Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2022 - C-51/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,485
EuGH, 20.01.2022 - C-51/20 (https://dejure.org/2022,485)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2022 - C-51/20 (https://dejure.org/2022,485)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - C-51/20 (https://dejure.org/2022,485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Staatliche Beihilfen; Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen; Rückforderungspflicht; Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird; Nichtdurchführung; Nichterfüllung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein Zwangsgeld von mehr als 4 Mio. Euro pro Halbjahr des Verzugs zu zahlen, da dieser Mitgliedstaat die Larco gewährten staatlichen Beihilfen nicht zurückgefordert hat

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.03.2020 - C-576/18

    Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Schwere des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen eine zentrale Stellung einnehmen (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dass der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist, was die Dauer des Verstoßes angeht, bei deren Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen worden ist (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131, vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ebenfalls festzustellen, dass, was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats und insbesondere zum Faktor "n" weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), festgestellt habe, dass im Hinblick auf den Faktor "n" seit dem 1. April 2017 nicht mehr auf die Zahl der Stimmen des betroffenen Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union abgestellt werden könne und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Mitgliedstaaten als vorrangiger Faktor heranzuziehen sei, da sich das Abstimmungssystem im Rat geändert habe.

    Zur Schwere des Verstoßes macht die Hellenische Republik als Erstes geltend, dass zum einen die in diesem Stadium ergriffenen Maßnahmen und zum anderen die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass sich der zurückzufordernde Betrag zuzüglich Zinsen - berechnet am 14. Mai 2020 - in der vorliegenden Rechtssache auf 160 Mio. Euro belaufe, während es sich beim zurückzufordernden Betrag in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, um 670 Mio. Euro gehandelt habe.

    Als Drittes bringt dieser Mitgliedstaat zu seinem angeblich wiederholt rechtswidrigen Verhalten im Bereich der staatlichen Beihilfen vor, dass die griechischen Behörden in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um das Rückforderungsverfahren durch die Liquidation der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft abzuschließen.

    Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestützten Verfahrens wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die ungeachtet des Umstands fortbesteht, dass sie bereits in einem ersten Urteil festgestellt worden ist, das nach Art. 258 AEUV oder Art. 108 Abs. 2 AEUV ergangen ist, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus diesem ersten Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen zu beenden (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang geht zum einen aus der Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen, mit dem die Anzahl der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wurde, nicht mehr anwendbar ist, hervor, dass der Gerichtshof für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats das BIP dieses Mitgliedstaats als vorrangigen Faktor heranzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 141 und 142).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Elemente wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung können insbesondere die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus diesen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderungen auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt werden, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 38).

    Daraus folgt, dass die endgültige Einstellung der Tätigkeiten des von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens nur dann geboten ist, wenn die Rückforderung der Beihilfe in voller Höhe während des Insolvenzverfahrens unmöglich war (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 39).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-481/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Feststellungsurteil, EU:C:2017:845), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht sämtliche Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils ergriffen hat;.

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C - 481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C - 481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Am 26. März 2020 hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dem von Larco gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), mit dem das Gericht die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 abgewiesen hatte, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben.

    Im Übrigen sei die Tatsache, dass die von Larco erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 nach dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), immer noch beim Gericht anhängig sei, für das vorliegende Verfahren unerheblich.

    Im Übrigen bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass der Beschluss 2014/539 nach der Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), in Gänze vollstreckbar bleibe.

    Zunächst ist festzustellen, dass die von Larco gegen den Beschluss 2014/539 erhobene Nichtigkeitsklage, die zum Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), geführt hat, keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses und folglich den vorliegenden Rechtsstreit hat.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Um feststellen zu können, ob die der Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu beurteilen, die nach den Angaben des beklagten Mitgliedstaats nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist ergriffen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 98, und vom 17. September 2015, Kommission/Italien, C-367/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:611, Rn. 89).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131, vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Am 26. März 2020 hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dem von Larco gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), mit dem das Gericht die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 abgewiesen hatte, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben.

    Mit diesem Urteil habe der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), teilweise aufgehoben, aber den Beschluss 2014/539 nicht für nichtig erklärt, der in Gänze vollstreckbar bleibe.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Da es sich bei den mathematischen Variablen, die von der Kommission zur Berechnung der Höhe des Zwangsgelds verwendet werden, um Leitlinien handelt, die die Verhaltensmaßregeln festlegen, nach denen die Kommission vorzugehen beabsichtigt, tragen sie dazu bei, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit ihres Vorgehens sowie die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Zwangsgelder, die sie vorzuschlagen beabsichtigt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 86 und 87).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-51/20
    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131, vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

  • EuGH, 17.09.2015 - C-367/14

    Italien wird wegen der verspäteten Rückforderung von Beihilfen, die mit dem

  • EuGH, 17.10.2013 - C-263/12

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.07.2015 - C-63/14

    Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es unterlassen hat, eine der

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

    Insoweit ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV auf den des Ablaufs der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 12, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich den Faktor "n" angehe, nehme die Kommission zwar die Feststellungen aus dem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), zur Kenntnis, aus dem sich ergebe, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des betreffenden Mitgliedstaats den vorrangigen Faktor darstelle, wohingegen es nicht unerlässlich sei, dessen institutionelles Gewicht zu berücksichtigen.

    Dennoch stütze sie ihren Antrag auf die Gesichtspunkte, die in den in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Mitteilungen dargelegt seien und die im Anschluss an das Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), noch nicht angepasst worden seien.

    Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um feststellen zu können, ob die dem Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu beurteilen, die nach den Angaben des Beklagten nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist ergriffen wurden (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verurteilung Rumäniens zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um diesen Mitgliedstaat zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Rumänien zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 92).

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der betroffene Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und das gerügte Verhalten beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 65, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils, mit dem die erste Vertragsverletzung festgestellt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 56, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend steht fest, dass die Vertragsverletzung mehr als vier Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Rumänien fortbesteht; dies stellt eine erhebliche Dauer dar (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 106).

    Hierbei ist auch die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 107 und 116).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zu berücksichtigenden Umstände gehen u. a. aus den in den Rn. 59 bis 69 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zur Schwere und Dauer des Verstoßes sowie zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats hervor (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    47 Voir, par analogie, arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36, point 96).

    55 Voir arrêt du 20 janvier 2022 (C-51/20, EU:C:2022:36).

    61 C-51/20, EU:C:2022:36 (points 113 à 115).

    62 C-51/20, EU:C:2022:36 (point 116).

    69 C-51/20, EU:C:2022:36.

    73 Voir arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36, points 95, 109 et 110).

    75 C-51/20, EU:C:2022:36.

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist zur Schwere der Verletzung auf die Bedeutung der verletzten Bestimmung für die Errichtung des Binnenmarkts hinzuweisen, die gemäß dem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 98), eine der wesentlichen Aufgaben der Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV darstellt.

    Als Drittes ergibt sich zur Zahlungsfähigkeit aus der Rechtsprechung, dass für die Festsetzung hinreichend abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit auf das BIP des betroffenen Mitgliedstaats als vorrangigen Faktor abzustellen ist, um zukünftigen ähnlichen Verstößen gegen das Unionsrecht wirksam vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 116 und 130).

    Soweit zum einen die Kommission geltend macht, dass gemäß der Mitteilung von 2021 der Faktor "n" für Verstöße des Vereinigten Königreichs 3, 70 und der Mindestpauschalbetrag 8 215 000 Euro betragen müssten, und zum anderen das Vereinigte Königreich ausführt, dass sich das Vorbringen der Kommission zu seiner Zahlungsfähigkeit und die Mitteilung von 2021 widersprächen, genügt im Übrigen der Hinweis, dass Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen den Gerichtshof nicht binden, jedoch dazu beitragen, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof hinsichtlich des Arguments des Vereinigten Königreichs, dass der von der Kommission vorgeschlagene Faktor "n" auf der Anzahl der Sitze eines Mitgliedstaats im Europäischen Parlament beruhe, das Vereinigte Königreich dort aber über keine Sitze mehr verfüge, bereits entschieden, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und diesen Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder zukünftigen Verhaltens zu veranlassen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    Cela étant, il convient également de rappeler que, dans le cadre de ce pouvoir d'appréciation, des lignes directrices telles que celles contenues dans les communications de la Commission, qui énoncent en tant que règles indicatives des variables mathématiques, ne lient pas la Cour, mais contribuent à garantir la transparence, la prévisibilité et la sécurité juridique de l'action menée par la Commission elle-même lorsque cette institution fait des propositions à la Cour [voir, en ce sens, arrêts du 11 décembre 2012, Commission/Espagne, C-610/10, EU:C:2012:781, point 116, ainsi que du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, points 95 et 110].

    Troisièmement, en ce qui concerne la capacité de paiement de l'État membre en cause, il ressort de la jurisprudence que, sans préjudice de la possibilité pour la Commission de proposer des sanctions financières fondées sur une pluralité de critères, en vue de permettre, notamment, de maintenir un écart raisonnable entre les divers États membres, il convient de prendre en compte le PIB de cet État en tant que facteur prédominant aux fins de l'appréciation de sa capacité de paiement et de la fixation de sanctions suffisamment dissuasives et proportionnées, afin de prévenir de manière effective la répétition future d'infractions analogues au droit de l'Union [arrêts du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, points 111, 116 et 130, ainsi que du 28 septembre 2023, Commission/Royaume-Uni (Marquage fiscal du gazole), C-692/20, EU:C:2023:707, point 115].

    À cet égard, la Cour a itérativement jugé qu'il convenait de prendre en compte l'évolution récente du PIB de l'État membre, telle qu'elle se présente à la date de l'examen des faits par la Cour [arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, point 107 et jurisprudence citée].

  • EuGH, 29.02.2024 - C-679/22

    Kommission/ Irland (Services de médias audiovisuels)

    Même si la Cour, dans son arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), a remis en question la pertinence tant de ce second élément que du coefficient d'ajustement de 4, 5 prévus dans la communication de 2019, 1a Commission explique qu'elle a néanmoins décidé d'appliquer en l'occurrence les critères prévus dans cette communication, dans l'attente de l'adoption d'une nouvelle communication qui tiendrait compte de la jurisprudence récente de la Cour.

    Deuxièmement, l'Irlande relève que la Commission admet elle-même que sa méthode de calcul de l'effet dissuasif de la sanction est incompatible avec l'arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36).

    Quant à l'argument de l'Irlande fondé sur l'arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), la Commission rappelle que, dans cette affaire, malgré les critiques faites à l'égard de la prise en compte du poids institutionnel de l'État membre concerné, la Cour a infligé à ce dernier une astreinte ainsi qu'une somme forfaitaire.

    Toutefois, avant même l'introduction du présent recours, la Cour a jugé que la prise en compte du poids institutionnel de l'État membre concerné n'est pas indispensable pour garantir une dissuasion suffisante et amener cet État membre à modifier son comportement actuel ou futur dans le domaine concerné [arrêts du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, point 115, ainsi que du 9 novembre 2023, Commission/Suède (Contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes), C-353/22, EU:C:2023:851, point 75].

    De même, s'agissant de la proposition de la Commission d'utiliser un coefficient d'ajustement de 4, 5 afin de garantir le caractère proportionné et dissuasif de l'astreinte, il convient de rappeler que la Cour a déjà jugé que la Commission n'avait pas démontré les critères objectifs sur le fondement desquels cette dernière avait fixé la valeur de ce coefficient d'ajustement [arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, point 117].

  • EuGH, 14.03.2024 - C-452/22

    Kommission/ Polen (Code des communications électroniques européen)

    Obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), bereits sowohl dieses zweite Element als auch den in der genannten Mitteilung vorgesehenen Anpassungsfaktor von 4, 5 für nicht maßgeblich erachtet hat, hat sich die Kommission dafür entschieden, im vorliegenden Fall bis zum Erlass einer neuen Mitteilung, die dieser jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trage, die in der genannten Mitteilung vorgesehenen Kriterien anzuwenden.

    Was zum anderen die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung angeht, insbesondere die Anwendung des Faktors "n", macht die Republik Polen geltend, dass das institutionelle Gewicht des betreffenden Mitgliedstaats in der Union wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), ergangen sei, nicht zu berücksichtigen sei.

    Als Zweites macht die Republik Polen zum Faktor "n" geltend, dass am 20. Januar 2022 das Urteil Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36) verkündet worden sei und dass die Kommission sich nicht auf noch nicht abgeschlossene Prüfungen berufen könne, um zu rechtfertigen, dass sie dem Urteil noch nicht nachgekommen sei.

    Jedoch hat der Gerichtshof jüngst - wie die Republik Polen zu Recht geltend macht - eindeutig klargestellt, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und den Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder zukünftigen Verhaltens zu veranlassen, und dass die Kommission nicht dargetan hat, anhand welcher objektiven Kriterien sie den Wert des Anpassungsfaktors von 4, 5 festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115 und 117).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-457/22

    Kommission/ Slowenien (Code des communications électroniques européen)

    Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), die Erheblichkeit sowohl dieses zweiten Kriteriums als auch des in der genannten Mitteilung vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 4, 5 bereits in Frage gestellt habe, habe die Kommission gleichwohl beschlossen, im vorliegenden Fall die in dieser Mitteilung vorgesehenen Kriterien bis zum Erlass einer neuen Mitteilung anzuwenden, die dieser jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trage.

    Was schließlich den Faktor n angehe, folge insbesondere aus den Rn. 111 bis 117 des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung staatlicher Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), dass die Kommission zu Unrecht das institutionelle Gewicht der Republik Slowenien in der Union berücksichtigt und den in der Mitteilung 2019/C 70/01 (siehe oben, Rn. 43) vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 4, 5 angewandt habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch unlängst in aller Deutlichkeit zum einen klargestellt, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und diesen Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder künftigen Verhaltens zu veranlassen, und zum anderen, dass die Kommission nicht die objektiven Kriterien dargetan hat, auf deren Grundlage sie den Wert des Anpassungskoeffizienten von 4, 5 festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115 und 117).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-439/22

    Kommission/ Irland (Code des communications électroniques européen)

    Obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), bereits sowohl dieses zweite Element als auch den in der genannten Mitteilung vorgesehenen Anpassungsfaktor von 4, 5 für nicht maßgeblich erachtet hat, hat sie sich dafür entschieden, im vorliegenden Fall bis zum Erlass einer neuen Mitteilung, die dieser jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trage, die in der genannten Mitteilung vorgesehenen Kriterien anzuwenden.

    Jedoch hat der Gerichtshof jüngst eindeutig klargestellt, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und den Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder zukünftigen Verhaltens zu veranlassen, und dass die Kommission nicht dargetan hat, anhand welcher objektiven Kriterien sie den Wert des Anpassungsfaktors von 4, 5 festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115 und 117).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-454/22

    Kommission/ Lettland (Code des communications électroniques européen)

    Obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), bereits sowohl dieses zweite Element als auch den in der genannten Mitteilung vorgesehenen Anpassungsfaktor von 4, 5 für nicht maßgeblich erachtet hat, hat sich die Kommission dafür entschieden, im vorliegenden Fall bis zum Erlass einer neuen Mitteilung, die dieser jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trage, die in der genannten Mitteilung vorgesehenen Kriterien anzuwenden.

    Jedoch hat der Gerichtshof jüngst eindeutig klargestellt, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und den Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder zukünftigen Verhaltens zu veranlassen, und dass die Kommission nicht dargetan hat, anhand welcher objektiven Kriterien sie den Wert des Anpassungsfaktors von 4, 5 festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115 und 117).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-353/22

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Schweden wird wegen verspäteter

    En troisième lieu, s'agissant de la nécessité d'assurer l'effet dissuasif de la sanction en cause pour éviter les récidives, la Commission indique que ses services sont en train d'examiner les conséquences à tirer de l'arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), sur la méthode de détermination de la capacité de paiement des États membres, établie par la communication de 2019 à la fois sur le fondement du produit intérieur brut (PIB) de l'État membre concerné et du nombre de sièges au Parlement européen attribué à chaque État membre.

    De plus, conformément aux arrêts du 19 décembre 2012, Commission/Irlande (C-279/11, EU:C:2012:834, points 27 et 29), et du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36, points 103, 104 et 133), l'absence de manquements répétés dans le secteur concerné devrait, aux fins d'une appréciation globale, pouvoir se répercuter sur le coefficient de gravité dans une mesure plus large que celle proposée par la Commission.

    À cet égard, il ressort de la jurisprudence récente de la Cour que la prise en compte du poids institutionnel de l'État membre concerné n'apparaît pas indispensable pour garantir une dissuasion suffisante et amener cet État membre à modifier son comportement actuel ou futur dans le domaine concerné [arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Grèce (Récupération d'aides d'État - Ferronickel), C-51/20, EU:C:2022:36, point 115].

  • EuGH, 14.03.2024 - C-449/22

    Kommission/ Portugal (Code des communications électroniques européen)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20   

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https://dejure.org/2021,19333
Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20 (https://dejure.org/2021,19333)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.07.2021 - C-51/20 (https://dejure.org/2021,19333)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - C-51/20 (https://dejure.org/2021,19333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel)

    Vertragsverletzung - Klage gemäß Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Berechnungsmethode - Faktor "n" - Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des Mitgliedstaats

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung - Klage gemäß Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Berechnungsmethode - Faktor "n" - Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des Mitgliedstaats

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    Zur Möglichkeit, beide Arten von Sanktionen, nämlich Zwangsgeld und Pauschalbetrag, in ein und demselben Urteil zu kombinieren, in Anbetracht der von diesen Sanktionen verfolgten unterschiedlichen und sich ergänzenden Zielen, vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86).

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 109), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 65).

    25 Vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59 und 60), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 110), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 76), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 43).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 90), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 22).

    52 Vgl. u. a. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 44 und 45), und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 111).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    2010, S. 370, und Borzsak, L., "Punishing Member States or Influencing their Behaviour or Iudex (Non) Calculate?", Journal of Economic Literature , 2001, 13, S. 235. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass im Rahmen von gerichtlichen Verfahren, in denen die Nichtdurchführung eines Vertragsverletzungsurteils geprüft werden solle, politische Erwägungen unerheblich seien (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 90).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    23 Vgl. zum Zwangsgeld Urteil vom 4. Juli 2000 (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 92), und zuletzt Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 63); zum Pauschalbetrag vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche), C-550/18 (EU:C:2020:564, Rn. 81), und zuletzt Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 73).

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    43 Vgl. Urteile vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124), vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, hatte Rumänien auf diese Mitteilung verwiesen, jedoch nur, um sich gegen die Höhe des von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode vorgeschlagenen Pauschalbetrags zu wenden, vgl. Rn. 62), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97), vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien (MiFID II) (C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, ebenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, verwies Slowenien auf das Urteil vom 14. November 2018, um sich gegen den Faktor "n", wie er in der Mitteilung von 2005 berechnet wurde, zu wenden und ersuchte den Gerichtshof, den in der Mitteilung von 2019 angegebenen Koeffizienten anzuwenden, Rn. 62), vom 27. Februar 2020, Kommission/Griechenland (Verunreinigung durch Nitrat) (C-298/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:133, Rn. 53), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158), vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 58), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    44 Es handelt sich um die Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 19. November 2019 zugrunde lag), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 4. September 2019 zugrunde lag).

    45 C-658/19, EU:C:2021:138.

    46 Vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 49).

    61 C-658/19, EU:C:2021:138.

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    Im Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48), hat der Gerichtshof seine Beurteilung, dass die Methode der Berechnung des Faktors "n" geeignet ist, nuanciert, indem er klarstellte, dass diese Methode grundsätzlich eine geeignete Methode darstelle, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 49), in dem der der Republik Portugal zugewiesene, dem Faktor "n" entsprechende Koeffizient vom Gerichtshof erhöht wurde.

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    58 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, a. a. O., Rn. 91, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 60), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 35).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    22 Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 87).

    23 Vgl. zum Zwangsgeld Urteil vom 4. Juli 2000 (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 92), und zuletzt Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 63); zum Pauschalbetrag vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche), C-550/18 (EU:C:2020:564, Rn. 81), und zuletzt Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 73).

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 109), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 65).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    64 Vgl. insoweit kritisch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:1999:455, Fn. 40), und des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-197/98, EU:C:1999:597, Nrn. 38 bis 41).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-842/19

    Kommission/ Belgien (Revenus immobiliers étrangers)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    43 Vgl. Urteile vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124), vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, hatte Rumänien auf diese Mitteilung verwiesen, jedoch nur, um sich gegen die Höhe des von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode vorgeschlagenen Pauschalbetrags zu wenden, vgl. Rn. 62), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97), vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien (MiFID II) (C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, ebenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, verwies Slowenien auf das Urteil vom 14. November 2018, um sich gegen den Faktor "n", wie er in der Mitteilung von 2005 berechnet wurde, zu wenden und ersuchte den Gerichtshof, den in der Mitteilung von 2019 angegebenen Koeffizienten anzuwenden, Rn. 62), vom 27. Februar 2020, Kommission/Griechenland (Verunreinigung durch Nitrat) (C-298/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:133, Rn. 53), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158), vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 58), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    44 Es handelt sich um die Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 19. November 2019 zugrunde lag), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 4. September 2019 zugrunde lag).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    54 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    25 Vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59 und 60), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 110), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 76), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 43).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    58 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, a. a. O., Rn. 91, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 60), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 35).

    59 Vgl. u. a. zum Dauerkoeffizienten Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 71).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    27 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    32 Der Gerichtshof führt die Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358), an, obgleich sich in keinem der beiden Fälle die Frage der Auswirkung der Reform des Systems der Berechnung der qualifizierten Mehrheit in den Abstimmungen im Rat stellte und diese Frage auch von den Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeworfen wurde.

    Insbesondere im ersten der beiden Urteile beschränkte sich der Gerichtshof wie schon in anderen Fällen darauf, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der aktualisierten Daten der Entwicklung des BIP des betreffenden Mitgliedstaats, die von diesem ermittelt wurden, zu bestätigen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-251/17

    Italien wird wegen verspäteter Durchführung des Unionsrechts über die Sammlung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert, vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64).

    32 Der Gerichtshof führt die Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358), an, obgleich sich in keinem der beiden Fälle die Frage der Auswirkung der Reform des Systems der Berechnung der qualifizierten Mehrheit in den Abstimmungen im Rat stellte und diese Frage auch von den Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeworfen wurde.

    Im zweiten dieser Urteile und in anderen vor dem Urteil vom 14. November 2017 ergangenen Entscheidungen wird eher allgemein festgestellt, dass bei der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats die aktuelle Entwicklung des BIP dieses Staates berücksichtigt werden müsse, ohne dass dabei aber klar auf die Ausschließlichkeit dieses Kriteriums hingewiesen wird; vgl. neben dem Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 81), das Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien (C-205/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:606, Rn. 63).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    24 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 109), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 65).

    25 Vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59 und 60), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 110), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 76), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 43).

    52 Vgl. u. a. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 44 und 45), und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 111).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
    43 Vgl. Urteile vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124), vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, hatte Rumänien auf diese Mitteilung verwiesen, jedoch nur, um sich gegen die Höhe des von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode vorgeschlagenen Pauschalbetrags zu wenden, vgl. Rn. 62), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97), vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien (MiFID II) (C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, ebenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, verwies Slowenien auf das Urteil vom 14. November 2018, um sich gegen den Faktor "n", wie er in der Mitteilung von 2005 berechnet wurde, zu wenden und ersuchte den Gerichtshof, den in der Mitteilung von 2019 angegebenen Koeffizienten anzuwenden, Rn. 62), vom 27. Februar 2020, Kommission/Griechenland (Verunreinigung durch Nitrat) (C-298/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:133, Rn. 53), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158), vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 58), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    51 Vgl. jüngst z. B. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 99 und 134).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 12.03.2020 - C-576/18

    Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

  • EuGH, 07.09.2016 - C-584/14

    Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • EuGH, 27.02.2020 - C-298/19

    Griechenland wird wegen verspäteter Umsetzung des Unionsrechts zum Schutz der

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1999 - C-387/97

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 25.07.2018 - C-205/17

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1999 - C-197/98

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • EuGH, 09.11.2017 - C-481/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

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