Rechtsprechung
| EuGH, 16.01.2024 - C-33/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Österreichische Datenschutzbehörde
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 16 AEUV - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausnahmen - Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung einhalten
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss Vorgaben der DSGVO einhalten es sei denn die nationale Sicherheit ist betroffen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Untersuchungsausschüsse müssen DS-GVO achten
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die DSGVO einhalten
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Österreichische Datenschutzbehörde
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Österreichische Datenschutzbehörde
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
- EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 407
- EuZW 2024, 214
- NZA 2024, 256
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO abstelle, umfassten insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezweckten (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Im Einklang mit dieser Bestimmung definiert Art. 2 Abs. 1 DSGVO den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung sehr weit (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61).
Rn. 37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, …und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).
Rn. 46 Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, …und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).
- EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Rn. 23 In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht zunächst darauf, dass es nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), hervorgehe, für die Anwendbarkeit der DSGVO nicht erforderlich sei, dass die betroffene Verarbeitung personenbezogener Daten konkret zu Zwecken erfolge, die dem Unionsrecht unterlägen, grenzüberschreitend sei oder konkret den freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtige.Rn. 25 In weiterer Folge nennt das vorlegende Gericht einige Unterschiede zwischen dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtags (Land Hessen, Deutschland) - dem parlamentarischen Ausschuss, um den es in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache ging - und dem BVT-Untersuchungsausschuss.
Rn. 39 Bei der Auslegung ebendieser Bestimmung hat der Gerichtshof festgestellt, dass, soweit ein Petitionsausschuss eines Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, er als "Verantwortlicher" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 74).
Rn. 40 Der Umstand, dass es sich, wie der Präsident des Nationalrates (Österreich) hervorhebt, im Unterschied zum Petitionsausschuss in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache, der nur mittelbar zur parlamentarischen Tätigkeit beitrug, beim BVT-Untersuchungsausschuss um ein Organ handelt, das unmittelbar und ausschließlich parlamentarisch tätig ist, bedeutet nicht, dass die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen ist.
- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Rn. 47 Nach Art. 4 Abs. 2 EUV bleiben solche Tätigkeiten in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 36).Rn. 50 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen, dass das Unionsrecht unanwendbar ist und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).Rn. 46 Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Rn. 60 Nach gefestigter Rechtsprechung haben Verordnungen nach dieser Bestimmung sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sind nämlich für alle Stellen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.03.2022 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Rn. 36 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungen gilt, die von Privatpersonen vorgenommen werden, als auch für Verarbeitungen, die durch Behörden erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25).
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (…Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251, und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
Rn. 46 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorgesehene Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ebenso wie die anderen in deren Art. 2 Abs. 2 abschließend aufgezählten Ausnahmen eng auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).Rn. 47 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich nur Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).
- EuGH, 30.04.2025 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Die DSGVO gilt vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungen, die durch Privatpersonen erfolgen, als auch für Verarbeitungen, die durch Behörden - einschließlich Justizbehörden (vgl. 20. Erwägungsgrund der Verordnung) - erfolgen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25, und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 33 und 36).Rn. 101 Art. 2 DSGVO enthält in den Abs. 2 und 3 nämlich eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen von der in Abs. 1 enthaltenen Regel, in der der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung definiert wird, und diese Ausnahmen, insbesondere die in Abs. 2 vorgesehenen, sind eng auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62…, vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 316, und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (…C-439/19, im Folgenden: Urteil Latvijas Republikas Saeima, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" (…C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 35), und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde (C-33/22, im Folgenden: Urteil Österreichische Datenschutzbehörde, EU:C:2024:46, Rn. 37). - EuGH, 11.07.2024 - C-461/22
MK (Curateur professionnel) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Rn. 30 Daraus folgt, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als "Verantwortlicher" für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, und dass er folglich verpflichtet ist, diese Daten unter Beachtung der DSGVO und insbesondere der ihm nach Art. 15 DSGVO obliegenden Pflichten, die gegebenenfalls gemäß Art. 23 DSGVO beschränkt werden können, zu verarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 54 bis 56). - VG Berlin, 17.06.2026 - 42 K 38.25 Vielmehr bezieht sich die Ausnahme nur auf Kategorien von Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und nicht auf Kategorien von Personen (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) und - für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist - auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer bestimmten hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind, wenn diese Befugnis nicht mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-33/22 -, juris Rn. 41).
Rn. 21 Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergibt (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-33/22 -, juris Rn. 46 f.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dient die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ausgeübte politische Kontrolle der Tätigkeit einer staatlichen Terrorismusbekämpfungs- und Verfassungsschutzbehörde nicht als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-33/22 -, juris Rn. 48 ff.).
- EuGH, 12.03.2026 - C-514/24
Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste …
Rn. 48 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV "in allen ihren Teilen verbindlich [ist] und … unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gilt]", und dass nach gefestigter Rechtsprechung Verordnungen gemäß dieser Bestimmung sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
Rn. 62 Soweit sich die slowakische Regierung in dieser Hinsicht auf Art. 4 Abs. 2 EUV beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dieser Bestimmung zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, dass aber die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten nicht von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden kann (Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-416/23
Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …
{FN:12} Vgl. u. a. zur engen Auslegung der in der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde (C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24
Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International (…C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 44) und La Quadrature du Net u. a. (…C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 99), vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde (C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 50), vom 29. Juli 2024, protectus (…C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 62), sowie vom 19. November 2024, Kommission/Polen (Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei) (…C-814/21, EU:C:2024:963, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-169/23
Másdi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - …
- EGMR, 28.04.2026 - 45864/22
KANEV AND BULGARIAN HELSINKI COMMITTEE v. BULGARIA
- VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 13.25
AfD muss Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf …
- OLG Frankfurt, 13.05.2024 - 24 U 145/23
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Österreichische Datenschutzbehörde
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Art. 16 Abs. 2 AEUV - Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen - Datenschutz-Grundverordnung - Die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten - Untersuchungsausschuss des Parlaments ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
- EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:5} Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), sowie vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504).{FN:7} C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662.
{FN:10} C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662.
{FN:11} Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in den verbundenen Rechtssachen Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662, Nr. 43).
{FN:17} Urteil vom 20. Mai 2003 (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294).
{FN:19} Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 40 und 42).
{FN:39} Urteil vom 20. Mai 2003 (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 45 bis 47).
- EuGH, 06.11.2003 - C-101/01
Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:5} Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), sowie vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504).{FN:13} Urteil vom 6. November 2003 (C-101/01, EU:C:2003:596).
{FN:14} Zu dieser Frage vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 59).
{FN:18} Urteil vom 6. November 2003 (C-101/01, EU:C:2003:596).
Vgl. auch Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 40 ff.).
{FN:20} Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 44).
- EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Rn. 56 Auf der Grundlage all dieser Bestimmungen hat der Gerichtshof im Urteil Land Hessen entschieden, dass die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorgesehene Ausnahme für eine "Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt", eng auszulegen ist, so dass "der Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische des Staates oder einer Behörde ist, nicht [dafür] aus[reicht], [dass] diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt.{FN:3} Urteil vom 9. Juli 2020 (C-272/19, EU:C:2020:535).
{FN:5} Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), sowie vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504).
{FN:22} Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 70).
{FN:35} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 72).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-465/00
Österreichischer Rundfunk u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:7} C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662.{FN:10} C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662.
{FN:11} Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in den verbundenen Rechtssachen Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2002:662, Nr. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-101/01
Lindqvist
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:6} Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C617/10., EU:C:2013:105, Rn. 21), vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (…C201/15, EU:C:2016:972, Rn. 62), vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 63), sowie vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (…C223/19, EU:C:2020:753, Rn. 78). - EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:24} Zur Veranschaulichung vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.12.1970 - 11/70
Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:43} Urteil vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3). - EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:42} Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a. (C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 113). - EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
{FN:5} Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), sowie vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die …
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
- EuGH, 21.05.2019 - C-235/17
Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …
- EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 15.03.2017 - C-528/15
Al Chodor u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19
Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 11.01.2001 - C-403/98
Monte Arcosu - "Landwirtschaft - Hauptberuflich tätiger Inhaber eines …
- EuGH, 14.04.2011 - C-42/10
Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens - Tierärztlicher und …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:14} Vgl. Urteil Österreichische Datenschutzbehörde (…Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache (C-33/22, EU:C:2023:397, Nr. 84).{FN:19} So Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Österreichische Datenschutzbehörde (C-33/22, EU:C:2023:397, Nr. 68).
{FN:20} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2020:1054, Nrn. 50 bis 59), und Österreichische Datenschutzbehörde (C-33/22, EU:C:2023:397, Nr. 78).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …
{FN:82} Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache WK (C-33/22, EU:C:2023:397, Nr. 78).
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