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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,891
EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 Unmittelbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • EU-Kommission PDF

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • EU-Kommission

    Gassmayr

    Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...

  • datenbank.nwb.de

    Schwangere Arbeitnehmerin, die während ihrer Schwangerschaft beurlaubt ist - Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zahlung einer Journaldienstzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltsfortzahlung während Schwangerschaft und Mutterschutz

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Schwangeren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Mutterschutz: Wann besteht während eines Beschäftigungsverbots Anspruch auf welche Zulagen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezüge für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundgehalt und Zulagen auch für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zulagen zum Ausgleich berufsbedingter Nachteile, die während Schwangerschaft nicht ausgeübt werden könne, besteht nicht

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2008 - Dr. Susanne Gassmayr gegen Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 712
  • NZA 2010, 1113
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen und deren Gleichbehandlung - …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Der Mutterschaftsurlaub, den die Arbeitnehmerin erhält, soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Schwangerschaft und der Entbindung gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25, sowie Boyle u. a., Randnr. 41).

    Wie aus der Richtlinie 92/85 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).

    Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).

    Nach Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie muss ein Arbeitgeber im Fall eines Mutterschaftsurlaubs die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder den Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleisten, wobei die Bezüge, die den Arbeitnehmerinnen während eines solchen Urlaubs gewährleistet sind, dann, wenn sie in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder gegebenenfalls einer Kombination aus diesen gewährt werden, angemessen im Sinne von Art. 11 Nr. 3 dieser Richtlinie sein müssen (vgl. Urteil Boyle u. a., Randnr. 34).

    Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff "Sozialleistung" alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 31).

    Zum Begriff "angemessene Sozialleistung", auf die die Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub nach Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 Anspruch haben, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die in Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie enthaltene Definition dieser angemessenen Sozialleistung gewährleisten soll, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge in dieser Höhe unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteil Boyle u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Zwar sei im Urteil vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101), das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit allgemeinen Lohnerhöhungen erläutert worden, doch beziehe sich der von der Betroffenen geltend gemachte Anspruch nicht auf ihren regelmäßigen Monatsbezug, also den Referenzlohn, oder eine allgemeine Erhöhung desselben.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Die Modalitäten einer solchen Durchführung dürfen sich keinesfalls auf den Inhalt selbst des in Art. 11 Nr. 1 verankerten Rechts erstrecken und können somit weder die Existenz dieses Rechts an Voraussetzungen knüpfen noch dessen Umfang einschränken (vgl. Urteile Parviainen, Randnr. 55, und, in Bezug auf Art. 10 der Richtlinie 92/85, vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnrn.

    Die Richtlinie 92/85, die auf Art. 118a EG-Vertrag gestützt ist (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hindert nämlich einen Mitgliedstaat - wie aus Art. 137 Abs. 4 EG hervorgeht - nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern sie mit diesem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jiménez Melgar, Randnr. 37).

    Die Richtlinie 92/85, die auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen wurde, hindert die Mitgliedstaaten nämlich, wie sich aus Art. 137 Abs. 4 EG ergibt, nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 37).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Nur dann, wenn sich ein solcher Wechsel gleichfalls als nicht möglich erweist, wird die betreffende Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteile vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57, sowie vom heutigen Tag Parviainen, C-471/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

    Nur wenn auch ein solcher Arbeitsplatzwechsel unmöglich ist, wird die betroffene Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteil vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57).

    Zweitens ergibt sich aus Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 ausdrücklich, dass der darin enthaltene Begriff "angemessene Sozialleistung" nur auf Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und damit nur auf Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Høj Pedersen u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    33 und 34, vgl. auch entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 105, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 67).

    Da die Bezüge, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub zu gewährleisten sind, durch Gesetz festgelegt sind, beeinträchtigt die Anwendung der in Art. 11 Nr. 3 vorgesehenen Obergrenze nicht die Eignung von Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie, von einem Gericht auf einen Sachverhalt angewandt zu werden, über den dieses zu entscheiden hat, und kann daher der genannten Bestimmung nicht ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nehmen (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 61).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU - "Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53, und auch Urteil Parviainen, Randnr. 55).

    Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).

    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - …

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Im Gegensatz zu der im Urteil vom 21. Oktober 1999, Lewen (C-333/97, Slg. 1999, I-7243), in Frage stehenden Weihnachtsgratifikation betreffe der vorliegende Fall jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen ausbezahlte Journaldienstvergütungen.

    Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).

  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine solche Arbeitnehmerin eingeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da bestimmte Tätigkeiten mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, dass die schwangere Arbeitnehmerin, die Wöchnerin oder die stillende Arbeitnehmerin gefährlichen Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen wie den in Anhang I der Richtlinie 92/85 aufgeführten ausgesetzt ist, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden, mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Thibault - …

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

  • EuGH, 27.02.2003 - C-320/01

    Busch - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der …

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche …

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

  • EuGH, 26.10.2006 - C-317/05

    G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 - …

  • EuGH, 17.09.1996 - C-246/94

    Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze …

  • EuGH, 28.10.2020 - C-321/19

    Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die …

    Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45).
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur …

    Diese liegt nur vor, wenn die Bestimmung weder unter einem Vorbehalt steht noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme des Mitgliedstaates bedarf (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - C-194/08 [ECLI:EU:C:2010:386] - Gassmayr, Rn. 45).
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers …

    Rn. 29 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne jedoch in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 mwN).

    Sie sei hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlege (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 45 mwN).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gassmayr

  • EU-Kommission PDF

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • EU-Kommission

    Susanne Gassmayr gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:4} - Urteil vom 29. Mai 1997, Klattner, C-389/95, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 33.

    {FN:5} - Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52; Urteil Klattner a. a. O.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:26} - Im Urteil vom 21. Oktober 1999, Lewen, C-333/97, Slg. 1999, I-7243, ging es um die freiwillige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation durch den Arbeitgeber.
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:20} - Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 20. Die Richtlinie 92/85 war in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt in der Rechtssache Gillespie u. a. nicht anwendbar, aber die Argumentation des Gerichtshofs gilt für ihre Auslegung gleichermaßen.
  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen und deren Gleichbehandlung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:24} - Der Gerichtshof stellte im Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 35, fest, dass Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 verlangt, dass eine Arbeitnehmerin Mutterschaftsentgelt mindestens entsprechend den Bezügen erhält, die die nationalen Regelungen der sozialen Sicherheit als Krankenvergütung vorsehen, dass diese Bestimmung ihr aber keine höheren Bezüge als diejenigen sichern soll, zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten verpflichtet hat, die krankheitsbedingt abwesend sind.
  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:21} - Urteil vom 30. März 2004, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46.
  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:16} - Urteil vom 8. September 2005, C-191/03, Slg. 2005, I-7631.
  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Thibault - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:23} - Urteil vom 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 29.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:3} - Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103; und vom 17. Juli 2008, Arcor, C-152/07 bis C-154/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:3} - Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103; und vom 17. Juli 2008, Arcor, C-152/07 bis C-154/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
    {FN:5} - Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52; Urteil Klattner a. a. O.
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der …

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown / Rentokil - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer …

  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

  • EuGH, 29.05.1997 - C-400/95

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, acting on behalf of Larsson …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08

    Parviainen - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren …

    {FN:14} - Vgl. insbesondere Nr. 18 seiner Schlussanträge vom 3. September 2009 in jener Rechtssache (C-194/08, noch anhängig).
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