Rechtsprechung
| EuGH, 02.06.2016 - C-263/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Lajvér
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "mehrwertsteuerpflichtig" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Art. 24 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Landwirtschaftsbauten - Bau und Bewirtschaftung eines ...
- Europäischer Gerichtshof
Lajvér
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "mehrwertsteuerpflichtig" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Art. 24 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Landwirtschaftsbauten - Bau und Bewirtschaftung eines ...
- IWW
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 24 der Richtlinie 2006/112
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lajvér
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24
Ungarn, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Gebühr, Steuerpflicht - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "mehrwertsteuerpflichtig" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Art. 24 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Landwirtschaftsbauten - Bau und Bewirtschaftung eines ...
Wird zitiert von ... (44) Zitiert selbst (24)
- EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 20 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (…vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 39…, vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 34, sowie vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34).Außerdem gilt gemäß Art. 9 dieser Richtlinie als "Steuerpflichtiger", wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (…vgl. insbesondere Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 6…, vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 26 und 27, sowie vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 35).
Rn. 23 Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 für alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und insbesondere auch für Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (…vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 33, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 36, …und vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 16).
Rn. 42 Es ist nämlich entschieden worden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um Dienstleistungen gegen Entgelt handelt, unerheblich ist, dass diese Tätigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Frankreich, C-276/97, EU:C:2000:424, Rn. 33, und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 40).
- EuGH, 20.06.2013 - C-219/12
Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 23 Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 für alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und insbesondere auch für Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (…vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 33…, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 36, und vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 16).Rn. 29 Bei der Frage, ob diese Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls, wozu u. a. die Art des betreffenden Gegenstands gehört, beurteilt werden muss (…vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 33, und vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 19).
Rn. 35 Zum einen ergibt sich sowohl bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es für die Feststellung, dass die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle spielt, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 25), so dass die Tatsache, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wegen ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Form eines Gewerbes, mit dem Einnahmen erzielt werden, lediglich ergänzend ausüben dürfen, keinen Einfluss auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
- EuGH, 26.06.2007 - C-284/04
DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS) …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 20 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (…vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 39, vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 34, …sowie vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34).Rn. 23 Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 für alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und insbesondere auch für Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 33…, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 36, …und vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 16).
Rn. 24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge bezieht, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 38, …und vom 13. Dezember 2007, Götz, EU:C:2007:789, Rn. 18).
- EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Im Übrigen wurde auch entschieden, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung selbst dann nicht in Frage gestellt werden kann, wenn die fragliche Tätigkeit die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht bezweckt, die allein und unmittelbar dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 39).Rn. 46 Daher kann ein solcher Umstand den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 36).
- EuGH, 21.03.2002 - C-174/00
Kennemer Golf - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (…Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39, …und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19).Rn. 48 Eine - selbst geringfügige - Nutzungsgebühr kann in einem solchen Kontext gemäß den Urteilen vom 3. März 1994, Tolsma (…C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten (…C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19), die Gegenleistung für die Dienstleistung sein, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens den Eigentümern der Grundstücke erbracht haben, auf denen sich die genannten Bauten befinden.
- EuGH, 03.03.1994 - C-16/93
Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14…, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39, …und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19).Rn. 48 Eine - selbst geringfügige - Nutzungsgebühr kann in einem solchen Kontext gemäß den Urteilen vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (…C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten (…C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19), die Gegenleistung für die Dienstleistung sein, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens den Eigentümern der Grundstücke erbracht haben, auf denen sich die genannten Bauten befinden.
- EuGH, 19.07.2012 - C-263/11
Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 29 Bei der Frage, ob diese Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls, wozu u. a. die Art des betreffenden Gegenstands gehört, beurteilt werden muss (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 33, …und vom 20. Juni 2013, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, C-219/12, EU:C:2013:413, Rn. 19).Rn. 36 Ob sich die etwaige Ausübung der im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeit in einer nur ergänzenden Form auf den wirtschaftlichen Charakter dieser Tätigkeit auswirkt, hängt zum anderen von einer Prüfung aller Gegebenheiten der Nutzung dieser Landwirtschaftsbauten ab, um zu klären, ob diese tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27, und vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34).
- EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
SPÖ Landesorganisation Kärnten - Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (…Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14…, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39, und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19).Rn. 48 Eine - selbst geringfügige - Nutzungsgebühr kann in einem solchen Kontext gemäß den Urteilen vom 3. März 1994, Tolsma (…C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (…C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 19), die Gegenleistung für die Dienstleistung sein, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens den Eigentümern der Grundstücke erbracht haben, auf denen sich die genannten Bauten befinden.
- EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
Enkler / Finanzamt Homburg
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 36 Ob sich die etwaige Ausübung der im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeit in einer nur ergänzenden Form auf den wirtschaftlichen Charakter dieser Tätigkeit auswirkt, hängt zum anderen von einer Prüfung aller Gegebenheiten der Nutzung dieser Landwirtschaftsbauten ab, um zu klären, ob diese tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27, …und vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34). - EuGH, 20.01.2005 - C-412/03
Hotel Scandic Gåsabäck
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Rn. 45 Der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, ist nämlich unerheblich, wenn es um die Qualifizierung einer entgeltlichen Leistung geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 22…, vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 25, …sowie vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 36 und 37). - EuGH, 12.09.2000 - C-276/97
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten …
- EuGH, 27.03.2014 - C-151/13
Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
Campsa Estaciones de Servicio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A …
- EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen …
- EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung …
- EuGH, 06.10.2005 - C-243/03
Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen …
- EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- EuGH, 16.09.2008 - C-288/07
Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …
- EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …
- EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …
- EuGH, 12.01.2006 - C-354/03
GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN, …
- EuGH, 21.03.2000 - C-110/98
Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …
- EuGH, 13.12.2007 - C-408/06
Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - …
- EuGH, 26.03.1987 - 235/85
Kommission / Niederlande
- BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17
Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig
Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26; BFH-Urteile vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, Rz 19; vom 2. August 2018 V R 21/16, BFHE 262, 548, Rz 22, m.w.N.). - BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14
Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines …
Rn. 19 a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26). - BFH, 16.03.2017 - V R 38/16
Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?
Rn. 47 Andererseits verbietet es der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 132 MwStSystRL vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei der Steuererhebung unterschiedlich behandelt werden (zum Beispiel EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, 1. Leitsatz sowie Rz 30; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 41; vergleiche auch EuGH-Urteile Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392).
- EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …
Rn. 27 Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stiftung, wie sich aus deren Satzung ergibt, für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, was der erhaltenen Vergütung einen nachhaltigen Charakter verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 33). - BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - …
Rn. 34 Maßgeblich ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. EuGH-Urteile Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 26; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, UR 2016, 525, Rz 45; jeweils m.w.N.). - BFH, 02.08.2018 - V R 21/16
Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen …
Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26; BFH-Urteile vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707;… vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 52; vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 25). - EuGH, 17.12.2020 - C-449/19
Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …
Rn. 24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, diese Steuer jedoch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 25 So unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie u. a. Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt, der Mehrwertsteuer (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass es für die Feststellung, dass die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle spielt, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 27.03.2019 - V R 32/18
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule
Allerdings könnte es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbieten, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei der Steuererhebung unterschiedlich behandelt werden (so z.B. EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, erster Leitsatz sowie Rz 30; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 41; vgl. auch EuGH-Urteil Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392). - BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …
Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35).Rn. 62 (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bewirtschaftung von Bauten durch eine nicht gewinnorientierte Person, die eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur ergänzend ausübt, eine wirtschaftliche Tätigkeit, unbeschadet dessen, dass diese Bauten in erheblichem Maße mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen Gebühr erbringt, soweit diese Einnahmen aufgrund der vorgesehenen Dauer der Gebührenerhebung nachhaltig sind (vgl. EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Leitsatz 1).
Ein typisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 179; BFH-Urteile vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 47 und 55; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342; vom 06.12.2023 - XI R 33/21, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2024, 753, Rz 54); denn es spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle, dass eine bestimmte Nutzung nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl. Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35).
Rn. 68 (3) Unschädlich ist, dass die Tätigkeit teilweise durch Beihilfen finanziert wurde (vgl. EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392).
- BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18
Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Außerdem muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung bestehen: Im Rahmen eines Rechtsverhältnisses müssen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26; Senatsurteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 19; BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.). - EuGH, 22.02.2018 - C-182/17
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