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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.1992 - C-243/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1681
EuGH, 08.07.1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,1681)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,1681)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,1681)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 2 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat / Taghavi

    Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 2 und 3
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Leistung, die aufgrund einer anderen Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt wird - ...

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat / Taghavi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 2 Abs. 1
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Leistung, die aufgrund einer anderen Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit - Leistungen für Behinderte - Eigenes Recht Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige; Staatsangehöriger eines Drittstaats; Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte; Geltendmachung durch Familienangehörigen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Leistungen für Behinderte - Eigener Anspruch - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-243/91
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) festgestellt hat, stehen den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, das heisst solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich …

    Rn. 42 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass, da ein Unionsbürger wie Frau McCarthy nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt, auch sein Ehegatte nicht unter diesen Begriff fällt, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (vgl. in Bezug auf die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Rechtsvorschriften der Union Urteile vom 8. Juli 1992, Taghavi, C-243/91, Slg. 1992, I-4401, Randnr. 7, und Eind, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

    In seinem Urteil Taghavi hat der Gerichtshof entschieden, daß auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, keinen Anspruch auf die Beihilfe für Behinderte hat, die in den nationalen Rechtsvorschriften als eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch vorgesehen ist.(20) Das heißt, das belgische Recht findet auf die Klägerin in gleicher Weise Anwendung wie auf alle Schwiegermütter belgischer Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    10: - Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-243/91 (Taghavi, Slg. 1992, I-4401).

    20: - Urteil in der Rechtssache C-243/91 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 11 f.).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,19098
Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,19098)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.06.1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,19098)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1992 - C-243/91 (https://dejure.org/1992,19098)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi.

    Soziale Sicherheit - Leistungen für Behinderte - Eigener Anspruch - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91
    Im Urteil Kermaschek(3) entschied der Gerichtshof, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche geltend machen könnten:.

    (3) - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).

    (5) - Urteil Kermaschek, Randnrn.

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91
    (13) - Dies war insbesondere der Fall im Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973) und in den genannten Urteilen Frascogna und Deak.

    (15) - Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr. 22); Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12); Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11); Urteil Höckx, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24); Urteil Frascogna, a. a. O., Randnr. 20; Urteil Deak, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283, Randnr. 26); Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21).

  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91
    (15) - Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr. 22); Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12); Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11); Urteil Höckx, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24); Urteil Frascogna, a. a. O., Randnr. 20; Urteil Deak, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283, Randnr. 26); Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21).

    (23) - Urteil Even, a. a. O., Randnr. 21.

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