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Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2024 - C-123/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12981
EuGH, 13.06.2024 - C-123/22 (https://dejure.org/2024,12981)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2024 - C-123/22 (https://dejure.org/2024,12981)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2024 - C-123/22 (https://dejure.org/2024,12981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Accueil des demandeurs de protection internationale II)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Effektiver Zugang - Verfahren an der Grenze - Verfahrensgarantien - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Effektiver Zugang - Verfahren an der Grenze - Verfahrensgarantien - ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Effektiver Zugang - Verfahren an der Grenze - Verfahrensgarantien - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Asylpolitik: Ungarn wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Mio. Euro und ein Zwangsgeld von 1 Mio. Euro für jeden Tag des Verzugs wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs zu zahlen

  • lto.de (Pressebericht, 13.06.2024)

    Weil das EU-Land ein EuGH-Urteil nicht befolgt: EuGH verurteilt Ungarn zur Zahlung von über 200 Millionen Euro

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ungarns Asylpolitik: EuGH verhängt 200 Millionen Euro Strafe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik zu Zwangsgeld - Teile des ungarischen Asylsystems rechtswidrig

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Abfälle: Der Gerichtshof verhängt gegen Rumänien finanzielle Sanktionen, da es …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Rn. 56 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ist derjenige des Ablaufs der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Auch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere der Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht vorzubeugen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt Art. 260 AEUV dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, sowie gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 100 Unter diesen Umständen kommt es dem Gerichtshof zu, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu den begangenen Verstößen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 101 Zu den hierbei relevanten Faktoren zählen Aspekte wie die Schwere und die Dauer der festgestellten Verstöße sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 119 Zwar ist zu berücksichtigen, dass gegen Ungarn zuvor noch nie ein Verfahren auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleitet wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 127 Um feststellen zu können, ob die dem Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu beurteilen, die nach den Angaben des Beklagten nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist ergriffen wurden (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 130 Obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt nämlich nach ständiger Rechtsprechung das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass die Urteilsdurchführung sofort angegangen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist auch die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 134 Nach ständiger Rechtsprechung darf der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 135 Die Verhängung eines Zwangsgelds ist grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 137 Unter diesen Umständen ist die Verurteilung Ungarns zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um Ungarn zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und für die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Ungarn von 2020 zu sorgen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 138 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der betreffende Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und das gerügte Verhalten beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 139 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gerichtshof muss es freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu veranlassen, die Nichterfüllung seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen zu beenden (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Diese Unionsrechtswidrigkeit wurde von der Kommission auch in der Rechtssache geltend gemacht, in der das Urteil vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn (Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags) (C-823/21, im Folgenden: Urteil Kommission/Ungarn von 2023, EU:C:2023:504), ergangen ist.

    Dass dieses Gesetz wegen der Komplexität des ungarischen Asylsystems Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 258 AEUV in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, gewesen sei, habe daher die Verteidigungsrechte Ungarns im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.

    Rn. 40 Da aber die Vereinbarkeit des Gesetzes von 2020 mit Art. 6 der Richtlinie 2013/32 Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, gewesen sei, habe die Kommission nicht parallel ein weiteres, auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestütztes Verfahren in Bezug auf denselben behaupteten Verstoß einleiten dürfen, ohne die Verteidigungsrechte Ungarns und den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, habe jedoch auch die Frage des Fortbestands des im Urteil Kommission/Ungarn von 2020 festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 der Richtlinie 2013/32 zum Gegenstand.

    Rn. 49 Als Zweites ist das Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte Ungarns durch die Parallelität der Fragen in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, zurückzuweisen, da in jener Rechtssache ein abschließendes und mithin rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

    Sie hat u. a. auf die im Juni 2020 im Kontext der Covid-19-Pandemie vorgenommenen Änderungen des Asylgesetzes Bezug genommen und klargemacht, dass ihrer Ansicht nach das Urteil Kommission/Ungarn von 2020 mit diesen Bestimmungen nicht durchgeführt werde, die, wie von ihr in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, geltend gemacht, unionsrechtswidrig seien.

    Wie vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Ungarn von 2023 entschieden, ist dies hier aber bei den Bestimmungen des Gesetzes von 2020 über den Zugang zum Verfahren auf internationalen Schutz nicht der Fall.

    Außerdem dürfe aufgrund des Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Ungarn von 2023 ergangen ist, die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes von 2020 mit Art. 6 der Richtlinie 2013/32 bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes nicht berücksichtigt werden.

    Außerdem wird den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen dadurch, dass sie an der ungarischen Grenze keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen können, die tatsächliche Inanspruchnahme ihres in Art. 18 der Charta verbürgten Rechts, bei Ungarn um Asyl anzusuchen, vorenthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Ungarn von 2023, Rn. 52).

    Rn. 120 Über die außergewöhnliche Schwere der in Rede stehenden Vertragsverletzung hinaus ist jedoch ebenfalls - als erschwerender Umstand - zu berücksichtigen, dass von Ungarn wiederholt Verstöße ausgingen (…vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 103), die zu verschiedenen sonstigen Verurteilungen im Bereich des internationalen Schutzes geführt haben (Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, sowie Urteil Kommission/Ungarn von 2023).

    Rn. 123 Überdies verlängerte Ungarn im Anschluss an das Urteil Kommission/Ungarn von 2020, anstatt für dessen vollständige Durchführung zu sorgen, die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes von 2020, die ihrerseits ebenfalls mit Art. 6 der Richtlinie 2013/32 unvereinbar waren, wie im Urteil Kommission/Ungarn von 2023 entschieden wurde.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    - festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Ungarn von 2020, EU:C:2020:1029), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben;.

    Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029), ergeben..

    Ungarn wird verurteilt, an die Europäische Kommission ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029), soweit dieses Art. 6 und Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes betrifft, ein Zwangsgeld in Höhe von 900 000 Euro pro Tag zu zahlen..

    Ungarn wird verurteilt, an die Europäische Kommission ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029), soweit dieses die Art. 5, 6, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger betrifft, ein Zwangsgeld in Höhe von 100 000 Euro pro Tag zu zahlen..

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Rn. 92 Was als Drittes den Faktor "n" anbelangt, nimmt die Kommission die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), wonach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des betreffenden Mitgliedstaats den vorrangigen Faktor darstellt, wohingegen die Berücksichtigung seines institutionellen Gewichts nicht unerlässlich ist, zur Kenntnis, stützt aber ihren Antrag gleichwohl auf die Parameter, die in den oben in Rn. 86 genannten Mitteilungen ausgeführt werden.

    Rn. 120 Über die außergewöhnliche Schwere der in Rede stehenden Vertragsverletzung hinaus ist jedoch ebenfalls - als erschwerender Umstand - zu berücksichtigen, dass von Ungarn wiederholt Verstöße ausgingen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 103), die zu verschiedenen sonstigen Verurteilungen im Bereich des internationalen Schutzes geführt haben (Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, sowie Urteil Kommission/Ungarn von 2023).

    Rn. 126 Als Zweites ist hinsichtlich der Dauer der in Rede stehenden Verstöße daran zu erinnern, dass bei ihrer Bemessung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Rn. 115 In einem solchen Verhalten liegt ein äußerst schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, der gemäß Art. 80 AEUV für die gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz sowie für die gemeinsame Einwanderungspolitik gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 120 Über die außergewöhnliche Schwere der in Rede stehenden Vertragsverletzung hinaus ist jedoch ebenfalls - als erschwerender Umstand - zu berücksichtigen, dass von Ungarn wiederholt Verstöße ausgingen (…vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 103), die zu verschiedenen sonstigen Verurteilungen im Bereich des internationalen Schutzes geführt haben (Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, sowie Urteil Kommission/Ungarn von 2023).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Rn. 116 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Solidarität einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts ist und zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Gewalt gegen Frauen: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Insbesondere wird durch die systematische Verhinderung des Stellens von Anträgen auf internationalen Schutz das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung, zu dessen Vertragsparteien alle Mitgliedstaaten gehören und das einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt, in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat weitgehend ausgehöhlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Rn. 16 Am 26. Februar 2021 antwortete die ungarische Regierung auf dieses Schreiben und gab an, dass die Transitzonen von Röszke und Tompa nach der Verkündung des Urteils vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), geschlossen worden seien.
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Grundsatz ergeben, ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
    Zu lesen ist der Tenor vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des Urteils (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Deutschland, C-95/12, EU:C:2013:676, Rn. 37 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …

  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt, …

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …

  • EuGH, 07.09.2023 - C-216/21

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

  • EuGH, 07.02.1979 - 128/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Der Gerichtshof weist die Klage der …

  • EuGH - C-671/20 (anhängig)

    M. M.

  • EuGH, 27.03.2025 - C-515/23

    Behandlung von kommunalem Abwasser: Der Gerichtshof verhängt gegen Italien wegen …

    Rn. 36 Bei einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes der Zeitpunkt des Ablaufs der in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV gesetzten Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 88 Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere der Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht vorzubeugen (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt Art. 260 AEUV dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, sowie gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den hierbei relevanten Faktoren zählen Aspekte wie die Schwere und die Dauer des Verstoßes sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 106 Was als Zweites die Dauer des Verstoßes angeht, ist auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils, mit dem der erste Verstoß festgestellt worden ist, und dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 110 Demnach ist bei der Bestimmung der Zahlungsfähigkeit der Italienischen Republik in erster Linie auf deren BIP abzustellen und die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Verstoß, der sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 115 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der betreffende Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und das gerügte Verhalten beendet (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 116 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Verstoß und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2025 - C-315/23

    Der Gerichtshof verhängt gegen Kroatien finanzielle Sanktionen wegen der …

    Rn. 50 In diesem Zusammenhang ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV derjenige des Ablaufs der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu lesen ist der Tenor vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des Urteils (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 109 Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um der Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht vorzubeugen (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt Art. 260 AEUV dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, sowie gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist auch die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 134 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der betreffende Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und das gerügte Verhalten beendet (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 135 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22

    Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …

    {FN:120} Vgl. hierzu Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II) (C-123/22, EU:C:2024:493).
  • EGMR, 24.06.2025 - 46084/21

    H.Q. v. HUNGARY

    (c) Judgment of the CJEU of 13 June 2024 in European Commission v. Hungary, C-123/22, following non-execution of judgment adopted in case no. C-808/18.

    By a judgment of 13 June 2024 in case C-123/22, the CJEU found that Hungary had failed to comply with the earlier judgment.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

    {FN:37} Vgl. in diesem Sinne - zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV - Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (…C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119); zum freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 AEUV vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (…C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 45 bis 64), zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV vgl. Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (…C-272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 24), vom 2. April 2020, PF u. a. (…C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II) (C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.2025 - C-480/23

    Kommission/ Bulgarien () und économes en énergie) - Vertragsverletzung eines …

    Hierbei ist auch die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 131).
  • EuGH, 06.03.2025 - C-152/23

    Vertragsverletzung: Fünf Mitgliedstaaten werden wegen Nichtumsetzung der …

    Rn. 65 Was im Übrigen die von der Tschechischen Republik als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 geltend gemachte Verwaltungspraxis betrifft, ist festzustellen, dass eine Praxis, die nicht angemessen bekannt gemacht wird, naturgemäß von der Verwaltung beliebig geändert werden kann, so dass sie nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag angesehen werden kann (Urteil vom 13. Juni 2024, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen II], C-123/22, EU:C:2024:493, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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