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   EuGH, 20.06.2002 - C-287/00   

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https://dejure.org/2002,489
EuGH, 20.06.2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen; Entgeltliche Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Verhütung von Steuerhinterziehungen, ...

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, UStG § 4 Nr 21a J: 1997
    Auftragsforschung; Forschung; Hochschule; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2857 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 977
  • EuZW 2002, 534
  • DVBl 2002, 1335
  • DB 2002, 1356
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, und für den Hochschulunterricht Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Was sodann Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

    Außerdem sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Denn ebenso wie die Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie ist der Grundsatz der Nicht-Lieferung nach Artikel 5 Absatz 8 dieser Richtlinie ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern soll (siehe zu den Steuerbefreiungen Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 44).
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   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-287/00   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

Verfahrensgang

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2002 - C-287/00   

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Volltextveröffentlichung

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