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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2020 - C-238/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36273
EuGH, 19.11.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    EZ - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 9 Abs 2; EURL 95/2011, Art 10; EURL 95/2011, Art 9 Abs 3
    Syrien: Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der ...

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zum Schutzstatus von Syrern, die den Wehrdienst verweigert haben

  • lto.de (Pressebericht, 19.11.2020)

    Schutzstatus von Syrern: Vorm Wehrdienst kann man flüchten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Starke Vermutung für Flüchtlingsanerkennung nach Verweigerung des Militärdienstes in Syrien - Starke Vermutung für Flüchtlingsanerkennung nach Verweigerung des Militärdienstes in Syrien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung Syrien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flucht aus Syrien vor dem Wehrdienst führt zur Anerkennung als Flüchtling

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge erhalten Flüchtlingseigenschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung Syrien

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Am Schutz orientiert - Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 319
 
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Wird zitiert von ... (409)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
    Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).

    Rn. 28 Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).

    Rn. 34 Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

    Rn. 35 Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 37).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
    Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale …

    Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.

    Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme.

    Rn. 15 Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - A 13 K 3224/20 -.

    Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Rn. 28 Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen Verknüpfung zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).

    Rn. 35 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Rn. 72 Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (…vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (…so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.;… a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).

    Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (…zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (…EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).

    Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.;… vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).

    Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).

    Rn. 77 Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (…vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (…vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).

    Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).

    Rn. 82 Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (…vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).

    Rn. 83 Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).

    Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale …

    Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.

    Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nach den derzeitigen Verhältnissen in Syrien nicht mehr als zutreffend anzusehen.

    Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Rn. 29 Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).

    Rn. 36 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Rn. 75 Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (…vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (…so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.;… a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).

    Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (…zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (…EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).

    Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.;… vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).

    Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).

    Rn. 80 Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (…vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (…vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).

    Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).

    Rn. 85 Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (…vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).

    Rn. 86 Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).

    Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Rn. 9 Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.

    Rn. 21 Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).

    Dieser Tatbestand verlangt nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).

    Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).

    Rn. 28 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).

    Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).

    Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).

    Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).

    Rn. 60 Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).

    Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).

    Rn. 62 Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).

    Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).

    Rn. 66 Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestanden auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruhte, sondern er sich letztlich als Gegner des Regimes ansieht.

    Rn. 104 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) Bezug genommen, vor allem auch zu den Anforderungen an eine Bewertung des hier vorliegenden Tatsachenmaterials, die sich nicht vorrangig auf die "Lebenserfahrung" der entscheidenden Richterinnen und Richter oder auf eine "vernünftige Betrachtung" stützen kann.

    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG…, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2011/95/EU - Auslegung von Art. 9 Abs. 3 - Verfolgungsgründe - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2011/95/EU - Auslegung von Art. 9 Abs. 3 - Verfolgungsgründe - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...

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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:2} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    {FN:29} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:65} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    {FN:66} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 34 bis 40).

    {FN:68} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    {FN:76} Der im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117), wiedergegebene Sachverhalt belegt, dass Herr Shepherd sich in seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie) berief.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:44} Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 53).

    {FN:49} Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (…C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.

    {FN:52} Vgl. Schlussanträge meines späten und geschätzten Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).

    {FN:64} Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:49} Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (…C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.

    {FN:62} Siehe oben, Nr. 9 und Fn. 19; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50, 51 und 58).

    {FN:67} Siehe oben, Nr. 15, und Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:54} Vgl. entsprechend auch Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 31 und 32).

    {FN:63} Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-71/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann eine schwerwiegende Verletzung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:52} Vgl. Schlussanträge meines späten und geschätzten Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).

    {FN:64} Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).

  • EGMR, 07.07.2011 - 23459/03

    Bayatyan v. Armenia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:60} Urteil vom 7. Juli 2011, Bayatyan/Armenien (CE:ECHR:2011:0707JUD002345903 [Große Kammer], § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 26.04.2016 - 62649/10

    Türkei verurteilt - Aleviten diskriminiert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:59} Urteil vom 26. April 2016, 1zzettin Doαan u. a./Türkei (CE:ECHR:2016:0426JUD006264910, [Große Kammer], § 109).
  • EKMR, 16.05.1977 - 7050/75

    ARROWSMITH v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    Zum weiten Anwendungsbereich von Art. 9 der EMRK vgl. auch eine ältere, aber allgemein bekannte Entscheidung, Bericht der Kommission für Menschenrechte vom 12. Oktober 1978, Arrowsmith/Vereinigtes Königreich (D.R. 19, Nr. 7050/75), zum Schutz sowohl religiöser als auch nicht religiöser Meinungen und Überzeugungen mit kohärenten und ernsthaft vertretenen philosophischen Überzeugungen wie etwa dem Pazifismus.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2014 - C-472/13

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston können nicht zur kämpfenden Truppe …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:36} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Shepherd (C-472/13, EU:C:2014:2360, Nrn. 41 bis 43).
  • EGMR, 15.09.2016 - 66899/14

    PAPAVASILAKIS c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    {FN:61} Urteil vom 15. September 2016, Papavasilakis/Griechenland (CE:ECHR:2016:0915JUD006689914, § 54).
  • BFH, 22.02.1968 - V 39/65

    Vergütung des Reeders für die Ausfuhr eines Seeschiffes bei …

  • EuGH - 34/64 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Wünschmann / Hohe Behörde

  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2021 - 3 K 2873/16

    Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg zur Vermeidung der …

    Das nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG maßgebliche Tatbestandsmerkmal "Verweigerung des Militärdienstes" ist, auch soweit es die Eigenschaft als "Militärangehöriger" voraussetzt, so auszulegen, dass es auch von Personen verwirklicht werden kann, die wehrpflichtig sind und bereits gemustert wurden, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben und deren (an sich anstehende) Einberufung nur zeitweise (etwa für die Dauer eines Studiums) zurückgestellt wurde (so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL), der die Regelung des § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist, eine Verweigerung in einem formalisierten Verfahren auch nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 29 ff.).

    Erforderlich bleibt jedoch, dass eine Wehrpflicht des Betroffenen besteht und dass dieser sich der Militärverwaltung nicht zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 32), weil er sein Land verlassen hat.

    Der Einzelrichter sieht sich insoweit im Einklang mit der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, die es in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-238/19 insoweit ausdrücklich als ausreichend ansah, dass die Einberufung des Klägers "unmittelbar bevorstand (3 Monate vor Ablauf der Zurückstellung)", vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88.

    Dass noch unbekannt war und ist, wo der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes eingesetzt worden wäre oder würde, ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ohne rechtliche Relevanz, Denn danach ist die oben genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigere, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 38).

    Ausgangspunkt ist auch insoweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der asylrechtlich-relevanten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen muss, deren Vorliegen anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch vom Gericht zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 50).

    2 Nr. 5 AsylG näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf - in Art. 10 QRL bzw. § 3bAsylG genannten - Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 57).

    Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 61).

    Dementsprechend ist eine festgestellte Verweigerung des Militärdienstes nicht gleichsam automatisch einem Verfolgungsgrund im Sinne der genannten Vorschriften zuzuordnen; sie kann ebenso gut auch durch die - nur zu verständliche - Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 a. a. O., Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
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