Rechtsprechung
| EuGH, 19.11.2020 - C-238/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- doev.de
EZ - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
- milo.bamf.de
EURL 95/2011, Art 9 Abs 2; EURL 95/2011, Art 10; EURL 95/2011, Art 9 Abs 3
Syrien: Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerern - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der ...
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Zum Schutzstatus von Syrern, die den Wehrdienst verweigert haben
- lto.de (Pressebericht, 19.11.2020)
Schutzstatus von Syrern: Vorm Wehrdienst kann man flüchten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Starke Vermutung für Flüchtlingsanerkennung nach Verweigerung des Militärdienstes in Syrien - Starke Vermutung für Flüchtlingsanerkennung nach Verweigerung des Militärdienstes in Syrien
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flüchtlingsanerkennung Syrien
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flucht aus Syrien vor dem Wehrdienst führt zur Anerkennung als Flüchtling
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge erhalten Flüchtlingseigenschaft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flüchtlingsanerkennung bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flüchtlingsanerkennung Syrien
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Am Schutz orientiert - Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.03.2019 - 4 A 3526/17
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
- EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Papierfundstellen
- NVwZ 2021, 319
Wird zitiert von ... (409) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.02.2015 - C-472/13
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …
Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).
Rn. 28 Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).
Rn. 34 Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).
Rn. 35 Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).
Rn. 36 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 37).
- EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
- OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20
Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale …
Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme.
Rn. 15 Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - A 13 K 3224/20 -.
Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).
Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).
Rn. 28 Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen Verknüpfung zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).
Rn. 35 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).
Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).
Rn. 72 Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (…vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (…so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.;… a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).
Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).
Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).
Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (…zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (…EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).
Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.;… vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).
Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).
Rn. 77 Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (…vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).
Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (…vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).
Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).
Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).
Rn. 82 Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (…vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).
Rn. 83 Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).
Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.
- OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18
Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale …
Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nach den derzeitigen Verhältnissen in Syrien nicht mehr als zutreffend anzusehen.
Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).
Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).
Rn. 29 Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).
Rn. 36 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).
Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).
Rn. 75 Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (…vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (…so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.;… a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).
Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).
Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).
Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (…zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (…EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).
Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.;… vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).
Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).
Rn. 80 Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (…vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).
Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (…vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).
Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).
Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).
Rn. 85 Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (…vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).
Rn. 86 Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).
Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18
Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz
Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Rn. 9 Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.
Rn. 21 Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).
Dieser Tatbestand verlangt nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).
Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).
Rn. 28 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).
Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).
Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).
Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).
Rn. 60 Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).
Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).
Rn. 62 Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).
Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).
Rn. 66 Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestanden auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruhte, sondern er sich letztlich als Gegner des Regimes ansieht.
Rn. 104 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) Bezug genommen, vor allem auch zu den Anforderungen an eine Bewertung des hier vorliegenden Tatsachenmaterials, die sich nicht vorrangig auf die "Lebenserfahrung" der entscheidenden Richterinnen und Richter oder auf eine "vernünftige Betrachtung" stützen kann.
Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG…, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - 14 A 2847/19
Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der …
Rn. 92 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 -, NVwZ 2021, 319 (323), Rdnr. 57 - 61, und vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rdnr. 53. - EuGH, 04.10.2024 - C-608/22
Die diskriminierenden Maßnahmen des Taliban-Regimes gegen Frauen stellen …
Rn. 40 Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen (…vgl. u. a. Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 73…, vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41, sowie vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 23).
- EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute …
Rn. 16 Am 15. Januar 2021 stellte er beim Bundesamt einen neuen Asylantrag, d. h. einen "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32. Im Kern stützte er seinen Antrag auf das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945).Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), nicht dazu führe, dass es diesen Antrag in der Sache prüfen müsse.
Insbesondere fragt es sich, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft, im vorliegenden Fall einen solchen "neuen Umstand" bzw. ein solches "neues Element" oder eine solche "neue Erkenntnis" darstellt, angesichts der Tatsache, dass es wichtige Klarstellungen zur Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 auf syrische Kriegsdienstverweigerer enthält.
Rn. 52 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Antragsteller zur Stützung seines Folgeantrags beruft, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element darstellt, der bzw. das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Rn. 53 Soweit diese Beurteilung von der Auslegung des Urteils vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), abhängt, insbesondere soweit in seiner Rn. 61 festgestellt wurde, dass eine "starke Vermutung" dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdiensts unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit dieser auch in Rn. 60 jenes Urteils vorgenommenen Feststellung nur erklärt hat, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit "hoher Wahrscheinlichkeit" besteht, und weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen wollte.
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).
Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).
Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
Rn. 33 Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.
Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).
Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.
Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG…, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.
Rn. 38 aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).
Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).
Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).
Rn. 41 Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.
Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH…, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.
Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).
Rn. 43 Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 …und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 108.18
Syrien- Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung
Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Rn. 8 Außerdem macht sie im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.
Rn. 14 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19.
Rn. 20 Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).
Rn. 22 Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).
Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).
Rn. 24 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).
Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).
Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).
Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).
Rn. 74 Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).
Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).
Rn. 76 Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).
Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).
Rn. 81 Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestehen auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruht, sondern er sich auch als Gegner des Regimes ansieht.
Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG…, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 68.18
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Asylbewerber wegen …
Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Rn. 9 Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.
Rn. 25 Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).
Rn. 27 Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).
Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).
Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).
Rn. 29 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).
Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).
Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).
Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).
Rn. 79 Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).
Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).
Rn. 81 Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).
Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).
Rn. 86 Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestehen auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruht, sondern er sich auch als Gegner des Regimes ansieht.
Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG…, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).
Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).
Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
Rn. 38 Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.
Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).
Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.
Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG…, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.
Rn. 43 aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).
Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).
Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).
Rn. 46 Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.
Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH…, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.
Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).
Rn. 48 Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 …und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).
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Entziehung oder Desertion einer Frau vom Nationaldienst in Eritrea; …
- VG Regensburg, 25.02.2021 - RO 11 K 20.31897
Keine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wg. vorgetragener Rekrutierung zum …
- OVG Niedersachsen, 24.04.2026 - 4 LB 83/26
Asyl; Europarecht; Europäischer Gerichtshof; Antrag auf internationalen Schutz; …
- VG Karlsruhe, 18.10.2022 - A 8 K 2210/22
Bindungswirkung der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 14.21
Asyl Eritrea; Entziehung von der Nationaldienstpflicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 42.18
Flüchtlingseigenschaft für syrische Wehrdienstverweigerer
- BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie nicht …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2022 - 4 LB 289/18
Eritrea: erfolgreiche Berufung; keine Flüchtlingseigenschaft bei drohendem …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 4 B 13.21
Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Einberufung zum Nationaldienst; Beteiligung am …
- VG Frankfurt/Oder, 05.03.2021 - 3 K 3544/17
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - A 4 S 4001/20
Syrien: keine "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20
Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale) - Vorlage zur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 14 A 176/21
- VG Freiburg, 29.09.2022 - A 7 K 2018/22
Asylanerkennung; Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung in Griechenland
- OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20
Rückkehr von erwachsenen Eritreern
- BVerwG, 20.07.2021 - 1 B 26.21
Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - A 3 S 277/19
Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf …
- VG Dresden, 14.07.2021 - 4 K 665/21
Syrien: kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; keine …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 - 3 B 14.23
Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 4 B 17.21
Asylrecht (Eritrea): Entziehung vom Militärdienst; illegale Ausreise und …
- VG Regensburg, 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245
Erfolglose Klage eines subsidiär schutzberechtigte Syrers auf Zuerkennung der …
- VG Köln, 09.07.2021 - 20 K 5778/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 - 3 B 35.23
Syrien: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentzug
- OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 139/21
Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst, …
- OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 203/21
Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst, …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20
Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung
- VG Köln, 02.12.2021 - 20 K 482/20
- VG Berlin, 28.05.2024 - 23 K 172.21
- VG Köln, 18.08.2022 - 20 K 4485/20
- VG Wiesbaden, 20.04.2021 - 3 K 3683/17
Türkei: Klage abgewiesen; keine Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz …
- VG Leipzig, 13.10.2021 - 7 K 1753/20
Syrien: Kein Flüchtlingsschutz für "einfachen Wehrdienstentzieher …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 A 818/19
Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines …
- VG Cottbus, 19.03.2021 - 8 K 517/16
Eritrea: Wehrdienstentziehung begründet grundsätzlich politische Verfolgung
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2026 - A 13 S 305/26
Türkei: abgelehnte Gefahr der Gruppenverfolgung von Kurden, Aleviten und …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 12 B 7.24
Kein genereller subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige
- VG Magdeburg, 10.03.2021 - 9 A 30/21
Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, …
- VG Frankfurt/Oder, 27.02.2023 - 3 K 343/21
Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen …
- OVG Sachsen, 01.07.2026 - 2 A 159/24
AsylG Russische Föderation; Anwendung VO (EU) 2024/1347 auf laufende Verfahren; …
- VG Wiesbaden, 30.04.2021 - 6 K 470/19
(erfolgloser) Folgeantrag eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien: Berufung …
- VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, …
- OVG Saarland, 16.09.2021 - 2 A 169/21
Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien
- OVG Sachsen, 07.07.2026 - 2 A 323/25
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutz; Grundwehrdienst; Beachtliche …
- OVG Sachsen, 07.07.2026 - 2 A 198/25
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutzstatus; Grundwehrdienst; Einsatz …
- OVG Niedersachsen, 24.01.2025 - 2 LA 2/24
Asyl; Syrien; Asyl Syrien; Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem Sturz des …
- VG Münster, 12.04.2021 - 9 K 3018/17
- VG Berlin, 14.09.2023 - 13 K 143.21
- VG Berlin, 14.09.2023 - 13 K 166.21
- VG Berlin, 14.02.2022 - 12 K 155.21
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2021 - A 3 S 280/19
K. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- VG Berlin, 28.05.2024 - 23 K 357.21
- BVerwG, 03.03.2021 - 1 B 6.21
Klärungsbedürftigkeit des Bestehens einer Beweiserleichterung für den Flüchtenden …
- OVG Saarland, 08.02.2024 - 2 A 210/22
Asylverfahren; Wehrpflicht in der Türkei; Kurde
- BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des …
- OVG Niedersachsen, 24.04.2026 - 4 LB 86/26
Widerruf; Abschiebungsverbote; Wehrdienst; Tschetschenien; Täuschung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21
Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 469/21
Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien
- BVerwG, 07.11.2022 - 1 B 66.22
Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines …
- OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21
Asyl Syrien; Folgeantrag
- VG Leipzig, 18.05.2021 - 7 K 1591/19
Syrien: kein Flüchtlingsschutz aufgrund Wehrdienstentzugs, sondern es bleibt bei …
- VG Schwerin, 08.12.2020 - 5 A 1444/19
Syrien: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der …
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 4 LB 8/23
Diaspora-Status; Eritrea; freiwillige Ausreise; Haftbedingungen; Illegale …
- VGH Bayern, 23.06.2021 - 21 B 19.33586
Asylrecht (Syrien), Elektronische Übermittlung einer Berufungsbegründung, Keine …
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - A 13 S 1563/20
Asyl Eritrea; Verfolgung von Frauen im Zusammenhang mit der Nationaldienstpflicht
- VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 72/21
Asylrecht (Syrien)
- VG Regensburg, 15.12.2020 - RN 11 K 20.31283
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Militärdienstentziehung …
- BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 55.21
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde Wehrdienstentziehung Syrien ("starke …
- VG Hamburg, 27.01.2021 - 16 A 6218/18
Syrien: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Asylantragstellung, …
- VG Berlin, 22.11.2023 - 18 K 11.23
Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen …
- BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22
Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf …
- VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
Asyl, Russische Föderation: Anspruch auf subsidiären Schutz wegen drohender …
- OVG Niedersachsen, 14.04.2022 - 2 LB 12/22
Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; Keine politische Verfolgung wegen …
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" …
- VG München, 06.12.2022 - M 22 K 21.30832
Unzulässigkeit eines Folgeantags mangels einer relevanten Änderung der Sach- und …
- OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland …
- BVerwG, 03.08.2021 - 1 B 36.21
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Stelle subsidiären Schutzes für einen …
- VG Regensburg, 18.05.2021 - RN 11 K 21.30505
Folgeantrag eines syrischen Wehrpflichtigen
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 470/21
Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher kurdischer Abstammung aus …
- VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 38/21
Syrien: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentzugs …
- VG Berlin, 20.01.2025 - 33 K 519.24
Ukraine-Krieg: Subsidiärer Schutz für wehrdienstpflichtige Russen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2024 - 4 LB 215/20
Asyl Russische Förderation; interner Schutz für Tschetschenen; Berücksichtigung …
- VG München, 15.03.2023 - M 22 K 21.31096
Erfolglose Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens
- VG Stuttgart, 24.02.2021 - A 7 K 1510/19
Asyl Syrien; Verfolgungsgefahr aufgrund von Wehrdienstentzug
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20
Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18
Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen
- VG Bayreuth, 10.11.2021 - B 7 K 20.30677
Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz - maßgeblicher Zeitpunkt für die …
- VG Freiburg, 09.06.2021 - A 7 K 826/21
Wehrpflicht Syrien; EuGH-Urteil "EZ"; Unverfolgt (mit Visum) ausgereister …
- VG Berlin, 18.07.2024 - 12 K 158.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2026 - 12 B 3.26
Militärdienst; Russland; Tschetschenien; Zwangsrekrutierung; subsidiärer Schutz; …
- VG München, 29.07.2026 - M 33 K 24.30610
Asyl, Türkei, Kurde, Abweisend, Wehrdienst, Erwägungsgrund 38 StatusVO, EWG 38 …
- VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Staatsangehörigeren …
- VG Gießen, 02.06.2021 - 2 K 1643/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 14 A 2736/18
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage …
- OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19
Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat; …
- VG Köln, 13.09.2022 - 8 K 233/17
- VG Köln, 02.09.2021 - 8 K 2549/19
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - A 13 S 403/20
Entziehung vom eritreischen Nationaldienst bzw. illegale Ausreise aus Eritrea …
- VG Saarlouis, 19.02.2021 - 3 K 739/20
Asylrecht -Hauptsacheverfahren
- VGH Bayern, 21.11.2019 - 20 B 19.30456
Keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylsuchende - Wehrdienstentziehung
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur …
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 - 2 LB 37/20
Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volks- und sunnitischer …
- VG Augsburg, 02.04.2024 - Au 6 K 24.30003
Myanmarische Asylbewerber unklarer Volks- und muslimischer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 14 A 3716/18
Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Flüchtlingseigenschaft im …
- VG Berlin, 14.04.2022 - 32 K 694.17
Ägypten: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung
- VG Köln, 11.11.2021 - 8 K 12100/17
Eritrea: Klage auf Flüchtlingsschutz abgewiesen; Verfolgungshandlungen im …
- VG Köln, 22.09.2021 - 8 K 4636/17
Aufstockung Eritrea KE PKH-Antrag gestellt
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-608/22
Nach Ansicht von Generalanwalt Jean Richard de la Tour handelt es sich bei den …
- VG Köln, 31.05.2022 - 8 K 8013/17
Eritrea: kein Schutz wegen Einziehung zum Nationaldienst
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 14 A 156/19
Drohen einer politischen Verfolgung eines einfachen Militärdienstentziehers mit …
- BVerwG, 11.05.2022 - 1 B 101.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- OVG Saarland, 25.04.2022 - 2 A 55/22
Wiedereinsetzungsantrag im Berufungszulassungsverfahren wegen Arbeitsüberlastung …
- BVerwG, 22.07.2021 - 1 B 27.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- VG Augsburg, 11.02.2026 - Au 6 K 25.36972
Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag einer …
- BVerwG, 07.10.2022 - 1 B 34.22
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: …
- VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072
Erfolgslose Aufstockerklage (Asyl - Syrien)
- VG München, 26.01.2022 - M 22 K 17.49365
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG Magdeburg, 18.10.2021 - 9 A 208/21
Wehrdienstentziehung, Sonderfall der Desertion
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 20 B 19.32952
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 82/19
Fluchtalternative; unerträgliche Härte nach Folterung im Herkunftsstaat und …
- VG Ansbach, 23.02.2021 - AN 15 K 19.30039
Kein Flüchtlingsschutz für syrisches Akademikerehepaar im Rentenalter
- VG Potsdam, 17.01.2023 - 15 K 1036/18
Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung wegen …
- BVerwG, 22.07.2021 - 1 B 28.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. …
- VG Düsseldorf, 16.05.2025 - 17 K 432/23
Syrien, Verbesserungsklage, Flüchtlingseigenschaft, Verpflichtungsklage, Frauen, …
- VGH Bayern, 26.01.2022 - 21 ZB 22.30063
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit
- OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2020 - 5 LA 124/19
(Zulässigkeit der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen in § 3 Abs 1 Nr 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs …
- VGH Bayern, 01.07.2021 - 21 B 19.33586
Keine Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen wegen Entziehung vom …
- OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - 5 LA 46/21
Verfolgungsgefahr wegen drohender Heranziehung zum Militärdienst; Teilnahme an …
- VG Berlin, 20.11.2019 - 8 K 906.16
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Wehrdienstentziehung
- VG Meiningen, 20.03.2025 - 1 K 1022/24
- VG Stuttgart, 06.09.2024 - A 11 K 788/23
Syrien: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen …
- VG Berlin, 17.08.2022 - 31 K 305.20
Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Vorverfolgung in Form …
- VG Stuttgart, 25.04.2022 - A 9 K 2706/21
- BVerwG, 11.01.2022 - 1 B 72.21
Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
- VG Stuttgart, 29.03.2021 - A 6 K 19816/17
Nigeria: veränderte Sicherheitslage bei früheren ethnisch-religiösen Spannungen …
- OVG Bremen, 24.01.2023 - 1 LA 200/21
Asyl Eritrea, Verfolgung von Frauen wegen Entziehung vom Nationaldienst - Eritrea …
- VG Saarlouis, 11.03.2022 - 3 K 547/21
Syrien: Dublin: keine menschenunwürdigen Verhältnisse für nicht vulnerable, …
- OVG Niedersachsen, 12.11.2024 - 2 LB 103/23
Ausreise ohne Erlaubnis; Herkunft; Lehrer; Rebellenhochburg; Reservistenliste; …
- OVG Bremen, 27.06.2022 - 1 LA 201/21
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Einheitliche …
- BVerwG, 11.01.2022 - 1 B 82.21
Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
- VG Köln, 02.08.2022 - 5 K 748/18
Zwangsrekrutierung, Huthi
- OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 2 LB 52/22
Keine Rechtfertigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft alleinig aufgrund …
- VG Stuttgart, 22.03.2022 - A 6 K 3627/21
Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei politischer Verfolgung wegen oppositioneller …
- VG Saarlouis, 10.03.2022 - 3 K 664/21
Keine Verfolgung in Eritrea wegen illegaler Ausreise, Antragstellung oder nicht …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 75.21
Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" von Verfolgungsgründen bei …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2021 - 19 A 497/21
Gefahr einer Verfolgung im Falle der Wehrdienstentziehung in Eritrea
- VG Düsseldorf, 03.05.2021 - 17 L 707/21
Folgeantrag Gegenstandswert
- VGH Bayern, 02.05.2022 - 21 B 19.34314
Asyl, Syrien: Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag. Kein Anspruch auf …
- VGH Bayern, 08.12.2021 - 21 B 19.33948
Zur Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien
- BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 54.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- VG Düsseldorf, 16.08.2024 - 17 K 3593/22
Informationsaustausch, unbeachtlicher Verfahrensfehler, Flüchtlingseigenschaft, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 19 A 2217/22
Keine Wiedereinsetzung in der Berufungsantragsbegründungsfrist wegen …
- BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 40.21
Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung …
- VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1444/20
Syrien: Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat begründet keinen …
- OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 4 LB 246/19
Albinismus; Asyl; wirtschaftliches Existenzminimum; Flüchtlingseigenschaft; …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 77.21
Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- VG Aachen, 09.06.2021 - 1 K 1646/20
Asyl Unzulässigkeitsentscheidung; Syrien; Kurden Wehrdienst; …
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 - 2 LB 40/24
Antrag eines Yeziden mit syrische Staatsangehörigkeit mit dem Status eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …
- BVerwG, 11.01.2022 - 1 B 81.21
Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 73.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: …
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 64.21
Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 52.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 57.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- VG Regensburg, 21.08.2025 - RN 2 K 25.30147
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft einer Mutter mit minderjährigem Kind mangels …
- EuGH, 05.06.2025 - C-349/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21
Familienangehörige; Reflexverfolgung; Sippenhaft; Syrien; Wehrdienst; …
- VG Hannover, 27.01.2022 - 5 B 5976/21
Aufenthaltserlaubnis; Beteiligungserfordernis; Syrien; Zielstaatsbestimmung
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2022 - A 13 S 2403/21
Eritrea: Berufung erfolgreich; kein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft bei …
- BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 100.21
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde Wehrdienstentziehung Syrien ("starke …
- VG Karlsruhe, 29.10.2021 - A 14 K 1304/20
Keine Gewährung subsidiären Schutzes für eritreische Mütter von Kleinkindern; …
- VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1443/20
Syrien; Kind; Griechenland; Internationaler Schutz; Familienasyl
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2025 - 4 LB 396/23
Iran; exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland; Mitgliedschaft …
- VG Köln, 03.08.2023 - 8 K 7155/17
- BVerwG, 21.12.2021 - 1 B 68.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 71.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 79.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: …
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 60.21
Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
- BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 46.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 44.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 47.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 51.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2024 - 4 L 101/12
- VG München, 03.07.2023 - M 22 K 22.31540
Asylverfahren, Syrien: Erfolglose sog. Aufstockerklage
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 78.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 69.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 59.21
Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 45.21
Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen …
- VG Köln, 27.10.2022 - 8 K 5179/22
- VG Köln, 20.10.2022 - 8 K 5604/17
- VG München, 29.08.2022 - M 22 K 20.31102
Unbegründete "Aufstockerklage" (Asyl, Syrien)
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 74.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 76.21
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: …
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 58.21
Revisionszulassung; Anforderungen an "starke Vermutung" und richterliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride …
- VG Berlin, 28.02.2025 - 33 K 620.24
Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen Einberufung in den Kriegsdienst
- VGH Bayern, 05.03.2024 - 21 B 23.30059
Syrien: kein Anspruchs auf Flüchtlingsschutz in Zusammenhang mit einer Entziehung …
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10790/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- VG München, 30.11.2023 - M 22 K 21.31421
Erfolglose Aufstockerklage (Asyl - Syrien)
- VG München, 09.08.2022 - M 22 K 20.30082
Asyl, Syrien: Erfolglose sog. Aufstockerklage
- OVG Bremen, 29.07.2022 - 1 LA 284/21
Eritrea; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylverfahren; …
- VG München, 24.06.2022 - M 22 K 20.30981
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage, …
- VG München, 13.06.2022 - M 22 K 18.32978
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage, …
- VG München, 07.04.2022 - M 22 K 18.31182
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Einreise mit Visum im …
- VG München, 03.02.2022 - M 22 K 17.48388
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG München, 25.01.2022 - M 22 K 18.30588
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 15 K 19.30061
Unbegründete Asylklage - Einzelfall - Syrien
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 - 21a K 498/24
Russische Föderation, Tschetschenien, Wehrdienst, Grundwehrdienst, Einberufung, …
- VG Braunschweig, 31.03.2025 - 1 A 49/24
Aufstockerklage; Flüchtlingsanerkennung; HTS; Sturz des Assad-Regimes; Syrien; …
- VG Düsseldorf, 14.01.2025 - 10 L 54/25
- VG Magdeburg, 03.01.2025 - 9 A 237/23
Syrien: keine Änderung wegen Sturz Assad-Regime bei Wehrdienstentziehung
- VG Leipzig, 30.04.2024 - 8 K 1166/23
Afghanistan: Klageabweisung für jungen Mann aus Provinz Nangarhar; vorgebrachte …
- VG Köln, 03.08.2023 - 8 K 627/17
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 648/21
Keine Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Mexiko
- OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 4 LB 25/19
Ruanda: Erfolgreiche Berufung; keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; keine …
- BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 43.22
Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung …
- VG München, 03.02.2022 - M 22 K 17.32751
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG München, 10.01.2022 - M 22 K 17.47137
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG München, 30.12.2021 - M 22 K 21.30156
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und …
- VG München, 29.12.2021 - M 22 K 18.34136
Verfolgungswahrscheinlichkeit nach illegaler Ausreise aus Syrien
- VG Berlin, 02.07.2025 - 12 K 210.24
- VG Leipzig, 28.01.2025 - 8 K 1463/23
Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage
- VG Münster, 01.10.2024 - 2 K 393/21
Syrien: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Bürgerkrieg, …
- OVG Niedersachsen, 26.09.2024 - 2 LB 57/24
Syrien: Keine politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung
- VG Greifswald, 19.08.2024 - 1 A 528/21
Abschiebungshindernisse Afghanistan; Konversion zum Christentum
- BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 8.23
- VG Köln, 14.08.2023 - 8 K 7108/17
- BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 10.23
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Divergenz; Drohen von …
- VG Köln, 26.01.2023 - 8 K 5388/20
- VG München, 20.06.2022 - M 22 K 19.34522
Asyl, Syrien: Erfolglose sog. Aufstockerklage eines nicht vorverfolgt …
- VG München, 31.05.2022 - M 22 K 18.33336
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise, …
- VG Berlin, 11.02.2022 - 31 K 88.19
- VG Düsseldorf, 10.01.2022 - 6 K 6591/20
Eritrea: Klage im Übrigen abgewiesen. Subsidiären Schutzstatus aber zuerkannt.
- VGH Bayern, 29.09.2021 - 21 B 19.33743
Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; keine Flüchtlingseigenschaft bei …
- VG Köln, 28.09.2021 - 14 K 5414/17
- VG Berlin, 19.08.2021 - 31 K 687.17
Ablehnung des Asylantrags
- VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
Verfolgungsgefahr im Jemen
- VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 3795/18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2026 - 4 LB 516/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2023 - 19 A 1241/21
Flüchtlingseigenschaft wegen Verweigerung des Militärdienstes; Beachtliche …
- VG Potsdam, 28.04.2023 - 15 K 2738/18
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen illegaler Ausreise und in Betracht …
- BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 42.22
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 41.22
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine …
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 3 N 11.21
Asylverfahren; Zulassung der Berufung; Divergenz; EuGH-Urteil; divergenzfähiges …
- BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 94.21
Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine Verknüpfung …
- VG Berlin, 05.03.2025 - 33 K 495.23
- VG Münster, 09.10.2024 - 2 K 1764/22
Syrien: Keine politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.07.2024 - 4 LB 434/17
Syrien: Berufung unbegründet; Kein Flüchtlingsschutz für Rückkehrer allein wegen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 4 LB 822/20
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Entziehung vom Nationaldienst
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 2 LB 648/21
Mexiko: Verfolgungshandlung knüpft nicht an Verfolgungsgrund; Bedrohung durch …
- VG Potsdam, 16.11.2022 - 12 K 1219/18
Syrien: Flüchtlingsschutz wegen Desertion von der syrischen Armee bei Zwang zu …
- VG Berlin, 24.11.2021 - 31 K 307.18
Religionsfreiheit in Gambia
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2025 - 1 A 411/22
- VG Leipzig, 22.10.2024 - 8 K 1246/23
Afghanistan: Klage eines afghanischen Staatsbürgers aus Herkunftsregion Balkh …
- BVerwG, 30.03.2023 - 1 B 4.23
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz
- VG Berlin, 07.09.2022 - 31 K 424.19
- OVG Niedersachsen, 28.04.2022 - 2 LB 57/22
Syrien: Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Berufungsverfahren …
- VG Karlsruhe, 04.01.2022 - A 14 K 1866/21
Äthiopien: Keine hinreichende Belegung der eritreischen oder äthiopischen …
- VG Lüneburg, 01.12.2021 - 4 A 103/19
Türkei: Widerruf wegen Wegfall der Verfolgungsgefahr; keine Gruppenverfolgung von …
- VG Gelsenkirchen, 16.11.2021 - 18a K 5200/17
Libanon; zeitweilige mehrmonatige Untersuchungshaft; Haftbedingungen; …
- VG Berlin, 08.09.2021 - 31 K 819.18
Guinea: keine Gruppenverfolgung von Fulla
- VG Berlin, 18.08.2021 - 28 K 288.18
- VG Berlin, 27.11.2020 - 3 L 628.20
- VGH Bayern, 20.02.2024 - 21 B 22.30024
Syrien: kein Anspruchs auf Flüchtlingsschutz in Zusammenhang mit einer Entziehung …
- VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen …
- VG Bayreuth, 05.12.2023 - B 7 K 23.30362
"Aufstockerklage" Syrien, Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung, …
- VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verfolgung wegen Homosexualität im …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2023 - 19 A 1293/21
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen wegen Verweigerung des …
- BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
Drohen von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates mit beachtlicher …
- VG Berlin, 25.04.2022 - 31 K 75.19
Guinea: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bei beachtlich wahrscheinlicher …
- OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2021 - 5 LA 110/21
Unmittelbare Wirksamkeit der Richtlinie EURL 32/2013
- VG Ansbach, 30.09.2020 - AN 15 K 19.31363
Erfolglose Aufstockungsklage eines syrischen Staatsangehörigen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2025 - 4 LB 932/18
- VG Berlin, 21.04.2022 - 31 K 137.19
Gambia: Flüchtlingseigenschaft wegen beachtlich wahrscheinlicher strafrechtlicher …
- VG Berlin, 16.09.2021 - 31 K 694.18
Gambia: Bescheid der Beklagten rechtmäßig. Die Versammlungs-, Meinungs- und …
- VG Berlin, 25.10.2021 - 31 K 522.18
Gambia: keine Gruppenverfolgung von Ahmadi
- VG Trier, 15.12.2025 - 8 L 7836/25
- VG Frankfurt/Oder, 05.05.2025 - 6 K 993/23
- VG Augsburg, 04.10.2024 - Au 2 K 24.30579
Asylrecht Russische, Föderation, behauptete afghanische und russische …
- VG Berlin, 09.07.2024 - 31 K 164.21
Senegal: Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung aufgrund homosexueller …
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2024 - 3 L 26/24
Verfolgung wegen Entziehung vom Militärdienst bei einem im Zeitpunkt der Ausreise …
- VG Meiningen, 16.03.2023 - 1 K 545/22
Syrien: Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Desertion vom aktiven Militärdienst …
- VG Bayreuth, 12.12.2022 - B 7 K 22.30525
Unbegründete "Aufstockungsklage" eines syrischen Asylbewerbers
- VG Köln, 01.12.2021 - 26 K 7741/18
- VG Berlin, 15.04.2021 - 31 K 237.18
Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei politischer Verfolgung eines oppositionellen …
- VG Stuttgart, 31.03.2021 - A 7 K 1617/19
Syrien; Bürgerkrieg; Wehrdienstentzug / -verweigerung; Desertion; Fahnenflucht; …
- VG Würzburg, 04.03.2026 - W 7 K 25.34055
Russische Föderation, Asyl, keine Wehrpflicht, Zwangsrekrutierung in …
- VG Bayreuth, 05.03.2025 - B 2 K 24.33487
Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen Einberufung zum Kriegseinsatz
- VG Bayreuth, 30.10.2024 - B 3 K 24.30143
Asyl, Syrien: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung
- VG Düsseldorf, 24.06.2024 - 10 K 5476/23
Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen Wehrpflicht
- VG Potsdam, 05.10.2022 - 12 K 3008/16
- VG Berlin, 09.09.2022 - 11 K 164.22
- VG Potsdam, 27.06.2022 - 12 K 2546/16
- VG Schleswig, 14.12.2021 - 9 A 26/19
Jemen: Keine generelle Anknüpfung an asylrelevante Verfolgungsmerkmale bei …
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2025 - A 4 S 1173/24
- VG Dresden, 17.03.2025 - 4 K 1310/24
- VG Schleswig, 26.02.2024 - 16 A 104/22
- VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30938
Erfolglose Aufstockerklage (Einzelfall)
- VG Bayreuth, 12.12.2022 - B 7 K 22.30770
Kein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einfachen syrischen …
- VG Potsdam, 05.10.2022 - 12 K 1976/16
- VG Potsdam, 14.09.2022 - 12 K 3258/16
- VG Potsdam, 08.12.2021 - 12 K 2469/16
- VG Schleswig, 11.04.2025 - 13 A 645/23
- VG Gelsenkirchen, 02.07.2024 - 2a K 2085/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2011/95/EU - Auslegung von Art. 9 Abs. 3 - Verfolgungsgründe - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Service militaire et asile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2011/95/EU - Auslegung von Art. 9 Abs. 3 - Verfolgungsgründe - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.03.2019 - 4 A 3526/17
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
- EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 26.02.2015 - C-472/13
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:2} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).{FN:29} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:65} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).
{FN:66} Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 34 bis 40).
{FN:68} Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).
{FN:76} Der im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117), wiedergegebene Sachverhalt belegt, dass Herr Shepherd sich in seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie) berief.
- EuGH, 05.09.2012 - C-71/11
Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:44} Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 53).{FN:49} Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (…C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.
{FN:52} Vgl. Schlussanträge meines späten und geschätzten Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).
{FN:64} Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).
- EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:49} Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (…C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.{FN:62} Siehe oben, Nr. 9 und Fn. 19; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50, 51 und 58).
{FN:67} Siehe oben, Nr. 15, und Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:54} Vgl. entsprechend auch Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 31 und 32).{FN:63} Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-71/11
Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann eine schwerwiegende Verletzung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:52} Vgl. Schlussanträge meines späten und geschätzten Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).{FN:64} Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).
- EGMR, 07.07.2011 - 23459/03
Bayatyan v. Armenia
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:60} Urteil vom 7. Juli 2011, Bayatyan/Armenien (CE:ECHR:2011:0707JUD002345903 [Große Kammer], § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 26.04.2016 - 62649/10
Türkei verurteilt - Aleviten diskriminiert
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:59} Urteil vom 26. April 2016, 1zzettin Doαan u. a./Türkei (CE:ECHR:2016:0426JUD006264910, [Große Kammer], § 109). - EKMR, 16.05.1977 - 7050/75
ARROWSMITH v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
Zum weiten Anwendungsbereich von Art. 9 der EMRK vgl. auch eine ältere, aber allgemein bekannte Entscheidung, Bericht der Kommission für Menschenrechte vom 12. Oktober 1978, Arrowsmith/Vereinigtes Königreich (D.R. 19, Nr. 7050/75), zum Schutz sowohl religiöser als auch nicht religiöser Meinungen und Überzeugungen mit kohärenten und ernsthaft vertretenen philosophischen Überzeugungen wie etwa dem Pazifismus. - Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2014 - C-472/13
Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston können nicht zur kämpfenden Truppe …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:36} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Shepherd (C-472/13, EU:C:2014:2360, Nrn. 41 bis 43). - EGMR, 15.09.2016 - 66899/14
PAPAVASILAKIS c. GRÈCE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
{FN:61} Urteil vom 15. September 2016, Papavasilakis/Griechenland (CE:ECHR:2016:0915JUD006689914, § 54). - BFH, 22.02.1968 - V 39/65
Vergütung des Reeders für die Ausfuhr eines Seeschiffes bei …
- EuGH - 34/64 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wünschmann / Hohe Behörde
- VG Frankfurt/Oder, 29.01.2021 - 3 K 2873/16
Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg zur Vermeidung der …
Das nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG maßgebliche Tatbestandsmerkmal "Verweigerung des Militärdienstes" ist, auch soweit es die Eigenschaft als "Militärangehöriger" voraussetzt, so auszulegen, dass es auch von Personen verwirklicht werden kann, die wehrpflichtig sind und bereits gemustert wurden, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben und deren (an sich anstehende) Einberufung nur zeitweise (etwa für die Dauer eines Studiums) zurückgestellt wurde (so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A -).Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL), der die Regelung des § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist, eine Verweigerung in einem formalisierten Verfahren auch nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 29 ff.).
Erforderlich bleibt jedoch, dass eine Wehrpflicht des Betroffenen besteht und dass dieser sich der Militärverwaltung nicht zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 32), weil er sein Land verlassen hat.
Der Einzelrichter sieht sich insoweit im Einklang mit der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, die es in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-238/19 insoweit ausdrücklich als ausreichend ansah, dass die Einberufung des Klägers "unmittelbar bevorstand (3 Monate vor Ablauf der Zurückstellung)", vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88.
Dass noch unbekannt war und ist, wo der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes eingesetzt worden wäre oder würde, ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ohne rechtliche Relevanz, Denn danach ist die oben genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigere, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 38).
Ausgangspunkt ist auch insoweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der asylrechtlich-relevanten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen muss, deren Vorliegen anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch vom Gericht zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 50).
2 Nr. 5 AsylG näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf - in Art. 10 QRL bzw. § 3bAsylG genannten - Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 57).
Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 61).
Dementsprechend ist eine festgestellte Verweigerung des Militärdienstes nicht gleichsam automatisch einem Verfolgungsgrund im Sinne der genannten Vorschriften zuzuordnen; sie kann ebenso gut auch durch die - nur zu verständliche - Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 a. a. O., Rn. 48 f.).
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 1857/19 Rn. 28 Generalanwältin beim EuGH Sharpston, Schlussanträge vom 28. Mai 2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 51, 75; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 14, vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 13, und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 -, juris, Rn. 20.
- VGH Bayern, 21.09.2020 - 21 B 19.32725
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jungen syrischen …
Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrunds im Sinn des § 3b AsylG drohen (…vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 33; ebenso die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.5.2020 im Vorlageverfahren C-238/19 - juris Rn. 51 und 61). - BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 23.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 2 LB 674/18
Armee; Deserteur; Desertion; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Verfolgung, …
Hinzukommen muss auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (…BVerwG, Beschl. v. 5.12.2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 10;… Beschl. v. 4.12.2018 - 1 B 82.18 -, juris Rn. 8;… Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 33; ebenso die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.5.2020 im Vorlageverfahren C 238/19, Rn. 40 ff.). - OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 2 LB 39/20
Asyl; Asylanerkennung; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; bestimmte soziale …
Hinzukommen muss auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (…BVerwG, Beschl. v. 5.12.2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 10;… Beschl. v. 4.12.2018 - 1 B 82.18 -, juris Rn. 8;… Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 33; ebenso die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.5.2020 im Vorlageverfahren C 238/19, Rn. 40 ff.). - BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 35.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 52.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 3.22
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 58.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 32.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 48.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 44.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 50.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 51.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 34.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 45.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 2.22
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 57.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 54.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 37.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 47.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 36.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 46.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 33.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 53.21
Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …
- VG Hamburg, 22.11.2021 - 13 A 1785/19
Zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der Asylrelevanz einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A1857/19
Eritrea: Frauen im Nationaldienst keine bestimmte soziale Gruppe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 18157/19
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz für Frauen wegen Nationaldienst
- VG Schwerin, 07.09.2023 - 3 A 1877/20
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen illegaler Ausreise und Entzug von der …
- VG Schwerin, 02.03.2023 - 3 A 1851/21
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz für ein minderjähriges Kind bei nicht beachtlich …
- VG Schwerin, 01.11.2021 - 3 A 1986/19
Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender Schaden …
- VG Schwerin, 18.08.2021 - 15 A 673/19
Eritrea: Aufstockungsklage abgewiesen; keine flüchtlingsrechtlich relevante …
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