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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2014 - C-119/13, C-120/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23650
EuGH, 04.09.2014 - C-119/13, C-120/13 (https://dejure.org/2014,23650)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-119/13, C-120/13 (https://dejure.org/2014,23650)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-119/13, C-120/13 (https://dejure.org/2014,23650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Keine wirksame Zustellung - Wirkungen - Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl - Einspruch - Überprüfung in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Keine wirksame Zustellung - Wirkungen - Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl - Einspruch - Überprüfung in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls bei Kenntnis fehlender oder unwirksamer Zustellung erst nach der Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Einspruchsverfahren gegen Europäischen Zahlungsbefehl bei dessen fehlerhafter Zustellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Einspruchsverfahren gegen Europäischen Zahlungsbefehl bei dessen fehlerhafter Zustellung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eco cosmetics

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Wedding - Auslegung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) - Überprüfung - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 916
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13

    eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-119/13 und C-120/13.

    Tetyana Bonchyk (C-120/13).

    Rn. 30 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Wedding beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen, die in den Rechtssachen C-119/13 und C-120/13 mit Ausnahme der nur die Rechtssache C-119/13 betreffenden zweiten Vorlagefrage denselben Wortlaut haben, zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 31 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2013 sind die Rechtssachen C-119/13 und C-120/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidungen, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands der Rechtsstreitigkeiten einer Auslegung bedürfen (Urteil Worten, EU:C:2013:355, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 37).

    Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 und 48).

    Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43 und 44), sowie vom 6. September 2018, Catlin Europe (…C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 54).

    {FN:14} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 38).

    In Rn. 39 des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), hat der Gerichtshof klargestellt, dass aufgrund des Umstands, dass "die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit dem Einspruch bestritten werden, … das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren … keine Anwendung mehr [findet], da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a nur die 'Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und [die] Verringerung der Verfahrenskosten' zum Ziel hat".

    {FN:17} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 44).

    {FN:23} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45).

    Im Licht des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45), kann Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 auf Fallgestaltungen, die sich in abstrakt-genereller Weise aus der COVID-19-Pandemie ergeben, nicht in entsprechender Weise angewendet werden.

  • EuGH, 05.12.2024 - C-389/23

    Bulgarfrukt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 23 Die deutsche Regelung sei nämlich dadurch, dass sie das Gericht verpflichte, einen nicht oder nicht wirksam zugestellten Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, strenger als die Grundsätze, die sich dem Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), entnehmen ließen, wonach eine solche Situation zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung eines solchen Europäischen Zahlungsbefehls führen müsse.

    Rn. 30 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antragsgegner überhaupt wirksam gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erheben kann, bevor dieser ihm wirksam zugestellt wurde, da der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), entschieden habe, dass eine Anwendung des in den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsverfahrens unter solchen Umständen nicht in Betracht komme.

    Bei einer Nichtbeachtung dieser Mindestvorschriften wäre die Ausgewogenheit zwischen den mit der Verordnung verfolgten Zielen der Zügigkeit und Effizienz zum einen und der Wahrung der Verteidigungsrechte zum anderen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 37).

    Rn. 39 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einspruchsfrist mangels einer den Mindestvorschriften genügenden Zustellung nicht zu laufen beginnt, so dass fraglich ist, ob vom Ablauf dieser Frist abhängige Verfahren, namentlich das der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006, auch wenn sie schon eingeleitet wurden, gültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43).

    Rn. 41 Da die Verordnung Nr. 1896/2006 nicht regelt, welche Rechtsbehelfe dem Antragsgegner zur Verfügung stehen, wenn sich nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls herausstellt, dass dieser nicht oder nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt, richten sich diese verfahrensrechtlichen Fragen gemäß Art. 26 der Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 46 und 47).

    Rn. 54 Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde, erhält der Antragsgegner aber die erforderlichen Formblätter nicht, u. a. das Formblatt, das den betreffenden Europäischen Zahlungsbefehl enthält, und dasjenige, das ihn über sein Recht, gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen, belehrt, so dass er nicht ordnungsgemäß über Existenz und Grundlage des ihm gegenüber erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41).

    Rn. 57 Sobald die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegende Forderung bestritten wird, was offensichtlich der Fall ist, wenn der Antragsgegner einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung eines an Zustellungsmängeln leidenden Europäischen Zahlungsbefehls einlegt, findet das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren nämlich keine Anwendung mehr, da - wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ergibt - die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinfachung, der Beschleunigung und der Verringerung der Verfahrenskosten nur für unbestrittene Forderungen relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, …und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 42).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, und Subdelegación del Gobierno en Guipuzkoa - Extranjeria, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 25).

    Rn. 34 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33, und Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Rn. 50 Das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele finden jedoch keine Anwendung, wenn die einem Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit einem Einspruch nach Art. 16 der Verordnung bestritten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, sowie Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 31 und 42).

    Rn. 71 Da eine Verfahrenssituation wie die des Ausgangsverfahrens - wie sich aus den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ergibt - nicht den Vorschriften der Verordnung Nr. 1896/2006, sondern den nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, sind im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich ihres Art. 20, nicht - auch nicht entsprechend - auf diese Situation anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 53 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Europäische Zahlungsbefehl im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht vollstreckbar geworden ist und dass die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen begonnen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 sowie Rn. 48).
  • AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14

    Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß …

    Zur Frage, welches Rechtsmittel nach der Entscheidung des EuGH vom 4. September 2014, C-119/13 und C-120/13, Rpfleger 2015, 155 zulässig sein kann, wenn der Europäische Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde.

    Art. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EuMVVO entsprechend angewandt werden können (Az. C-119/13 und C-121/13; das weitere Verfahren C-120/13 konnte zwischenzeitlich mit einem Vergleich beendet werden).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-300/14

    Imtech Marine Belgium - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung …

    {FN:11} - C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144.

    {FN:14} - Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 46 und 47.

    {FN:15} - C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:16} Vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 und 48).

    {FN:20} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 44).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-38/14

    Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, …sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …

  • EuGH, 07.11.2019 - C-555/18

    K.H.K. (Vorläufige Kontenpfändung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23

    Internationale Zuständigkeit für eine aus dem Ausland betriebene …

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • EuGH, 09.07.2015 - C-607/13

    Cimmino u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13, C-120/13, C-121/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8654
Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13, C-120/13, C-121/13 (https://dejure.org/2014,8654)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - C-119/13, C-120/13, C-121/13 (https://dejure.org/2014,8654)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - C-119/13, C-120/13, C-121/13 (https://dejure.org/2014,8654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer Zahlungsbefehl - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Keine wirksame Zustellung - Überprüfung - Wahrung der Verteidigungsrechte - Art. 47 der Charta

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer Zahlungsbefehl - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Keine wirksame Zustellung - Überprüfung - Wahrung der Verteidigungsrechte - Art. 47 der Charta

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
    Vgl. auch Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34 bis 36).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
    {FN:6} - Vgl., zur Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks, Urteil Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 07.05.2014 - C-121/13

    Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
    Ich gebe hier die in der Rechtssache C-119/13 vorgelegten Fragen wieder, von denen die erste und die dritte mit den in den Rechtssachen C-120/13 und C-121/13 gestellten Fragen übereinstimmen:.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-119/13 und C-120/13.

    Tetyana Bonchyk (C-120/13).

    Rn. 30 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Wedding beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen, die in den Rechtssachen C-119/13 und C-120/13 mit Ausnahme der nur die Rechtssache C-119/13 betreffenden zweiten Vorlagefrage denselben Wortlaut haben, zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 31 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2013 sind die Rechtssachen C-119/13 und C-120/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14

    Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß …

    Art. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EuMVVO entsprechend angewandt werden können (Az. C-119/13 und C-121/13; das weitere Verfahren C-120/13 konnte zwischenzeitlich mit einem Vergleich beendet werden).
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Anhängiges Verfahren
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EuGH - C-120/13 (https://dejure.org/9999,44460)
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 37).

    Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 und 48).

    Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43 und 44), sowie vom 6. September 2018, Catlin Europe (…C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 54).

    {FN:14} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 38).

    In Rn. 39 des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), hat der Gerichtshof klargestellt, dass aufgrund des Umstands, dass "die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit dem Einspruch bestritten werden, … das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren … keine Anwendung mehr [findet], da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a nur die 'Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und [die] Verringerung der Verfahrenskosten' zum Ziel hat".

    {FN:17} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 44).

    {FN:23} Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45).

    Im Licht des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45), kann Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 auf Fallgestaltungen, die sich in abstrakt-genereller Weise aus der COVID-19-Pandemie ergeben, nicht in entsprechender Weise angewendet werden.

  • EuGH, 05.12.2024 - C-389/23

    Bulgarfrukt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 23 Die deutsche Regelung sei nämlich dadurch, dass sie das Gericht verpflichte, einen nicht oder nicht wirksam zugestellten Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, strenger als die Grundsätze, die sich dem Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), entnehmen ließen, wonach eine solche Situation zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung eines solchen Europäischen Zahlungsbefehls führen müsse.

    Rn. 30 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antragsgegner überhaupt wirksam gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erheben kann, bevor dieser ihm wirksam zugestellt wurde, da der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144), entschieden habe, dass eine Anwendung des in den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsverfahrens unter solchen Umständen nicht in Betracht komme.

    Bei einer Nichtbeachtung dieser Mindestvorschriften wäre die Ausgewogenheit zwischen den mit der Verordnung verfolgten Zielen der Zügigkeit und Effizienz zum einen und der Wahrung der Verteidigungsrechte zum anderen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 37).

    Rn. 39 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einspruchsfrist mangels einer den Mindestvorschriften genügenden Zustellung nicht zu laufen beginnt, so dass fraglich ist, ob vom Ablauf dieser Frist abhängige Verfahren, namentlich das der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006, auch wenn sie schon eingeleitet wurden, gültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43).

    Rn. 41 Da die Verordnung Nr. 1896/2006 nicht regelt, welche Rechtsbehelfe dem Antragsgegner zur Verfügung stehen, wenn sich nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls herausstellt, dass dieser nicht oder nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt, richten sich diese verfahrensrechtlichen Fragen gemäß Art. 26 der Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 46 und 47).

    Rn. 54 Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde, erhält der Antragsgegner aber die erforderlichen Formblätter nicht, u. a. das Formblatt, das den betreffenden Europäischen Zahlungsbefehl enthält, und dasjenige, das ihn über sein Recht, gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen, belehrt, so dass er nicht ordnungsgemäß über Existenz und Grundlage des ihm gegenüber erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41).

    Rn. 57 Sobald die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegende Forderung bestritten wird, was offensichtlich der Fall ist, wenn der Antragsgegner einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung eines an Zustellungsmängeln leidenden Europäischen Zahlungsbefehls einlegt, findet das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren nämlich keine Anwendung mehr, da - wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ergibt - die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinfachung, der Beschleunigung und der Verringerung der Verfahrenskosten nur für unbestrittene Forderungen relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, …und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 42).

  • AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14

    Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß …

    Zur Frage, welches Rechtsmittel nach der Entscheidung des EuGH vom 4. September 2014, C-119/13 und C-120/13, Rpfleger 2015, 155 zulässig sein kann, wenn der Europäische Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde.

    Art. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EuMVVO entsprechend angewandt werden können (Az. C-119/13 und C-121/13; das weitere Verfahren C-120/13 konnte zwischenzeitlich mit einem Vergleich beendet werden).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, …sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • AG Berlin-Wedding, 19.05.2023 - 70b C 5/21

    Europäischer Zahlungsbefehl - Fehlende oder unwirksame Zustellung

    Der EuGH hat auf Vorlage des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, entschieden, dass das Verfahren über die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 keine analoge Anwendung findet, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt.
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