Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2022 - C-181/20   

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https://dejure.org/2022,730
EuGH, 25.01.2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VYSOCINA WIND

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Umwelt; Richtlinie 2012/19/EU; Elektro- und Elektronik-Altgeräte; Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen; Rückwirkung; Grundsatz der Rechtssicherheit; Nicht ordnungsgemäße ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2012/19/EU Art. 13 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2012/19/EU - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen - Rückwirkung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Nicht ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 536
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 43 und 44, sowie vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und 31).

    Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem obliegt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den nationalen Gerichten, die in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien anzuwenden (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist insbesondere zur zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes kann indessen - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - dann gelten, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Änderung der Verteilung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach der Regelung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Module und ihres Verkaufs zu einem bestimmten Preis galt - wobei der Hersteller diesen Zeitpunkt und dieses Geschäft im Nachhinein nicht ändern kann -, kann nämlich nicht als Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts angesehen werden, da die in Rede stehenden Auswirkungen bereits in jeder Hinsicht feststehen und damit abgeschlossen sind, anders als die Auswirkungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C-15/19, EU:C:2020:371), ergangen ist, das eine Änderung der Dauer der Nachsorge für eine Abfalldeponie nach ihrer Schließung betraf, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Deponie noch in Betrieb war.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 43 und 44, sowie vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 61).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 161, und vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Etwas anderes kann, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ausnahmsweise auch dann gelten, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33, und vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 32).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

    Gleichwohl dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Verwirklichung des von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses ernstlich zu gefährden (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 78, und vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    7 Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-519/21

    DGRFP Cluj

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    42 Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

    Ergibt sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut, kann der Gerichtshof von dieser Auslegung nicht abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (EuGH-Urteil VYSOCINA WIND vom 25. Januar 2022 - C-181/20, ECLI:EU:C:2022:51, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine

    33 Vgl. z. B. Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71), mit Verweis auf das Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21378
Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20 (https://dejure.org/2021,21378)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-181/20 (https://dejure.org/2021,21378)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-181/20 (https://dejure.org/2021,21378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    VYSOCINA WIND

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Photovoltaikmodulen - Herstellerverantwortung - Falsche Umsetzung einer Richtlinie - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Photovoltaikmodulen - Herstellerverantwortung - Falsche Umsetzung einer Richtlinie - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20
    13 Urteile vom 5. Dezember 1973, 143/73">SOPAD (143/73, EU:C:1973:145, Rn. 8), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49), und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 49).

    14 Urteile vom 16. Mai 1979, Tomadini (84/78, EU:C:1979:129, Rn. 21), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 55), und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 49).

    20 Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 52), und vom 12. September 2013, Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 31).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20
    4 Vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 30), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 113).

    42 Vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 30), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 113).

    43 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 105).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20
    38 Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45), vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 57), und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

    Als Beispiel für einen anderen Fall, in dem eine nationale Regelung in einem solchen Fall als geeignet angesehen wurde, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2021:619, insbesondere Nr. 99), in denen sie die Ansicht vertrat, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende tschechische Regelung geeignet sei, das Ziel dieser Richtlinie ernstlich zu gefährden.
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