Rechtsprechung
| EuGH, 26.02.2015 - C-144/13, C-154/13, C-160/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
VDP Dental Laboratory u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge - Befreiungen - Lieferungen von Zahnersatz
- Europäischer Gerichtshof
VDP Dental Laboratory u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge - Befreiungen - Lieferungen von Zahnersatz
- Betriebs-Berater
Geltendmachung von Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug nicht richtlinienkonform
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 132; MwStSystRL Art. 138; MwStSystRL Art. 140; MwStSystRL Art. 143; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168; MwStSystRL Art. 370
Keine Anwendung unionsrechtswidriger Steuerbefreiung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs - datenbank.nwb.de
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Zahnersatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 127 (Kurzinformation)
Mehrwertsteuer: Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 2006/112/EG Art 143 B uchstabe a, RL 2006/112/EG Art 140 B uchstabe a, RL 2006/112/EG Art. 140 B uchstabe b, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2
Ausland; Einfuhr; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Lieferung; Steuerbefreiung; Vorsteuerabzug; Zahnarzt; Zahnersatz; Zahntechniker - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
VDP Dental Laboratory
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 143 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 140 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 140 Buchst b
Innergemeinschaftlicher Erwerb, Zahnersatz - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
- EuGH, 26.02.2015 - C-144/13, C-154/13, C-160/13
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 26.02.2015 - C-154/13
X
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
In den verbundenen Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13.X BV (C-154/13),.
Rechtssache C-154/13.
Rn. 30 In der Rechtssache C-154/13 geht es um die X BV (im Folgenden: X) mit Sitz in den Niederlanden, die eine Zahnarztpraxis betreibt und Umsätze tätigt, die nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 des Gesetzes von 1968 steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Rn. 36 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-144/13, zur ersten Frage in der Rechtssache C-154/13 und zu der Frage in der Rechtssache C-160/13.
Rn. 41 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-144/13, seiner ersten Frage in der Rechtssache C-154/13 und seiner Frage in der Rechtssache C-160/13 wissen, ob die in Art. 140 Buchst. a und b sowie in Art. 143 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Zahnersatz Anwendung findet und ob diese Befreiung gegebenenfalls voraussetzt, dass der Zahnersatz aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland von einem Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wurde.
Rn. 58 Demzufolge ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-144/13, die erste Frage in der Rechtssache C-154/13 und die Frage in der Rechtssache C-160/13 zu antworten, dass die Art. 140 Buchst. a und b und 143 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die nach diesen Vorschriften vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die endgültige Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker gilt, sofern der Mitgliedstaat der Lieferung oder der Einfuhr nicht von der in Art. 370 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat.
Rn. 59 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-154/13 wissen, ob Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt, der aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Ausnahme- und Übergangsregelung von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat.
Rn. 62 Aus der Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-144/13, die erste Frage in der Rechtssache C-154/13 und die Frage in der Rechtssache C-160/13 ergibt sich somit, dass für die Feststellung, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Zahnersatz steuerfrei sein kann, zu prüfen ist, ob die Lieferung oder die Einfuhr dieser Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat steuerfrei ist.
Rn. 64 Folglich ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-154/13 zu antworten, dass Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt, der aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Ausnahme- und Übergangsregelung von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat.
- EuGH - C-160/13 (anhängig)
Nobel Biocare
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
In den verbundenen Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13.Nobel Biocare Nederland BV (C-160/13).
Rechtssache C-160/13.
Rn. 33 Die Rechtssache C-160/13 betrifft die Nobel Biocare Nederland BV (im Folgenden: Nobel) mit Sitz in den Niederlanden, die den Zahntechnikerstatus im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 des Gesetzes von 1968 besitzt.
Rn. 36 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-144/13, zur ersten Frage in der Rechtssache C-154/13 und zu der Frage in der Rechtssache C-160/13.
Rn. 41 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-144/13, seiner ersten Frage in der Rechtssache C-154/13 und seiner Frage in der Rechtssache C-160/13 wissen, ob die in Art. 140 Buchst. a und b sowie in Art. 143 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Zahnersatz Anwendung findet und ob diese Befreiung gegebenenfalls voraussetzt, dass der Zahnersatz aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland von einem Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wurde.
Rn. 58 Demzufolge ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-144/13, die erste Frage in der Rechtssache C-154/13 und die Frage in der Rechtssache C-160/13 zu antworten, dass die Art. 140 Buchst. a und b und 143 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die nach diesen Vorschriften vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die endgültige Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker gilt, sofern der Mitgliedstaat der Lieferung oder der Einfuhr nicht von der in Art. 370 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat.
Rn. 62 Aus der Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-144/13, die erste Frage in der Rechtssache C-154/13 und die Frage in der Rechtssache C-160/13 ergibt sich somit, dass für die Feststellung, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Zahnersatz steuerfrei sein kann, zu prüfen ist, ob die Lieferung oder die Einfuhr dieser Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat steuerfrei ist.
- EuGH, 28.11.2013 - C-319/12
MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 38 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass in dem Fall, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Befreiung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist, deren Art. 168 es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, sowohl von dieser Befreiung Gebrauch zu machen als auch das Abzugsrecht in Anspruch zu nehmen (Urteil MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 45).Rn. 43 Die nach Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen sollen den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47, und MDDP, EU:C:2013:778, Rn. 26).
- EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, wie sie durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (Urteile ORO Amsterdam Beheer und Concerto, C-165/88, EU:C:1989:608, Rn. 21, sowie Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 50).Rn. 61 Die Mitgliedstaaten sind nämlich gemäß Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Idéal tourisme, C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 38, und Eurodental, EU:C:2006:763, Rn. 51).
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, und Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 23). - EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 43 Die nach Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen sollen den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47, und MDDP, EU:C:2013:778, Rn. 26). - EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
Idéal tourisme - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 61 Die Mitgliedstaaten sind nämlich gemäß Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Idéal tourisme, C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 38, und Eurodental, EU:C:2006:763, Rn. 51). - EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 46 Durch die Steuerbefreiung für die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker soll gewährleistet werden, dass der Zugang zur Lieferung gesundheitsbezogener Produkte nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Lieferung dieser Produkte der Mehrwertsteuer unterworfen wäre (vgl. in Bezug auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, Urteil Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 23). - EuGH, 12.11.1998 - C-149/97
Institute of the Motor Industry - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Einrichtungen …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteil Institute of the Motor Industry, C-149/97, EU:C:1998:536, Rn. 18). - EuGH, 08.03.2001 - C-240/99
Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, und Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 23). - EuGH, 05.12.1989 - 165/88
ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …
- EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, …
Rn. 33 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Mehrwertsteuersystem der Union die nationalen Rechtsvorschriften nur schritt- und teilweise harmonisiert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Art. 132 enthaltenen Begriffe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 44).Rn. 30 Was als Nächstes den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 angeht, so soll dieser Artikel bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 43 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung der Lieferung von menschlichem Blut von der Steuer ist daher so zu verstehen, dass sie gewährleisten soll, dass der Zugang zur Lieferung von Produkten, die zu Gesundheitsleistungen beitragen oder einen therapeutischen Zweck haben, nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Lieferung dieser Produkte der Mehrwertsteuer unterworfen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des …
Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 20.06.2002 - C-287/00, EU:C:2002:388, Rz 45; Horizon College vom 14.06.2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, Rz 14; Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16.10.2008 - C-253/07, EU:C:2008:571, Rz 18; Mesto Žamberk vom 21.02.2013 - C-18/12, EU:C:2013:95, Rz 18; VDP Dental Laboratory u.a. vom 26.02.2015 - C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rz 45).
- BFH, 16.03.2017 - V R 27/16
Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 20. Juni 2002 C-287/00, EU:C:2002:388, HFR 2002, 852, Rz 45;… Horizon College vom 14. Juni 2007 C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 14; Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16. Oktober 2008 C-253/07, EU:C:2008:571, HFR 2009, 87, Rz 18; Mesto Zamberk vom 21. Februar 2013 C-18/12, EU:C:2013:95, UR 2013, 338, Rz 18; VDP Dental Laboratory u.a. vom 26. Februar 2015 C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, UR 2015, 474, Rz 45). - BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des …
Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 20. Juni 2002 C-287/00, EU:C:2002:388, HFR 2002, 852, Rz 45;… Horizon College vom 14. Juni 2007 C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 14; Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16. Oktober 2008 C-253/07, EU:C:2008:571, HFR 2009, 87, Rz 18; Mesto Žamberk vom 21. Februar 2013 C-18/12, EU:C:2013:95, UR 2013, 338, Rz 18; VDP Dental Laboratory u.a. vom 26. Februar 2015 C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, UR 2015, 474, Rz 45). - EuGH, 26.10.2017 - C-90/16
Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der …
Rn. 17 Nach gefestigter Rechtsprechung sind die in Art. 132 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 16, sowie vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 21 Des Weiteren wird zwar, wie die Überschrift des Kapitels zeigt, zu der dieser Artikel gehört, mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiungen die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt, diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Žamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 45).
- BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für …
Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 20. Juni 2002 C-287/00, EU:C:2002:388, HFR 2002, 852, Rz 45;… Horizon College vom 14. Juni 2007 C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 14; Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16. Oktober 2008 C-253/07, EU:C:2008:571, HFR 2009, 87, Rz 18; Mesto Žamberk vom 21. Februar 2013 C-18/12, EU:C:2013:95, UR 2013, 338, Rz 18; VDP Dental Laboratory u.a. vom 26. Februar 2015 C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, UR 2015, 474, Rz 45). - EuGH, 05.03.2020 - C-211/18
Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, wie sie durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Die Mitgliedstaaten sind nämlich gemäß Art. 370 der Richtlinie 2006/112 befugt, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
TMD - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der …
{FN:3} - Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a. (C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 43 und 44).{FN:7} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a. (C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15
Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem …
{FN:28} - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a. (C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
- FG Köln, 25.09.2024 - 9 K 728/18
Umsatzsteuer: EU-grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21
ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
- AG Hamburg-Barmbek, 13.05.2015 - 816 C 61/15
- AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13, C-154/13, C-160/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
VDP Dental Laboratory u.a.
Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen - Art. 140 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen - Art. 143 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG - Anwendbarkeit ...
- Wolters Kluwer
Mehrwertsteuerpflicht bei der Einfuhr von Zahnersatz; Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr aus Drittstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuerpflicht bei der Einfuhr von Zahnersatz; Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr aus Drittstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13, C-154/13, C-160/13
- EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:2} - Vgl. zuvor Urteile Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763) und VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).{FN:3} - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763).
{FN:31} - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 37).
{FN:35} - Vgl. Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 40) zur Vorgängervorschrift des Art. 28c Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie.
{FN:46} - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 48 bis 53).
{FN:49} - Vgl. zur Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (…C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 69); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:2} - Vgl. zuvor Urteile Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763) und VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).{FN:4} - Urteil VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).
{FN:11} - Vgl. Urteil VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).
{FN:28} - Vgl. bereits meine Schlussanträge VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:537, Nr. 44).
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:2} - Vgl. zuvor Urteile Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763) und VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).{FN:4} - Urteil VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).
{FN:11} - Vgl. Urteil VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).
- EuGH, 26.02.2015 - C-154/13
X
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
B - Rechtssache C-154/13 (X).Rn. 25 Der Ausgangsrechtsstreit der Rechtssache C-154/13 betrifft die niederländische Mehrwertsteuerschuld von X für die ersten drei Quartale 2008.
Rn. 33 Außerdem wird diese Vorlagefrage in der Rechtssache C-154/13 (X) wie folgt ergänzt:.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12
MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie …
- EuGH, 28.11.2013 - C-319/12
MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - …
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:29} - Vgl. Urteile Sturgeon u. a. (C-402/07, EU:C:2009:716, Rn. 48), Chatzi (…C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 43) und Kommission/Strack (…C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 40). - EuGH, 13.03.2014 - C-366/12
Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:26} - Vgl. zu dieser Anforderung nur Urteile Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 42) und Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 27). - EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:26} - Vgl. zu dieser Anforderung nur Urteile Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 42) und Klinikum Dortmund (…C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 27). - EuGH, 16.12.2008 - C-127/07
DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
{FN:49} - Vgl. zur Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 69); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Eurodental (…C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52). - EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über …
- EuGH, 12.06.2014 - C-461/12
Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …
- EuGH, 13.03.2014 - C-599/12
Jetair und BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie …
- EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der …
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - …
- EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 26.06.1990 - C-185/89
Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company
- EuGH - C-160/13 (anhängig)
Nobel Biocare
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