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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2023 - C-206/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35506
EuGH, 14.12.2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,35506)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,35506)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,35506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Südpfalz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Virus SARS-Cov-2 - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmer - Arbeitszeit - Jahresurlaub - Übertragung - Quarantäne

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Virus SARS-Cov-2 - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Virus SARS-Cov-2 - ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Covid-19-Pandemie: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch: Quarantäne ist keine Krankheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Während des bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt: Können die Urlaubstage übertragen werden?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf mehr Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Mehrurlaub wegen Corona-Quarantäne

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Urlaub auf Balkonien wegen Corona Quarantäne - Keine Erweiterung der Nachgewährungspflicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausgleich von Urlaub während der Quarantäne - Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 204
  • EuZW 2024, 226
  • NZA 2024, 43
  • WM 2024, 199
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 28 Zweitens hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 21).

    Rn. 31 Insbesondere weicht der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin liegt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll (Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    Rn. 32 In Anbetracht der unterschiedlichen Zwecke der beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 33 Im letztgenannten Fall ist zum einen das Eintreten der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32).

    Rn. 34 Zum anderen leidet der Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub unter durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 33).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während nämlich Art. 31 Abs. 2 der Charta jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 diesen Grundsatz um, indem dort die Dauer des Jahresurlaubs festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 30 Insoweit muss der Arbeitnehmer den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub ebenso wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestruhezeiten tatsächlich in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 …und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Daher kann ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung des Zwecks des Jahresurlaubs, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 35 Zudem darf der Arbeitnehmer während der in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestruhezeiten gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegen, die ihn daran hindern kann, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 94).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    FETICO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 30 Insoweit muss der Arbeitnehmer den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub ebenso wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestruhezeiten tatsächlich in Anspruch nehmen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 16 Drittens habe der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums, d. h. des Zeitraums, in dem der Jahresurlaub genommen werden muss, nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer an der Ausübung dieses Anspruchs gehindert gewesen sei.
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 29 Drittens ist hinsichtlich des mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta verfolgten Ziels darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
    Rn. 14 Erstens weist es unter Berufung auf das Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612), darauf hin, dass die Ausnahmen vom Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eng auszulegen seien.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-495/22

    Ministero della Giustizia (Concours de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH - C-420/12 (anhängig)

    Anitrav

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 23. Januar 2024 zurückgezogen.

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 31 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

    Angesichts des nach der Richtlinie 2003/88/EG mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Ziels zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt, soll der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausüben können (EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 30).
  • EuGH, 21.02.2024 - C-749/22

    I - Streichung

    Rn. 1 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz (C-206/22, EU:C:2023:984), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2024 - 5 Sa 255/23

    Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub - Zeitgutschrift auf Arbeitszeitkonto

    Der Arbeitnehmer darf nämlich während des Jahresurlaubs seitens seines Arbeitgebers keiner Verpflichtung unterworfen werden, die ihn daran hindern kann, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren (vgl. EuGH 14.12.2023 - C 206/22).
  • EuGH, 30.04.2024 - C-178/22

    Privatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz, C-206/22, EU:C:2023:984, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 08.07.2024 - M 26a K 22.405

    (Kein)Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungspflicht für …

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 7. November 2023 wurde das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits zum Teil vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand der beim EuGH anhängigen Verfahren C-206/22 und C-749/22 war.

    Rn. 11 Mit Schriftsatz vom 16. April 2024 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023 zu Aktenzeichen C-206/22 und auf die Streichung des Verfahrens C-749/22 aus dem Register des EuGH die Wiederaufnahme des Verfahrens.

    Der Erhalt des Urlaubsanspruchs trotz behördlich angeordneter Quarantäne ist nicht durch Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (EuGH, U.v. 14.12.2023 - C-206/22 - beckonline, Rn. 36-46).

  • VG Saarlouis, 27.08.2024 - 6 K 788/22

    Corona-Krise; Erstattung von Aufwendungen bei Verdienstausfall; positiver …

    Im Übrigen widerspreche das Urteil der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 - C-206/22, wonach Urlaub trotz Quarantäne mangels Vorliegens einer Erkrankung als genommen gelte.

    Rn. 54 Das so gefundene Ergebnis steht nicht, wie die Klägerin meint, im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 14.12.2023 - C-206/22.

  • EuGH, 19.09.2024 - C-273/23

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a. (Critère de substituabilité) - …

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz, C-206/22, EU:C:2023:984, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …

    {FN:9} Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz (C-206/22, EU:C:2023:984, Rn. 19 bis 24).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9220
Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,9220)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,9220)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-206/22 (https://dejure.org/2023,9220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Südpfalz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88 EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitnehmer, bei dem wegen seiner Exposition gegenüber dem Virus SARS-CoV-2 eine Quarantäne angeordnet wird - Quarantäne, die mit ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88 EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitnehmer, bei dem wegen seiner Exposition gegenüber dem Virus SARS-CoV-2 eine Quarantäne angeordnet wird - Quarantäne, die mit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 04.05.2023)

    Corona-Pandemie: Urlaub hat man auch in Quarantäne

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein erneuter Urlaubsanspruch nach Corona-Quarantäne während freigenommener Tage - Kein erneuter Urlaubsanspruch nach Corona-Quarantäne während freigenommener Tage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1260
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:7} Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:12} Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:16} Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:13} Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez (…C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32), und vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 30).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 33).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    FETICO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:14} Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda (…C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22), und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2019:1083, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 29).

    {FN:23} Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 29).

  • EuGH, 21.02.2024 - C-749/22

    I - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:4} In der Rechtssache I (C-749/22, Verfahren derzeit ausgesetzt) hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) eine Vorlagefrage gestellt, die dieselbe Problematik betrifft.

    {FN:31} Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache I (C-749/22, Verfahren derzeit ausgesetzt) geht hervor, dass diese Bestimmung, die mit einem Gesetz vom 16. September 2022 eingeführt wurde, auf den Ausgangsrechtsstreit ratione temporis keine Anwendung findet.

  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen (C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen (C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:25} Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2023, MÁV-START (C-477/21, EU:C:2023:140, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:28} Vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 94).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
    {FN:17} Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 67).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - …

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf …

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    FETICO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut …

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczeń Ż (Contrats types d'assurance trompeurs) - …

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 248/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 34 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 100/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 216/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 247/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 112/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 134/22

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 32 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

  • BAG, 28.05.2024 - 9 AZR 13/23

    Erfüllung von Urlaub - Quarantäne

    Die Quarantäne wirkt sich "lediglich" auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. Mai 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 56).

    Rn. 33 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

    Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer durch eine Behörde angeordnete Quarantäne für den Arbeitnehmer ergäben (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz] Rn. 42 bis 45).

    Im Nachgang zur Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 - [Sparkasse Südpfalz]) hat der Senat auf Anregung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (- 9 AZR 76/22 -) für erledigt erklärt.

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