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   BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20   

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BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 (https://dejure.org/2023,1028)
BAG, Entscheidung vom 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 (https://dejure.org/2023,1028)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 (https://dejure.org/2023,1028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Verjährung für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist beim Urlaubsabgeltungsanspruch; Beachtung verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben beim Verjährungsbeginn; Merkmale eines deklaratorischen negativen ...

  • rewis.io

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung - und seine Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung - und ihre Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verjährungsfristen: Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung bleibt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung und Verjährung

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung verjährt innerhalb der Dreijahresfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen, anders bei Abgeltungsansprüchen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Unverjährbarkeit des Urlaubs(abgeltungs)anspruches?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung und Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung bei der Urlaubsabgeltung - BAG bestätigt Verjährungsfrist von drei Jahren bei Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Verjährung für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist beim Urlaubsabgeltungsanspruch; Beachtung verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben beim Verjährungsbeginn; Merkmale eines deklaratorischen negativen ...

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsabgeltungsanspruch und Urlaubsanspruch: Verjährung?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2668
  • ZIP 2023, 1912
  • NZA 2023, 757
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Regelmäßig entsteht ein Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 30, BAGE 172, 337) .

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs, den der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt hat, genießt als obligatorisches Recht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    Erhebt er die Einrede der Verjährung, wird jedoch für den Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist ein dauerhaftes Hindernis geschaffen, den bestehenden Anspruch erfolgreich durchzusetzen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32, BAGE 172, 337) .

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (a) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN) .

    § 194 Abs. 1, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterscheiden nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen, und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 mwN) und aus innerstaatlichem Recht resultieren.

    (a) Die Festsetzung von angemessenen Fristen, binnen deren ein Anspruch geltend gemacht werden muss, ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN) .

    Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48) , soweit die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass die in § 195 BGB bestimmte Frist von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist, als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten [zu § 15 Abs. 4 AGG] EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 39; 6. Oktober 2009 - C-40/08 - [Asturcom Telecomunicaciones] Rn. 42 ff.) .

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs entsteht als solcher mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 165, 90) .

    (aa) Zwar wandelt sich nach der neueren Senatsrechtsprechung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG um, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23, BAGE 165, 90) .

    Der Anspruch auf Abgeltung des aus den Jahren 2010 bis 2014 stammenden Urlaubs im Umfang von insgesamt 150 Tagen ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 19. Oktober 2015 entstanden (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 165, 90) .

    Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2015 entstand mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 19. Oktober 2015 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, vgl. zum Entstehungszeitpunkt BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 165, 90) .

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    (3) Die Entscheidung des EuGH vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) steht dem nicht entgegen.

    (a) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN) .

    Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Die §§ 194 ff. BGB sind Ausdruck des vom Gesetz verfolgten Ziels, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 23) .

    (bb) Trotz des gemeinsamen Ursprungs besteht jedoch zwischen dem Urlaubs- und dem Urlaubsabgeltungsanspruch keine Zweckidentität, die es erforderte, den Urlaubsanspruch, der eine bezahlte Freistellung zum Inhalt hat, und den Abgeltungsanspruch, der einen reinen Geldanspruch darstellt (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 15) , gleich zu behandeln.

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    In einem konstitutiven negativen Schuldanerkenntnis wird der Wille der Parteien zum Ausdruck gebracht, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 32) .

    Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - aaO) .

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Er trägt demzufolge gerade für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maße das Risiko zeitablaufbedingter Unaufklärbarkeit als der Gläubiger für anspruchsbegründende Tatsachen (BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 23, BAGE 152, 75) .

    dd) Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse des Gläubigers, seine Rechtsposition auch nach dem Verstreichen geraumer Zeit gegenüber dem Schuldner gerichtlich durchsetzen zu können, und dem Interesse des Schuldners, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist zu beachten, dass dem Gläubiger keine übersteigerten Obliegenheiten auferlegt werden dürfen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 26, BAGE 152, 75) .

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Ein Erlassvertrag liegt vor, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 14, BAGE 146, 217) .

    Eine solche Abgeltungsklausel ist - anders als in Fällen eines bereits zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreits (vgl. zu einer Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 21, BAGE 151, 382)  - bei objektiver Auslegung als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis aufzufassen (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 19, BAGE 146, 217) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

    Auszug aus BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
    Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 11) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 12) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

  • BAG, 24.05.2017 - 5 AZR 251/16

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug - Schadensersatz wegen verfallenen

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 137/14

    Equal pay - Prozessvergleich - Ausgleichsklausel

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20

    "Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17

    Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 475/10

    Urlaubsabgeltung - Verfall nach § 45 Abs. 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien des

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21

    Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 533/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung einer Beschwerde gegen Wertfestsetzung

  • BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen -

  • BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13

    Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 197a Abs 1 SGG) nach

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 642/09

    Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Auswirkungen mehrfacher Verlängerungen

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

  • LAG Niedersachsen, 20.08.2020 - 5 Sa 614/20

    Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Kein Ansatz einer unionsrechtlichen

  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

    Die Jahresbezogenheit des Urlaubsanspruchs ist auch prozessrechtlich von Bedeutung; denn der Urlaub eines jeden Kalenderjahres stellt einen gesonderten Streitgegenstand dar (vgl. BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 63; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Betriebsferien

    Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist diese Erweiterung jedoch keine Klagänderung (vgl. nur BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 12), die den Erfordernissen des § 533 ZPO entsprechen muss, sondern ohne Weiteres zulässig ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 281/22

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Lohnabrechnung

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 47 mwN).
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