Rechtsprechung
| EuGH, 30.04.2026 - C-127/24 VHC 2 S |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Weitersendung des Signals über ein eigenständiges Kabelnetz eines Seniorenwohnheims - Spezifisches ...
- kanzlei.biz
Keine Lizenzpflicht gegenüber der GEMA für Kabel-TV im Seniorenheim
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims ist keine "öffentliche Wiedergabe"
- lto.de (Kurzinformation)
Gema in die Schranken verwiesen: Keine Lizenz für Weitersendung von Fernsehen via Satellit nötig
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Fernsehen im Seniorenwohnheim - EuGH weist GEMA in die Schranken
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Seniorenwohnheim: Weitersendung von TV- und Radioprogrammen über eigenständiges Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Seniorenwohnheim: Weitersendung von TV- und Radioprogrammen über eigenständiges Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe
- tagesschau.de (Pressemeldung)
Seniorenheim muss keine GEMA-Gebühren zahlen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
VHC 2 Seniorenresidenz
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Februar 2024 - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) gegen VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
VHC 2 Seniorenresidenz
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2026, 796
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 20.06.2024 - C-135/23
GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 22 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (…Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (…Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 21).
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (…Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2024:526, Rn. 22).
Rn. 26 Zu diesen Kriterien gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass ein geschütztes Werk, um als "öffentliche Wiedergabe" eingestuft zu werden, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (…Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 43).
Rn. 37 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32…, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).
Rn. 39 Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als "neues Publikum" im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 45).
Der Erwerbszweck ist zwar nicht unerheblich, ist aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Wiedergabe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 24).
- EuGH, 07.03.2013 - C-607/11
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 28 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Feststellung, ob dieses Kriterium für die Einstufung der Handlung eines Betreibers als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 relevant ist, u. a. auf Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gestützt hat, wonach das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe nicht erschöpft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 23).Rn. 29 Er hat daraus gefolgert, dass der Unionsgesetzgeber durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollte, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem "spezifischen technischen Verfahren" erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24).
Rn. 30 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass zwischen Sachverhalten zu unterscheiden ist, in denen ein Betreiber durch einen bewussten Eingriff eine Sendung, die geschützte Werke enthält, einem neuen Publikum zugänglich macht, an das die betreffenden Urheber nicht gedacht hatten, als sie die betreffende Rundfunkübertragung erlaubten, und solchen, in denen zwei Übertragungen unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden und jede für die Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38 und 39).
Rn. 31 So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147), dass ein solches Vorgehen nur dann als "spezifisches technisches Verfahren" im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann, wenn die Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung von Sendungen beinhaltet.
Rn. 32 Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist dies insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, …und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 14, 46 und 48).
Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Sachverhalt wie derjenige des Urteils vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764
), nämlich die Verbreitung eines Signals an Gäste durch in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehapparate, nicht hierunter fällt, sondern unter die erste in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Alternative (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 37 und 38). - EuGH, 07.12.2006 - C-306/05
DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 15 Ebenso habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 47), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197 bis 199), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 27 bis 33), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 57), nur das letztgenannte Kriterium geprüft, ohne das verwendete technische Übertragungsverfahren zu berücksichtigen.Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke, insbesondere bei einer öffentlichen Wiedergabe, eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36, …und vom 11. April 2024, Citadines, C-723/22, EU:C:2024:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Sachverhalt wie derjenige des Urteils vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), nämlich die Verbreitung eines Signals an Gäste durch in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehapparate, nicht hierunter fällt, sondern unter die erste in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Alternative (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 37 und 38).
Rn. 36 Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, d. h. die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41, …und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 198).
Rn. 37 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32…, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).
- EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 15 Ebenso habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 47), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197 bis 199), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 27 bis 33), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 57), nur das letztgenannte Kriterium geprüft, ohne das verwendete technische Übertragungsverfahren zu berücksichtigen.Rn. 36 Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, d. h. die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 198).
Rn. 37 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32…, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).
Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde die Annahme des Vorliegens einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nämlich darauf hinauslaufen, den Inhabern des Urheberrechts eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, obwohl ihnen nach dieser Richtlinie, wie in ihrem zehnten Erwägungsgrund ausdrücklich ausgeführt wird, nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 108).
- EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 15 Ebenso habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 47), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197 bis 199), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 27 bis 33), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 57), nur das letztgenannte Kriterium geprüft, ohne das verwendete technische Übertragungsverfahren zu berücksichtigen.Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2024:526, Rn. 22).
Rn. 37 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).
- EuGH, 27.02.2014 - C-351/12
Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 15 Ebenso habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 47), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197 bis 199), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 27 bis 33), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 57), nur das letztgenannte Kriterium geprüft, ohne das verwendete technische Übertragungsverfahren zu berücksichtigen.Rn. 37 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, ein solches neues Publikum darstellen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 199, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 32…, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 61, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 44).
- EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 32 Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist dies insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet der Fall (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 14, 46 und 48). - EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 26 Zu diesen Kriterien gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass ein geschütztes Werk, um als "öffentliche Wiedergabe" eingestuft zu werden, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 43). - EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 21). - EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
Rn. 22 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, …und vom 20. Juni 2024, GEMA, C-135/23, EU:C:2024:526, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
- EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem …
- EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 34/23
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht …
Leitet der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter, so handelt es sich nicht um ein spezifisches technisches Verfahren, das die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG rechtfertigt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).Bewohner eines Seniorenwohnheims, dessen Betreiber die über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramme dieser Rundfunksender zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk der Heimbewohner weiterleitet, stellen kein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).
Rn. 8 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. April 2026 (C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) wie folgt entschieden:.
Rn. 21 Der Senat ist weiterhin, wie im Vorlagebeschluss ausgeführt (…siehe hierzu im Einzelnen BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 19 bis 30] - Seniorenwohnheim I) anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass im Streitfall die Wiedergabe nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten - mithin öffentlich - erfolgt (die Öffentlichkeit der Wiedergabe im Streitfall bejahend auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 45 bis 54).
Rn. 25 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Streitfall entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 31 bis 34 - VHC 2 Seniorenresidenz).
Dies ist insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet der Fall, nicht aber bei der im Streitfall gegebenen zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weitersendung durch ein einrichtungsinternes Kabelnetz (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 32 f. - VHC 2 Seniorenresidenz; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-127/24 Rn. 21 und 23).
Rn. 28 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats ausgeführt, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werks durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, das heißt die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten beziehungsweise familiären Kreis empfangen (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 36 - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).
Ein neues Publikum stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus dar, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, weil die Adressaten der Wiedergabe unter diesen Umständen das geschützte Werk grundsätzlich nur aufgrund des Tätigwerdens des Betreibers der betreffenden Einrichtung genießen, der ihnen in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu diesem Werk gewährt, wenn sie sich innerhalb des Sendegebiets befinden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 37 f. - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).
Rn. 29 Hingegen können, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als "neues Publikum" angesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 39 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 910 - GEMA, wo wiederum auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-135/23 vom 22. Februar 2024 Rn. 60, verwiesen wird).
In beiden Fällen gehören die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 41 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 37 bis 39).
Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 43).
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 35/23
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht …
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).Rn. 7 Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache I ZR 34/23 (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024, GRUR 2024, 381 = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim I) gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und das Verfahren nach der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) wieder aufgenommen.
Rn. 22 Der Senat ist weiterhin, wie im Vorlagebeschluss ausgeführt (…siehe hierzu im Einzelnen BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 19 bis 30] - Seniorenwohnheim I), anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass im Streitfall die Wiedergabe nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten - mithin öffentlich - erfolgt (die Öffentlichkeit der Wiedergabe im Parallelverfahren bejahend auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 45 bis 54).
Rn. 26 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Parallelverfahren (BGH, GRUR 2024, 381 - Seniorenwohnheim I) entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 31 bis 34 - VHC 2 Seniorenresidenz).
Dies ist insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet der Fall, nicht aber bei der im Streitfall gegebenen zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weitersendung durch ein einrichtungsinternes Kabelnetz (vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 32 f. - VHC 2 Seniorenresidenz; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-127/24, Rn. 21 und 23).
Rn. 30 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Parallelverfahren ausgeführt, dass, wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werks durch den Rundfunk gibt, er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen will, das heißt die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten beziehungsweise familiären Kreis empfangen (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 36 - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).
Ein neues Publikum stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gäste eines Hotels oder Restaurants, die Patienten einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums sowie die Mieter von Apartments in einem Haus dar, das kurzzeitig, insbesondere als Unterkunft für Touristen, vermietet wird, weil die Adressaten der Wiedergabe unter diesen Umständen das geschützte Werk grundsätzlich nur aufgrund des Tätigwerdens des Betreibers der betreffenden Einrichtung genießen, der ihnen in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu diesem Werk gewährt, wenn sie sich innerhalb des Sendegebiets befinden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 37 f. - VHC 2 Seniorenresidenz, mwN).
Rn. 31 Hingegen können, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als "neues Publikum" angesehen werden (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 39 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 910 - GEMA, wo wiederum auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-135/23 vom 22. Februar 2024 Rn. 60, verwiesen wird).
In beiden Fällen gehören die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 41 - VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 37 bis 39).
Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 43).
Rn. 34 c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Anwendung der für die öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der im Parallelverfahren ergangenen Vorlageentscheidung (EuGH, GRUR 2026, 796 - VHC 2 Seniorenresidenz) formuliert hat.
Ebenso wie im Falle der Urheber (dazu vgl. EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 44 - VHC 2 Seniorenresidenz) führte, wenn es an einer öffentlichen Wiedergabe fehlt, die Zubilligung einer Vergütung für die Weitersendung zu unangemessenen zusätzlichen Einnahmen der Sendeunternehmen.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
VHC 2 Seniorenresidenz
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Begriff ,öffentliche Wiedergabe" - Neues Publikum - Weitersendung des Signals über ein ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Begriff 'öffentliche Wiedergabe' - Neues Publikum - Weitersendung des Signals über ein ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Begriff ,öffentliche Wiedergabe' - Neues Publikum - Weitersendung des Signals über ein ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Begriff ,öffentliche Wiedergabe' - Neues Publikum - Weitersendung des Signals über ein ...
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 13.07.2022 - 6 O 272/21
- OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22
- BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
- EuGH, 30.04.2026 - C-127/24
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 34/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 16.03.2017 - C-138/16
AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
Rn. 25 Im Zusammenhang mit der Kabelweiterverbreitung bezieht sich der Begriff des "spezifischen technischen Verfahrens" somit auf die Weiterverbreitung durch einen Kabelnetzbetreiber, wie er Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil AKM ergangen ist{FN-VERWEIS:13}.Zwar hat der Gerichtshof im Urteil AKM{FN-VERWEIS:14} von der Anwendung des Kriteriums des "spezifischen technischen Verfahrens" abgesehen und eine öffentliche Wiedergabe verneint, weil das Kriterium des "neuen Publikums" nicht erfüllt war.
Dem Urteil AKM{FN-VERWEIS:16} kann somit nur eine eigentlich recht naheliegende Regel entnommen werden, wonach es, wenn die Rechtsinhaber offensichtlich sowohl die ursprüngliche als auch die sekundäre Wiedergabe erlaubt haben, unerheblich ist, welches technische Verfahren für die sekundäre Wiedergabe verwendet wird.
{FN:10} Das Vorliegen eines spezifischen technischen Verfahrens wurde u. a. in den Urteilen vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (…C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26), vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 26), und vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), festgestellt.
{FN:13} Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).
{FN:14} Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).
{FN:15} Vgl. Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 9 und 28 bis 30).
{FN:16} Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).
{FN:20} Wie dies bei dem Netz in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218), ergangen ist.
- EuGH, 20.06.2024 - C-135/23
GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:2} Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C-135/23, im Folgenden: Urteil GEMA, EU:C:2024:526, insbesondere Rn. 30, 33, 38 und 44).{FN:3} Vgl. hierzu jeweils Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, im Folgenden: Urteil SGAE, EU:C:2006:764, Rn. 46), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26), vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56), sowie Urteil GEMA (…Rn. 44 bis 46).
{FN:6} Zur Relevanz dieser Begriffe vgl. zuletzt Urteil GEMA (…Rn. 38 und 43).
{FN:18} Vgl. zuletzt Urteil GEMA (…Rn. 43).
{FN:23} Vgl. zuletzt Urteil GEMA (…Rn. 43).
{FN:25} Vgl. zuletzt Urteil GEMA (…Rn. 38 und 39).
- EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:26} Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85).{FN:28} Urteil vom 15. März 2012 (C-135/10, EU:C:2012:140).
{FN:30} Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 74).
{FN:31} Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 91, 95, 96 und 98).
- EuGH, 07.03.2013 - C-607/11
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:8} Vgl. Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38 und 39).{FN:9} Vgl. Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38).
{FN:10} Das Vorliegen eines spezifischen technischen Verfahrens wurde u. a. in den Urteilen vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26), vom 16. März 2017, AKM (…C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 26), und vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), festgestellt.
- EuGH, 27.02.2014 - C-351/12
Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:3} Vgl. hierzu jeweils Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, im Folgenden: Urteil SGAE, EU:C:2006:764, Rn. 46), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26), vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56), sowie Urteil GEMA (…Rn. 44 bis 46).{FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 35).
- EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:10} Das Vorliegen eines spezifischen technischen Verfahrens wurde u. a. in den Urteilen vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (…C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26), vom 16. März 2017, AKM (…C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 26), und vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), festgestellt. - EuGH, 11.04.2024 - C-723/22
Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:12} Urteil vom 11. April 2024, Citadines (C-723/22, EU:C:2024:289, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.06.2025 - C-509/23
Laimz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:7} Vgl. zuletzt Urteil vom 19. Juni 2025, Laimz (C-509/23, EU:C:2025:466, Rn. 54 und 55). - EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:3} Vgl. hierzu jeweils Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (…C-306/05, im Folgenden: Urteil SGAE, EU:C:2006:764, Rn. 46), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26), vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56), sowie Urteil GEMA (…Rn. 44 bis 46). - EuGH, 07.12.2006 - C-306/05
DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-127/24
{FN:3} Vgl. hierzu jeweils Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, im Folgenden: Urteil SGAE, EU:C:2006:764, Rn. 46), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (…C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26), vom 31. Mai 2016, Reha Training (…C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56), sowie Urteil GEMA (…Rn. 44 bis 46). - EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …
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