Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2019 - C-254/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8718
EuGH, 11.04.2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,8718)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,8718)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,8718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Bezugszeitraum - Gleitender oder fester Charakter - Abweichung - Polizeibeamte

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Richtlinie 2003/88/EG â€" Arbeitszeitgestaltung â€" Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer â€" Wöchentliche Höchstarbeitszeit â€" Bezugszeitraum â€" Gleitender oder fester Charakter â€" Abweichung â€" Polizeibeamte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Bezugszeitraum - Gleitender oder fester Charakter - Abweichung - Polizeibeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 765
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer des Bezugszeitraums wird also nicht verlangt (Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 43).

    Den in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen lässt sich ferner entnehmen, dass der Begriff des Bezugszeitraums zum einen ein einheitlicher Begriff ist, der im Rahmen der allgemeinen Regelung und der abweichenden Regelung die gleiche Bedeutung hat, und zum anderen ein Begriff, der keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält und daher als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist, wobei der Wortlaut der fraglichen Vorschriften, der Kontext, in dem sie verwendet werden, sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die französische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof in Bezug auf den "Siebentageszeitraum" in Art. 5 der Richtlinie 2003/88, der die wöchentliche Ruhezeit betrifft und vom Gerichtshof als "Bezugszeitraum" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wurde, festgestellt, dass in diesem Kontext der Bezugszeitraum als fester Zeitraum definiert werden kann, innerhalb dessen eine bestimmte Zahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig davon, wann diese Ruhestunden gewährt werden (Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 43).

    Einer solchen Auslegung von Rn. 43 des Urteils vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844), kann jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht gefolgt werden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844), ergangen ist, betraf die vom Gerichtshof geprüfte Frage nämlich nicht den festen oder gleitenden Charakter des Bezugszeitraums, sondern ging nur dahin, ob der in Art. 5 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene wöchentliche Ruhetag spätestens an dem Tag zu gewähren ist, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, oder innerhalb jedes Siebentageszeitraums.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578" Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht nämlich als einzige dem Ziel der Richtlinie, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem sie tatsächlich in den Genuss einer Arbeitszeit kommen, die im Durchschnitt die Obergrenze von 48 Stunden pro Woche während der gesamten Dauer des Bezugszeitraums nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Diese Auslegung entspricht nämlich als einzige dem Ziel der Richtlinie, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem sie tatsächlich in den Genuss einer Arbeitszeit kommen, die im Durchschnitt die Obergrenze von 48 Stunden pro Woche während der gesamten Dauer des Bezugszeitraums nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Ziel impliziert, dass jedem Arbeitnehmer u. a. angemessene Ruhezeiten zustehen müssen, die nicht nur effektiv sein müssen, indem sie es den Betreffenden erlauben, sich von der durch ihre Arbeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugenden Charakter haben müssen, indem sie die Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die in der Aneinanderreihung von Arbeitsphasen ohne die erforderlichen Ruhepausen liegen kann, so weit wie möglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 17 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen so ausgelegt werden müssen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 31, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 38).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 17 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen so ausgelegt werden müssen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 31, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 38).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853" Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
    Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578" Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Darüber hinaus muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2003/88 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

    Zum weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten mangels Anhaltspunkten im Wortlaut und im Kontext der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 - vorausgesetzt, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele werden eingehalten - vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 31).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35), vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 39 und 48), sowie vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 23 und 35).

    23 Zur Notwendigkeit, bei der Beurteilung der Auswirkung einer spezifischen Vorschrift der Richtlinie 2003/88 auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer alle einschlägigen Umstände, wie die Art der Arbeit und die Arbeitsbedingungen, zu berücksichtigen, vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 39).

    24 Vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

    11 Vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 33).

    23 Vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 33).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Die Verpflichtung in Art. 12 Buchst. a der Richtlinie, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Nacht- und Schichtarbeitern in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt, belässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden geeigneten Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35 und 48, sowie vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 23 und 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

    84 Vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 31).

    86 Vgl. Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 32 bis 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    Vgl. auch Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WRB 3.19

    Streit um die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines

    Der Begriff des Bezugszeitraumes ist ein spezifisch europarechtlicher ohne Bezug zum nationalen Recht und meint einen festen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Zahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig davon, wann diese Ruhestunden gewährt werden (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-254/18 [ECLI:EU:C:2019:318], Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Rn. 24).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3703
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,3703)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,3703)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-254/18 (https://dejure.org/2019,3703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 6 Buchst. b und Art. 16 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Abweichung - Art. 17 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Abs. 1 - Polizeibeamte - Bezugszeitraum - Gleitender oder fester ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 28. Februar 2019.

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 6 Buchst. b und Art. 16 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Abweichung - Art. 17 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Abs. 1 - Polizeibeamte - Bezugszeitraum - Gleitender oder fester ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    Speziell in Bezug auf den Begriff des Bezugszeitraums für die Berechnung der wöchentlichen Mindestruhezeit im Sinne von Art. 5 und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2003/88 ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844), insbesondere in Rn. 43, festgestellt hat, dass in diesem Kontext ein Bezugszeitraum "als ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden gewährt werden", definiert werden kann(19).

    Unter diesen Umständen können daher meiner Meinung nach entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik aus der vom Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844) herangezogenen Definition des Begriffs "Bezugszeitraum" im Bereich der wöchentlichen Mindestruhezeit keine definitiven Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden, ob der Bezugszeitraum, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/88 zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verwenden können, "festen" oder "gleitenden" Charakter haben muss.

    Hingegen ist es möglich, sich von der Definition des Gerichtshofs im Urteil Maio Marques da Rosa bei der Definition des Bezugszeitraums im Bereich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit leiten zu lassen, um ihn als einen bestimmten Zeitraum zu definieren, innerhalb dessen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine bestimmte Stundenzahl nicht übersteigen darf.

    4 Vgl. hierzu Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 35 und 36).

    5 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 46).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    7 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 33).

    10 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. Dezember 2015, Kommission/Griechenland (C-180/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:840, Rn. 34).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 34 am Ende).

    21 Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118), und vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 51).

    Unter Berücksichtigung dieses grundlegenden Ziels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Reichweite dieser Bestimmung nicht einseitig festlegen können, indem sie die Umsetzung des Anspruchs der Arbeitnehmer darauf, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreitet, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen (ebd., Rn. 99 bzw. Rn. 52), und anerkannt, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 unmittelbar Rechte verleiht, deren praktische Wirksamkeit im innerstaatlichen Recht in vollem Umfang gewährleistet werden muss (Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-484/04, EU:C:2006:526" Rn. 37), in Bezug auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/104), deren einschlägige Bestimmungen im Wesentlichen den gleichen Wortlaut haben wie die der Richtlinie 2003/88. Hervorhebung nur hier.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-484/04, EU:C:2006:526" Rn. 39); Hervorhebung nur hier.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    12 Vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Richtlinie 93/104, Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 104).

    21 Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118), und vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 51).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    18 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie, in Bezug auf die Richtlinie 93/104, Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    18 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie, in Bezug auf die Richtlinie 93/104, Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    7 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten, vgl. die Erwägungen in den Nrn. 45 bis 54 meiner Schlussanträge vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-180/14

    Das griechische Recht verstößt gegen das Recht der Union, weil Ärzte 24 Stunden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18
    10 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. Dezember 2015, Kommission/Griechenland (C-180/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:840, Rn. 34).
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