Rechtsprechung
| BFH, 15.03.2023 - I R 41/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5, FGO § 40 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, KStG VZ 2015, EStG VZ 2015
VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
- rechtsinformationen.bund.de
VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 10d Abs 4 S 4 EStG 2009, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2009, § 40 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO
VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt - IWW
§ ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH
- datenbank.nwb.de
VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt - und die vGA
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einordnung einer an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KStG § 8 Abs 3 S 2
Verdeckte Gewinnausschüttung, Pension, Bezüge, Geschäftsführer - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
KStG § 8 Abs 3 S 2
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 1583/19
- BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Papierfundstellen
- BFHE 280, 131
- ZIP 2023, 1894
- NZG 2023, 901
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (14)
- BFH, 23.10.2013 - I R 60/12
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
22 In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit --ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs-- aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich steuerlich zu akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen (Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).
Darüber hinaus soll jedenfalls die Beschäftigung aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses oder in einer anderen Funktion als Berater möglich bleiben (Senatsurteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).
Rn. 24 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) verträgt sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.
Zur Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik wird auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 verwiesen.
Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 zu der Frage, ob und in welcher Höhe das Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben könnte, allein auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt.
- BFH, 05.03.2008 - I R 12/07
Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
22 In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit --ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs-- aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich steuerlich zu akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen (Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).
Rn. 24 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) verträgt sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.
Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 zu der Frage, ob und in welcher Höhe das Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben könnte, allein auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt.
- BFH, 04.05.2022 - I R 25/19
Entschädigungszahlung als vGA
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Die Klage gegen einen solchen Bescheid kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieser Bescheid für den Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 04.05.2022 - I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, m.w.N.).Durch die gesetzliche Neukonzeption des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) sind für das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 10.12.2019 - I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945; in BFH/NV 2022, 1313).
Rn. 19 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil in BFH/NV 2022, 1313, m.w.N.) sind unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.
Rn. 34 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO analog (vgl. allgemein Senatsurteil in BFH/NV 2022, 1313, m.w.N.); wegen der Kostenlast des FA bedarf es keines besonderen Ausspruchs, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes), soweit die Revision des FA teilweise begründet ist, weil das FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen hat.
- FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 1583/19
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K aufgehoben, soweit es den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 betrifft.Rn. 8 Das Finanzgericht (FG) Münster gab der gegen "den Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 02.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019" gerichteten Klage mit Urteil vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1620) statt und änderte sowohl den Körperschaftsteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015.
- BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Rn. 31 a) Der Ansatz einer vGA lässt sich nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. doppelten Fremdvergleich (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, m.w.N.) bereits daraus herleiten, dass ein Dritter nicht tätig geworden wäre, wenn er hierfür --wie vom FG formuliert-- nur eine "Anerkennungsvergütung" erhalten hätte. - BFH, 11.11.2015 - I R 26/15
Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Rn. 33 b) Auch die geschäftsvorfallbezogene Betrachtung des Senats (vgl. Urteil vom 11.11.2015 - I R 26/15, BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489) führt zu keinem anderen Ergebnis, da es im Streitfall nicht um die Verneinung einer Vermögensminderung (Versorgungszahlungen) aufgrund der Saldierung mit Vorteilen aus einem anderen Geschäftsvorfall (geringeres Geschäftsführergehalt), sondern um den hypothetischen Fremdvergleich beim Zusammentreffen von Versorgung und Gehalt geht. - BFH, 17.05.1995 - I R 147/93
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689;… Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127). - BFH, 23.11.2022 - I R 36/19
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Rn. 22 Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19, juris, m.w.N.). - BFH, 19.05.1998 - I R 36/97
Anerkennung der Pensionszusage an einen beherrschenden …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689;… Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127). - BFH, 01.02.2010 - I B 118/09
Darlegung grundsätzlicher Bedeutung - Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung …
Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127). - BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07
Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der …
- BFH, 17.01.2018 - I R 74/15
Cash-Pool - unbestimmte Zinsabrede - vGA
- BFH, 10.12.2019 - I R 58/17
Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise
- BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher …
- BFH, 24.06.2026 - I R 57/23
Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich
In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters (oder der ihm nahestehenden Person) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, m.w.N.). - BFH, 24.06.2026 - I R 56/23
Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich
In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters (oder der ihm nahestehenden Person) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2025 - 11 K 11042/24
Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG - Keine Begünstigung von …
Rn. 52 Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen (siehe statt vieler: BFH, Urteil vom 15. März 2023 - I R 41/19, BFH/NV 2023 1035), wobei auch eine Genossenschaft verdeckt Gewinn ausschütten kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 1989 - I R 208/85, BStBl. II 1990, 88; BFH, Urteil vom 9. März 1988 - I R 262/83, BStBl. II 1988, 592), da auch ihr eine außerbetriebliche Sphäre fehlt (siehe Kowanda, ErbStB 2023, 120 m.w.N.).
- BFH, 28.02.2024 - I R 29/21
Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; vGA
In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (…z.B. Senatsurteile vom 17.01.2018 - I R 74/15, BFH/NV 2018, 836; vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131). - BFH, 18.04.2024 - V R 50/20
Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes …
Bei der Anfechtung eines sogenannten Nullbescheids ist dies nur ausnahmsweise möglich, wenn dieser für den Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, Rz 16;… vom 04.05.2022 - I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, Rz 25 …und vom 28.11.2018 - I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109, Rz 17).Nach der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394), die im Streitfall angesichts der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch die Klägerin am 17.11.2011 gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 Anwendung findet, sind für das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sowie § 42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, Rz 17).
- BFH, 29.08.2024 - V R 43/21
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 des …
Rn. 33 Aufgrund der nach § 8 Abs. 8 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbaren Vorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394), die im Streitfall angesichts der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2009 im Januar 2011 gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 auch bereits für die Steuerfestsetzung 2009 zu beachten ist, sind für das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, Rz 17;… vom 14.03.2024 - V R 51/20, BFHE 284, 330, BFH/NV 2024, 1092, Rz 46, 13 ff.;… vom 18.04.2024 - V R 50/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 1102, Rz 46). - BFH, 17.09.2025 - VIII R 17/23
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage
Im Fall der hier streitigen Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nicht nur auf den --die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden-- ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen (sogenannter doppelter Fremdvergleich, vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, Rz 18; vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, Rz 32; vom 17.05.1995 - I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.2. - FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2025 - 10 K 10135/21
Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Vielmehr ist es steuerlich anerkannt, die Zahlung der Altersrente allein an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu knüpfen (vgl. BFH, Urteil vom 05.03.2008 - I R 12/07, BStBl. II 2015, 409; Urteil vom 23.10.2013 - I R 60/12, BStBl. II 2015, 413; BFH, Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BStBl. II 2024, 654; so auch die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 30. August 2024 (IV C 2 _ S 2742/10003 :009)[Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009][Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009]).Dies wird durch das BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19, BStBl. II 2024, 654) bestätigt, in dem der Berechtigte nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin als Geschäftsführer tätig war, wenn auch zu einem reduzierten Gehalt.
- BFH, 05.11.2025 - I R 48/22
Erstmalige Anwendung des § 4f EStG bei Übertragung von Pensionsverpflichtungen
In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654). - BFH, 17.07.2024 - XI R 18/22
Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen im Falle einer …
Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid jedoch zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, m.w.N.; vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 15, m.w.N.; vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131, Rz 16; vom 23.01.2024 - IX R 7/22, BStBl II 2024, 406, Rz 20). - FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 6 K 6042/20
Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Mietminderungen gegenüber …
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