Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2024 - C-244/24, C-290/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kaduna
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen - Richtlinie 2001/55/EG - Art. 4 und 7 - Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte - Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 - Art. 2 Abs. 3 - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine: Ein Mitgliedstaat, der den Schutz über die Anforderungen des Unionsrechts hinaus auf bestimmte Personengruppen ausgedehnt hat, kann ihnen diesen entziehen, ohne das ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EU-Mitgliedstaat darf freiwilligen Zusatzschutz für Ukrainer zurücknehmen
Verfahrensgang
- EuGH, 12.06.2024 - C-244/24
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
- EuGH, 19.12.2024 - C-244/24, C-290/24
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (21)
- EuGH - C-290/24 (anhängig)
Abkez
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
In den verbundenen Rechtssachen C-244/24 und C-290/24 [Kaduna](i).betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande) (C-244/24), und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C-290/24) mit Entscheidungen vom 29. März 2024 und vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2024 bzw. am 25. April 2024, in den Verfahren.
BG (C-290/24).
Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen P (C-244/24) sowie AI, ZY und BG (C-290/24) und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) über die Beendigung des diesen Staatsangehörigen gewährten vorübergehenden Schutzes und die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen.
Der Staatssekretär legte gegen die Urteile Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat), bei dem es sich um das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-290/24 handelt, ein.
Rn. 77 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2024 sind die Rechtssachen C-244/24 und C-290/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 79 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2024, Kaduna (C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:491), ist diesen Anträgen stattgegeben worden.
Rn. 80 Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-244/24 und den beiden Fragen in der Rechtssache C-290/24, die zusammen zu prüfen sind, fragen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, der anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen vorübergehenden Schutz gewährt hat, daran hindern, diesen Personengruppen den vorübergehenden Schutz während seiner vom Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie beschlossenen Dauer zu entziehen.
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 144 Schließlich ist klarzustellen, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Missachtung des in Rn. 140 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen materiellen Erfordernisses entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht der Verletzung einer Verfahrenspflicht wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), ergangen ist.Rn. 156 Schließlich müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Richtlinie 2008/115 die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zum Gegenstand hat, so dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger für sie grundsätzlich Priorität haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 43), gleichwohl auch dafür Sorge tragen, dass die ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, damit diese Staatsangehörigen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 72).
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 138 Demnach kann ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 nur gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37, 38 und 59, …sowie vom 9. November 2023, 0dbor azylové a migrační politiky MV [Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie], C-257/22, EU:C:2023:852, Rn. 39).Rn. 139 Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie gestattet es höchstens, mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wobei diese Möglichkeit zur Zusammenfassung es den Mitgliedstaaten erlaubt, sowohl den Gleichlauf oder die Verbindung der zu den genannten Entscheidungen führenden Verwaltungsverfahren sowie der gegen sie eingelegten Rechtsbehelfe sicherzustellen als auch praktische Schwierigkeiten bei der Zustellung der Rückkehrentscheidungen zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 49).
- EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Wie aus den Rn. 109 bis 115 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde dieser Artikel vom Unionsgesetzgeber nämlich als Kann-Bestimmung konzipiert, deren Anwendung den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt, so dass sich die Unterschiede in den nationalen Regelungen, mit denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, natürlich aus der so getroffenen Entscheidung des Unionsgesetzgebers ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings], C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Folglich darf eine solche Rücknahmeentscheidung weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen und muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten, zu denen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings], C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 62 und 64, …sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38).
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Folglich darf eine solche Rücknahmeentscheidung weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen und muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten, zu denen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gehören (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings], C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 62 und 64, sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38).Eine gegen das Unionsrecht verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats kann nämlich bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kein berechtigtes Vertrauen begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 81, und vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 155 Wenn es zutrifft, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch darauf hat, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung von Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, steht es dem betreffenden Mitgliedstaat außerdem frei, diese Person zu einem Zeitpunkt anzuhören, zu dem sie sich noch nicht illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, sofern nicht ihre Möglichkeit in Frage gestellt wird, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 69 bis 71, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 68). - EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 155 Wenn es zutrifft, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch darauf hat, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung von Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, steht es dem betreffenden Mitgliedstaat außerdem frei, diese Person zu einem Zeitpunkt anzuhören, zu dem sie sich noch nicht illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, sofern nicht ihre Möglichkeit in Frage gestellt wird, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 69 bis 71, …und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 68). - EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 156 Schließlich müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Richtlinie 2008/115 die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zum Gegenstand hat, so dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger für sie grundsätzlich Priorität haben muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 43), gleichwohl auch dafür Sorge tragen, dass die ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, damit diese Staatsangehörigen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 72). - EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Rn. 153 Zunächst kann sich ein Mitgliedstaat nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt, …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
So können einige Personen u. a. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als solche grundsätzlich ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben, das dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen sie zumindest bis zur Entscheidung über ihren Antrag entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Kriminalisierung der Hilfe für Asylbewerber], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 137). - EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
- EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
- EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
- EuGH, 17.10.2024 - C-156/23
Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine …
- EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Changu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Charta …
- EuGH, 14.06.2012 - C-606/10
Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es …
- EuGH, 12.06.2024 - C-244/24
Kaduna
- EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
Odbor azylové a migrační politiky MV (Champ d'application de la directive …
- EuGH, 04.05.2023 - C-99/22
Kapniki A. Michailidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - …
- EuGH, 27.02.2025 - C-753/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 24 Wie in Art. 1 der Richtlinie 2001/55 angegeben, ist es Ziel dieser Richtlinie, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 81).Aufgrund dieses Beschlusses wird der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 83).
Das Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses am selben Tag führte somit dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der obligatorische vorübergehende Schutz zugunsten der in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Gruppen von Personen, insbesondere ukrainischer Staatsangehöriger, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, durchgeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 84).
- EuGH, 01.10.2026 - C-249/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Darüber hinaus verleiht sie ihren Begünstigten begrenztere Rechte als diejenigen, die sich aus der Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95 ergeben (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Rn. 71 Aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ergibt sich jedoch, dass ein Mitgliedstaat eine Rückführungsentscheidung nur gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen darf, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 137 und 138).
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2025 - 11 S 1908/24
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; ukrainischer Staatsangehöriger, der die …
Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a des o.g. Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.04.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24 - juris Rn. 84 f.).Bei diesem Verständnis kommt es im Übrigen bezüglich § 24 Abs. 1 AufenthG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an, wonach die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, den von ihnen gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz vor Ende des auf Unionsebene festgelegten obligatorischen vorübergehenden Schutzes zu beenden (vgl. näher EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24 - juris Rn. 109 ff.).
- EuGH, 16.07.2026 - C-280/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
Rn. 226 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nämlich nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.11.2025 - C-195/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Rn. 34 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe u. a. hervor, dass die Richtlinie 2001/55 die rasche Bewältigung eines großen Zustroms von schutzbedürftigen Personen ermöglichen solle und dass der durch sie ermöglichte vorübergehende Schutz einem späteren vollständigen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegenstehe (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 125 bis 127).Folglich ist es u. a. Ziel des mit dieser Richtlinie eingeführten Mechanismus des vorübergehenden Schutzes, das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems für internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten zu erhalten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 81 und 125).
Rn. 48 Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 2001/55 u. a. sicherstellt, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vorübergehenden Schutz genießen, nach einer angemessenen Prüfung ihrer individuellen Lage weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen, wobei ihnen sofort ein geringerer Schutzumfang gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 127).
- VG Göttingen, 07.08.2026 - 1 B 66/26
Aufenthaltserlaubnis; Verzicht; Visumsfreiheit; Ukraine; Missbrauch; …
Wie in Art. 1 RL 2001/55 angegeben, ist es Ziel dieser Richtlinie, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24, Kaduna -, Rn. 81;… Urt. v. 27.02.2025 - C-753/23, Krasiliva -, Rn. 24). - VG Bayreuth, 10.11.2025 - B 6 S 25.1104
Abschiebungsschutz, Einordnung als Vertriebener im Sinne der …
Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des o.g. Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.04.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24 - juris Rn. 84 f.). - EuGH, 09.10.2025 - C-416/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EU) Nr. …
Rn. 61 So kann eine gegen eine bestimmte Unionsregelung verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kein berechtigtes Vertrauen begründen (…Urteile vom 15. Dezember 1982, Maizena, 5/82, EU:C:1982:439, Rn. 22, sowie vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 131). - Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2026 - C-877/24
Illegaler Aufenthalt: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann darf gegenüber …
{FN:33} Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna (C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, insbesondere Rn. 143). - Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-195/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Fall …
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Rechtsprechung
| EuGH, 12.06.2024 - C-244/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kaduna
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Kaduna
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 4. April 2024 - P/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kaduna
Verfahrensgang
- EuGH, 12.06.2024 - C-244/24
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
- EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 24.09.2026 - C-900/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 12.06.2024 - C-244/24
(Case C-900/24, SVB).
- EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine: Ein Mitgliedstaat, der …
Rn. 79 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2024, Kaduna (C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:491), ist diesen Anträgen stattgegeben worden. - VGH Baden-Württemberg, 18.06.2024 - 11 S 1425/23
Abgeleiteter vorübergehender Schutz für ukrainische Familienangehörige auf Grund …
Rn. 18 Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nicht-ukrainischen Staatsangehörigen aktuell noch weitergehenden Schutz nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährt bzw. einen etwaig in der Vergangenheit gewährten fakultativen Schutz mit Blick auf Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 ohne weiteres beenden kann (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen die Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van Staate vom 25.04.2024 - C-290/24 - sowie der niederländischen Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, vom 29.03.2024 - C-244/24 -), bedarf hier keiner Entscheidung.
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| Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24, C-290/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kaduna
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen - Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte - Richtlinie 2001/55/EG - Art. 4 - Art. 7 Abs. 1 - Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 - Art. 2 Abs. 3 ...
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- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen - Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte - Richtlinie 2001/55/EG - Art. 4 - Art. 7 Abs. 1 - Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 - Art. 2 Abs. 3 ...
Verfahrensgang
- EuGH, 12.06.2024 - C-244/24
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24, C-290/24
- EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH - C-290/24 (anhängig)
Abkez
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
Rn. 68 Diese dritte Rechtsprechungsströmung wird u. a. durch das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) vom 19. März 2024{FN-VERWEIS:34} und das Urteil der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) vom 27. März 2024{FN-VERWEIS:35} veranschaulicht, die vom Raad van State (Staatsrat) in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-290/24 erwähnt werden{FN-VERWEIS:36}.Rechtssache C-290/24.
Rn. 94 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2024 sind die Rechtssachen C-244/24 und C-290/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 97 Als Erstes werde ich die dritte Frage in der Rechtssache C-244/24 und die beiden Fragen in der Rechtssache C-290/24 prüfen, mit denen die Problematik im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt aufgeworfen wird, zu dem ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz beenden kann.
Rn. 136 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-244/24 und die beiden Fragen in der Rechtssache C-290/24 zu antworten, dass Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 sowie Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, den vorübergehenden Schutz, den er freiwillig anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen von Vertriebenen aus der Ukraine zu gewähren beschlossen hat, jederzeit und vor Erreichen der auf Unionsebene festgelegten Höchstdauer für den vorübergehenden Schutzmechanismus durch Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie und Art. 2 Abs. 3 dieses Durchführungsbeschlusses vorgesehenen Befugnis zu beenden.
{FN:21} Die Gewährung von sechs zusätzlichen Monaten wurde mit dem starken Zustrom von Asylbewerbern und dem Druck auf die Aufnahme begründet (vgl. Vorlageentscheidung des Raad van State [Staatsrat] in der Rechtssache C-290/24, Nr. 3.4).
{FN:33} Vgl. Nrn. 5.2 bis 5.2.2 der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-290/24.
- EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:49} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 58).{FN:50} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 59).
{FN:52} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 60).
{FN:53} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:55} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:41} Zur Stützung der vorstehenden Auslegung verweist dieses Gericht auf die Urteile vom 30. Mai 2013, Arslan (…C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48 und 49), und vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:90, Nr. 49).{FN:62} Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37, 38, 46, 58 und 59), sowie vom 9. November 2023, 0dbor azylové a migrační politiky MV (Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie) (…C-257/22, EU:C:2023:852, Rn. 39).
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:56} Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:60} Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.01.2021 - C-441/19
Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:42} Das vorlegende Gericht führt in diesem Zusammenhang das Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen) (C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 79 und 80), an. - EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
Arslan - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:41} Zur Stützung der vorstehenden Auslegung verweist dieses Gericht auf die Urteile vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48 und 49), und vom 19. Juni 2018, Gnandi (…C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:90, Nr. 49). - EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:57} Vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:41} Zur Stützung der vorstehenden Auslegung verweist dieses Gericht auf die Urteile vom 30. Mai 2013, Arslan (…C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48 und 49), und vom 19. Juni 2018, Gnandi (…C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:90, Nr. 49). - EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
Odbor azylové a migrační politiky MV (Champ d'application de la directive …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2024 - C-244/24
{FN:62} Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi (…C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37, 38, 46, 58 und 59), sowie vom 9. November 2023, 0dbor azylové a migrační politiky MV (Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie) (C-257/22, EU:C:2023:852, Rn. 39).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-195/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Vorübergehender Schutz im Fall …
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