Rechtsprechung
| BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 344 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 266 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 1 StPO; § 266 StGB; § 263 StGB
Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Übertragung auf die Auslegung von Verträgen); Untreue (gravierende Pflichtverletzung: Sponsoring, ungenügendes Einverständnis der Mehrheitsgesellschafterin; ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revisionsbegründung in Strafsachen: Fehlerhafte Begründung von Verfahrensrügen mit Bezugnahmen auf andere Unterlagen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 344 Abs 2 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Revisionsbegründung in Strafsachen: Fehlerhafte Begründung von Verfahrensrügen mit Bezugnahmen auf andere Unterlagen - IWW
§ 52 StGB, § ... 263 Abs. 1 StGB, § 181 BGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 345 Abs. 1 StPO, § 273 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 177 GVG, § 249 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 138 BGB, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Revisionsbegründung nach einer Verurteilung wegen Untreue
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Anforderungen an die Revisionsbegründung nach einer Verurteilung wegen Untreue - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.09.2014)
Rechtsanwalt treibt Erbin in den Ruin
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kein Vermögenswert einer Grundbuchberichtigung nach bereits erfolgter dinglicher Übertragung eines Grundstücks
Verfahrensgang
- LG München I, 07.02.2013 - 20 KLs 257 Js 211516/07
- BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
- BGH, 24.02.2015 - 1 StR 75/14
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 23581
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (41)
- BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11
Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung; …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
- BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11
Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).
- BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10
Voraussetzungen der Tatmehrheit bei der Untreue (natürliche Handlungseinheit)
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
- BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11
Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.
Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.
Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.
Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.
- BGH, 01.09.1994 - 4 StR 259/94
Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Beanstandung des Verfahrens …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).
- BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.
Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 Rn. 64) nicht zu folgen.
Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.
- OLG Stuttgart, 14.03.1985 - 3 Ss (14) 823/84
Verurteilung wegen Vermögensdelikten; Rüge sachlichen Rechts
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
- RG, 05.05.1919 - III 134/19
Begründet die durch Vorlegung eines fälschlich angefertigten eigenhändigen …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
- RG, 10.10.1932 - III 553/32
Begeht der in Gütergemeinschaft lebende Ehemann Untreue oder Betrug, wenn er ein …
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
- LG Tübingen, 28.11.2007 - 1 Qs 172/07
Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
- BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben
- BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02
Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in …
- BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit; …
- BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt
- BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01
Untreue durch Unternehmensspenden
- BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer …
- BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00
Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers
- BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers
- BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97
Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum …
- BGH, 23.09.1985 - II ZR 246/84
Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers
- BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
- BGH, 13.12.1994 - 1 StR 622/94
Nachteilszufügung - Untreue - Vergleich der Vermögenslage - Provision - Treubruch
- BGH, 27.01.1988 - 3 StR 61/87
Missbrauchsalternative oder Treuebruchalternative der Untreue - Fehlende Befugnis …
- OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98
Rückgewähr von einem Geschäftsführer einer GmbH gewährten Vorteilen; Anspruch auf …
- BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56
Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des …
- BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12
Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden …
- BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78
Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer …
- BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98
Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der …
- BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82
Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den …
- BGH, 18.11.2008 - 1 StR 568/08
Verfahrensrüge bei der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vortrag von …
- BGH, 07.04.2005 - 5 StR 532/04
Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (Zulässigkeit; faires Verfahren; …
- BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
- BGH, 18.02.2010 - 3 StR 486/09
Verfahrensrüge (Begründungsanforderungen)
- BGH, 04.05.2011 - 5 StR 124/11
Beweiswürdigung (Aussagekonstanz); Rügeberechtigung bei Ablehnung eines …
- BGH, 25.09.1986 - 4 StR 496/86
Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung
- BGH, 02.08.2011 - 3 StR 217/11
Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines fremden Beweisantrags …
- BGH, 05.03.1953 - 5 StR 676/52
Materielle und formelle Voraussetzungen der Verbindung und Trennung von Verfahren …
- BGH, 25.08.1989 - 3 StR 158/89
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrecht
- BGH, 11.03.2008 - 3 StR 36/08
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; …
- BGH, 02.07.2013 - 2 StR 179/13
Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Justiz …
- BGH, 27.02.2014 - 4 StR 575/13
Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenszögerung im Revisionsverfahren …
- BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen …
Bezüglich der Verfahrensbeanstandungen, die eine unrichtige Behandlung von Beweisanträgen zur "formalrechtlichen' Betrachtung der Arbeitgeberstellung im Tatzeitraum sowie entsprechenden Auskünften von Sozialversicherungsträgern hierzu geltend machen, kann der Senat aufgrund des unter II. Ausgeführten - unabhängig von der Frage einer Einschränkung des Beweisantragsrechts der Nebenbeteiligten nach § 436 Abs. 2 i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO und unabhängig von der Rügeberechtigung derjenigen Revisionsführer, die lediglich die Ablehnung von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Beweisanträgen beanstanden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN) - jeweils ausschließen, dass das Urteil auf einer etwa unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO beruht. - BGH, 20.05.2026 - 2 StR 57/25
(Teil-)Aufhebung des Urteils des LG im Schuldspruch betreffend die Angeklagten …
Zwar kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72).Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72; Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10, und vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625).
Der Revisionsvortrag muss vielmehr aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht daran ohne Weiteres anknüpfen kann (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72 mwN).
- OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in …
So reicht es nicht aus, ein zur Begründung einer anderweitigen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen pauschal in Bezug zu nehmen, wenn dieses auch für die anderweitige Rüge relevante Vorgänge umfasst (vgl. BGH NStZ 2005, 463; Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 [Rdn. 66 ff., juris] = BeckRS 2014, 23581, jeweils zur Revision).
- BGH, 17.07.2019 - 5 StR 195/19
Verwertbarkeit und Vorhalt einer vor der Belehrung als Beschuldigter abgegebenen …
Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN). - BGH, 05.11.2024 - 5 StR 599/23
Revision (Angriffsziel; Verfahrensrüge; Begründungsanforderungen; Sachrüge; …
Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus vorgelegten Unterlagen an jeweils passender Stelle zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625; vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178;… vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 Rn. 67). - BGH, 20.12.2017 - 1 StR 464/17
Begriff der prozessualen Tat (Steuerstrafrecht: regelmäßig keine prozessuale Tat …
Entgegen den gesetzlichen Anforderungen wird die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nicht mit Bestimmtheit behauptet (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 Rn. 65, StraFo 2015, 70, 72 mwN), sondern die Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt. - BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17
Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum …
Eine solche Auslegung ist Aufgabe des Tatgerichts und nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 und vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07). - OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24
Erfolgen einer Besetzungsmitteilung tatsächlich bis spätestens zu Beginn der …
Der Besetzungseinwand muss ohne Bezugnahmen und Verweisungen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14;… Schmitt a.a.O.) aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird.Denn es ist nicht Aufgabe des Senats im Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 222b Abs. 3 StPO, das revisionsrechtlichen Grundsätzen folgt, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen zusammenzufügen oder zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14).
- OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18
Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen …
Rn. 11 Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft von einer Referendarin mit den Befugnissen nach § 9 Abs. 2 AGGVG BW wahrgenommen wurde, fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Behauptung einer Rechtsverletzung, nachdem nur vorgetragen wird, "es kann nicht ausgeschlossen werden", dass der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die erforderliche Qualifikation gefehlt habe (BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14 und Beschluss vom 31.05.2016 - 1 StR 22/16, jeweils juris).Rn. 14 e) Die zur Beanstandung einer nicht berücksichtigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erforderliche Verfahrensrüge hätte schließlich u.a. eine Darlegung des Verfahrensgangs - jedenfalls in den wesentlichen Zügen - ab dem Zeitpunkt bedurft, in dem der Angeklagte vom Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wurde (Senat, Beschlüsse vom 08.05.2017 - 2 Rv 8 Ss 186/17 - und vom 17.07.2017 - Rv 10 Ss 312/17; BGH NStZ 2004, 504 und Urteil vom 04.09.2014 a.a.O.).
- OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20
Voraussetzungen einer Besetzungsrüge
Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten genügen diesen Anforderungen nicht (…Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 344, Rn 21;… MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, § 344, Rn 114, 117;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 39; BGH BeckRS 2014, 23581; BGH NStZ-RR 2018, 153; BGH NStZ 2007, 166). - BGH, 15.05.2025 - 1 StR 481/24
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …
- OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20
Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO
- KG, 10.04.2015 - 121 Ss 58/15
Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Abwesenheitsverhandlung gegen den …
- BGH, 14.05.2020 - 5 StR 672/19
Revision in Strafsachen: Unzureichende Begründung von Verfahrensrügen
- OLG Köln, 08.08.2023 - 2 Ws 464/23
Besetzungsrüge
- KG, 16.09.2015 - 121 Ss 141/15
Berufungsverwerfung wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der …
- BGH, 25.05.2023 - 5 StR 452/22
Urteil wegen Mordes im Leipziger Auwald rechtskräftig
- BayObLG, 04.06.2024 - 203 StRR 212/24
Revision gegen Berufungsverwerfungsurteil - Anforderungen an die …
- BGH, 01.03.2023 - 5 StR 455/22
Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Sachkunde von Berufsrichtern bei der Anwendung …
- BGH, 03.01.2023 - 5 StR 298/22
Unzulässigkeit der Revision
- OLG Brandenburg, 22.05.2024 - 1 Ws 65/24
Besetzungseinwand, formelle Anforderungen
- KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20
Strafzumessung: Belastungen des Angeklagten durch eine lange Verfahrensdauer
- KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20
Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige …
- KG, 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18
Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: …
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