Rechtsprechung
| EuGH, 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden
Kostenlosen MIR-Newsletter abonnieren - Anzeige - Europäischer Gerichtshof
Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. 2 Buchst. a - Rechte aus der Unionsmarke - Begriff "Benutzung" - Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz - Anzeigen, die auf diesem Marktplatz von ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsmarke; Verordnung (EU) 2017/1001; Art. 9 Abs. 2 Buchst. a; Rechte aus der Unionsmarke; Begriff Benutzung; Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz; Anzeigen, die auf diesem Marktplatz von ...
- Betriebs-Berater
Christian Louboutin vs. Amazon - Zur Haftung einer Online-Verkaufsplattform bei Benutzung eines mit einer eingetragenen Unionsmarke identischen Zeichens durch Drittanbieter
- kanzlei.biz
Markenrechtsverletzung durch Amazon
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Christian Louboutin/Amazon Europe u.a.
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Geistiges und gewerbliches Eigentum
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Amazon könnte für Markenrechtsverletzung durch Schuhverkäufer haften
- lto.de (Kurzinformation)
Sieg für Louboutin: Amazon haftet für Markenrechtsverletzungen durch Drittanbieter
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Luxusschuh-Kopien bei Amazon im Angebot - Onlinehändler kann u.U. dafür haften, wenn andere Unternehmen das Markenrecht verletzen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Luxusschuh-Streit - Amazon kann für Markenrechtsverletzung haften
- anwalt.de (Kurzinformation)
Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Händlern haften
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)
Haftung von Amazon für fremde Markenverletzungen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Louboutin
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
- EuGH, 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21
Papierfundstellen
- EuZW 2023, 230
- MMR 2023, 186
- MIR 2023, Dok. 003
- K&R 2023, 112
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Im Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), habe sich der Gerichtshof hierzu nicht geäußert, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Versand durch einen externen Dienstleister erfolgt sei.In Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, werden ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung); hierzu gehört es gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, rechtsverletzende Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne dass darin eine Benutzung der betreffenden Zeichen durch diese Person selbst läge (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).
Rn. 31 Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 53 des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), im Wesentlichen entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Online-Marktplatzes Drittanbietern, die auf diesem Marktplatz tätig sind, Lagerdienste dergestalt anbietet, dass er markenrechtsverletzende Waren für diese Anbieter lagert, ohne aber Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die betreffenden Waren zu haben und ohne den Zweck zu verfolgen, die gelagerten Waren selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, nicht etwa der Betreiber, sondern allein die Drittanbieter die auf den gelagerten Waren angebrachten Zeichen benutzen.
Das vorlegende Gericht hatte ferner festgestellt, dass der Versand dieser Waren durch externe Dienstleister erfolgt sei (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 9, 30 und 47).
Rn. 37 Diese Frage stellt sich wohlgemerkt unabhängig davon, dass die Rolle eines solchen Betreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke ermöglicht, gegebenenfalls anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Rn. 14 Folglich sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), zu ermitteln, ob diese Funktionsweise der Verkaufsplattformen von Amazon darauf schließen lasse, dass der Betreiber dieser Plattformen ein mit der fraglichen Marke identisches Zeichen benutze, weil er Anzeigen von Drittanbietern, in denen ein solches Zeichen verwendet werde, in seine eigene kommerzielle Kommunikation einbinde.Rn. 30 Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, …sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).
Rn. 34 Im Übrigen ist der Gerichtshof weder in der soeben genannten Rechtssache noch in der Rechtssache, in der das von Amazon geltend gemachte und oben in Rn. 30 angeführte Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), ergangen ist, danach gefragt worden, wie sich der Umstand auswirkt, dass die fragliche Verkaufsplattform neben dem Online-Marktplatz auch Verkaufsangebote des Plattformbetreibers selbst umfasst.
Rn. 40 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, …sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).
Aus diesem Grund darf der Inhaber dieser Marke dem betreffenden Betreiber eine solche Benutzung verbieten, wenn die Werbung das Markenrecht verletzt, weil für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 93 und 97).
Rn. 45 Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 102 und 103 des Urteils vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), deren Inhalt in Rn. 30 des vorliegenden Urteils sinngemäß wiedergegeben wird, die Wahrnehmung des Nutzers des Online-Marktplatzes, an den sich die betreffende kommerzielle Kommunikation richtet, nicht ausdrücklich erwähnt.
Rn. 50 Was erstens die Art der Präsentation dieser Anzeigen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Online-Anzeigen nach den Rechtsvorschriften der Union über den elektronischen Geschäftsverkehr transparent sein müssen (Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 95).
Anzeigen, die auf einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz erscheinen, müssen daher so präsentiert werden, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer ohne Weiteres zwischen Angeboten des Betreibers dieser Plattform und Angeboten von Drittanbietern, die auf dem integrierten Online-Marktplatz tätig sind, unterscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 94).
- EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Rn. 40 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (…Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).Rn. 41 Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Dienstleister ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen nicht selbst benutzt, wenn die von ihm erbrachte Dienstleistung ihrem Wesen nach nicht mit einer Dienstleistung vergleichbar ist, die den Vertrieb von mit diesem Zeichen versehenen Waren fördern soll, und nicht impliziert, dass eine Verbindung zwischen dieser Dienstleistung und dem Zeichen hergestellt wird, weil der betreffende Dienstleister gegenüber dem Verbraucher nicht in Erscheinung tritt, was jede gedankliche Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und dem betreffenden Zeichen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 33).
- EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
Berlin Chemie A. Menarini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Rn. 38 Zwar ist es letztlich Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob in jedem der beiden Ausgangsverfahren Amazon als Betreiberin einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein mit der fraglichen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist; jedoch kann der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihnen insoweit dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen …
Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Zu diesen Funktionen gehört u. a. die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Manhattan Bridge - Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer …
Aufgrund der Eigenständigkeit der rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung für Markenrechtsverletzungen einerseits und Urheberrechtsverletzungen andererseits könne aus dem Urteil in der Sache "Louboutin" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, GRUR 2023, 250 = WRP 2023, 166) nicht der Schluss gezogen werden, dass es auch im Urheberrecht auf den - im Streitfall nicht gegebenen - Eindruck eines Vertreibens im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen ankomme. - LG Berlin II, 01.06.2026 - 52 O 62/26
Google haftet nicht für Markenverletzungen in KI-generierten …
Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin , Rn. 27 ff., juris; EuGH…, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18 - Coty, Rn. 38 ff. juris).Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin , Rn. 39 ff. 48 ff., juris).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin , Rn. 51 - 54, juris).
Rn. 53 Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 - C-148/21, C-184/21 - Louboutin - kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt.
- EuGH, 25.01.2024 - C-334/22
Unionsmarke: Ein Automobilhersteller kann die Benutzung eines Zeichens, das mit …
Rn. 30 Als Zweites ist festzustellen, dass der Begriff "benutzen" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in dieser Verordnung nicht definiert wird (Urteil vom 22. Dezember 2022, Louboutin [Benutzung eines markenverletzenden Zeichens auf einem Online-Marktplatz], C-148/21 und C-184/21, EU:C:2022:1016, Rn. 25).
- EuG, 03.09.2025 - T-348/23
Das Gericht weist die Klage von Zalando gegen die Benennung ihrer gleichnamigen …
Rn. 51 Zweitens bringt die Klägerin vor, aus dem Urteil vom 22. Dezember 2022, Louboutin (Benutzung eines markenverletzenden Zeichens auf einem Online-Marktplatz) (C-148/21 und C-184/21, EU:C:2022:1016), gehe hervor, dass sie von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms vertriebene Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (…ABl. 2017, L 154, S. 1) "benutze". - LG Berlin II, 01.06.2026 - 52 O 52/26
Generieren von KI-Suchzusammenfassungen stellt keine markenmäßige Benutzung dar - …
Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH…, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18 - Coty, Rn. 38 ff. juris).Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 - Louboutin, Rn. 51 - 54, juris).
Rn. 53 Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 - C-148/21, C-184/21 - Louboutin - kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt.
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 - 20 U 9/25
Logistikunternehmen kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. …
Zwar ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2017/1001 dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Angeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, als Nutzer eines von Drittanbietern verwandten Zeichens anzusehen ist, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: C-148/21, C-184/21, GRUR 2023 250 Rn. 54 - Louboutin). - LG Hamburg, 27.05.2025 - 312 O 37/22 Rn. 103 Ein Fall der einheitlichen Präsentation auf der Plattform in der Weise, dass die Plattformbetreiber die eigenen Anzeigen zusammen mit den Anzeigen von Drittanbietern einblendeten und ihr eigenes Logo als renommierte Vertreiberinnen sowohl auf ihrer Plattform als auch bei all den Anzeigen erscheinen ließen, einschließlich derjenigen für Waren, die von Dritten angeboten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2022, Az. C-148/21, Tz. 51), liegt nicht vor.
Sind diese Waren mit einem Zeichen versehen, das mit einer fremden Marke identisch ist, kann eine solche einheitliche Präsentation daher aus Sicht dieser Nutzer eine Verbindung zwischen diesem Zeichen und den von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen herstellen (EuGH, Urteil vom 22.12.2022, Az. C-148/21, Tz. 51).
- LG Düsseldorf, 23.01.2026 - 38 O 123/25 Die Annahme der "Benutzung" eines Zeichens - für die sich im Unionsmarkenrecht keine Definition, sondern nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen findet - erfordert ein aktives Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers und seine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin ./. Amazon Europe Core Sàrl u.a. [Rn. 25 ff.];… Urteil vom 2. Juli 2020 - C-684/19, mk advokaten GbR ./. MBK Rechtsanwälte GbR [Rn. 23 f.];… Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 36 ff.];… Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129/17 Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd u.a. ./. Duma Forklifts NV u.a. [Rn. 38, 48];… Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France SARL u.a./Louis Vuitton Malletier SA u.a. [Rn. 65 f.]).
Rn. 46 (2) Das Unionsrecht sieht bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums unabhängig davon, ob eine Haftung wegen der Vornahme einer Verwertungshandlung besteht, eine Haftung als (mittelbarer) Verletzer im Sinne von Art. 11 S. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsetzungsRL) vor (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin ./. Amazon Europe Core Sàrl u.a. [Rn. 37];… Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 49]).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-76/24
Tradeinn Retail Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
{FN:24} Vgl. Urteil Daimler (…Rn. 39 bis 41), Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe (…C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38), Urteil Coty Germany (…Rn. 37 und 38) und Urteil vom 22. Dezember 2022, Louboutin (Benutzung eines markenverletzenden Zeichens auf einem Online-Marktplatz) (C-148/21 und C-184/21, EU:C:2022:1016, Rn. 27 und 28). - LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22 Etwas anderes kann gelten, wenn ein Dienstleister - im Streitfall ein Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz - ein markenrechtsverletzendes Zeichen so in seiner eigenen Kommunikation benutzt, dass ein normal informierter Benutzer einer Internetplattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und den markenrechtsverletzenden Produkten herstellt, insbesondere annimmt, dass dieser die Waren (auch) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (EuGH, Urteil vom 22.12.2022, C- 148/21 und 184/21, Rn. 46 ff. - Louboutin, zitiert nach juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21, C-184/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Markenrecht - Wirkungen der Unionsmarke - Rechte aus der Marke - Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke, eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon prägenden Besonderheiten lassen nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar nicht den Schluss zu, dass ein Zeichen im Sinne des Unionsrechts benutzt werde
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Markenrecht - Luxusschuh-Designer Louboutin droht Niederlage vor EuGH
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21, C-184/21
- EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:27} Urteile vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41), und vom 2. Juli 2020, mk advokaten (…C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 23).{FN:28} Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 40).
{FN:29} Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41).
- EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:2} Vgl. u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 sowie C-683/18, EU:C:2021:503).{FN:50} Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:2} Vgl. u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 sowie C-683/18, EU:C:2021:503).
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:23} Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, EU:C:2011:474). - EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …
- EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:2} Vgl. u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 sowie C-683/18, EU:C:2021:503). - EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:27} Urteile vom 3. März 2016, Daimler (…C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41), und vom 2. Juli 2020, mk advokaten (C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 23). - EuGH, 07.07.2016 - C-494/15
Der Betreiber eines physischen Marktplatzes kann dazu gezwungen werden, von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:15} Urteil vom 7. Juli 2016, Tommy Hilfiger Licensing u. a. (C-494/15, EU:C:2016:528, Rn. 22). - EuGH, 10.04.2018 - C-320/16
EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
{FN:51} Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221). - Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18
Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke …
- EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09
Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für …
- EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
TOP Logistics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie …
- EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
Frisdranken Industrie Winters - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".