem Zeitpunkt erfolgt (oder zumindest erleichtert wird), der darauf schließen ließe, dass sie allein zur Anpassung an den Testlauf gewählt sei, ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 77 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 95 , zu Vortrag, der jedenfalls nicht hinter der hier im Übrigen völlig unsubstantiierten klägerischen Auseinandersetzung mit der SCR-Steuerung zurückblieb).
Danach spricht zunächst nichts dagegen, dass die Entscheidung der für die Beklagte handelnden Personen, im Lauf des Betriebs in Abhängigkeit von den genannten Parametern von einer zunächst etwa tendenziell höheren Dosierungsberechnung des Speichermodus vorsorglich in einen geringer dosierenden Online-Berechnungsmodus zu wechseln und diesen gegebenenfalls beizubehalten, allein durch diese technischen Zusammenhänge veranlasst gewesen sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 78 ).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 80 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 98 ), worauf ergänzend verwiesen wird, ausgeführt.
Auch dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 82 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 100 ff), worauf ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen entsprechend den folgenden Erwägungen ausgeführt:.
Rn. 171 (dd) Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.; Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ).
Dies wird bestätigt durch die (automatische) Antwort der Plattform mobile.de auf eine vom Senat in einem anderen Fall dort eingereichte Anfrage zum durchschnittlichen "Ankaufpreis", den Kunden mit einem vergleichbaren Modell tatsächlich erhielten; diese lautete auf einen Betrag, der bei etwa 80% der günstigsten Angebote für entsprechende Fahrzeuge auf dieser Plattform lag (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 ).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
- BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
"Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz
- OLG Karlsruhe, 09.04.2025 - 6 U 112/21
Darlegungslast des Fahrzeugkäufers in einem Dieselfall; Darlegung einer …
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21
Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und …
- EGMR, 05.05.2022 - 68/21
MATHY c. BELGIQUE
- BGH, 06.11.2023 - VIa ZR 535/21
Deliktische Haftung des Motorherstellers in einem sog Dieselfall: Täuschung der …
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Mercedes-Benz E 200 T CDI …
- BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …
- OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter …
- OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 6 U 42/22
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 213/21
Anspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz wegen unzulässiger …
- BGH, 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22
Schadensersatz in einem sog. Dieselfall: Erforderlichkeit einer Anschlussberufung …
- OLG Karlsruhe, 12.03.2025 - 6 U 165/21
Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Differenzschadensersatz für …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
"VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …
- BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22
Zur Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem …
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen …
- BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des …
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund …
- BGH, 16.04.2024 - VIa ZR 1080/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
- OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI …
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
Dieselskandal: Sittenwidrige Schädigung durch Thermofenster und …
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
- BGH, 23.01.2024 - VIa ZR 165/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23
Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers; Voraussetzungen …
- OLG Stuttgart, 02.01.2025 - 16a U 262/22
Diesel-Abgasskandal: Deliktische Haftung des Automobilherstellers bei einer …
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …
- BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22
"Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …
- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21
Bindungswirkung eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick …
- BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16
Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss …
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 159/22
Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines …
- OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21
Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige …
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der …
- BGH, 24.10.2023 - VI ZR 493/20
Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugskäufers gegen Fahrzeughersteller wegen …
- BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 1012/22
Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen …
- BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
Diesel-Abgasskandal: Deliktische Haftung des Motorenherstellers; …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 160/21
Dieselskandal: Feststellungsinteresse an Schadensersatzpflicht wegen etwaiger …
- BGH, 31.07.2024 - VIa ZR 910/22
Haftung des Herstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …
- OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 283/20
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- OLG Stuttgart, 12.12.2024 - 24 U 746/22
Differenzschadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen …
- OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22
Differenzschaden
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall
- BGH, 18.02.2025 - VIa ZR 516/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- BGH, 14.05.2024 - VIa ZR 1538/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 1255/22
Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …
- BGH, 24.07.2024 - VIa ZR 842/22
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit …
- OLG Saarbrücken, 31.10.2024 - 4 U 74/23
Differenzschadensersatz bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen durch …
- BGH, 18.06.2024 - VIa ZR 161/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Stuttgart, 21.11.2024 - 24 U 891/22
Differenzschadensersatz und Vorteilsausgleichung bei Vorliegen unzulässiger …
- OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22
Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651; …
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
Differenzschaden bei Weiterverkauf von Audi Diesel 3.0 L
- OLG München, 06.05.2024 - 21 U 3623/23
Kein Schadensersatzanspruch - auch nicht auf Differenzschaden - wegen …
- OLG Stuttgart, 23.03.2022 - 23 U 458/21
Deliktische Schadensersatzforderung beim Kauf eines Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 …
- OLG München, 26.01.2023 - 24 U 1742/21
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit Thermofenster und …
- OLG Dresden, 04.04.2024 - 8 U 582/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
- OLG Dresden, 13.02.2023 - 5a U 1529/22
- OLG Düsseldorf, 16.11.2021 - 6 U 6/21
Kaufvertrag über Zertifikate; Fristsetzung zur Vertragserfüllung; Ausgleich …
- OLG Düsseldorf, 31.05.2024 - 23 U 172/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …
- RG, 29.10.1921 - I 101/21
Schleichhandel; Nichtigkeit
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen …
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines …
- OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung …
- BGH, 18.06.2024 - VIa ZR 653/23
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22 Auch im Fall geringer Fahrleistung des Geschädigten schätzt der Senat die gezogenen Nutzungen nicht durch eine zeitanteilige Berechnung, sondern gemäß dem Quotienten von gefahrener Strecke und der im Erwerbszeitpunkt erwarteten Restlaufleistung, deren Prognose an einer objektiven Betrachtung, also nicht an einer erheblich unterdurchschnittlichen Fahrzeugnutzung des Geschädigten auszurichten ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 161 ).
Dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose eher gering war (siehe Senat…, Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 135 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 mwN).
Zur Berechnung des Nutzungsvorteils, den der Geschädigte sich auf einen Anspruch wegen Erwerbs eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs anrechnen lassen muss, ist die Prognose der im Erwerbszeitpunkt erwarteten Restlaufleistung nicht an der konkreten, gegebenenfalls erheblich unterdurchschnittlichen Fahrzeugnutzung des Geschädigten auszurichten, sondern an einer objektiven Betrachtung im Erwerbszeitpunkt (Senat, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 161 ; ebenso OLG Celle…, Urteil vom 19. Juni 2024 - 7 U 149/22, juris Rn. 67).
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23 Dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose eher gering war (siehe Senat…, Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 135 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 mwN).
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 6 U 48/24
Dieselskandal: Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger …
(vgl. zu alledem Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 166 ; Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 104 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 139 ).Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat…, Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 135 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 mwN).
- BGH, 11.05.2026 - VIa ZR 412/24
Ablehnung der Beschwerde des Fahrzeugkäufers als Kläger gegen Nichtzulassung der …
Rn. 14 d) Für die Entlastung von der Haftung auf den Differenzschaden oder deren Minderung durch ein aufgespieltes Software-Update ist ohne Belang, ob dieses mit nachteiligen Auswirkungen wie beispielsweise einem Leistungsverlust, höherem Kraftstoffverbrauch, unruhig laufendem Motor oder größerem Verschleiß verbunden ist (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 20. März 2024 - 7 U 287/22, juris Rn. 42 ff.; aA OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22, juris Rn. 146). - OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (vgl. Senat…, Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 135 mwN; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 212 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 175 mwN).
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